BVwG W170 2132597-1

BVwGW170 2132597-131.1.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2132597.1.00

 

Spruch:

W170 2132602-1/5E

W170 2132597-1/5E

W170 2132601-1/5E

W170 2132600-1/5E

W170 2132603-1/5E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.7.2016, Zl. 1071907401-150611649/BMI-BFA_KNT_RD, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.7.2016, Zl. 1071908006-150611665/BMI-BFA_KNT_RD, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.7.2016, Zl. 1071907902-150611673/BMI-BFA_KNT_RD, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.7.2016, Zl. 1071907804-150611738/BMI-BFA_KNT_RD, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.7.2016, Zl. 1071907608-150611614/BMI-BFA_KNT_RD, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , dessen Ehefrau XXXX und deren gemeinsame minderjährige Kinder XXXX , XXXX und XXXX stellten am 3.6.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte XXXX im Wesentlichen vor, er habe Syrien von Damaskus aus am 1.2.2015 legal mit dem Flugzeug verlassen, da in Syrien Krieg herrsche. Persönlich bedroht sei XXXX nicht worden, in seinem Heimatgebiet habe das Regime geherrscht, auch wenn in der Nähe die Freie Syrische Armee aktiv gewesen sei. XXXX sei als Chauffeur bei der Stadt angestellt gewesen und habe von 1991 bis 1993 seinen Militärdienst wohl als Militärpolizist ("Ich war zuständig für die Sicherheit beim Militär. Wenn ein Soldat einen Fehler machte, holten wir ihn.") absolviert. Man habe XXXX aber nicht aufgefordert, wieder zum Militär zu kommen.

XXXX sei nie politisch aktiv gewesen. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte XXXX einen auf diesen lautenden syrischen Reisepass vor, der einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde, die keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung hervorbrachte. Weiters legte dieser seinen syrischen Personalausweis und sein syrisches Militärbuch vor.

XXXX brachte im Rahmen des Administrativverfahrens im Wesentlichen vor, Syrien gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX am 1.2.2015 legal mit dem Flugzeug verlassen zu haben, da in Syrien Krieg herrsche. Auch könne es jederzeit sein, dass man den Ehemann der XXXX auffordern würde, mitzukämpfen und sei XXXX bei Kontrollen verbal belästigt worden. Probleme mit dem syrischen Regime habe es nicht gegeben.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte XXXX einen auf diese lautenden syrischen Reisepass und Personalausweis vor, der einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde, die keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung hervorbrachte. Schließlich legte diese ein die gesamte Familie betreffendes Familienbuch vor.

XXXX brachte im Administrativverfahren vor, sie habe Syrien auf Grund der Entscheidung ihrer Eltern verlassen; sie legte einen auf diese lautenden syrischen Reisepass vor.

XXXX brachte im Administrativverfahren vor, er habe Syrien auf Grund der Entscheidung ihrer Eltern verlassen; er legte einen auf diesen lautenden syrischen Reisepass vor.

XXXX wurde (auf Grund ihres kindlichen Alters) von der Behörde nicht befragt; nach den Ausführungen ihrer oben genannten Eltern habe diese dieselben Fluchtgründe wie die gesamte Familie. Die oben genannten Eltern legten einen auf XXXX lautenden syrischen Reisepass vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des XXXX mit Bescheid vom 18.7.2016, Gz. 1071907401-150611649/BMI-BFA_KNT_RD, erlassen am 20.7.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthalts-berechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, XXXX habe Syrien des Krieges wegen verlassen; er habe seinen Militärdienst in Syrien bereits abgeleistet und sei keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der XXXX mit Bescheid vom 18.7.2016, Gz. 1071908006-150611665/BMI-BFA_KNT_RD, erlassen am 20.7.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde diesem der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, XXXX habe Syrien des Krieges wegen verlassen; sie sei in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen.

Ebenso wurden die Anträge von XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.7.2016, Zl. 1071907902-150611673/BMI-BFA_KNT_RD, von XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.7.2016, Zl. 1071907804-150611738/BMI-BFA_KNT_RD, und von XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.7.2016, Zl. 1071907608-150611614/BMI-BFA_KNT_RD, erledigt.

4. Mit am 11.8.2016 zur Post gegebenem Schriftsatz vom 27.7.2016 wurde (gemeinsam) Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der unter 3. bezeichneten Bescheide erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, XXXX sei in Syrien Reservist, lehne aber den Krieg in Syrien ab und befürchte deshalb Verfolgung durch das Regime und die Freie Syrische Armee. Fast alle Freunde des XXXX seien schon eingezogen worden, man habe sie vielfach an Checkpoints mitgenommen. Auch fürchte XXXX von anderen Akteuren als dem syrischen Staat eingezogen zu werden. Im Falle der Rückkehr drohe XXXX daher, verhaftet zu werden.

Auch seien die Länderberichte, die die Behörde verwendet habe, veraltet gewesen.

5. Die Beschwerde gegen die unter 3. bezeichneten Bescheide wurde am 17.8.2016 samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 21.8.2016 wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien ausgeführt, dass XXXX Gefahr liefe, zum Militär eingezogen zu werden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine asylrelevante Verfolgung darstelle; auch drohe der gesamten Familie, dass man ihr aufgrund ihrer Angehörigkeit zu ihrer Familie, ihrem Stamm, ihrer ethnischen oder religiösen Gruppe oder ihres Herkunftsortes eine politische Gesinnung unterstelle. Schließlich wurden XXXX , XXXX und XXXX befürchten, jeweils einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Frau zu unterliegen, da sie diesbezüglich sowohl von den Regierungstruppen als auch von den islamischen Rebellen bedroht seien; die genannten Beschwerdeführerinnen hätten auf diese Problematik auch beim Bundesamt hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Seine Identität steht fest, er ist in Österreich unbescholten.

XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Ihre Identität steht fest, sie ist in Österreich unbescholten.

XXXX und XXXX sind minderjährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehören; deren Identität steht fest, sie sind in Österreich unbescholten.

XXXX ist ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Seine Identität steht fest, er ist in Österreich unbescholten.

XXXX ist der Ehemann von XXXX , die Ehe ist aufrecht und hat bereits in Syrien bestanden; XXXX , XXXX und XXXX sind deren gemeinsame ledige Kinder.

1.2. Die unter 1.1. genannten beschwerdeführenden Parteien haben angegeben, dass deren letzte Adresse im Herkunftsstaat " XXXX " aber auch " XXXX ", das 20 Kilometer von Damaskus entfernt sei, gewesen sei; zuvor haben sich die Familie in " XXXX " aufgehalten. Es wurde aber von XXXX auch angegeben, sich am Tag der Ausreise in " XXXX " (wohl gemeint: XXXX ) aufgehalten zu haben. Während " XXXX " in der Hand der syrischen Armee gewesen sei, sei " XXXX " in der Hand der Freien Syrischen Armee.

Es steht somit nicht fest, welches der letzte Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Parteien in Syrien war und wer in diesem die Macht in der Hand hatte.

1.3. XXXX sei Angestellter der Gemeinde Damaskus gewesen, er habe als Fahrer für den für Straßenbau zuständigen Direktor gearbeitet. Das Bundesamt hat keinerlei Ermittlungen gepflogen, ob XXXX wegen dieser Tätigkeit für den Staat Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur in seinem Herkunftsgebiet drohen könnte.

Während seiner Militärdienstzeit sei XXXX nach seinen Angaben zuständig für die "Sicherheit beim Militär" gewesen, er hat vom 16.3.1991 bis zum 6.10.1993 seinen Wehrdienst abgeleistet und wurde seitdem nicht mehr einberufen. XXXX hat angegeben, dass er in Syrien Reservist gewesen sei.

XXXX ist im Besitz eines Reisepasses und im Alter von 43 Jahren legal aus Syrien ausgereist; ob dieser zu diesem Zeitpunkt noch dem Reservestand angehört hat, hat das Bundesamt ebensowenig ermittelt wie die Frage, ob XXXX eine Ausreisegenehmigung der Militärbehörde gehabt hat.

1.4. XXXX und XXXX sind im Besitz eines Reisepasses und legal aus Syrien ausgereist; diese haben vor dem Bundesamt angegeben, dass sie verbal belästigt worden seien. Aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes ergibt sich zumindest eine Gefahr für Frauen und Kinder, als solche verfolgt zu werden, trotzdem hat das Bundesamt in diese Richtung keine Ermittlungen gepflogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den vorgelegten Ausweisen und den Aussagen der genannten beschwerdeführenden Parteien.

Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den Verwaltungsakten, siehe insbesondere AS 9 und AS 41 im Verwaltungsakt des XXXX , siehe weiters AS 9 und AS 39 im Verwaltungsakt der XXXX .

Das nicht feststeht, welches der letzte Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Parteien in Syrien war und wer an diesem die Macht in der Hand hatte, ergibt sich aus dem Umstand, dass den Parteien dieser (grundlegende) Widerspruch nicht vorgehalten wurde.

Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus hinsichtlich der Erwerbstätigkeit, der Tätigkeit beim Militär und dass dieser Reservist sei, aus den Aussagen des XXXX (zur Frage ob dieser Reservist sei siehe AS 42; hier gab XXXX – wohl missverständlich an, dass er Reservist sei, weil jeder automatisch Reservist werde; das "Nein" am Anfang des Satzes bezieht sich wohl darauf, ob dieser aufgefordert worden sei, wieder einzurücken bzw. wäre im Hinblick auf die Gesamtaussage des Satzes zu hinterfragen gewesen) und hinsichtlich der Ableistung des Wehrdienstes aus dem Wehrdienstbuch.

Hinsichtlich der Feststellungen im Zusammenhang mit der Ausreise inklusive der Frage, ob XXXX über eine Ausreisegenehmigung der Militärbehörden verfügt hat, ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen; dieser lässt hinsichtlich der letzten Frage eine Ermittlungstätigkeit nicht erkennen. Die Länderfeststellungen lassen nur erkennen, dass Männer zwischen 18 und 40 für den Militärdienst in Frage kommen (AS 118), nicht jedoch, ob damit der Grundwehrdienst oder der Dienst als Reservist gemeint ist; es ist gerichts- und wohl auch amtsbekannt, dass Männer zumindest bis zum Ende des 42., möglicherweise bis zum Ende des 45. Lebensjahrs dem Stand als Reservist angehören. Diesbezüglich hat das Bundesamt keine vertiefenden Ermittlungen gepflogen, insbesondere, da XXXX eine besondere Funktion während seiner Militärdienstzeit gehabt hat (die zumindest auch Ermittlungen im Hinblick auf Asylausschlussgründe rechtfertigen würden).

Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.4. ist auf die Aussage der XXXX und der XXXX zu verweisen (siehe insbesondere AS 38 im Akt der XXXX und AS 36 im Akt der XXXX ) sowie auf die Feststellungen des Bundesamtes (siehe insbesondere AS 116 im Akt der XXXX bzw. die gleichartigen Feststellungen im Bescheid der XXXX ); dass das Bundesamt keine diesbezüglichen Ermittlungen geführt hat, ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Daher ist auch relevant, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen Umständen, die bei oder nach der Ausreise eingetreten sind, Verfolgung droht.

Da den beschwerdeführenden Parteien vom Bundesamt jeweils subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und eine diesbezügliche Änderung der Lage nicht zu erkennen ist, kommt die Inanspruchnahme einer innerstaalichen Fluchtalternative nicht in Betracht; es ist daher zu prüfen, ob den beschwerdeführenden Parteien am Herkunftsort Verfolgung gedroht hat oder nicht bzw. im Falle einer Rückkehr Verfolgung am Herkunftsort oder auf der Wegstrecke zwischen der Einreise in Syrien und dem Herkunftsort drohen würde.

Diesbezüglich ist hier relevant, dass das Bundesamt nicht hinreichend ermittelt hat, aus welchem Herkunftsgebiet die Parteien stammen und wer dort die Macht in der Hand hat; zwar kann dem Bundesamt bei gleichlautenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien nicht entgegengetreten werden, wenn es diese der Entscheidung unterstellt, bei widersprüchlichen Angaben ist hingegen ausdrücklich auf die Widersprüche einzugehen, diese vorzuhalten und – als Ergebnis der Ermittlung – beweiswürdigend auszuführen, warum von welchen Angaben ausgegangen wurde. Dies ist nicht erfolgt, mangels Vorhalt der Widersprüche ist nicht nur die Beweiswürdigung fehlerhaft, sondern sind die Ermittlungen im Ansatz rudimentär geblieben; dies deshalb, da in Syrien nicht ein potentieller Verfolger existiert, sondern viele Machtgruppen, von denen praktisch keine nicht als Verfolger in Betracht kommt, vorhanden sind und daher die (nachvollziehbare) Ermittlung des Herkunftsortes Fundament für alle weiteren Ermittlungen. Ohne diese sind die weiteren Ermittlungsschritte (abgesehen von der Frage der legalen oder rechtswidrigen Ausreise und der Folgen der Wiedereinreise nach legaler oder rechtswidriger Ausreise) völlig ungeeignet, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Aus dem Gerichts- und wohl auch dem Amtswissen der Spezialbehörde Bundesamt ergibt sich, dass Personen, die für den syrischen Staat arbeiten, besonders gefährdet sind, von oppositionellen Akteuren verfolgt zu werden; da nicht klar ist, wer im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Parteien die Macht in der Hand hat, sind die Ermittlungen zur Frage, ob eine Verfolgung des XXXX aus Gründen seiner (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung drohen könnte, rudimentär geblieben und sollten offenbar auf das Bundesverwaltungsgericht überwälzt werden.

Darüber hinaus hat das Bundesamt wohl eine Antwort des XXXX falsch gedeutet und ist davon ausgegangen, dass dieser nicht dem Reservestand angehört hat, da es die zweite Hälfte der Antwort außer Betracht gelassen hat (F: Waren Sie im Reservestand? A: Nein, sobald man fertig ist, wird man automatisch als Reservist eingetragen). Nach dem Amtswissen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts war XXXX nach Absolvierung des Grundwehrdienstes selbstverständlich Reservist; bis zu welchem Alter Männer im Reservestand verbleiben, ist im Hinblick auf die Berichtslage allerdings unklar, die Berichte geben hier ein Alter von 42 bis 45 Jahren an. Dies wäre aber vom Bundesamt – gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf die Regel im Zweifel für den Asylwerber – zu klären gewesen, da XXXX im Alter von 42 Jahren ausgereist ist und, wenn er dann noch Reservist gewesen wäre, er eine militärische Ausreisebewilligung gebraucht hätte, was im Falle der Rückkehr gegebenenfalls zu einer (auf Grund der Haftbedingungen, die wegen der nach Berichtslage gegebenen Verbindung mit Folter zum Schluss einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung und somit einer asylrelevanten Verfolgung führen kann) Bestrafung führen könnte. Hier hat das Bundesamt offensichtlich schwierige Ermittlungen unterlassen, um diese durch das Bundesverwaltungsgericht vornehmen zu lassen.

Schließlich hat sich das Bundesamt nicht damit befasst, wie der jeweilige Machthaber – wer das ist, hat es nicht ermittelt – mit Frauen und Mädchen im Alter der XXXX umgeht; diese haben ausdrücklich angegeben, dass sie immer wieder belästigt wurden. Dem Bundesamt als Spezialbehörde musste klar sein, dass nicht nur eine erfolgte Verfolgung sondern auch die objektiv nachvollziehbare Furcht vor einer Verfolgung zur Asylgewährung führen muss. Wenn es aber gegenüber der XXXX und der XXXX immer wieder zu verbalen Belästigungen gekommen ist, wäre, wenn andere Frauen, die zuvor verbal belästigt worden sind, einer geschlechtsspezifischen Verfolgung unterlegen sind, eine Situation gegeben, in der XXXX und der XXXX objektiv nachvollziehbar Angst vor einer geschlechterspezifischen (und somit asylrelevanten) Verfolgung haben können. Dass es in Syrien durch die verschiedenen Machthaber zu geschlechtsspezifischen Verfolgungen von Frauen kommt, ergibt sich schon aus den gerichts- und amtsbekannten Länderberichten der Staatendokumentation. Diesbezüglich hat das Bundesamt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

4. Da das Bundesamt, wie oben festgestellt, jeweils Ermittlungen hinsichtlich relevanten Vorbringens bzw. hinsichtlich relevanter amtswegig wahrzunehmender Umstände unterlassen hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt jeweils nicht fest.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so darf das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den bekämpften Bescheid nur beheben und die Angelegenheit zurückverweisen, wenn die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass diese (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit die Ermittlungen dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel werden eine Zurückverweisung rechtfertigen. Zusätzlich ist Voraussetzung für die Zurückverweisung, dass die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass die Ermittlungsmängel die notwendige Schwere erreicht haben, hat das Bundesverwaltungsgericht oben dargetan.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht – hier: das Bundesverwaltungsgericht – selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

5. Gemäß § 2 Abs.1 Z 22 sind (unter anderem) Familienangehörige im Sinne des AsylG wer Ehegatte, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist.

Daher sind XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Familienangehörige des XXXX im Sinne des AsylG.

§ 34 AsylG lautet:

"Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Da XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Familienangehörige des XXXX sind und das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen hat, ist der Spruchpunkte I. der unter II. bis V. genannten Bescheide ebenfalls zu beheben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren "unter einem" geführt werden, wenn diese bei verschiedenen Instanzen anhängig sind.

6. Hinsichtlich des jeweils in der Beschwerde gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt – nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt – durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

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