BVwG W142 2133074-1

BVwGW142 2133074-15.12.2016

AuslBG §12b Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AuslBG §12b Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W142.2133074.1.00

 

Spruch:

W142 2133074-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Poppenberger und Koskarti über den Vorlageantrag vom 28.07.2016 von XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, beide vertreten durch Mag. Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, XXXX, vom 14.07.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt:

1. Am 09.02.2016 stellte XXXX beim AMS Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" im Rahmen der Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft gemäß § 41 NAG. Anbei legte der Antragsteller (im Folgenden BF 1) die Arbeitgebererklärung von XXXX (in der Folge als BF 2 bezeichnet) mit einer Bruttoentlohnung in Höhe von € 2.340,--, seinen Reisepass, sein Diplom bzw. eine Bestätigung über die berufliche Qualifikation als Tischler (in Kopie und Übersetzung), seine Urkunde über die berufliche Ausbildung im Bauwesen (in Kopie und Übersetzung) und seinen Versicherungsdatenauszug vor.

2. Mit Schreiben vom 17.02.2016 wurde der BF 2 im Rahmen des Parteiengehörs über die Erfordernisse der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG aufgeklärt. Zur Entlohnung wurde ausgeführt, dass die Mindestentlohnung für das Jahr 2016 € 2.430,-- brutto monatlich betrage. Nach derzeitiger Aktenlage würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" somit gemäß § 12 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht vorliegen, weshalb dem BF 2 die Möglichkeit gegeben wurde, die Entlohnung in der vorgelegten Arbeitgebererklärung zu korrigieren. Ebenso wurde dem BF 2 in einem weiteren Schreiben mitgeteilt, dass eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte nur dann erteilt werden könne, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse. Dies sei dann der Fall, wenn für den Arbeitsplatz keine inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräfte sowie EWR-Bürger oder Bürgerinnen anstelle der antragstellenden Arbeitskraft vermittelt werden könne. Dem BF 2 wurde anbei ein Formular bezüglich Ersatzkraftverfahren übermittelt.

3. Sohin übermittelte der BF 2 die geänderte Arbeitgebererklärung mit einer Bruttoentlohnung in Höhe von € 2.430,-- und den ausgefüllten Vermittlungsantrag an das AMS Wien Esteplatz.

4. Mit Schreiben vom 15.03.2016 teilte das AMS dem BF 2 mit, dass er nun nach Abschluss des Ersatzkraftverfahrens zu den zur Bewerbung zugewiesenen Personen Stellung nehmen solle. Diese Liste übermittelte der BF 2 am 29.03.2016 mit der Stellungnahme, dass sich hinsichtlich der 16 vom AMS ausgesuchten Personen überhaupt nur eine Person beworben habe, die aufgrund der fehlenden Qualifikation nicht aufgenommen worden sei. Darum sei dem gewünschten Arbeitnehmer, dem BF 1, der aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit den Betrieb sowie das Team des BF 2 sehr gut kenne und habe sich der BF 2 auch von dessen Zuverlässigkeit und guter Arbeitsleistung überzeugen können, der Vorzug zu geben.

5. Mit Bescheid vom 19.04.2016 wies das AMS Wien Esteplatz (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag vom 09.02.2016 auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12 b Z 1 AuslBG von XXXX nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Zulassung als Schlüsselkraft nur dann zu erteilen sei, wenn die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulasse und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstünden. Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse eine Schlüsselkraftzulassung nur dann zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine (Ersatz)Arbeitskraft vermittelt werden könne. Im gegenständlichen Antrag sei die Tätigkeit "Bau- und Möbeltischler" beantragt worden. Da für diese Tätigkeit bevorzugt auf dem Arbeitsmarkt zu vermittelnde Personen (Ersatzarbeitskräfte) vorgemerkt seien, sei mit Einverständnis des BF 2 ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt worden. Im Zuge dieses Verfahrens seien 20 Personen zugewiesen worden. Der BF 2 gab dabei an, dass sich aber nur eine Person beworben habe, die mangels Qualifikation nicht eingestellt worden sei. Aufgrund von langjährigen Erfahrungswerten sei davon auszugehen, dass sich bei einem Ersatzkraftverfahren ca. 35-40% der zugewiesenen Personen tatsächlich bewerben würden. Es sei eine Grobprüfung der Datensätze der zugewiesenen Personen durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass mehrere Personen unabhängig voneinander bei ihrem zuständigen AMS-Berater angegeben hätten, trotz Bewerbung im Betrieb des BF 2 nicht eingestellt worden zu sein. Da diese Aussage in grobem Widerspruch zur Stellungnahme des BF 2 im Parteiengehör stehe und die Anzahl der von ihm angeführten Bewerbungen (5% der zugewiesenen Personen) deutlich unter dem Erfahrungswert liege, sei davon auszugehen, dass dem Ersatzkraftverfahren ausschließlich zur Erlangung der Rot-Weiß-Rot Karte für den BF 1 zugestimmt worden sei und an einer reellen Ersatzkraftstellung nie tatsächliches Interesse bestanden habe. Darum würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte nicht vorliegen.

6. Dagegen erhoben die BF mit Schreiben vom 25.05.2016 Beschwerde gegen den erlassenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und die beantragten Beweise zu erheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Der BF 1 erfülle alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft. Die belangte Behörde habe keine Gründe darlegen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nicht gegeben seien. Es seien dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden, noch habe sich dies aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergeben. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass an einer reellen Ersatzkraftstellung kein tatsächliches Interesse bestanden habe, sei zu widersprechen. Der BF 2 habe diesem Verfahren ausdrücklich zugestimmt. Es sei nicht dem BF 2 anzulasten, dass sich von den 20 zugewiesenen Personen nur eine Person tatsächlich beworben habe und diese habe aufgrund fehlender Berufspraxis nicht eingestellt werden können. Der BF 2 hätte sich mit allen Bewerbungen auseinandergesetzt, wenn solche bei ihm eingelangt wären. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass mehrere Personen unabhängig voneinander angegeben hätten, dass sie trotz Bewerbung im Betrieb des BF 2 nicht eingestellt worden seien. Dies werde jedoch vom BF 2 ausdrücklich bestritten. Der BF 2 habe keine weiteren Bewerbungsunterlagen erhalten und auch die belangte Behörde vermöge es nicht, die vermeintlichen Bewerber namentlich zu nennen. Es sei auch nicht ausgeführt worden, wann und in welcher Form sich diese beim BF 2 beworben haben sollen. Es handle sich somit um eine reine Unterstellung der belangten Behörde, dass der BF 2 nicht an einer reellen Ersatzkraftstellung interessiert gewesen sei. Dies könne nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen nach § 12b AuslBG nicht gegeben seien. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe den relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln und festzustellen. Die belangte Behörde habe behauptet, dass sich noch weitere Personen beworben hätten, habe aber jegliche Feststellungen zu weiteren Bewerbungen unterlassen. Hätte die Behörde den relevanten Sachverhalt umfassend ermittelt und festgestellt, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sich tatsächlich nur eine Person beim BF 2 beworben habe. Somit hätte die Behörde den BF 1 als Schlüsselkraft zuzulassen gehabt. Insgesamt habe die belangte Behörde die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine ausführliche und schlüssige Begründung für die Annahme, der BF 2 habe kein Interesse an einer reellen Ersatzkraftstellung gehabt, darzulegen. Sie habe lediglich auf Erfahrungswerte verwiesen und angegeben, dass mehrere Personen unabhängig voneinander angegeben hätten, trotz Bewerbung nicht im Betrieb eingestellt worden zu sein. Der bloße Hinweis auf Erfahrungswerte und völlig allgemein gehaltene Behauptung, es habe noch weitere Bewerbungen gegeben, entspreche nicht der rechtmäßigen Begründung.

7. Mit Bescheid vom 14.07.2016, XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen wurde begründend ausgeführt, dass gemäß den Unterlagen, die zum Antrag vom 09.02.2016 übermittelt worden seien, für die Kriterien gemäß Anlage C nach neuerlicher Überprüfung folgende Punkte vergeben werden konnten:

Tabelle kann nicht abgebildet werden.

Laut Diplom des "Zentrums für die Überprüfung der beruflichen Qualifikation Artesimi/Prishtina" vom 11.07.2005 habe der BF 1 einen Kurs besucht und am 14.07.2008 die Abschlussprüfung als Tischler abgelegt. Das Ausstellungsdatum 11.07.2005 finde sich auch auf dem Diplom in Originalsprache. Dazu sei eine Bestätigung des "Zentrums für die Überprüfung der beruflichen Qualifikation Artesimi/Prishtina" vorgelegt worden, wonach der BF 1 vom 11.07.2005 bis 14.07.2008 eine Ausbildung als Tischler absolviert habe. Auf dieser Bestätigung habe sich aber kein Ausstellungsdatum befunden. Es sei nicht glaubwürdig, dass das Diplom bereits vor Absolvierung der Ausbildung ausgestellt worden sei, weswegen nicht von der Echtheit der Urkunde auszugehen sei. Darum könne dieses Diplom nicht als Ausbildungsnachweis anerkannt werden. Ebenso gebe es keine Nachweise darüber, welche Kenntnisse der BF 1 im Rahmen dieser Ausbildung ebenfalls erworben habe. Weiters habe der BF 1 eine Urkunde des "Regionalen Zentrums für berufliche Ausbildung/Mitrovice" vom 19.09.2014 über den Besuch eines Kurses für Bautischler vorgelegt. Über die Dauer des Kurses und die einzelnen Ausbildungsmodule würden ebenso keine Unterlagen vorliegen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, wie der BF 1 im Jahr 2014 eine umfangreichere Ausbildung in Mitrovice, ca. 980 km von Wien entfernt, absolvieren konnte, da er in der Zeit vom 14.10.2013 bis 24.02.2015 bei der BF 2 beschäftigt gewesen sei und laut EDV-Dokumentation des AMS an der Universität für Bodenkultur in Wien studiert habe. Somit könne die Urkunde des "Regionalen Zentrums für berufliche Ausbildung/Mitrovice" ebenfalls nicht als Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung herangezogen werden. Aktuelle Unterlagen betreffend das Studium des BF 1 in Österreich würden nicht vorliegen, sodass hinsichtlich der Zulassung und des Vorliegens der Universitätsreife keine Aussagen getroffen werden können. Insgesamt hätten somit für das Kriterium "Qualifikation" keine Punkte vergeben werden können. Dadurch habe auch in der Kategorie "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" keine Punkte vergeben werden können. Der BF 1 sei laut Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.10.2013 bis 24.05.2015 bei der BF 2 geringfügig beschäftigt gewesen. Dafür sei dem BF 1 eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Kraftfahrer (und nicht als Tischler) im Ausmaß von 10 Wochenstunden erteilt worden. Da er als Kraftfahrer tätig gewesen sei hätten keine Punkte für die "Berufserfahrung in Österreich" anrechenbar gewesen.

Ein Nachweis über Sprachkenntnisse sei nicht vorgelegt worden, weshalb keine Punkte in dieser Kategorie vergeben werden konnten.

Aufgrund des Alters des BF 1 von 29 Jahren habe er in dieser Kategorie einen Anspruch auf 20 Punkte.

Insgesamt habe somit die Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nicht erreicht werden können.

Darüber hinaus könnten Ausländer gemäß § 12b Z 1 AuslBG zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nur dann zugelassen werden, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt seien. Unabhängig von der Stellungnahme der BF 2 betreffend die vom AMS vermittelten Personen, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der BF 1 selbst über die erforderliche berufliche Erfahrung oder Sachkenntnisse verfüge. Darum sei davon auszugehen, dass von einer allfälligen Ersatzkraft Kenntnisse und Qualifikationen verlangt würden, die der BF 1 selbst nicht nachweisen könne.

Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben in der Arbeitgebererklärung betreffend die gebotene Entlohnung von €

2.430,-- brutto monatlich (Mindestentlohnung gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Jahr 2016), die erst nach Information durch das AMS berichtigt wurde, unglaubwürdig seien. Laut Kollektivvertrag für die Tischler und Holzgestalter betrage die Mindestentlohnung für Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung ab dem 01.05.2016 € 1.794,-- brutto monatlich bei einem Arbeitsausmaß von 40 Stunden pro Woche. Aufgrund der vorgelegten Dokumente lasse sich die gebotene Überbezahlung nicht begründen, spezielle Kenntnisse oder berufliche Erfahrungen des BF 1 seien nicht nachgewiesen worden. Auch aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich nicht, dass Spezialkenntnisse, die über die allgemeine Aufgabenbeschreibung hinausgehe, erforderlich seien.

Abschließend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäß § 12b Z 1 AuslBG für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft insgesamt nicht erfüllt seien.

8. Dagegen erhoben die BF mit Schreiben vom 28.07.2016 einen Vorlageantrag gegen die erlassene Beschwerdevorentscheidung wegen Verletzung subjektiver Rechte. Die Beschwerdevorentscheidung leide an Rechtswidrigkeit, da der BF 1 die Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit sehr wohl erfülle und auch dafür notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen besitze. Die Annahme der Behörde treffe nicht zu. Der BF 1 besitze eine abgeschlossene Berufsausbildung und erreiche daher auch die notwendige Mindestpunkteanzahl. Auch eine adäquate Berufserfahrung liege vor und sei zu berücksichtigen. Es sei kein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts wäre der Beschwerde stattzugeben gewesen.

9. Mit Beschwerdevorlage vom 22.08.2016 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller XXXX ist kosovarischer Staatsbürger, am XXXX geboren und studiert in Österreich an der Universität für Bodenkultur laut der EDV-Dokumentation des Arbeitsmarktservice. In der Zeit von 14.10.2013 bis 24.02.2015 arbeitete er geringfügig bei XXXX als Kraftfahrer.

Zum Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeitnehmer (Montagetischler) beim selben Arbeitgeber beantragte er am 09.02.2016 einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte".

Er legte weiters ein Diplom über die berufliche Qualifikation des "Zentrums für Überprüfung der beruflichen Qualifikation "Aftesimi/Prishtina" vom 11.07.2005 inklusive beglaubigter Übersetzung vor. In diesem wird dargelegt, dass er einen Kurs besucht hat und am 14.07.2008 die Abschlussprüfung als Tischler abgelegt hat. Des Weiteren legte er eine Bestätigung des "Zentrums für Überprüfung der beruflichen Qualifikation "Aftesimi/Prishtina" vor, wonach er vom 11.07.2005 bis 14.07.2008 eine Ausbildung als Tischler absolviert hat. Auf dieser Bestätigung befindet sich kein Ausstellungsdatum.

Darüber hinaus wurde eine Urkunde über die berufliche Ausbildung im Bauwesen für Möbeltischlerei und Herstellung von Türen aus Massivholz des Regionalen Zentrums für berufliche Ausbildung vom 19.09.2014 inklusive beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Über die Dauer dieses Kurses und die einzelnen Ausbildungsmodule liegen keine Unterlagen vor.

Es wurde keine Nachweise über Sprachkenntnisse vorgelegt.

Die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten gemäß der Anlage C des AuslBG wird nicht erreicht. Die Punkteanzahl nach Anlage C für "Qualifikation" beträgt 0 Punkte, für die "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" 0 Punkte, für "Sprachkenntnisse" 0 Punkte und für das Alter 20 Punkte. Somit wird bei Berücksichtigung aller in der Anlage C aufgelisteten Kriterien für sonstige Schlüsselkräfte eine Punkteanzahl von insgesamt 20 Punkten erreicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungsakt. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Bestandteil der gegenständlichen Entscheidung. Das erkennende Gericht ist wie die erstinstanzliche Behörde der Auffassung, dass weder für die "Qualifikation", die "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" noch für die "Sprachkenntnisse" Punkte zu vergeben waren.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid an, wonach es sich beim vorgelegten Diplom offensichtlich um ein Gefälligkeitsdokument handelt. Es ist nicht glaubwürdig, dass das Diplom bereits vor Absolvierung der Ausbildung ausgestellt wurde. Dieses Diplom kann daher nicht als Ausbildungsnachweis anerkannt werden. Auch die Bestätigung des "Zentrums für Überprüfung der beruflichen Qualifikation "Aftesimi/Prishtina", wonach der BF1 vom 11.07.2005 bis 14.07.2008 eine Ausbildung als Tischler absolviert habe, kann lediglich als Gefälligkeitsdokument gewertet werden, zumal sich auf dieser Bestätigung kein Ausstellungsdatum befindet. Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht auch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid an, wonach die Urkunde über die berufliche Ausbildung im Bauwesen für Möbeltischlerei und Herstellung von Türen aus Massivholz des Regionalen Zentrums für berufliche Ausbildung kein Nachweis für eine abgeschlossene Berufsausbildung ist. Dies deshalb, weil über die Dauer dieses Kurses und die einzelnen Ausbildungsmodule keine Unterlagen vorliegen. Auch ist es nicht nachvollziehbar, wie der BF1 im Jahr 2014 eine umfangreiche Ausbildung in Mitrovice absolvieren konnte, zumal er von 14.10.2013 bis 24.02.2015 beim BF2 geringfügig beschäftigt war und außerdem ein Studium an der Universität für Bodenkultur in Wien absolviert hat. Es konnten auch keine Aussagen über das Vorliegen einer Universitätsreife getroffen werden, weil der BF1 keine aktuellen Unterlagen betreffend das Studium vorgelegt hat. Da für das Kriterium "Qualifikation" keine Punkte zu vergeben waren, konnten auch keine Punkte für die "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" vergeben werden. Zwischen der angegebenen Tätigkeitsbeschreibung (Montagetischler) und der bisher durchgeführten geringfügigen Tätigkeit (Kraftfahrer) konnte kein Zusammenhang gesehen werden, wodurch keine Punkte für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung vergeben werden konnten.

Auch beim Punkt "Sprachkenntnisse" konnten mangels Vorlage von entsprechenden Unterlagen keine Punkte vergeben werden.

Belegt wurden die Angaben des BF 1 zu seinem Alter durch seinen Reisepass. Aufgrund des Alters des BF 1 zum Zeitpunkt der Antragstellung von 29 Jahren war hier die Höchstpunkteanzahl von 20 Punkten zu vergeben

Sohin erreicht der BF 1 lediglich eine Gesamtsumme von 20 Punkten und ist demnach die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nach der Anlage C nicht gegeben.

Die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten gemäß der Anlage C des AuslBG wird nicht erreicht. Die Punkteanzahl nach Anlage C für "Qualifikation" beträgt 0 Punkte, für die "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" 0 Punkte, für "Sprachkenntnisse" 0 Punkte und für das Alter 20 Punkte. Somit wird bei Berücksichtigung aller in der Anlage C aufgelisteten Kriterien für sonstige Schlüsselkräfte eine Punkteanzahl von insgesamt 20 Punkten erreicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall das AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3..2 Zu A):

Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Antrag vom 09.02.2016 ergibt sich eindeutig, dass XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 NAG" begehrt. Zweifel an diesem Antragsinhalt sind weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren hervorgekommen. Es sind daher in diesem Verfahren ausschließlich die Zugangskriterien des § 12b Z 1 AuslBG zu prüfen (vgl. VwGH 2014/22/0021 vom 13.11.2014):

Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Laut Anlage C über die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z1 AuslBG lauten diese wie folgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden.

§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (4) [...]"

Da der BF 1 bei Berücksichtigung aller in der Anlage C aufgelisteten Kriterien für sonstige Schlüsselkräfte lediglich eine Punkteanzahl von insgesamt 20 Punkten erreicht, ist die gemäß § 12b Z 1 AuslBG erforderliche Punkteanzahl nach der Anlage C (50 Punkte) nicht gegeben. Daher liegen die Voraussetzungen für die beantragte Rot-Weiß-Rot-Karte des BF 1 nicht vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der BF hat zwar in der Beschwerde vom 25.05.2016 einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, diesen aber im Vorlageantrag vom 28.07.2016 nicht mehr wiederholt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, weswegen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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