Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §5
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §5
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2136543.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen XXXX , gegen die Bescheide des Stadtschulrates für Wien vom 22. Juli 2016 und vom 2. September 2016, Zlen. 000.103/0017-PAEXT/2016 und 003.103/0051-PAEXT/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2015/2016 (5. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Im Mai 2016 trat er zur Externistenprüfung an.
2. Am 12. Mai 2016 entschied der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe (1. Klasse AHS) nicht bestanden hätte, weil er im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" beurteilt worden wäre.
3. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Stadtschulrat für Wien mit Bescheid vom 31. Mai 2016, Zl. 200.002/0184-AHS/2016, ab.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2016 zugestellt und blieb unangefochten.
4. Am 7. Juli 2016 meldete die Beschwerdeführerin ihren Sohn zur 1. Wiederholung der Externistenprüfung über die 1. Klasse AHS an.
5. Mit dem erstangefochtenen Bescheid ordnete der Stadtschulrat für Wien gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG an, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchteil 1.) und schloss gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchteil 2.).
Begründend führte der Stadtschulrat für Wien zusammengefasst Folgendes aus: Der Sohn der Beschwerdeführerin habe die Externistenprüfung über das Schuljahr 2015/2016 (5. Schulstufe) nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen. Die Erfüllung der Schulpflicht habe im Schuljahr 2016/2017 auf der 5. Schulstufe zu erfolgen. Da ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe, sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Das Schuljahr sei noch nicht zu Ende, weshalb der Bescheid "gar nicht" erlassen hätte werden "können". Sie habe ihren Sohn für eine "Nachprüfung" für den 1. oder 2. September 2016 angemeldet und "hoffe, dass diese nicht verweigert" werde.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2016, Zl. 003.103/0017-PAEXT/2016, wies der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG als unbegründet ab. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Da der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss und damit vor Ende des Unterrichtsjahres vorliegen müsse, erfahre der Anwendungsbereich der Externistenprüfungsverordnung insofern eine Einschränkung, als § 16 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung hier nicht anzuwenden sei. Da der Sohn der Beschwerdeführerin die Externistenprüfung nicht bestanden habe, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie zusammengefasst Folgendes ausführt: Ihrem Sohn sei die ihm zustehende Wiederholungsprüfung "grundlos" verweigert worden. § 16 Externistenprüfungsverordnung und § 23 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) seien auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Auch sei im § 11 Abs. 4 SchPflG vom Ende des Schuljahres und nicht vom Ende des Unterrichtsjahres auszugehen. Die Beschwerdeführerin "verlange", dass die bis jetzt verweigerte Wiederholungsprüfung "sofort" nachgeholt werde, "Schulbücher bis Ende September für die 2. Klasse zur Verfügung gestellt" würden oder, wenn das bis Ende September nicht geschehe, ihr "die Kosten für selbst gekaufte Schulbücher bis zum Schulbuchlimit von € 95,- ersetzt" würden und "die Prüfungen für die 2. Klasse ohne Verzögerung" stattfänden.
9. Am 2. September 2016 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihres Sohnes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2016/2017 an.
10. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2016/2017 (Spruchteil 1.). Weiters ordnete er (erneut) an, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchteil 2.) und schloss (wieder) gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchteil 3.). Die Begründung entspricht im Wesentlichen dem erstangefochtenen Bescheid - zusätzlich wird festgehalten, dass die mit 2. September 2016 angezeigte Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2016/2017 zu untersagen sei.
11. Mit Entscheidung vom 21. September 2016 wies der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederholung der Externistenprüfung ihres Sohnes über die 5. Schulstufe ab.
Das Verfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen.
12. Am 6. Oktober 2016 legte der Stadtschulrat für Wien dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2015/2016 (5. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet.
Im Mai 2016 trat er zur Externistenprüfung an. Er bestand die Externistenprüfung nicht, weil er im Pflichtgegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg wurde vor Schulschluss nicht erbracht.
Am 2. September 2016 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihres Sohnes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2016/2017 an.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Nach § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
3.1.2. Was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde.
Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen hat (vgl. zum Ganzen VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154 m.w.N.).
Mit Schulschluss ist das Ende des Unterrichtsjahres gemeint (vgl. Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2012, Anm. 10 zu § 11 SchPflG mit Verweis auf §§ 2 Abs. 2 Z 1 und 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz).
3.1.3. Für die vorliegenden Fälle bedeutet das Folgendes:
Der Sohn der Beschwerdeführerin bestand die Externistenprüfung nicht und konnte somit für das Schuljahr 2015/2016 (5. Schulstufe) vor Schulschluss keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG vorlegen. Folglich ordnete der Stadtschulrat für Wien zu Recht an, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seine Schulpflicht für das Schuljahr 2016/2017 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat. Häuslicher Unterricht wäre daher erst wieder im Schuljahr 2017/2018 möglich (vgl. zum Zusammenspiel von § 11 Abs. 3 und Abs. 4 etwa VwGH 29.5.1995, 94/10/0187). Infolgedessen ging auch die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 2. September 2016 zur Teilnahme ihres Sohnes an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2016/2017 ins Leere.
Zur von der Beschwerdeführerin geforderten Wiederholungsmöglichkeit ist festzuhalten, dass auch eine allenfalls zulässige Wiederholungsmöglichkeit i.S.d. § 42 Abs. 14 SchUG keine Auswirkungen auf das Nichtvorliegen des Nachweises i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG und somit zur berechtigten Anordnung des Schulbesuches einer Schule nach § 5 SchPflG hätte, sondern allenfalls auf die in dieser Schule zu besuchende Schulstufe. Dies ist jedoch nicht Gegenstand dieser Verfahren.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie "verlange", dass ihr "die Schulbücher bis Ende September für die 2. Klasse zur Verfügung gestellt" würden oder ihr "die Kosten für selbst gekaufte Schulbücher bis zum Schulbuchlimit von € 95,- ersetzt" würden, ist hinzuweisen, dass diese Ausführungen allenfalls Anträge darstellen, die gegebenenfalls der Stadtschulrat für Wien abzuhandeln haben wird.
Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidungen.
3.1.4. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin vor Schulschluss keinen Nachweis i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG erbrachte, ist nicht strittig.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen ist, wenn kein Nachweis über den zureichenden Erfolg vor Schulschluss erbracht wird, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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