Wiederholung einer Externistenprüfung
§ 16.
(1) Wenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Bei der Festlegung des Termines sind auf die bei der Prüfung festgestellten Mängel und die für die Beseitigung dieser Mängel erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Sofern der neue Termin in die Hauptferien fiele, ist er so festzusetzen, daß er am Beginn des folgenden Schuljahres liegt.
(1a) Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a nicht besteht, können die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, um Zulassung zur Wiederholung einer Externistenprüfung bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, ansuchen. In diesem Fall ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu einer Wiederholung jener Prüfungsgebiete, welche negativ beurteilt wurden, von der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem der Prüfungskommission zuzulassen. Abweichend von Abs. 1 ist der neue Termin jedenfalls innerhalb der ersten beiden Wochen des folgenden Schuljahres festzusetzen. Wird zudem ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, eingebracht, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird.
(2) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu höchstens zwei weiteren Wiederholungen zuzulassen. Hinsichtlich der Termine sind die Bestimmungen des Abs. 1 anzuwenden. Diese Bestimmung gilt nicht für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, welche eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a ablegen.
(3) Bei der Wiederholung einer Externistenprüfung ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(4) Bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind auf die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 und auf die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 anstelle der vorstehenden Absätze die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2008)
(6) Wiederholungen von Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als vier Jahre vor der Ablegung der Wiederholung außer Kraft getreten ist. Bei der Wiederholung von Externistenprüfungen über mehrere Schulstufen gilt die Frist von vier Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Gesetzesnummer
10009486
Dokumentnummer
NOR40253240
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