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BGBl II 385/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

385. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen

385. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Externistenprüfungen geändert wird

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2008, wird verordnet:

Die Verordnung über die Externistenprüfungen, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird in Klammer der Kurztitel „(Externistenprüfungsverordnung)“ angefügt.

2. In § 1 lautet der Schlussteil des Abs. 1:

„im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.“

3. In § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 wird der Begriff „Leibeserziehung“ durch die Wortfolge „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“, in Z 4 wird der Begriff „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.

4. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Beamten-Aufstiegsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über die in Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, Z 2.13. der Allgemeinen Bestimmungen zu den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe A 2 genannten Prüfungsgebiete abzulegen.“

5. In § 1 Abs. 5a Z 2 und 3, § 2 Abs. 1a Z 2 und in § 3 Abs. 9a Z 1 entfallen im Klammerausdruck die Begriffe „Lehramtsausbildung, Studiengang“.

6. In § 2 Abs. 2 Z 7 entfällt der Satzteil „sowie gemäß § 8c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,“.

7. In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder Überspringen von Schulstufen“ die Wortfolge „, auch an den Nahtstellen,“ eingefügt.

8. In § 3 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

9. In § 3 Abs. 5 werden die Wortfolgen „Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der achten Schulstufe“, „über die achte Schulstufe“, „Besuch der achten Schulstufe“ und „höhere als die achte Schulstufe“ jeweils durch die Wortfolgen „Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe“, „über die 8. Schulstufe“, „Besuch der 8. Schulstufe“ und „höhere als die 8. Schulstufe“ ersetzt.

10. In § 3 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „Realgymnasium mit Ausbildung in Metallurgie (Reutte),“.

11. In § 4 Abs. 1a wird nach dem Satzteil „als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985,“ die Wortfolge „oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008,“ eingefügt.

12. Im Schlusssatz des § 4 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 wird die Wortfolge „ab der neunten Schulstufe“ durch die Wortfolge „ab der 9. Schulstufe“ ersetzt.

13. In § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5 und § 21 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,“ durch die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

14. § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über

  1. a) die Jahresprüfungen,
  2. b) die Vorprüfungen in Form der Fachbereichsarbeit bei Externistenreifeprüfungen der allgemein bildenden höheren Schulen und
  3. c) die Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten bei Externistenreifeprüfungen der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.“

15. In § 9 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 überdies“.

16. In § 15 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.“

17. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu höchstens zwei weiteren Wiederholungen zuzulassen. Hinsichtlich der Termine sind die Bestimmungen des Abs. 1 anzuwenden.“

18. § 16 Abs. 5 entfällt.

19. In § 20 Abs. 11 lautet:

„(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. einer Pädagogischen Hochschule mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer …… verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer Pädagogischen Hochschule erworben.“

20. § 22 lautet:

§ 22. Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 11 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.“

21. Die §§ 23, 23a und 24 entfallen.

22. § 25 lautet:

§ 25. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 geltenden Fassung anzuwenden.“

23. Dem § 26 wird der folgende Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

24. In Anlage 12 I. entfallen die die Akademie für Sozialarbeit, die Berufspädagogische Akademie, die Pädagogische Akademie sowie die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie betreffenden Zeilen.

25. In Anlage 12 II. entfallen die lit. d, g und k.

Schmied

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