Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2101340.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.06.2014, Zl. II/7-RP/13-121496509, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 23.02.2011, AZ II/7-KQ/10-110050155, wurde XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) ab dem Jahr 2010 die individuelle Höchstgrenze (Quote) bei der Gewährung der Mutterkuhprämie mit 4,00 Stück festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121245730, betreffend Rinderprämien 2013 wurden der Beschwerdeführerin Rinderprämien in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Der BF verfügte zum Stichtag 01.01.2013 über 5 Mutterkühe und beantragte die Auszahlung der Mutterkuhprämie für 4 Mutterkühe bei einer verfügbaren Mutterkuhquote von 4 Stück. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
3. Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-RP/13-121496509, wurde der Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121245730, betreffend Rinderprämien 2013 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt wurden und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des bereits angewiesenen Betrages in Höhe von EUR XXXX verpflichtet wurde. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die zu den Stichtagen an die Rinderdatenbank (RDB) gemeldeten Fleischrassekühe nicht berücksichtigt werden könnten, da aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorliegen würden. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Es würde sich daher nicht um Mutterkühe in Sinne des Art. 109 lit. d VO (EU) 73/2009 handeln.
4. Dagegen brachte die BF mit Schreiben vom 09.07.2014 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin bringt sie vor, dass sie einen reinen Mutterkuhbetrieb führe und über eine Mutterkuhquote von 4 Stück verfüge. Sie habe im Antragsjahr 2013 5 Fleischrassekühe mindestens 6 Monate gehalten, somit sei die gesamte Mutterkuhquote genutzt worden bzw. hätte noch eine weitere Quote genützt werden können.
Die Begründung für die Ablehnung von Rinderprämien im Jahr 2013 sei falsch. Sie habe die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Sie halte ausschließlich Kälber für die Fleischerzeugung. Je Mutterkuh werde mindestens ein Kalb großgezogen. Normalerweise würden diese mindestens 6 Monate beim Muttertier belassen werden. Im Jahr 2013 habe die BF jedoch einige Problem mit der Gesundheit ihrer Kälber gehabt. Das Kalb XXXX habe bereits vor Erreichung der Mindestverweildauer am 18.03.2013 geschlachtet werden müssen. Dafür habe die BF zwei Kälber ( XXXX am 12.03.2013 und XXXX am 23.03.2014) zugekauft, um diese mit Milch großzuziehen.
Beim Rind XXXX sei am 24.12.2012 eine Abkalbung erfolgt. Das Kalb XXXX sei gesund auf die Welt gekommen und sei bis 22.04.2013 am Betrieb mit Milch großgezogen worden.
Es handle sich um außergewöhnliche Umstände, die eine Aufhebung der Rückforderung rechtfertigen würden.
Es fehle eine genaue Definition des Begriffes Mutterkuh. Die AMA als zuständige Behörde habe - in Übereinstimmung mit der nationalen Rinderzuchtpraxis eine Verweildauer der Kälber von mindestens zwei Monaten als ausreichend festgesetzt.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2015 die Beschwerde und die bezughabenden Verfahrensunterlagen vor.
6. In einer Bemerkung zur Beschwerdevorlage erklärt die AMA, dass der Betrieb für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 4 Stück verfüge. An den 3 Antragsstichtagen wären unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 5 Fleischrassekühe beantragt worden.
Die Mutterkuhprämie könne nur für Betriebe gewährt werden, deren Mutterkühe einem Bestand angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Mit Berücksichtigung der Ersatztiere habe es im Antragsjahr 4 Abkalbungen auf diesem Betrieb gegeben. Von den 4 Kälbern wäre jedoch nur 1 Kalb länger als 2 Monate am Betrieb gehalten worden. Ausgehend von 4 Mutterkuhquoten hätten zumindest 3 Kälber die Verweildauer einhalten müssen. Es handle sich beim Bestand nicht um Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d der VO 73/2009 . Die Voraussetzungen zu Gewährung der Mutterkuhprämien lägen daher nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Mutterkuhquote von 4 Stück.
Die Beschwerdeführerin hat am 13.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen 2013, der als Sammelantrag iSd § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) zu betrachten ist, gestellt, und damit auch die Zuerkennung von Rinderprämien für das Kalenderjahr 2013 beantragt.
Zu den Stichtagen 01.01.2013, 16.03.2013 und 10.04.2013 waren entsprechend den Angaben der Rinderdatenbank für die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausbezahlung der Rinderprämie für das Antragsjahr 2013 folgende 5 Fleischrassekühe beihilfefähig:
* -XXXX
* -XXXX
* -XXXX
* -XXXX
* -XXXX
Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121245730, wurden dem BF Rinderprämien in der Höhe von EUR XXXX gewährt.
Im gegenständlichen Fall erfolgten im relevanten Antragsjahr 2013 am Betrieb der Beschwerdeführerin 4 Abkalbungen.
Aus der Rinderdatenbank ergeben sich folgende Abkalbungstermine bzw. Verweildauer der Kälber am Betrieb der Beschwerdeführerin:
Ohrenmarke des beantragten Rindes | Ohrenmarke des Kalbes | Abkalbung am | Abgang vom Betrieb der BF am | Verweildauer (2 Monate) eingehalten |
XXXX | XXXX | 09.10.2013 | 16.12.2013 | JA |
XXXX | XXXX | 21.12.2013 | 03.02.2014 | NEIN |
XXXX | XXXX | 05.02.2013 | 18.03.2013 | NEIN |
XXXX | XXXX | 19.12.2013 | 03.02.2014 | NEIN |
Im Antragsjahr 2013 hat die BF die Abkalbequote, nicht jedoch die geforderte Mindestverweildauer für Kälber eingehalten.
Daher wurde mit Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-RP/13-121496509, der Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121245730, insofern geändert, als der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr keine Rinderprämien gewährt wurden und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von EUR XXXX verpflichtet wurde. Dabei wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.07.2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:
Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009 , VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".
Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,
um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"
liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.
In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999 , welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.
Das Merkblatt der AMA "Tierprämien 2013" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der AMA auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Gericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG vom 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass die BF, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation seines Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2013 2 Abkalbungen (50% von 4 Fleischrassekühen) vorweisen muss sowie die Mindestverweildauer bei 4 Kälbern (80% von 4 Kälbern) einzuhalten war. Mit 4 Abkalbungen hat der BF zwar die geforderte Abkalbequote erfüllt, nicht jedoch die Verweildauer, da diese lediglich bei einem Kalb eingehalten wurde.
Zum Einwand der BF, das Kalb XXXX habe bereits vor Erreichung der Mindestverweildauer geschlachtet werden müssen, ist auf anderslautende Informationen in der Rinderdatenbank hinzuweisen, wonach dieses Kalb am 05.02.2013 geboren wurde, am 18.03.2013 vom Betrieb der Beschwerdeführerin abgegangen ist und in den Betrieb mit der XXXX zugegangen ist bzw. am selben Tag vom Betrieb mit der XXXX abgegangen ist und in den Betrieb mit der XXXX zugegangen ist. Eine Schlachtung dieses Kalbes - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - ist aus der Rinderdatenbank zum Stichtag 18.02.2015 nicht ersichtlich.
Sofern die Beschwerdeführerin vermeint, dass ersatzweise bei einer Schlachtung eines Kalbes ein anderes Kalb angekauft werden kann und dadurch eine erforderliche Verweildauer eines Kalbes verlängert oder ersetzt werden kann, wird darauf hingewiesen, dass Ersatztiere nur für geschlachtete oder verendete Muttertiere, nicht jedoch für Kälber herangezogen werden können. Darüber hinaus erfolgte - nach den Angaben der Beschwerdeführerin - die Anschaffung des Kalbes XXXX erst am 23.04.2014 und damit lange nach Ablauf des relevanten Kalenderjahres 2013.
Sofern im Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie im Antragsjahr 2013 fünf Fleischrasserinder gehalten habe, ein Einwand zu erblicken sein könnte, wird auf § 12 der Direktzahlungs-VO verwiesen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen (automatisch) als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie gelten. Wie auch im Merkblatt der AMA "Tierprämien 2013" ausgeführt ist, kann aber hinsichtlich einzelner Tiere oder aller Tiere ein Verzicht auf den Erhalt einer Prämie abgegeben werden. Ein solcher Verzicht ist seitens der BF nicht erfolgt und daher waren die Angaben aus der Rinderdatenbank, nämlich 5 Fleischrassekühe, als Antrag auf den Erhalt einer Mutterkuhprämie für 4 Mutterkühe zu werten.
Die Beschwerdeführerin hat im relevanten Kalenderjahr die erforderliche Abkalbequote unbestreitbar erfüllt, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen war. Die Verweildauer für die Kälber wurde allerdings nicht eingehalten. Diese ist jedoch in jedem Antragsjahr zu erfüllen, wie sich aus den oben beschriebenen Voraussetzungen zur Gewährung der Mutterkuhprämie ergibt.
Die AMA hat daher der BF für das Antragsjahr 2013 daher zu Recht keine Mutterkuhprämie gewährt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erforderlichen Mindestverweildauer von Kälbern zur Erfüllung der Voraussetzung für den Erhalt einer Mutterkuhprämie, doch hat der EuGH in einem Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).
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