B-VG Art.131 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.131 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2010023.1.00
Spruch:
W104 2010023-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX gemäß Art. 2 Z 24 der VO (EG) 1122/2009 als ermittelte Rinder gelten und bei der Entscheidung über die Gewährung von Rinderprämien zu berücksichtigen sind.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 zwei potenziell prämienfähige Rinder.
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass die zu den Stichtagen an die Rinderdatenbank gemeldeten Fleischrassekühe nicht berücksichtigt werden könnten, da aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorlägen. Die Mutterkuhprämie würde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinn des Art. 109 lit. d der VO 73/2009 .
Gegen diesen Bescheid richtet sich die - rechtzeitige - Beschwerde vom 7.4.2014, in der geltend gemacht wird, das abgegebene Kalb sei am selben Tag durch ein gleichwertiges Kalb ersetzt worden und es sei daher zu keiner Unterbrechung der Haltefrist gekommen. Es wird daher ersucht, "von der mitgeteilten Strafe Abstand zu nehmen".
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Gutachten zur Frage der Abkalbequote und Mindestverweildauer ein. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Die AMA nahm mit Schreiben vom 23.10.2014 zu diesem Gutachten dahingehend Stellung, dass das Gutachten aus Sicht der AMA den bei der Abkalbequote und bei der Verweildauer angewendeten Kriterien für die Beurteilung, ob es sich um einen Mutterkuhbestand im Sinn von Art. 109 lit. d Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt, nicht widerspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer beantragte an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist zwei Fleischrassekühe. Er verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von Zwei.
Am 20.3.2014 gebar die Kuh mit der Ohrmarkennr. AT XXXX das Kalb mit der Ohrmarkennr. AT XXXX. Dieses Kalb wurde am 22.4.2013 an einen anderen Betrieb abgegeben und am selben Tag durch das Kalb mit der Ohrmarkennr. AT XXXX, geboren am 7.4.2014, ersetzt. Dieses Kalb wurde am 4.7. zur Schlachtung abgegeben.
Gemäß dem agrarwirtschaftlichen Gutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht zur Frage eingeholt wurde, welche Abkalbequote und welche Mindestverweildauer der Kälber vor dem Hintergrund der üblichen (guten) Rinderzuchtpraxis in Österreich angemessen sei und ob diese Verweildauer durch ein und dasselbe Tier erfüllt werden müsse, handelt es sich bei einer Abkalbequote von 50% pro Jahr (für Kleinbetriebe bis 7 Tieren in zwei Jahren) aus ökonomischer Sicht um eine Mindestanforderung an einen Mutterkuhbetrieb. Die Verweildauer beträgt in der guten üblichen Praxis im konventionellen Betrieb zwei, im Biobetrieb drei Monate. Im Normalfall wird diese Verweildauer durch ein und dasselbe Tier erfüllt. In Ausnahmefällen (frühzeitiger Tod des Kalbes oder Verkauf aus züchterischen Gründen) kann das Kalb durch ein anderes Kalb, das etwa gleich alt sein sollte (1 - max. 3 Wochen Altersunterschied sind zulässig), ersetzt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und aus einer Einschau in die Rinderdatenbank. Das - unbedenkliche und nachvollziehbare - agrarwirtschaftliche Gutachten wurde durch einen Amtssachverständigen der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein erstellt, der einschlägiges Fachwissen aufweist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Zur Sache selbst:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 ist als "Mutterkuh" (nur) eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh zu verstehen, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
Art. 63 Abs. 3 der der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011 , ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
"Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet."
Gemäß Art. 2 Z 24 dieser VO gilt jedes Tier als ermittelt, das allen in den Vorschriften für die Beihilfengewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Dem Beschwerdeführer wurden im angefochtenen Bescheid für das Jahr 2013 keine Rinderprämien gewährt, weil jenes Kalb, durch das eine Abkalbequote von 50% erreicht werden sollte, nicht die aus Sicht der Behörde erforderliche Verweildauer bei der Mutter von zwei Monaten erreicht hat.
Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 , wonach als "Mutterkuh" (nur) eine Kuh zu verstehen ist, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Weder diese Rechtsvorschrift noch andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union bestimmten jedoch, wann ein derartiger Mutterkuhbestand vorliegt.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28.2.2008, Rs C-446/06 ausgeführt:
"41 Fehlt es in der Durchführungsverordnung an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. [...]
43 Mit dem Erfordernis einer Kalbung innerhalb eines bestimmten Zeitraums soll sichergestellt werden, dass die prämienfähigen Kühe zum Erhalt des Aufzuchtbetriebs für Kälber beitragen, was gemäß Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 notwendige Voraussetzung für die Fleischerzeugung ist.
44 Das Erfordernis, die Kälber zur Sicherstellung einer Mindestsäugezeit im Bestand zu behalten, zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass der Bestand für die Fleischerzeugung bestimmt ist und nicht für die Milcherzeugung. Wie die französische Regierung geltend gemacht hat, werden nämlich in Milchkuhbeständen im Gegensatz zu Mutterkuhbeständen, die für die Fleischerzeugung bestimmt sind, die Kälber im Allgemeinen sofort nach der Geburt von ihren Müttern getrennt und verkauft, um die Effizienz der Milchproduktion zu erhöhen.
45 Hieraus folgt, dass die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, es ermöglichen, den Begriff der Mutterkuh für die Zwecke der Festlegung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit und der Kontrolle, dass die Anträge prämienfähige Tiere betreffen, unter Einhaltung der Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999 , der Durchführungsverordnung und der Verordnung Nr. 2419/2001 genauer zu bestimmen.
46 Die Aufstellung solcher Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten kann somit eine sachdienliche Klarstellung zur Umsetzung der Gemeinschaftsregelung darstellen, vorausgesetzt, dass sie der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände, die in dieser Regelung vorgesehen sind, nicht entgegensteht."
In einem Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Dok AGRI - 2003 - 64542, zur Definition der Mutterkuh, teilt die Kommission u.a. mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste Aufgabe liege in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziere auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehörten demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität beziehe sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gelte, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein könne.
In Pkt. 2.4 des Merkblattes der AMA "Tierprämien 2013" (und im Wesentlichen gleichlautend in Pkt. 2.4 des Markblattes der AMA "Tierprämien 2012") wird festgehalten:
"Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote bildet die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe (siehe Punkt 5.5). 50% der ermittelten Fleischrassekühe müssen im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Für die Abkalbequote werden die Kälber aller beantragten Fleischrassekühe und deren Ersatztiere berücksichtigt. Kälber von weiblichen Tieren, die nach dem 10.04. dem Betrieb zugehen und nicht als Ersatztiere verwendet werden, werden nicht berücksichtigt. Bei Betrieben bis zu 7 Stück Kühen gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate im Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). [...]. Sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber müssen eingehalten werden, damit die Mutterkuhprämie gewährt wird."
Bei der zentralen Bestimmung des Art. 109 lit. d VO (EG) 73/2009 handelt es sich um die Bestimmung einer Verordnung. Verordnungen sind grundsätzlich, wenn keine eigene Ermächtigung dafür besteht, von den Mitgliedstaaten nicht durch innerstaatliche Rechtsvorschriften umzusetzen (vgl. die Nachweise bei Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, 67f.). Der EuGH sieht aber in diesem Fall die Erlassung nationaler Ausführungsvorschriften als zulässig an. Hinsichtlich der in den Merkblättern angeführten Prozentquote für die Abkalbung bzw. hinsichtlich der Verweildauer für die Kälber besteht jedoch keine innerstaatliche österreichische Norm zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben. Für die Vollziehung der anwendbaren Rechtsgrundlagen musste das erkennende Gericht daher angemessene Werte ermitteln bzw. feststellen, ob die im Merkblatt der AMA vorgegebenen Quoten und Fristen der üblichen (guten) Rinderzuchtpraxis in Österreich entsprechen. Weiters war im konkreten Fall gutachterlich zu klären, ob die Verweildauer durch ein einziges Kalb zu erfüllen ist.
Nach den Feststellungen des agrarwirtschaftlichen Gutachtens kann in Ausnahmefällen (frühzeitiger Tod des Kalbes oder Verkauf aus züchterischen Gründen) das Kalb durch ein anderes Kalb, das etwa gleich alt sein sollte (1 - max. 3 Wochen Altersunterschied sind zulässig), ersetzt werden und es wird dadurch die Qualifikation des Bestandes als Mutterkuhbestand nicht gefährdet.
Dies ist im Gegenstand der Fall: Der Altersunterschied zwischen den Kälbern beträgt 18 Tage, gemeinsam sind diese Kälber während eines Zeitraumes von 106 Tagen am Hof des Beschwerdeführers verblieben.
Mit Berücksichtigung dieser Kalbung wurde aber bei zwei Kühen auch die Mindestabkalbequote von 50% für das Jahr 2013 erreicht.
3.3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, doch hat der EuGH in seinem oben zit. Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt. Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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