GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
VwGVG §40
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
VwGVG §40
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2126083.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 01.04.2016, Zahl: XXXX, betreffend Zahlung der Einhebungsgebühr den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 01.04.2016 (zugestellt am 07.04.2016) wurde der Beschwerdeführer (BF) verpflichtet, die noch als unberichtigt aushaftende Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) im Betrage von € 8,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens auf das näher bezeichnete Konto einzuzahlen.
2. Mit der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 07.04.2016 (Datum Poststempel: 08.04.2016) legte der BF den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) samt Vermögensverzeichnis vor.
3. Mit Schreiben vom 02.05.2016 (eingelangt am 12.05.2016) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Weder das VwGVG noch das GEG sehen die Möglichkeit vor, in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrenshilfe zu beantragen oder zu gewähren. Auch das AVG, das gemäß § 17 VwGVG subsidiär anwendbar ist, sieht nichts dergleichen vor (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0045). Die einzige einschlägige Vorschrift ist jene des § 40 VwGVG, die Verfahrenshilfe nur in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, nicht aber in anderen Verwaltungsangelegenheiten bzw. den an die entsprechenden Verfahren anschließenden Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Diese Vorschrift ist mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, als verfassungswidrig aufgehoben worden; die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Eine Neuregelung hat der Gesetzgeber bisher nicht erlassen. Unter diesen Umständen kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe in anderen als Verwaltungsstrafsachen derzeit nicht in Frage (vgl. VfGH 01.07.2015, E 475/2015).
Da sohin der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG nicht zulässig ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage entschieden werden.
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