BVwG W203 2121614-1

BVwGW203 2121614-125.8.2016

AVG 1950 §18 Abs3
AVG 1950 §18 Abs4
AVG 1950 §56
AVG 1950 §58 Abs3
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §18 Abs3
AVG 1950 §18 Abs4
AVG 1950 §56
AVG 1950 §58 Abs3
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2121614.1.00

 

Spruch:

W203 2121614-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch Mag. Karin Sonntag, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Imbergstraße 17, vom 10.12.2015 gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben der Pädagogischen Hochschule Salzburg vom 17.11.2015, GZ. PH/769/15 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 18 Abs. 3 und 4 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 29.04.2014 an der Pädagogischen Hochschule Salzburg die Anerkennung mehrerer erbachter Leistungen für den Lehrgang "Besuchsschullehrer und Besuchsschullehrerinnen - Block 3".

2. Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2015 wurde der Antrag der BF gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 25 HG mangels Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen "abgelehnt".

Der Kopf des Schreibens lautet: "Pädagogische Hochschule Salzburg

Stefan Zweig. Datum: 17.11.2015. Geschäftszahl: PH/769/15". Die im Akt befindliche Urschrift des Schreibens trägt die Unterfertigungsklausel "Rektorat F.d.R.d.A."

3. Am 10.12.2015 erhob die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung "Beschwerde gegen den Bescheid der Pädagogischen Hochschule Salzburg vom 17.11,2015" und begründete diese unter anderem damit, dass es sich bei der angefochtenen "Erledigung" um einen Nichtbescheid handeln würde, da auf dieser weder der Name des Genehmigenden noch eine Unterschrift erkennbar wären. Im weiteren Beschwerdevorbringen wurden Verfahrensmängel, die Verletzung der Begründungspflicht, das Vorliegen von Willkürlichkeit und Befangenheit sowie eine unrichtige Begründung geltend gemacht.

4. In einer Stellungnahme des Hochschulkollegiums der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig vom 13.01.2016 zur Beschwerde der BF wurde auf das inhaltliche Beschwerdevorbringen der BF eingegangen, nicht aber auf das Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines Nichtbescheides.

5. Einlangend am 17.02.2016 wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

6. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016 legte die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung die ihr am 18.11.2015 zugestellte Ausfertigung der angefochtenen "Erledigung" der belangten Behörde dem Gericht vor. Diese Ausfertigung trägt die Fertigungsklausel "Rektorat F.d.R.d.A." und darüber handschriftlich "i.V." sowie eine unleserliche Unterschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Weder der im Akt befindlichen Urschrift des angefochtenen Schreibens noch der an die BF zugestellten Ausfertigung desselben ist auf für die BF erkennbare Weise der Name desjenigen, der die "Erledigung" genehmigt hat, zu entnehmen.

Das Schreiben wurde offensichtlich nicht amtssigniert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. wegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 18 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AVG gilt im Übrigen auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

Gemäß § 4 der Beglaubigungsverordnung, BGBl. II 494/1999 i.d.g.F., ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen "Ausfertigung" der Name des Genehmigenden wiedergegeben wird und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde):

Unabhängig von ihrer Form kommt eine Erledigung nur dann rechtswirksam zu Stande, wenn sie auf einem einer Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sogenannten "Genehmigung der Erledigung". Für schriftliche Erledigungen enthält § 18 Abs. 3 AVG nähere Anordnungen hinsichtlich der einzuhaltenden Vorgangsweise (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 190/2 [S. 101]).

Zu beachten ist, dass die Erzeugung einer Erledigung sowohl in einem zweistufigen Vorgang, nämlich zunächst durch die Erstellung der Urschrift und in der Folge durch die Erstellung von Ausfertigungen hievon, als auch einstufig in Form von einer Erledigung erfolgen kann, die allen gesetzlichen Anforderungen (des § 18 Abs. 3 und 4 AVG) genügt und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband, 2. Ausgabe, RZ 12 zu § 18 [S. 243] mit Verweis auf VwGH 20.06.1991, 91/19/0085).

Im verfahrensgegenständlichen Fall erfüllt das der BF am 18.11.2015 zugestellte Schriftstück nicht sämtliche gesetzliche Anforderungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG, da daraus der Name des die Erledigung Genehmigenden für die BF nicht erkennbar hervorgeht. Schon aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass die Erledigung durch die belangte Behörde in einem einstufigen Akt erfolgt wäre. Außerdem ist durch die Fertigungsklausel "F.d.R.d.A." (offenbar als Abkürzung für "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:") klargestellt, dass es sich dabei um einen zweistufigen Vorgang handelt, bei dem sich die Urschrift der "Erledigung" im Behördenakt befindet und eine Ausfertigung des im Akt befindlichen Originals an die BF zugestellt worden ist.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die "Erledigung" durch eine gesetzeskonforme Erzeugung der im Akt befindlichen Urschrift erfolgt ist.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder elektronisch genehmigt werden. Da im verfahrensgegenständlichen Fall eine elektronische Genehmigung offensichtlich nicht vorliegt, ist für das wirksame Zustandekommen der Erledigung die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden erforderlich. Die dem erkennenden Gericht im Verwaltungsakt vorliegende Urschrift der "Erledigung" enthält weder den Namen des Genehmigenden noch findet sich dessen Unterschrift darauf. Durch diese Urschrift ist somit mangels behördeninterner Genehmigung der Antrag der BF keiner wirksamen Erledigung zugeführt worden.

Wie im oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 91/19/0085 vom 20.06.1991 ausgeführt, könnte der Mangel der fehlenden Unterschrift nur dann geheilt werden, wenn der BF eine Erledigung zugestellt worden wäre, die sämtliche gesetzlichen Anforderungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG erfüllt.

Dies ist verfahrensgegenständlich aber aus folgenden Erwägungen nicht der Fall: § 18 Abs. 4 vorletzter Satz AVG regelt die sogenannte "Fertigung" der Ausfertigung einer schriftlichen Erledigung. Die Fertigung soll gewährleisten, dass die von ihr Betroffenen die Identität des Genehmigenden erkennen können (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 193 [S. 105] mit Verweis auf VwGH 27.03.1987, 85/12/0236 und 30.06.1987, 86/11/0167). Da - wie bereits ausgeführt - die "Erledigung" keine Amtssignatur enthält, verbleiben zwei gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten für eine korrekte Fertigung: Entweder die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung.

Hinsichtlich der eigenhändigen Unterschrift ist auf die Forderung des Gesetzes, wonach die Identität des eine verwaltungsbehördliche Erledigung Genehmigenden für die Verfahrensparteien erkennbar sein muss, zu verweisen. Sollte demnach - wie verfahrensgegenständlich der Fall - die Unterschrift unleserlich sein, muss der Erledigung der Name des Genehmigenden in anderer Form - z.B. durch leserliche Beifügung des Namens - entnehmbar sein (vgl. VwGH 27.03.1987, 85/12/0236). Die vom Gesetz geforderte Erkennbarkeit des Genehmigenden wird im vorliegenden Fall noch zusätzlich dadurch erschwert, dass die - ohnehin nicht lesbare - Unterschrift noch mit dem Zusatz "i.V." (offenbar für "in Vertretung") versehen ist und nicht ersichtlich ist, wen der Unterzeichnende vertreten sollte. Die auf der Ausfertigung enthaltene eigenhändige Unterschrift stellt somit keine korrekte Fertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG dar.

Zu prüfen bleibt, ob eine korrekte Fertigung durch Beglaubigung - eine solche wurde von der belangten Behörde durch Beifügung der Klausel "F.d.R.d.A." offenbar intendiert - zu Stande gekommen ist. Diesbezüglich ist auf § 4 der Beglaubigungsverordnung zu verweisen, der zu Folge die Beglaubigung den Namen des Genehmigenden und die Unterschrift des Beglaubigenden enthalten muss. Da im verfahrensgegenständlichen Fall die Ausfertigung aber nur eine einzige (unleserliche) Unterschrift und keine weiteren Namen enthält, kann auch nicht von einer gültig zu Stande gekommenen Fertigung durch Beglaubigung ausgegangen werden.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass weder eine gesetzeskonforme "behördeninterne Genehmigung" (§ 18 Abs. 3 AVG) der "Erledigung" auf Grund der fehlenden Unterschrift des Genehmigenden auf der Urschrift noch eine gesetzeskonforme Ausfertigung (§ 18 Abs. 4 AVG) auf Grund der für die BF fehlenden Erkennbarkeit des die "Erledigung" Genehmigenden und der fehlenden Unterschrift des Beglaubigenden zustande gekommen ist. Sowohl das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen internen Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG als auch das Fehlen einer entsprechenden Fertigung bewirken die absolute Nichtigkeit des Aktes (vgl. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 28.04.2008, 2007/12/0168 bzw. VfGH 16.06.1997, Slg 14.857). Es fehlen somit wesentliche, für das Zustandekommen eines Bescheides erforderliche Voraussetzungen, sodass es dem am 18.11.2015 an die BF zugestellten Schriftstück der belangten Behörde an der Bescheidqualität mangelt.

Die Beschwerde richtet sich somit gegen eine (vermeintliche) "Erledigung", der kein Bescheidcharakter zukommt.

Aus welchen Gründen eine Beschwerde zurückzuweisen ist, wird im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht ausdrücklich geregelt. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses (vgl. etwa § 34 Abs. 1 VwGG sowie die Auslegung des - wenngleich hier nicht subsidiär anwendbaren [§ 17 VwGVG] - § 66 AVG; hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 31ff) wird das Verwaltungsgericht aber im Wege der Zurückweisung dann zu entscheiden haben, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (Hauer, Rz 190) (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, FN 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Bescheid nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines Bescheides im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen - mittels Beschluss zurückzuweisen.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass somit der Antrag der BF auf Anrechnung von Leistungen nicht erledigt und nach wie vor bei dem gemäß Satzung für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ (vgl. § 56 Abs. 1 letzter Satz HG) der Pädagogischen Hochschule Salzburg anhängig ist.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils angeführten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

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