FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.1311655.4.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 06.04.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,StA.:
Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zl. XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 08.02.2016, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
2. Mit dem am 15.02.2016 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 11.02.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 17.02.2016 vom BFA vorgelegt.
4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.04.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). In der Verhandlung wurde die Ehegattin des BF als Zeugin einvernommen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF führte bis zu seiner Eheschließung mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX, am XXXX den Familiennamen "XXXX" und nahm im Zuge der Eheschließung deren Familiennamen an.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF letztmalig in Österreich eingereist ist und seit wann sich der BF durchgehend oder überwiegend in Österreich aufhält.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 09.10.2003, Zl. XXXX, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen, welches in Entsprechung des Aufhebungsantrages des BF vom 17.12.2014 mit Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2016, GZ: G313 1311655-3/10E, wegen Ablaufs der von Gesetzes wegen nunmehr zur Anwendung gelangenden Befristung von 10 Jahren aufgehoben wurde.
Der BF wurde am XXXX in den Kosovo abgeschoben, reiste in weiterer Folge aber mehrmals trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Österreich.
Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1) LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX
PAR 127 129/1 U 2 StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 13 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX
zu LG F.STRAFS.XXXX XXXX RK XXXX
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom XXXX
2) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (2.4. FALL) StGB
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum XXXX
3) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX
PAR 83/2 StGB
Freiheitsstrafe 14 Tage
Vollzugsdatum XXXX
4) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX
§ 28a (1) 5. Fall SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 18 Monate
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde mit dem oben zuletzt angeführten Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF hat im Zeitraum von Anfang Februar 2015 bis XXXX vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain) in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG mehrfach übersteigenden Menge teils anderen überlassen und teils anderen zu überlassen versucht. Die vom BF für oder durch die Begehung dieser Handlungen erlangten 10.000 Euro wurden für verfallen erklärt.
Bei der Strafbemessung waren das Geständnis, die Konfiskation und der teilweise Versuch als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie das Vorliegen von drei Vorstrafen als erschwerend gewertet. Das Nichtvorliegen von Diversionsvoraussetzungen wurde wegen des Gesinnungsunwerts (Verwerflichkeit der inneren Einstellung), des Erfolgsunwerts (massive Tatfolgen) und der mehrfachen oder kurz zurückliegenden einschlägigen Straffälligkeit ausgeschlossen. Eine auch nur teilweise Nachsicht der Freiheitsstrafe kam nicht in Betracht.
Der BF wurde am XXXX festgenommen und befindet sich seit XXXX durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft), die derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.
1.3. Der BF ist mit der oben angeführten ungarischen Staatsangehörigen seit XXXX verheiratet. Die Ehe wurde vor einem Standesamt in XXXX (Ungarn) geschlossen. Der BF und seine Ehegattin haben eine gemeinsame Tochter namens XXXX, die am XXXX in XXXX geboren wurde und ebenso ungarische Staatsangehörige ist.
Die Ehegattin wohnt mit ihrer Tochter und ihrem 14-jährigen Sohn aus einer früheren Beziehung in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Sie war bis 2014 als Kellnerin tätig, ist derzeit in Mutterschaftskarenz und lebt von staatlichen Sozialleistungen wie Wohnbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob und wie lange der BF mit seiner Ehegattin bereits vor und nach der Eheschließung im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
In Österreich leben weiters zwei Brüder des BF. Im Herkunftsstaat Kosovo leben der Vater und die Mutter, mehrere Onkel sowie zahlreiche weitere Verwandte des BF. Der BF hat im Jahr 2013 gemeinsam mit seiner jetzigen Ehegattin seine Familie im Kosovo besucht.
Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der BF verfügt über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und über keine sonstigen nennenswerten privaten oder sozialen Bindungen in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden unbedenklichen Urkunden (kosovarische Geburtsurkunde sowie ungarische und kosovarische Heiratsurkunden).
Die Feststellungen zur Erlassung und Aufhebung des Aufenthaltsverbots, zur mehrmaligen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteinhalt und aus der Tatsache, dass sich der BF auch nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes weiterhin ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, seit wann sich der BF durchgehend oder überwiegend in Österreich aufhält, ergibt sich aus den diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des BF und der als Zeugin einvernommenen Ehegattin des BF. So gab der BF auf Befragung in der mündlichen Verhandlung an, sich seit 2012 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Auf die Frage, wann er das letzte Mal im Kosovo gewesen sei, antwortete der BF, dass dies 2012 gewesen sei. Im Widerspruch dazu gab die Ehegattin des BF an, dass sie gemeinsam mit ihm im Jahr 2013 im Kosovo dessen Familie besucht habe.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR).
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich und zu den hier lebenden Brüdern beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Urkundenkopien (Heiratsurkunden und Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX betreffend Geburt der Tochter). Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob und wie lange der BF bereits vor und nach der Eheschließung im gemeinsamen Haushalt mit seiner jetzigen Ehegattin gelebt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des BF und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung. So gab der BF an, dass er vor der Eheschließung in seiner eigenen Wohnung gewohnt und nur hin und wieder auch bei seiner jetzigen Ehegattin geblieben sei und er auch nach der Eheschließung bis zur Geburt der Tochter in seiner Wohnung gelebt habe, seine Ehegattin in ihrer. Die Ehegattin führte im Gegensatz dazu aber aus, dass sie mit dem BF sowohl vor der Eheschließung als auch nachher gemeinsam in ihrer Wohnung gelebt hätten.
Die Feststellung zu den im Kosovo lebenden Familienangehörigen und zum gemeinsamen Besuch der Ehegattin und des BF bei der Familie des BF im Kosovo im Jahr 2013 beruht auf den glaubhaften und vom BF unbestritten gebliebenen Angaben der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt A.):
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG erlassen, weil dieser ein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" sei.
Der Anwendungsbereich von Aufenthaltsverboten gemäß § 67 FPG erstreckt sich einerseits auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR- und Schweizer Bürger und andererseits auch auf so genannte "begünstigte Drittstaatsangehörige".
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist "begünstigter Drittstaatsangehöriger" der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und als solcher jedenfalls Drittstaatsangehöriger. Im vorliegenden Fall ist weiters unstrittig, dass der BF Ehegatte einer ungarischen Staatsangehörigen und somit einer EWR-Bürgerin ist, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch genommen hat.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der BF "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist.
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Der BF wurde in Österreich zuletzt mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Die Zahl und Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen, die als Verbrechen qualifiziert wurden, die Verurteilung zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe und das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung sowie die auf Grund eines hohen Gesinnungs- und Erfolgsunwerts begründete schwere Schuld des BF zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe noch andauert.
Auch die Art und Weise der Begehung der angeführten Straftaten, vor allem der Suchtgifthandel mit Kokain in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge über einen Zeitraum von zwei Wochen und die Höhe der daraus lukrierten Einkünfte von zumindest 10.000 Euro, sowie die drei Vorstrafen des BF in Österreich weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Die Straftaten waren in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, weshalb auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheint, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens nicht stattgefunden hat und der BF auch über kein regelmäßiges Einkommen verfügt. Eine Erheblichkeit der Gefahr ist dabei auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen anzunehmen.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Neben seiner Straffälligkeit hat der BF aber auch durch sein weiteres persönliches Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die geltenden einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, zu halten: So ist dem BF vorzuwerfen, dass er trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes und in Kenntnis dieses Umstandes offenbar mehrmals unrechtmäßig in Österreich einreiste und auch in Kenntnis der Illegalität seines Aufenthalts hier verblieb, und sich nunmehr auch nach Aufhebung des vorigen Aufenthaltsverbotes weiterhin ohne Berechtigung im Bundesgebiet aufhält.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose sowie kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Dem Einwand in der Beschwerde, dass vor dem Hintergrund des Entscheidungszeitpunktes des Erkenntnisses des BVwG vom 25.01.2016 der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes das Prozesshindernis der "res iudicata" bzw. der Anhängigkeit eines Verfahrens in derselben Sache entgegenstehe, kann nicht beigetreten werden. So wird dabei schon die maßgebliche Tatsache übersehen, dass in der Entscheidung des BVwG vom 25.01.2016 die letzte Verurteilung des BF vom XXXX überhaupt nicht entscheidungsrelevant und daher - wie andere mittlerweile geänderten Umstände - auch nicht zu berücksichtigen war, zumal die Aufhebung des im Jahr 2003 verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes einzig aus dem Grund erfolgte, dass nach Maßgabe der mittlerweile geänderten Rechtslage dieses unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot nunmehr als ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot galt, wobei zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG am 25.01.2016 diese Befristung bereits abgelaufen war. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht steht auch die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nicht der Erlassung eines neuen Aufenthaltsverbotes entgegen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - mittlerweile neue maßgebliche Umstände ergeben haben, die zur neuerlichen Anordnung eines Aufenthaltsverbotes führen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Vom BF wurde die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbots durchwegs damit begründet, dass auf Grund der in Österreich rechtmäßig lebenden Ehegattin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter sein persönliches Interesses am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes überwiegen würde.
Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass der BF auf Grund seiner Eheschließung und der Geburt seiner Tochter über enge familiäre Bindungen in Österreich verfügt, allerdings wird die Intensität des Familienlebens maßgeblich dadurch vermindert, dass sowohl die Lebensgemeinschaft zu seiner jetzigen Ehegattin und als auch die Ehe stets zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als sich der BF seines illegalen Aufenthalts in Österreich bewusst war und er somit auch nicht davon ausgehen konnte, dass allein durch die Begründung eines Familienlebens sein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig werden würde. Schwer wiegt in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der BF seiner jetzigen Ehegattin sowohl vor als auch nach der Eheschließung die Tatsache verschwiegen hat, dass er sich illegal in Österreich befindet. So gab die Ehegattin des BF in der mündlichen Verhandlung an, dass sie erst durch dessen Verhaftung am XXXX davon erfahren hatte. Im Übrigen erscheint die Intensität der Ehegemeinschaft dadurch vermindert, dass zwischen der Eheschließung am XXXX und der Verhaftung am XXXX nur drei Monate liegen und sich der BF seitdem durchgehend in Haft befindet.
Sieht man von Besuchen in der Justizanstalt ab, hat der BF nicht dargetan, inwiefern die Beziehung zu seiner Ehegattin auch bei der seit mehr als einem Jahr aufrechten Haft von einer besonderen Intensität geprägt wäre.
Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass der BF im Kosovo geboren und aufgewachsen ist und auch zahlreiche engste Familienangehörige des BF, darunter die Eltern, nach wie vor im Kosovo leben. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, weshalb auch schon eine Verständigung und ein erstes Zurechtkommen im Alltag jedenfalls angenommen werden kann. Im Übrigen gab die Ehegattin des BF in der mündlichen Verhandlung an, dass sie im Jahr 2013 gemeinsam mit dem BF im Kosovo gewesen sei und dort dessen Familie besucht habe. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären.
Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des BF zu seiner in Österreich lebenden Ehegattin und Tochter während der aufrechten Dauer des Aufenthaltsverbots betrifft, ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es der Ehegattin des BF allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes in Österreich den persönlichen Kontakt mit dem BF künftig über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet) oder auch durch fallweise Besuche in dessen Herkunftsstaat oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, insbesondere in Ungarn, dem Heimatstaat der Ehegattin, aufrechtzuerhalten.
Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keine sonstigen nennenswerten privaten oder sozialen Bindungen verfügt und sich im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessensabwägung auch nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch das angeordnete Aufenthaltsverbot liegt somit nicht vor.
Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von sieben Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zur grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren (§ 67 Abs. 2 FPG), zum dargestellten persönlichen Gesamtfehlverhalten und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand nämlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, sondern der BF beging über einen längeren Zeitraum in beharrlicher und völlig unbelehrbarer Weise unzählige Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung.
Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung eingeräumt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da vonseiten des BF weder in der vorliegenden Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung dem eingeräumten Durchsetzungsaufschub entgegengetreten wurde und auch die belangte Behörde im Verfahren vor dem BVwG nicht dargelegt hat, weshalb nunmehr die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich wäre, war darüber gemäß § 27 VwGVG auch nicht gesondert abzusprechen.
3.2. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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