B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W152.1424958.1.00
Spruch:
W152 1424958-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2012, Zl. 11 15.801-BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 29.12.2011 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 30.12.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einer Erstbefragung unterzogen wurde.
Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei am 10.11.2011 festgenommen worden und befinde sich seither im Zentralgefängnis in "XXXX". Es werde hiebei behauptet, dass sein Vater in einen Mordfall verwickelt sei. Dessen Gegner sei im Rahmen eines Streites mit seinem Vater jedoch an einem Herzinfarkt gestorben. Es werde aber behauptet, dass sein Vater diesen ermordet habe. Der Beschwerdeführer und sein Bruder würden als Zweit- und Drittbeschuldigter in der Beschuldigtenliste der Mordanklage geführt. Das Haus, die Grundstücke und sämtliches Eigentum seien von den Angehörigen des "Opfers" weggenommen worden. Wenn er nicht geflüchtet wäre, wäre er von diesen ermordet worden.
Am 14.02.2012 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei am 13.03.2011 wegen Mordes angezeigt worden, weshalb dieser sich auch im Gefängnis befinde. Aus diesem Grunde werde auch der Beschwerdeführer gesucht. So seien ihm Strafanzeigen wegen Mordes und wegen Raubüberfalls zur Last gelegt worden. Zuerst sei die Mutter des Beschwerdeführers von der Polizei mitgenommen worden, weil sie den Vater des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer nicht angetroffen hätten, sei dann aber gegen Kaution freigelassen worden. Am 10.11.2011 sei dann sein Vater festgenommen worden und er habe dann am 18.11.2011 Bangladesch verlassen. Dieser Festnahme sei ein Vorfall vorangegangen, wobei ein Gegner (das "Opfer") den Vater des Beschwerdeführers auf der Straße getroffen und hiebei behauptet habe, dass das Haus in "XXXX" und das Geschäftslokal - sein Vater habe ein Kosmetikgeschäft betrieben - ihm gehöre. Dieser Gegner sei auch Mitglied der Awami League (AL), die derzeit an der Macht sei. Es sei dann zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung und in weiterer Folge zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei das "Opfer" jedoch gestürzt sei und einen Herzstillstand erlitten habe. Dessen Ehegattin und Sohn hätten dann gegen den Vater eine Mordanzeige bei der Polizei eingebracht. Noch am Tag der Anzeige sei dann die Polizei mit den Familienangehörigen des "Opfers" nach Hause gekommen, wo nur die Mutter des Beschwerdeführers anwesend gewesen und von der Polizei mitgenommen worden sei. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, habe er sich mit seinem Vater zu seiner Tante begeben. Es sei dann gelungen, dass die Mutter gegen Kaution freikomme. Der Vater des Beschwerdeführers veranlasste in weiterer Folge die Einholung einer Kopie des Autopsieberichtes des "Opfers", wobei aus diesem Bericht hervorgegangen sei, dass das "Opfer" durch einen Herzstillstand gestorben sei, und stellte daraufhin einen Kautionsantrag. Diesem Kautionsantrag sei zunächst stattgegeben worden, wobei dies aber später widerrufen worden sei. Nachdem dem Kautionsantrag stattgegeben worden sei, sei der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt. Die Familie des "Opfers" habe dann ihr (eigenes) Haus angezündet und beschuldigten dann den Beschwerdeführer der Brandstiftung und des Raubes von (vorher im Haus befindlichen) Gegenständen. Diese Anzeigen seien aus Rache erstattet worden. Er sei als Zweitangeklagter und sein Bruder als Drittangeklagter angeführt. Die gegnerische Seite habe Zeugen falsch aussagen lassen. Das Haus der Familie sei inzwischen auch von der Familie des "Opfers" in Besitz genommen worden. Abschließend gab der Beschwerdeführer noch zu Protokoll, dass die Geschäftszahl der Mordanzeige "XXXX" laute und die Nummer für Raub und Brandstiftung "XXXX" sei.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 15.02.2012, Zahl: 11 15.801-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Das Bundesasylamt traf hiebei auch Länderfeststellungen, worin u. a. ausgeführt wird, dass in der Praxis eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive unterstelle, wobei die unteren Gerichte unter endemischer Korruption und überlanger Verfahrensdauer leiden, was zu überlanger Dauer der Untersuchungshaft führen könne. Es gebe weiters Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten sei, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Bei oppositioneller Betätigung komme es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei sei es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen komme, nicht notwendigerweise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven. Die Behörden seien in der Regel keine neutralen Akteure, sondern würden die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber unterstützen. Es sei daher im Falle einer Verfolgung nicht immer möglich, Schutz bei den lokalen Behörden zu suchen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner relevierten Bedrohungssituation sei jedoch nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde hiebei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer allgemeine Sachverhalte in den Raum stelle und Details - wenn überhaupt - erst dann vorgebracht worden seien, wenn er konkret danach gefragt worden sei. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller in einem Asylverfahren, von welchem er sich Schutz und Hilfe in einer für ihn aussichtslosen Lage erwarte oder erhoffe, nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringe, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. bei der Darlegung von persönlich erlebten Umständen sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte so integriere, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeige bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde, wobei bekräftigt werde, dass eine falsche Anklage erhoben worden sei, wobei ergänzt wurde, dass ein einflussreicher Nachbar dem Beschwerdeführer nach dessen Rückkehr nach Hause gegen Geldleistung angeboten habe, die Anklage zu beseitigen, was jedoch der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Der Beschwerde war eine Kopie eines vom "XXXX"/ "XXXX" am 26.07.2011 ausgestellter und in englischer Sprache abgefasster Autopsiebericht betreffend "Md. XXXX" beigeschlossen, wobei hinsichtlich der Autopsie des Herzens "Myonecrosis and fibrosis, consistent with healed myocardial infarction" festgestellt wurde. Weiter waren noch sehr schlecht lesbare Kopien zweier Schriftsätze in bengalischer Sprache angefügt, wobei eine Angeklagtenliste mit jedoch - laut Übersetzung - zum Teil unleserlichen Namen, wobei als Verstorbener ein XXXX angeführt wird, enthalten ist.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2012 (hg. OZ 5) wurden die oben genannten Beweismittel abermals in Kopie in Vorlage gebracht, wobei der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er die Geschäftszahlen der gegen ihn erhobenen Strafanzeigen genannt habe und er auch mit Ermittlungen vor Ort einverstanden sei.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2012 (hg. OZ 7) wurden umfangreiche Autopsieberichte in Kopie und nunmehr Originale von Behördenurkunden, die die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unterstützen sollen, vorgelegt. Hiebei ist ein Schriftsatz bezeichnet mit "Gericht des obersten Berufsrichters, XXXX" enthalten, der als ersten Angeklagten "XXXX" anführt. Weiters ist ein Schriftsatz angeschlossen, der die Bezeichnung "Anklageschrift" trägt und "Moh. Roni" als Angeklagten bezeichnet. Schließlich war die diesbezügliche Anzeige vom 13.03.2011, die als Zweitbeschuldigten "XXXX" nennt, ein Erstinformationsbericht der Polizei ebenfalls vom 13.03.2011, der wiederum "XXXX" als Zweitbeschuldigten anführt, und ein Formular einer gerichtlichen Verfügung, wobei für "XXXX" ein Haftbefehl ausgesprochen werde, beigefügt. Dem Schriftsatz vom 12.06.2012 waren auch noch ärztliche Bestätigungen für den Beschwerdeführer angeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2013 (hg. OZ 9) legte der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen eine Zusammenfassung in seiner Muttersprache, Arztbefunde und Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen vor. Weiters legte er hiebei jeweils im Original seine Geburtsurkunde und eine gerichtliche Verfügung vor, wonach u.a. "XXXX" als Angeklagter geführt werde und dieser flüchtig sei. Der Haftbefehl werde hiebei zwecks Vollstreckung vom Gericht urgiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gemäß § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt stützte sich in erster Linie darauf, dass der Beschwerdeführer allgemeine Sachverhalte in den Raum stelle und Details - wenn überhaupt - erst dann vorgebracht worden seien, wenn er konkret danach gefragt worden sei. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller in einem Verfahren, von welchem er sich Schutz und Hilfe in einer für ihn aussichtslosen Lage erwarte oder erhoffe, nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringe, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. bei der Darlegung von persönlich erlebten Umständen sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte so integriere, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, sich allenfalls selbst beim Erzählten emotionalisiert zeige bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege. Die relevierten ungerechtfertigten Beschuldigungen wegen Mordes und Raubes konnten hiebei jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, weshalb nicht von der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgegangen werden kann.
Vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen betreffend ungerechtfertigter Anschuldigungen, willkürlicher Festnahmen durch Polizeikräfte und Korruption im Behördenapparat von Bangladesch hätte es im Hinblick auf den relevierten unterstellten Mord und Raub auch Erhebungen vor Ort unter allfälliger Beiziehung eines Vertrauensanwaltes bedurft.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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