BVwG L502 2121790-1

BVwGL502 2121790-124.2.2016

B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2121790.1.00

 

Spruch:

L502 2121790-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 02.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 01.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Stadtpolizeikommando Wels einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 02.07.2015 fand dort die Erstbefragung des BF statt.

3. Am 08.07.2015 erfolgte die Zulassung des Verfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Verbindung mit der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung an den BF und wurde der gg. Verfahrensakt in der Folge zur weiteren Durchführung des Verfahrens an die Regionaldirektion OÖ des BFA übermittelt, wo er am 10.07.2015 einlangte.

4. Am 08.09.2015 langte beim BFA eine Urkundenvorlage des BF in der Form von bis dahin vom BF noch nicht vorgelegten Identitätsnachweisen sowie weiteren Beweismitteln (jeweils in Kopie) ein.

5. Am 27.01.2016 brachte der BF beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein und stellte unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge über den Antrag des BF auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden.

6. Der gg. Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 19.02.2016 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

In seiner Beschwerdevorlage legte das BFA zur Frage der Säumnis lediglich dar, dass "eine fristgemäße Erledigung im gg. Fall nach individueller Prüfung nicht erfolgen kann".

7. Am 22.01.2016 erstellte des BVwG aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des gg. Akteninhalts zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF obliegt dem BFA u. a. die Vollziehung des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1.-die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.-die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.-die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.-das Begehren und

5.-die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

2. Der BF stellte am 01.07.2015 gemäß § 17 Abs. 1 AsylG vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer Erstbefragung des BF gemäß § 42 Abs. 1 BFA-VG iVm § 19 Abs. 1 AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.07.2015 und daran anschließender Information des BFA, RD OÖ, iSd § 42 Abs. 2 BFA-VG durch die Erstaufnahmestelle-West des BFA am 08.07.2015 galt der gg. Antrag mit diesem Datum gemäß § 17 Abs. 2 AsylG als eingebracht.

Der Lauf der in § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist zur Entscheidung über den Antrag des BF durch das BFA begann sohin mit 08.07.2015 und endete - zumal das AsylG und das BFA-VG dafür keine von dieser Norm abweichende Fristen vorsehen - mit 08.01.2016. Bis zu diesem Zeitpunkt erließ das BFA als zuständige Behörde keinen über den Antrag des BF absprechenden Bescheid. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist iSd § 8 Abs. 2 VwGVG wurde nicht aktenkundig.

Am 27.01.2016 brachte der BF beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein. In Ansehung des § 8 Abs. 1 und 2 VwGVG war die Beschwerde daher zulässig.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der im Zusammenhang mit der Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur rechtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlichen Verhaltens u.a. normierte § 8 VwGVG nimmt als Rechtsbehelf für von der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheides betroffene Parteien die Stelle des bisher anzuwendenden § 73 AVG idgF ein und ist demnach auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH für das Verständnis des § 8 VwGVG maßgeblich:

Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von einer Entscheidung über den gg. Antrag der Partei abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Ein solches Verschulden der Partei kann etwa dann vorliegen, wenn sie sich durch längere Ortsabwesenheit oder Unauffindbarkeit der Teilnahme am Verfahren entzieht und der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Hat eine Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden um eine weitere Verlängerung durch parteiliches Fehlverhalten zu verhindern. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war (vgl. dazu sowie im Folgenden: Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124-140, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).

4. Im gg. Fall langte der Verfahrensakt am 08.07.2015, sohin bereits eine Woche nach der Einbringung des Antrags am 01.07.2015, bei der Regionaldirektion OÖ des BFA zur weiteren Durchführung des Verfahrens ein.

Erst mit 08.09.2015 legte der BF dem BFA - in Form von bloßen Kopien - Urkunden zum Nachweis seiner Identität vor. In seiner Säumnisbeschwerde findet sich dahingehend kein Vorbringen, weshalb es dem BF zwei Monate nach der Antragstellung erstmals möglich war diesen - vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren iSd § 15 AsylG für seinen Antrag grundlegenden - Nachweis zu erbringen. Aus dzt. Sicht des BVwG war diese Säumigkeit sohin der Sphäre des BF zuzurechnen und als Mitverschulden an der Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen, zumal er seine Säumnisbeschwerde bereits viereinhalb Monate nach dieser Urkundenvorlage einbrachte.

5. Darüber hinaus war in maßgeblicher Weise in Betracht zu ziehen,

dass das BFA mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der

Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein so

hohes Niveau konfrontiert war, das es der Behörde in

nachvollziehbarer erschwerte, diese binnen der Frist nach § 73 AVG

zu erledigen. So hielt das BVwG in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016

zu GZ. W170 2116339-1 fest, dass "in Österreich ... im Jahr 2013

17.503, im Jahr 2014 28.027 Fremde und im Jahr 2015 bis Ende

September 56.356, das sind um 231,31 % mehr als im Jahr 2014, das

selbst um 60,1 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat, einen

Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. ... Auch kam es

durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet."

Zwar vermag das bloße Faktum der Überlastung einer Behörde das behördliche Verschulden an seiner Säumigkeit "nicht auszuschließen", weil die Behörden "verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen". Demgegenüber liegt aber "ein unüberwindliches, das Verschulden einer Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung (vor Eintritt der Säumnis) unmöglich gewesen ist, etwa weil außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren" (vgl. die oben zitierte hg. Judikatur).

Vor dem Hintergrund einer nicht im og. Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen Vorkehrungen zu bewältigenden Überlastung war dem BFA im gg. Fall daher kein Verschulden an der Nichterledigung des Antrags des BF auf internationalen Schutz vorzuwerfen.

5. In einer Gesamtsicht dieser Aspekte gelangte das erkennende Gericht im gg. Fall sohin zur Schlussfolgerung, dass der belangten Behörde kein überwiegendes behördliches Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Antrags des BF iSd § 73 AVG vorzuwerfen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG war die Säumnisbeschwerde des BF daher als unbegründet abzuweisen.

6. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung des Antrags des BF auf internationalen Schutz wieder zum BFA als zuvor belangte Behörde zurück und beginnt die behördliche Frist iSd § 73 AVG idgF von neuem zu laufen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgem.

Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124).

7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der § 16 Abs. 1 VwGVG einer Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Möglichkeit eröffnet innerhalb einer (weiteren) Frist von drei Monaten einen Bescheid "nachzuholen". Diese Möglichkeit ist aus Sicht des Gesetzgebers auch als sogen. "zweite Chance" der belangten Behörde zu verstehen das betreffende Verfahren innerhalb dieser Frist weiterzuführen bzw. abzuschließen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar, S. 106).

Weshalb im gg. Fall die belangte Behörde diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, wurde aus dem bloßen Umstand, dass die Beschwerdevorlage an das BVwG bereits drei Wochen nach Einbringung der Säumnisbeschwerde durch den BF erfolgte, nicht erkennbar bzw. enthielt sich die belangte Behörde überhaupt einer Anmerkung, weshalb sie sich schon a priori auch an der Wahrnehmung dieser zusätzlichen, jedoch bei Weitem nicht ausgeschöpften Möglichkeit zur Bescheiderlassung gehindert sah.

Ein solches Vorgehen würde - unter der Voraussetzung, dass eine Säumnisbeschwerde nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist - in Fällen, wo nach der sogen. Erstbefragung des Antragstellers von der Behörde bis zur Beschwerdevorlage an das BVwG noch keinerlei weitere Ermittlungsschritte, insbesondere noch keine Einvernahme zu den Antragsgründen stattgefunden hat, jedoch das gesamte Ermittlungsverfahren in die Rechtsmittelinstanz verlagern. Ein solcher Effekt kann aber den Zweck einer Säumnisbeschwerde betreffend aus Sicht des BVwG wohl nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein.

7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

8. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 73 AVG, die analog auf den § 8 VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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