BVwG W117 2104602-1

BVwGW117 2104602-19.2.2016

BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §41 Abs2
FPG §46 Abs2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
PersFrSchG 1988 Art.1 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §41 Abs2
FPG §46 Abs2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
PersFrSchG 1988 Art.1 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2104602.1.00

 

Spruch:

W117 2104602-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Serbien, vom 27.03.2015, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm Artikel 1 Abs. 3 2. Halbsatz PersFrSchG idgF und § 41 Abs. 2 1. Satz FPG idgF stattgegeben, die versuchte Abschiebung vom 13.02.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG-AufwErsV idgF zurückgewiesen.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 01.03.2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, wies der Asylgerichtshof in der vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 8. Jänner 2013 initiierten Asylangelegenheit dessen Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 - unter anderem die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung betreffend - als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mit der Zustellung an den Rechtsvertreter am 06.03.2013 in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. B3 432.778-2/2013/6E, wies der Asylgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet ab.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, Zahl: IFA 439487205-150027205, vom 10.01.2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Serbien angeordnet.

Am 13.02.2015 erfolgte ein fehlgeschlagener Abschiebeversuch und wurde der Beschwerdeführer am nachfolgenden Tag am PKZ Nickelsdorf an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland (rück)übergeben, welche den BF gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festnahmen und ihn gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG ins PAZ Hernalser Gürtel überstellten, worauf neuerlich die Schubhaft angeordnet wurde.

Gegen diesen Abschiebeversuch erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG iVm Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, rügte diesen Abschiebeversuch wegen des Fehlens der Voraussetzungen und einer menschenunwürdigen Behandlung während derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus:

"Der BF wurde am 09.01.2015 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen, wobei festgestellt wurde, dass gegen ihn ein durchsetzbares Einreiseverbot sowie eine durchsetzbare Ausweisung bestehen. Am 10.01.2015 wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft vor dem BFA einvernommen. Am selben Tag wurde über ihn die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung nach Serbien verhängt.

Am 12.01.2015 stellte das BFA einen schriftlichen Antrag an die serbische Botschaft in Wien zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF. Am 02.02.2015 erhielt die zuständige Referentin des BFA, [...], die Bestätigung der Abteilung "Dublin und Internationale Beziehungen" des BFA RD Wien, dass eine Zustimmung des serbischen Innenministeriums zur Rückübernahme des BF bestehe (AS: 579f). Diese Information wurde am selben Tag vom BFA an die LPD Wien-PAZ Hernalser Gürtel weitergeleitet mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob eine Abschiebung im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF möglich sei oder ob etwaige Hinderungsgründe für die Abschiebung vorlägen.

Am 05.02.2015 informierte die Abteilung "Dublin und Internationale Beziehungen" des BFA RD Wien die zuständige Referentin, [...], dass zur Abholung eines Heimreisezertifikats bis 11.02.2015 die Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung bzw. einer Bestätigung, dass der BF mit dem Transport am 12.02.2015 außer Landes gebracht werde, erforderlich sei (AS 590). Noch am selben Tag übermittelte Ref. [...] eine solche Bestätigung an die Abteilung "Dublin und Internationale Beziehungen" des BFA RD Wien (AS 594) und ersuchte die Kostenstelle des BFA RD Wien, den BF für den Sammeltransport Wien - Nickelsdorf anzumelden sowie seitens der ungarischen Behörden die Durchreisebewilligung zu erwirken (AS 593).

Am 11.02.2015 beauftragte das BFA RD Wien, [...], die LPD Wien-PAZ Hernalser Gürtel mit der Abschiebung des BF im Rahmen des Sammeltransports Wien - Nickelsdorf.

Am 12.02.2015 um 8:07 Uhr informierte die Abteilung "Dublin und Internationale Beziehungen" des BFA RD Wien die zuständige [...] per E-Mail, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF bis dato nicht möglich war, da das serbische Konsulat eine Flugbuchungsbestätigung verlange (AS 599).

Dessen ungeachtet wurde der BF am 12.02.2015 gegen 16:00 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, PAZ Hernalser Gürtel, aus der Schubhaft geholt und per Sammeltransport zum Grenzübergang Nickelsdorf gebracht, wo er um 17:50 Uhr ungarischen Polizeibeamtinnen zur Durchbeförderung übergeben wurde (AS 649). Die Weiterfahrt erfolgte in einem Bus mit ca. 30 anderen zur Abschiebung bestimmten Personen. Der Transport erreichte die ungarisch-serbische Grenze am 13.02.2015 gegen 8:00 Uhr. Um 09:31 informierten die ungarischen Polizeibeamtinnen das B.MI, Abt II/3, per E-Mail, dass die serbischen Behörden den BF nicht rückübernehmen würden, woraufhin das B.MI, Abt ü/3, antwortete, dass Österreich den BF wieder aufnehmen und am Grenzübergang Nickelsdorf entgegennehmen werde (AS 650). Daraufhin informierte das B.MI, Abt II/3, das BFA, die LPD Wien, die LPD Burgenland und das PKZ Nickelsdorf am darüber, dass die Übernahme des BF durch die serbischen Behörden aufgrund von fehlenden Reisedokumenten nicht erfolgte und dass der BF am 14.02.2015 um 14:00 Uhr von den ungarischen Behörden an die österreichischen übergeben werde (AS 608ff).

Der BF fuhr mit dem Sammeltransport am 13.02.2015 weiter zur ungarisch-rumänischen Grenze und wurde gegen 20:00 Uhr in ein Lager nach Bekescsaba gebracht, wo er in eine Zeile mit ca. 20 anderen Personen gesperrt wurde. Bis zu seiner Ankunft in Bekescsaba erhielt der BF weder Wasser noch Nahrung und es wurden ihm weder Toilettennoch Rauchpausen gestattet.

Am nächsten Tag, 14.02.2015, wurde der BF um 7:00 Uhr nach Györ gebracht, wo er bis ca. 13:00 Uhr blieb und erstmals seit seiner Abfahrt von Wien zwei Tage zuvor etwas zu essen und eine Flasche Wasser erhielt. Um 14:00 Uhr wurde der BF am PKZ Nickelsdorf an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland übergeben, die den BF gem § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festnahmen und ihn gem § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG ins PAZ Hernalser Gürtel überstellten, wo er um ca. 16:00 Uhr eintraf.

Am 16.02.2015 wurde dem BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zugesagt, dass nunmehr ein Flugticket nach Serbien zur Abschiebung auf dem Luftweg organisiert sowie dass ihm EUR 50,- an "Zehrgeld" übergeben werde. Das "Zehrgeld" wurde dem BF am 23.02.2015 ausgefolgt.

Am 26.02.2015 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben, wo er sich derzeit befindet.

[...]

Die Abschiebung des BF von 12.02.2015 bis 14.02.2015 ist gemäß § 46 FPG dem BFA als Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen. Wenngleich die Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes effektuiert wurde, so handelten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unzweifelhaft im Auftrag des Bundesamtes (arg: "§ 46 Abs. 1 [...] sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten {Abschiebung} [...]), sodass die Effektuierung dem BFA zuzurechnen ist und sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde sohin gegen das BFA Regionaldirektion Wien, [...], als belangte Behörde richtet (vgl. BVwG 08.07.2014, I408 2008496-1/5E).

[...]

Die fehlgeschlagene Abschiebung des BF endete am 14.02.2015 um 14:00 Uhr, als der BF von ungarischen Polizeibeamtinnen an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPD Burgendland-PKZ Nickelsdorf übergeben wurde; von dort wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG um 15:30 Uhr wieder zurück in das PAZ Hernalser Gürtel gebracht. Ab diesem Zeitpunkt war es dem BF gem. § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG möglich, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Die 6-wöchige Frist zur Beschwerdeerhebung ist somit gern § 33 Abs. 2 AVG jedenfalls gewahrt.

[...]

Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt begann am 12.02.2015 im PAZ Hernalser Gürtel, als der BF von Organen der öffentlichen Sicherheitsverwaltung der LPD Wien-PAZ Hernalser Gürte! aus der Schubhaft abgeholt und in den Sammeltransport nach Nickelsdorf verbracht wurde; sie endete am 14.02.2015 um 14:00 bei der Übergabe des BF durch ungarische Polizistlnnen an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland.

Ab dem Beginn der Abschiebung des BF diente der gegen ihn zum Zweck der Abschiebung erlassene Schubhaftbescheid vom 10.01.2015 nicht mehr als Grundlage (Titel), um den durch die fortdauernde Anhaltung des BF gegebenen Eingriff in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit zu rechtfertigen.

Ob die weitere Anhaltung im Rahmen der fehlgeschlagenen Abschiebung als Verletzung der persönlichen Freiheit des BF zu qualifizieren ist, ist nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) zu beurteilen:

[...]

Zum Zeitpunkt des Beginns der Abschiebung des BF war nämlich schon klar, dass die Abschiebung mangels Heimreisezertifikats nicht durchführbar war. Der Abschiebeversuch ohne Heimreisezertifikat und der damit verbundene Freiheitsentzug des BF in der Dauer von ca. 46 Stunden erfolgte somit nicht auf die nach dem PersFrSchG geforderte gesetzlich vorgeschriebene Weise und steht jedenfalls außer Verhältnis.

Das BFA RD Wien wurde nachweislich am 12.02.2015 um 8:07 von der Abteilung "Dublin und Internationale Beziehungen" des BFA RD Wien darüber informiert, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF bis dato nicht möglich war. Aus einer ex ante-Betrachtung musste dem BFA RD Wien somit bereits knapp acht Stunden vor Beginn der Abschiebung des BF klar gewesen sein, dass die Abschiebung aufgrund des fehlenden Heimreisezertifikats nicht durchführbar ist und dass die Zustimmung zur Übernahme des BF durch die serbischen Behörden scheitern würde. Trotzdem erging kein Auftrag des BFA RD Wien an die LPD Wien-PAZ Hernalser Gürtel, die Abschiebung abzubrechen.

Die Freiheitsentziehung des BF ab Beginn der Abschiebung am 12.02.2015 um 16:00 Uhr bis zur Übernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland am 14.02.2015 um 14:00 Uhr ist somit als rechtswidriger und unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des BF auf persönliche Freiheit nach dem PersFrSchG iVm Art 5 EMRK zu bewerten.

Das BVwG möge daher feststellen, dass der BF durch die gegenständliche Abschiebung in

seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.

IV. Unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Zuge der Abschiebung

Die Abschiebung des BF begann am 12.02.2015 um 16:00 Uhr. Erst am 14.02.2015 in der Früh, somit nach ca. 39 Stunden, bekam der BF zum ersten Mal etwas zu essen und zu trinken. Außerdem wurde ihm während der gesamten Dauer des Sammeltransports keine einzige Toiletten- oder Rauchpause gewährt.

Des Weiteren wurde der BF mehrfach von ungarischen Polizistlnnen beschimpft und über die gesamte Dauer der Anhaltung so behandelt als wäre er Teil eines Tiertransports. Der Sammeltransport war mit ca. 30 Personen, darunter drei schwangere Frauen, völlig überbeladen und aufgrund defekter Heizanlagen stark überhitzt.

Die Nacht von 13.02.2015 auf 14.02.2015 verbrachte der BF in der Haftzelle eines Flüchtlingslagers in Bekescsaba, in der er gemeinsam mit ca. 20 Personen auf viel zu engem Raum und ohne jegliche Schlafvorrichtung untergebracht war. Er hatte keine Möglichkeit, die Zelle zu verlassen und wurde auch hier von den ungarischen Polizistlnnen beschimpft und unmenschlich behandelt.

Die Behandlung des BF durch die ungarischen Polizistlnnen sowie seine Inhaftierung in Bekescsaba unter menschenunwürdigen Umständen ist weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig; die Maßnahmen sind daher jeweils einzeln für sich sowie insgesamt als unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK zu werten.

[...]

Es sei noch angemerkt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien via Sammeltransport und Durchbeförderung durch Ungarn selbst dann als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK zu werten gewesen wäre, wenn die serbischen Behörden den BF rückübernommen hätten. Angesichts der kostengünstigen, schnellen und weniger strapaziösen Variante der Flugabschiebung stellt sich die mehrstündige Abschiebung per Autobus grundsätzlich als völlig unverhältnismäßige und unzumutbare Maßnahme dar; noch dazu, wenn weder das BFA noch die unmittelbar die Abschiebung durchführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die ausreichende Verpflegung der Betroffenen Personen garantieren oder dafür Sorge tragen, dass eine Verpflegung durch ungarische Polizistlnnen gewährleistet ist."

Der BF stellte schließlich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und die an der Abschiebung des BF beteiligten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die ungarischen Polizistlnnen einvernehmen, insbesondere zur Frage, warum der BF so lange kein Wasser und keine Nahrung bekam; die angefochtene Maßnahme für rechtswidrig erklären; dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuerkennen.

Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte keine Kosten und erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Serbien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Mit Erkenntnis vom 01.03.2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, wies der Asylgerichtshof in der vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 08.01.2013 initiierten Asylangelegenheit dessen Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 - unter anderem die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung betreffend - als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mit der Zustellung an den Rechtsvertreter am 06.03.2013 in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. B3 432.778-2/2013/6E, wies der Asylgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2013, Zl. B3 432.778-1/2013/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet ab.

Mit Erkenntnis, GZ: VGV-151/046/4424/2014, vom 15.12.2014, zugestellt am 16.01.2014, verfügte das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 125 Abs. 22 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 9 FPG idgF.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, Zahl: IFA 439487205-150027205, vom 10.01.2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Serbien angeordnet.

Am 12.01.2015 stellte das BFA in Ermangelung eines Reisedokumentes einen schriftlichen Antrag an die serbische Botschaft in Wien zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF (AS 562). Am 02.02.2015 erhielt die zuständige Referentin des BFA, [...], die Bestätigung der Abteilung "Dublin und Internationale Beziehungen" des BFA RD Wien, dass eine Zustimmung des serbischen Innenministeriums zur Rückübernahme des BF bestehe (AS: 579ff). Diese Information wurde am selben Tag vom BFA an die LPD Wien-PAZ Hernalser Gürtel weitergeleitet mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob eine Abschiebung im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF möglich sei oder ob etwaige Hinderungsgründe für die Abschiebung vorlägen (AS 581).

Am 05.02.2015 teilte die Verwaltungsbehörde der serbischen Botschaft mit, dass die Abschiebung am 12.02.2015 stattfinde, "sofern das Heimreisezertifikat zeitgerecht ausgestellt wird".

Am 11.02.2015 beauftragte das BFA RD Wien, [...], die LPD Wien-PAZ Hernalser Gürtel mit der Abschiebung des BF im Rahmen des Sammeltransports Wien - Nickelsdorf.

Am 12.02.2015 um 8:07 Uhr informierte die Abteilung "Dublin und Internationale Beziehungen" des BFA RD Wien die zuständige Referentin [...] per E-Mail, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF bis dato nicht möglich war, da das serbische Konsulat eine Flugbuchungsbestätigung verlange (AS 599).

Dessen ungeachtet - also ohne das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat -wurde die "Außerlandesbringung am 12.02.15 um 17:50 Uhr durchgeführt" (AS 649, Auszug aus der Anhaltedatei S. 2) und der Beschwerdeführer ungarischen Polizeibeamten zur Durchbeförderung übergeben.

Mit (Email)Schreiben vom 13.02.2015, 09:31, informierte das ungarische "Office of Immigration and Nationality" das BMI II/3, dass Serbien nicht bereit sei, den Beschwerdeführer (wieder)aufzunehmen, woraufhin das BMI-II/3 dem ungarischen "Office of Immigration and Nationality" am selben Tag die Bereitschaft zur Rückübernahme des Beschwerdeführers am Grenzübergang Nickelsdorf mitteilte (AS 650).

Daraufhin informierte das BMI, Abt II/3, das BFA, die LPD Wien, die LPD Burgenland und das PKZ Nickelsdorf mit Schreiben vom 13.02.2015, GZ.: BMI-1051476/0002-II/3/2015, darüber, dass die Übernahme des BF "durch die serbischen Behörden aufgrund von fehlenden Reisedokumenten nicht erfolgte" und dass der BF am 14.02.2015 um 14:00 Uhr von den ungarischen Behörden an die österreichischen übergeben werde (AS 608ff), was auch tatsächlich geschah: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Burgenland nahmen nach Rückübernahme den BF gem § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG fest und überstellten ihn gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG ins PAZ Hernalser Gürtel.

Mit Schubhaftbescheid vom 16.02.2015, Zl. IFA 439487205-150174443 (SIM) wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Schubhaft genommen und in der Folge auf dem Luftweg - nach Einholung eines Heimreisezertifikates - nach Serbien abgeschoben.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsaktes des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichts.

Es war vollinhaltlich den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen, was die Darstellung des gescheiterten Abschiebevorganges aufgrund des für die Abschiebung essentiellen Heimreisezertifikates betraf, wie eine nachprüfende Kontrolle der zum jeweiligen Vorbringensteil angeführten Aktenseite(n) ergab. Das Schubhaftende am 12.02.2015 um

17.50 Uhr ist auch einem entsprechenden Eintrag in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres zu entnehmen.

Die Verwaltungsbehörde ist dem Beschwerdevorbringen auch nicht entgegengetreten, sondern beließ es bei einer bloßen Aktenübermittlung.

Das Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen im Asylverfahren, also einschließlich des angeführten Wiederaufnahmeverfahrens war den im "eVa"-System des Bundesverwaltungsgerichtes gespeicherten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu entnehmen.

Teil des Aktes stellt auch jenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien dar, mit welchem ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verfügt wurde.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass aus rechtlichen Gründen - fehlende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht - (siehe auch rechtliche Beurteilung) keine Feststellungen zur behaupteten unmenschlichen Behandlung während der Abschiebung zu treffen waren; in diesem Sinne war auch nicht dem Begehren des Beschwerdeführers, die am gescheiterten Abschiebungsversuch "beteiligten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die ungarischen Polizistlnnen einzuvernehmen, insbesondere zur Frage, warum der BF so lange kein Wasser und keine Nahrung bekam" näher zu treten.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

[...]

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

[...]

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

[...]

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht, soweit die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst betroffen ist, zuständig.

In Bezug auf den Vorwurf, während des Abschiebevorganges unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein, ist auf den heutigen Weiterleitungsbeschluss (an das Landesverwaltungsgericht Wien) zu verweisen, da diesbezüglich - ein Teil des entsprechenden Beschwerdevorbringens kann auch auf österreichische Sicherheitsorgane bezogen werden ("bekam erstmals seit seiner Abfahrt von Wien zwei Tage zuvor etwas zu essen und eine Flasche Wasser") - nach § 88 (1) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) idgF

"Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG)."

die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gegeben ist.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache, die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I.

Während also, wie soeben ausgeführt, § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF die formelle Grundlage für die gegenständliche Entscheidung bildet, sind

Artikel 1 Abs. 3 2. Halbsatz des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) idgF und § 46 Abs. 2 1. Satz FPG idgF jene materiellen Normen, an denen der gegenständlich fehlgeschlagene Abschiebeversuch zu messen sind.

Artikel 1 PersFrSchG

[...]

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

§ 46 Abs. 2 1. Satz FPG

Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Voranzustellen ist, dass sich Serbien gemäß Artikel 2 Abs. 1 des "ABKOMMENS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt" vom 08.11.2007 - Durchführungsprotokoll in der berichtigten Fassung BGBl. III Nr. 63/2011 vom 10.05.2011 - zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger "ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten" verpflichtete, "sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Serbiens sind".

Gemäß Artikel 2 Abs. 4 dieses Abkommens "stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle Serbiens nach der Zustimmung Serbiens zum Rückübernahmeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus".

Da der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügte, dieses aber für die Rückführung nach Serbien gemäß Artikel 2 Abs. 4 des angeführten Abkommens unabdingbar ist, war die Verwaltungsbehörde verpflichtet, gemäß § 46 Abs. 2 1. Satz FPG "ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen".

Mit der Anordnung/Veranlassung eines Abschiebeversuch entgegen der ausdrücklich in Artikel 2 Abs. 4 leg. cit. normierten Voraussetzung des Vorliegens eines Reisedokumentes für eine durchführbare Abschiebung (nach Serbien) hat die Verwaltungsbehörde die aus § 46 Abs. 2 1. Satz FPG erfließende Verpflichtung nicht nur verletzt, sondern überhaupt die Abschiebung einer wesentlichen Grundlage beraubt.

Ohne das für die Abschiebung notwendige Reisedokument hätte die Verwaltungsbehörde die Abschiebung am 13.02.2015 (gar) nicht (erst) versuchen dürfen.

Zutreffend weist die Beschwerde im Ergebnis auf die (rechtliche) Verschiedenheit zwischen Schubhaft und Abschiebung hin.

Ab dem Beginn der Abschiebung des BF diente der gegen ihn zum Zweck der Abschiebung erlassene Schubhaftbescheid vom 10.01.2015 nicht mehr als Grundlage (Titel), um den durch die fortdauernde Anhaltung des BF gegebenen Eingriff in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit zu rechtfertigen.

zog doch der Verwaltungsgerichtshof (etwa) im Erkenntnis vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0010, der in sachverhaltsmäßiger Hinsicht insofern zum gegenständlichen Fall parallel verläuft, als sich gleichfalls an eine Schubhaft eine Abschiebung anschloss, eine klare Trennlinie zwischen beiden Arten der Freiheitsentziehung (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind. [...] Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. [...]

Aus diesen Ausführungen folgt nicht nur, dass es sich bei Schubhaft und Abschiebung um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidende Maßnahmen handelt, sondern auch, dass einer Abschiebung die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen muss."

Dementsprechend kann die fehlgeschlagene Abschiebung vom 13.02.2015 auch nicht mehr, als vom ursprünglichen Schubhaftbescheid vom 10.01.2015, Zahl: IFA 439487205-150027205, getragene Verlängerung der Schubhaft angesehen werden - eine Ansicht, welche offensichtlich im Ergebnis auch die Verwaltungsbehörde zu teilen schien, wurde doch der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung neuerlich, und zwar mit Schubhaftbescheid vom 16.02.2015, Zl. IFA 439487205-150174443 (SIM) in Schubhaft genommen.

Indem also die Verwaltungsbehörde durch die Verletzung von § 41 Abs. 2 FPG für einen im Vorhinein erkennbaren, aussichtslosen Abschiebungsversuch am 13.02.2015, sohin für einen vom ursprünglichen Schubhaftbescheid vom 10.01.2015, Zahl: IFA 439487205-150027205, losgelösten Freiheitsentzug des Beschwerdeführers verantwortlich zeichnet, verletzt sie Artikel 1 Abs. 3 PersFrSchG, da damit "der Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Maßnahme", nämlich der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers - gänzlich - "außer Verhältnis steht".

In diesem Sinne war der Abschiebeversuch vom 13.02.2015 spruchgemäß für rechtswidrig zu erklären.

Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

[...]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung bestehenden Umfang, also in der Höhe von € 737,60 Euro zuzusprechen - nicht jedoch Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von €30 Euro, da hierfür, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis der Entrichtung erbrachte, weder § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage besteht.

Im Ergebnis zielt dieser Ersatzanspruch auf eine Befreiung von der Eingabegebühr, welcher aber ausdrücklich § 14 Gebührengesetz 1957 idgF entgegensteht:

Diese Bestimmung regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also die im Ergebnis vom Beschwerdeführer angestrebte Gebührenbefreiung für eine Maßnahmenbeschwerde (wie die gegenständliche) gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt IV. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Trennung von Schubhaft und Abschiebung - Erkenntnis vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0010 - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. - nicht zuzulassen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt III. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis der Entrichtung der Eingabegebühr erbrachte, besteht weder in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung noch sonst eine Grundlage für den Ersatz der Pauschalgebühr in der Höhe von € 30 Euro. Eine solcher Anspruch, letztlich auf die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zielend, lässt sich auch nicht aus der diesbezüglichen Bestimmung des § 14 GebG idgF ableiten, sind doch ausdrücklich und unzweideutig Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellten sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte