B-VG Art.133 Abs4
GehG §100 Abs1
GuKG §71
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §33
B-VG Art.133 Abs4
GehG §100 Abs1
GuKG §71
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2010337.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 28.05.2014, Zl. P724640/69-KdoEU/G1/2014 betreffend Zulassung zur Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG sowie Zuerkennung einer Ergänzungszulage K3, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit § 33 BDG 1979 und § 100 Abs. 1 Gehaltsgesetz abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Der Beschwerdeführer beantragte am 19.04.2013 die bescheidmäßige Absprache, ob die Verwehrung der Genehmigung der Sonderausbildung für Lehraufgaben rechtmäßig erfolgte oder nicht bzw. ob Fort- und Weiterbildungen, wie sie für den Anspruch auf die Ergänzungszulage auf K3 Voraussetzung sind, von der Dienstbehörde zu genehmigen und die Kosten hierfür zu tragen sind oder nicht.
Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass sein Arbeitsplatz eine K3-Zulage vorsehe. Diese sei ihm nicht gewährt worden, weil er zuvor eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG zu absolvieren hätte. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hätte festgelegt, dass ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer hätte den Antrag gestellt, eine Zusatzausbildung absolvieren zu dürfen. Seinem Antrag sei nicht stattgegeben worden. Die Dienstbehörde hätte ausgeführt, dass eine Bakkalaureatsausbildung für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht vorgesehen wäre. Die Ausbildung könne auf eigene Kosten erfolgen.
Gemäß § 33 Abs. 1 BDG 1979 hätte die Dienstbehörde für die Fort-und Weiterbildung der Beamten zu sorgen. Dem würde die Dienstbehörde widersprechen. Eine Kostentragung durch den Beamten wäre im Gesetz nicht vorgesehen.
Sämtliche Kollegen der Funktionsgruppe 3 würden eine K3-Zulage erhalten, wobei die Ausbildungsauflagen noch nicht erfüllt worden wären und eine Frist von zwei Jahren eingeräumt worden wäre.
Mit dem später aufgehobenen Bescheid vom 21.10.2013 stellte das Kommando Einsatzunterstützung fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen auf eine Ergänzungszulage K3 nicht erfüllen würde.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 05.11.2013 an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er einen Teil der Ausbildung absolviert gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hätte die bescheidmäßige Absprache begehrt, dass die Verwehrung der Genehmigung der Ausbildung zu Unrecht erfolgt wäre oder nicht bzw. ob Fort- und Weiterbildungen wie sie für den Anspruch auf die Zulage auf K3 Voraussetzung wären, von der Dienstbehörde zu genehmigen und die Kosten hierfür zu tragen seien oder nicht.
Mit dem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 26.11.2013 wurde der Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 21.10.2013 von Amts wegen aufgehoben. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen an, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides ohne Rechtsgrundlage nur als subsidiärer Rechtsbehelf in Betracht komme. Es bestünde die Möglichkeit, die Gewährung der Zulage ausdrücklich zu beantragen.
Am 07.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer, bescheidmäßig abzusprechen, dass ihm der Anspruch auf Ergänzungszulage K3 gebühre und über die Zulassung zur Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG abzusprechen.
2. Der angefochtene Bescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2014 auf bescheidmäßige Absprache über die Zuerkennung einer Ergänzungszulage K3 und über die Zulassung zur Sonderausbildung für Lehraufgaben als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Sachverhaltes und der Rechtslage im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer keine der Verwendungsgruppe K3 vergleichbare Tätigkeit ausübe.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.
Wenn die belangte Behörde für die Zuerkennung der Zulage K3 eine Sonderausbildung fordere, würde sie verkennen, dass die Sonderausbildung für Lehraufgaben mangels Kursprogramm nicht begonnen werden hätte können. Der Beschwerdeführer hätte eine Anrechnung auf die Kurse gemäß § 71 GuKG angestrebt.
Die Behörde hätte prüfen müssen, inwieweit die vom Beschwerdeführer absolvierten Kurse auf die vorgeschriebene Sonderausbildung für Lehraufgaben für K3 anrechenbar gewesen wäre.
Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, es stünde im Widerspruch zu § 33 BDG 1979, dass an der Zulassung des Beschwerdeführers zur Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG kein dienstliches Interesse bestehe. Ein Verbleib auf dem Arbeitsplatz in der Sanitätsschule können nur in Entsprechung der aufgetragenen Ausbildungsauflage garantiert werden.
Zur Anrechnung der Ausbildungen führt der Beschwerdeführer an, dass dies die Pflicht des Dienstgebers gewesen wäre.
Andere Bedienstete würden die begehrte Zulage erhalten.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 31.07.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Militärperson in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Kommando Einsatzunterstützung zugewiesen und war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für einen Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO 1/3 vorgesehen. Die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers waren Lehrtätigkeit im Rahmen der Sanitätsausbildung. Der Beschwerdeführer bildet Rettungssanitäter, Notfallsanitäter und Ordinationsgehilfen aus und hat selbst die Ausbildung zum diplomierten Gesundheits-und Krankenpfleger erfolgreich absolviert. Die zur Erfüllung dieses Arbeitsplatzes erforderliche Ausbildung "Ausbildung der Lehrer" hat der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht absolviert.
Nach Auskunft der Wirtschaftskammer Österreich, Bildungspolitische Abteilung (BIC) sind Lehrhebammen "an Hebammenakademien und Fachhochschulen beschäftigt und bilden ihre SchülerInnen für den Beruf der Hebamme (m./w.) aus. Sie unterrichten ihre SchülerInnen in theoretischen und praktischen Fächern, und betreuen diese auch während ihres Praktikums im Spital. Sie sind für den planmäßigen Fortschritt des Unterrichts und für die regelmäßige Teilnahme der SchülerInnen am Unterricht verantwortlich. Weiters sind sie für die Einteilung der Praktikumsplätze in den einzelnen Krankenstationen zuständig, sie arbeiten bei der Erstellung des Stundenplans mit, legen SchülerInnenakten an und verrichten Verwaltungsaufgaben. Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrhebamme ist eine mehrjährige
Praxis als Hebamme und entsprechende Weiterbildungen. .... Hebammen
beraten und betreuen schwangere Frauen, begleiten Geburten und versorgen Mutter und Neugeborenes in den ersten Tagen nach der Geburt. Frei praktizierende Hebammen führen auch Hausgeburten und ambulante Geburten durch. Die Arbeitsorte von Hebammen sind Kreißsaal, Wochenstation, Säuglingszimmer oder bei der Gebärenden zu Hause. Hebammen arbeiten mit medizinischem und pflegerischem Personal, z. B. mit ÄrztInnen und Kinderkrankenschwestern/-pflegern
zusammen. ... Die Ausbildung zur Hebamme erfolgt an Fachhochschulen
als Bachelorstudiengang."
Danach sind Notfallsanitäter "RettungssanitäterInnen, die über ihre allgemeinen Tätigkeiten hinausgehend auch für die Durchführung von (und Unterstützung bei) notfallmedizinischen Maßnahmen ausgebildet sind. Sie betreuen PatientInnen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden und unterstützen den Notarzt bzw. die Notärztin. Je nach absolvierter Ausbildungsstufe (die Ausbildung ist in verschiedenen Modulen aufgebaut) dürfen NotfallsanitäterInnen Notfallmaßnahmen selbst ergreifen, d. h. bestimmte Arzneimittel verabreichen, Venenzugänge und Infusionen legen oder intubieren. Damit führen sie Maßnahmen selbstständig durch, die sonst Ärzten und Ärztinnen vorbehalten sind. Diese Notfallmaßnahmen dürfen sie dann durchführen, wenn die Gesundheit des Patienten/der Patientin unmittelbar gefährdet ist, weniger eingreifende Maßnahmen nicht ausreichen, die Maßnahme vom Arzt angeordnet wird oder der/die verständigte Arzt/Ärztin noch nicht
eingetroffen ist. ... Der Beruf SanitäterIn umfasst die beiden
Tätigkeitsbereiche RettungssanitäterIn und NotfallsanitäterIn ....
Grundlage für die Ausbildung zum/zur RettungssanitäterIn und NotfallsanitäterIn bildet das Sanitätergesetz 2002 (SanG). Die Ausbildung zum/zur SanitäterIn erfolgt innerbetrieblich durch die jeweilige Rettungsorganisation.
Voraussetzungen für die Ausbildung sind:
- Mindestalter 17 Jahre
- erfolgreiche Erfüllung der Schulpflicht
- ärztliches Attest
Strafregisterbescheinigung
Die Ausbildung ist in Modulen aufgebaut:
Modul 1: Ausbildung zum/zur RettungssanitäterIn: umfasst insgesamt 260 Stunden, davon 100 Stunden theoretische Ausbildung und 160 Stunden Rettungsdienstpraktikum. Der Abschluss erfolgt mit einer mündlichen und praktischen Prüfung vor einer Prüfungskommission.
Modul 2: Ausbildung zum/zur NotfallsanitäterIn:
Voraussetzungen:
- erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum/zur RettungssanitäterIn (Modul 1).
- der Nachweis von 160 Praxisstunden im Rettungs- und Krankentransportdienst
- Eingangstest (Eignungstest)
Die Ausbildung dauert 480 Stunden (160 Stunden theoretische Ausbildung, 40 Stunden Krankenhauspraktikum und 280 Stunden Rettungsdienstpraktikum).
Aufbauend auf das Modul 2 können weitere Zusatzmodule absolviert werden mit denen zusätzliche Berechtigungen verbunden sind:
Modul "Arzneimittellehre" (40 Stunden)
Modul "Venenzugang und Infusion (50 Stunden)
Modul "Beatmung und Intubation" (110 Stunden)"
Die Ausbildung zum Rettungs- und Notfallsanitäter dauert insgesamt 740 Stunden. Ein Bachelorstudiengang wie für Hebammen oder eine vergleichbare Ausbildung ist dafür nicht erforderlich. Die Ausbildung von Hebammen ist von jener von Rettungs- und Notfallsanitätern zu unterscheiden. Erstere ist umfangreicher.
Voraussetzung für die Ausübung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ist ein Stabsunteroffiziers Lehrgang/Sanitätsdienst, eine Ausbildung der Lehrer und ein Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege. Der Beschwerdeführer wird weder als Lehrhebamme, Stationsschwester, Oberschwester, Oberin oder ständige Stationsschwesternvertreterin noch in vergleichbaren Verwendungen eingesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und aus den Ausbildungsanforderungen für Hebammen, Rettungs- und Notfallsanitätern. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Wenn die belangte Behörde vermeint, dass der Beschwerdeführer keine Lehraufgaben im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege übernimmt, so ist ergänzend anzuführen, dass die Ausbildung zum Rettungs- und Notfallsanitäter nicht mit der Ausbildung zur Hebamme zu vergleichen ist. Dies begründet sich durch die jeweiligen Ausbildungsanforderungen und Berufsbilder. Die mangelnde Vergleichbarkeit der Verwendung des Beschwerdeführers zu den Verwendungen Stationsschwester, Oberschwester, Oberin oder ständige Stationsschwesternvertreterin ist bereits augenfällig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 100 Gehaltsgesetz hat nachstehenden Wortlaut:
"Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).
(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson:
Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
2. beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
(6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach § 112.
(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages."Das BDG 1979 BGBl. Nr. 333 idgF lautet auszugsweise:
Das Gesundheits-und Krankenpflegegesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 idgF lautet auszugsweise:
§ 17 (1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.
...
(3) Lehraufgaben sind insbesondere:
1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
3. Leitung von Sonderausbildungen
4. Leitung von Pflegehilfelehrgängen.
(4) Führungsaufgaben sind insbesondere:
1. Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
2. Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
(5) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
1. eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
2. die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 und 72.
...
Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 71. (1) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung
2. Berufskunde und Ethik
3. Pädagogik, Psychologie und Soziologie
4. Unterrichtslehre und Lehrpraxis
5. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
6. Management, Organisationslehre und Statistik
7. Rechtskunde."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 - § 33 idF BGBl. I Nr. 119/2002, § 231a Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 123/1998, § 231a Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 16/1994 und die Z 41 und 42 der Anlage 1 idF BGBl. I Nr. 123/1998 - lauten:
" Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung
§ 33. (1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.
§ 231a. (1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
(...)
41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3 Ernennungserfordernisse:
41.1. Verwendung als
a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
c) Lehrhebamme.
41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
b) ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung
nach dem GuKG.
41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz."
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Hebammenausbildung (FH-Hebammenausbildungsverordnung - FH-Heb-AV), BGBl. II Nr. 1/2006 idgF lautet auszugsweise:
"§ 1 Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen folgende Kompetenzen erwerben:
1. fachlich-methodische Kompetenzen gemäß der Anlage 1,
2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 2 und
3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 3.
...
§ 5 (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen eine Hebammenausbildung abgeschlossen haben.
(2) Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.
(3) Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind."
Das Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I 30/2002 idgF lautet auszugsweise:
"§ 29 (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 30 Monaten erfolgen.
(2) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb vonlängstens 24 Monaten erfolgen.
...
§ 32. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.
...
§ 35. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter kann aufbauend im Modul 2 die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolgen.
(2) Die Ausbildung im Modul 2 umfasst insgesamt 480 Stunden, ..."
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Sinne des § 100 Abs. 3 Z. 2 Gehaltsgesetz ausübt. Strittig ist aber die Voraussetzung der entsprechenden Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe K3. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm eine Ergänzungszulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K3 zustehe, ist Nachstehendes entgegenzuhalten:
Ausgangspunkt bei der Beurteilung ob dem Beschwerdeführer die von ihm begehrte Ergänzungszulage gebührt, ist die unstrittige Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beschwerdeführer ausgeübten Arbeitsplatzes. Dort ist unter den Anforderungen des Arbeitsplatzes neben der erforderlichen militärischen Ausbildung, welche unter anderem die Ausbildung der Lehrer (AdL) umfasst, an zivilen Ausbildungen nur das Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege angeführt. Nicht erforderlich ist zufolge der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung nach dem GuKG (vgl. Pkt.41 der Anl. 1 zum BDG).
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Ergänzungszulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K3 zusteht, sind aber nicht die von ihm nicht zur Gämze absolvierten Lehrgänge sondern die konkreten Tätigkeiten die sich aus dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben und aus der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind. Da hier neben der militärischen Ausbildung nur ein Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege gefordert wird, liegt es auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit keinesfalls mit Tätigkeiten der Verwendungsgruppe K3 verglichen werden kann, da ein solches Diplom das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe K4 darstellt (Pkt. 42 der Anl. 1 zum BDG). Ob der vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrgang "basales und mittleres Pflegemanagement" bereits ausreicht um ein der Verwendungsgruppe K3 entsprechendes Qualifikationsniveau zu erreichen kann dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer schon jetzt alle Anforderungen, die seiner Arbeitsplatzbeschreibung enthalten sind, erfüllt hat. Eine Ergänzungszulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K3 käme nur im hypothetischen Fall einer geänderten Arbeitsplatzbeschreibung, die weitergehende zivile Ausbildungen bzw. Kenntnisse erfordern würde, in Betracht.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Zulassung zur Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 71 GuKG ist festzuhalten, dass eine derartige Qualifikation für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist. Darüber hinaus kann den Bestimmungen des GuKG nicht entnommen werden dass die belangte Behörde überhaupt für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen nach diesem Gesetz zuständig wäre. Soweit der Beschwerdeführer Bestimmungen der §§ 33 und 58 BDG ins Treffen führt, ist damit für ihn nichts gewonnen, da auch diese Bestimmungen kein subjektives Recht des Beamten begründen zu einer bestimmten Ausbildung zugelassen zu werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde die von ihm absolvierten Kurse AdL und BUMM auf die in Rede stehende Sonderausbildung für Lehraufgaben (§ 71 GuKG) hätte anrechnen müssen, geht dies ins Leere, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zu dieser Sonderausbildung gerichtet war.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, ein gesicherter Verbleib auf seinem Arbeitsplatz in der Sanitätsschule zur Durchführung seiner Lehrtätigkeit könne nur in Entsprechung der aufgetragenen Ausbildungsauflage garantiert werden, ist er im Recht. Der Beschwerdeführer verabsäumt es jedoch zu begründen, warum er ausgerechnet eine Ausbildung gemäß § 71 GuKG benötige und nicht mit der vom Dienstgeber aufgetragenen und zur Verfügung gestellten Ausbildung das Auslangen findet.
Ob die Anrechnung von Ausbildungsdienstzeiten bzw. deren Beantragung vom Beschwerdeführer oder vom Dienstgeber veranlasst werden muss kann dahingestellt bleiben, weil dies für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz ist.
Inwieweit andere Bedienstete in ähnlichen Situationen rechtmäßig oder unrechtmäßig behandelt werden nützt in der rechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers nichts. Aus einem allfälligen Unrecht in der Behandlung eines anderen Beamten kann ein Bediensteter keine Rechtsansprüche ableiten.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers sind in sich unschlüssig. Er behauptet einerseits, die Voraussetzungen für die Ausübung seines Arbeitsplatzes zu erfüllen und andererseits eine zusätzliche Ausbildung für seine dienstliche Verwendung beanspruchen zu können. Wäre die Ausbildung gemäß § 71 GuKG tatsächlich für die Ausübung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers erforderlich, müsste davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht erfüllt und dieser als Zielarbeitsplatz behandelt werden müsste.
Die Behörde ist nicht verpflichtet, die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Beschwerdeführer eine Zulage nach K3 erhalten kann. Die Behörde ist weder verpflichtet, für den Beschwerdeführer einen derartigen Arbeitsplatz einzurichten noch dem Beschwerdeführer eine Ausbildung zukommen zu lassen, die für die Ausübung seines Arbeitsplatzes nicht erforderlich ist.
Die kurze Behauptung der belangten Behörde, dass die Schulung von Rettungssanitätern und Notfallsanitätern nicht mit K3 Tätigkeiten (zB jener von Lehrhebammen) zu vergleichen ist, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Ergänzend ist hier anzuführen, dass die sowohl qualitativ als auch quantitativ höherwertige Ausbildung von Hebammen nicht mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu vergleichen ist. Ein Bachelorstudium ist für die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Seine Ausbildung ist auch nicht mit einem solchen zu vergleichen. Den anderen in der Beweiswürdigung und in Z. 41 der Anl. 1 zum BDG 1979 angeführten Tätigkeiten entspricht die Tätigkeit des Beschwerdeführers augenfällig nicht.
Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage zu begründen, warum die von ihm begehrte Ausbildung - abgesehen vom allgemeinen Bildungsniveau - von dienstlichem Interesse wäre. Es ist richtig, dass dem Beschwerdeführer die begehrte Ausbildung für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3 fehlt. Weiters fehlt dem Beschwerdeführer jedoch auch der entsprechende Arbeitsplatz in der Gesundheits- und Krankenpflege überhaupt. Daher ist auch zu verneinen, dass der zweifelsfrei militärische Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mangels tatsächlicher Ausübung der betreffenden Tätigkeit mit einer Zulage für die Besoldungsgruppe des Krankenpflegedienstes zu verknüpfen ist. Für das gegenständliche Verfahren kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer bereits vor Absolvierung der Ausbildung der Lehrer die Anforderungen für den vorgesehenen Arbeitsplatz erfüllte.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Beispielsweise in W 213 2010338-1/4E erging eine vergleichbare Entscheidung zu einem ähnlichen Sachverhalt - allerdings ohne Zweifel an der Gebührlichkeit einer Zulage für den Krankenpflegedienst überhaupt aufgeworfen zu haben.
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