BVwG W224 2116413-1

BVwGW224 2116413-110.12.2015

B-VG Art.133 Abs4
Privatschulgesetz §5 Abs1
Privatschulgesetz §6
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Privatschulgesetz §5 Abs1
Privatschulgesetz §6
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2116413.1.00

 

Spruch:

W224 2116413-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins " XXXX - International School of Vienna - Verein zur Unterstützung berufstätiger Eltern, zur kreativen Förderung, Betreuung und Bildung von Kindern im Alter von 5 bis 18 Jahren sowie zur Unterstützung sozial schwacher Personengruppen durch Schaffung und Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungsstätten, Schulen und sozialen Einrichtungen" als Schulerhalter der Privatschule " XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter KRÖMER, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 18.05.2015, Zl. 100.275/0002-kanz1/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 und 6 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 30.04.2015 wurde vom Schulerhalter der Privatschule " XXXX " (

XXXX ) (im Folgenden: Beschwerdeführer) die beabsichtigte Verwendung von Frau XXXX , als Leiterin der Privatschule " XXXX " ( XXXX ) ab 01.09.2015 angezeigt. Der Anzeige beigefügt wurden ein Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Abschlussprüfungszeugnis der Donau-Universität Krems über den Universitätslehrgang "Educational Leadership - Schulmanagement (Master of Arts)" vom 23.03.2015, eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grads "Master of Arts (Educational Leadership)" vom 26.03.2015 sowie die Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Educational Leadership - Schulmanagement (Master of Arts)".

2. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 18.05.2015, Zl. 100.275/0002-kanz1/2015, wurde die Verwendung von Frau XXXX , als Leiterin für die Privatschule mit eigenem Organisationsstaut von der

1. - 4. Schulstufe " XXXX " des Vereins " XXXX - International School of Vienna" am Standort in XXXX , gemäß § 5 des Privatschulgesetzes - PrivSchG, BGBl. Nr. 244/1962, idgF, untersagt.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen sei, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen habe, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt seien. Darüber hinaus habe die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfielen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfülle.

Gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG hätten die an der Schule verwendeten Lehrer die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen (österreichische Staatsbürgerschaft, Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht, Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung, kein Vorliegen von Umständen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen) zu erfüllen.

Mit Schreiben vom 19.08.2013 [gemeint wohl: 30.04.2015] sei die Verwendung von Frau XXXX als Leiterin angezeigt worden. Der Lehreranzeige [gemeint wohl: Leiteranzeige] sei die Verleihungsurkunde zum Master of Arts sowie der Nachweis der Abschlussprüfung des Universitätslehrgangs "Educational Leadership - Schulmanagement" der Donau-Universität Krems angeschlossen worden.

Da die Befähigung zur Schulleitung auf einer Lehrbefähigung fuße, eine solche jedoch nicht vorgelegt worden sei und nicht vorgesehen sei, dass die Schulleitung in eine Managementfunktion und eine pädagogische Leitung aufgeteilt werde, stelle der Abschluss des Universitätslehrgangs alleine keinen Nachweis einer Lehrbefähigung und daher auch keinen Nachweis einer Befähigung zur Schulleitung dar. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall die zu bestellende Leiterin einer Privatschule nicht zwingend die entsprechende Lehrbefähigung - wie eine einschlägige Lehramtsprüfung - nachweisen müsse, sondern nur über eine "sonstige geeignete Befähigung", d.h. eine entsprechende pädagogische Erfahrung für den Unterricht jener Privatschule, für die er/sie als Leiter/Leiterin bestellt werden soll, verfügen müsse. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass nur auf die Lehrbefähigung der betreffenden bzw. verwandten Schulart alleine abzustellen sei, sei daher unrichtig. Frau XXXX , könne eine solche sonstige geeignete Befähigung nachweisen. Sie habe an der Donau-Universität Krems den viersemestrigen berufsbegleitenden Universitätslehrgang "Educational Leadership - Schulmanagement" besucht und mit Auszeichnung abgeschlossen. In der Verordnung über die Errichtung und das Curriculum dieses Universitätslehrganges werde in § 1 ausgeführt, dass die Studierenden dazu befähigt würden, die Leitungsfunktion einer schulischen Bildungseinrichtung auszuüben. Zulassungsvoraussetzung für diesen Universitätslehrgang sei unter anderem eine mindestens achtjährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position. Diesen Lehrgang könnten nur Personen besuchen, die über gewisse pädagogische Befähigungen und Qualifikationen für das Unterrichten in Schulen verfügten, um dann zusätzlich mit dem Universitätslehrgang befähigt zu werden, ein Schulmanagement zu führen. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Lehrgang seien daher ähnlich wie die in § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG genannten Voraussetzungen für die Bestellung eines Leiters einer Privatschule. Frau XXXX sei seit 1998 als Lehrerin für die erste bis vierte Schulstufe tätig gewesen (Externistenprüfungen) und habe auch im internationalen Privatkindergarten mitgearbeitet. Sie habe auch teilweise Geschichte in der sechsten bis achten Schulstufe unterrichtet (Externistenprüfungen). Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sie auch mit der Vienna Bilingual School zusammengearbeitet. Im Zuge des Aufnahmeverfahrens zum Universitätslehrgang sei auch beurteilt worden, ob die während der mehr als achtjährigen Berufserfahrungen im pädagogischen Bereich gewonnenen pädagogischen Erfahrungen einer Qualifikation mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium gleichzuhalten seien. Dies sei bejaht worden und Frau XXXX zum Universitätslehrgang zugelassen worden. Eine Aufnahme- und Prüfungskommission einer Universität habe daher festgestellt, dass Frau XXXX über entsprechende pädagogische Fähigkeiten verfüge, die dem Abschluss einer pädagogischen Akademie/pädagogischen Fachhochschule gleichzuhalten seien. Sie verfüge daher über entsprechende schuladministrative und pädagogische Fähigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 PrivSchG. Der angefochtene Bescheid sei daher seinem Inhalt nach rechtswidrig. Zum Nachweis der Richtigkeit dieses Vorbringens werde die Einvernahme von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Leiter des Departments für Interaktive Medien und Bildungstechnologien der Donau-Universität Krems und von Frau XXXX , Studiendirektorin des genannten Universitätslehrgangs an der Donau-Universität Krems, als Zeugen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Vorgelegt wurden - neben den bereits mit dem Antrag übermittelten Unterlagen - eine Bestätigung der Donau-Universität Krems - Department für Interaktive Medien und Bildungstechnologien vom 17.06.2015, eine Kopie der Erteilung des Studienplatzes mit der entsprechenden Bewertung gemäß § 5 der Verordnung über die Einrichtung des Curriculums des Universitätslehrgangs "Educational Leadership - Schulmanagement" vom 04.04.2013, ein Empfehlungsschreiben der Vienna Bilingual School vom 04.03.2013 sowie Unterlagen von Frau XXXX aus ihrer Bewerbung für die Teilnahme am genannten Universitätslehrgang.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.10.2015, eingelangt am 29.10.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beabsichtigte Verwendung von Frau XXXX , als Leiterin der Privatschule " XXXX " ( XXXX ) wurde am 30.04.2015 angezeigt. Sie hat den Universitätslehrgang "Educational Leadership - Schulmanagement (Master of Arts)" an der Donau-Universität Krems am 23.03.2015 mit Auszeichnung bestanden. Mit Urkunde vom 26.03.2015 wurde ihr der akademischen Grad "Master of Arts (Educational Leadership)" verliehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lautet:

"§ 5. Leiter und Lehrer

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2)."

Zu A)

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung ein Leiter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (lit. a), der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist (lit. b), der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist (lit. c) und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen (lit. d).

Der angefochtene Bescheid des Stadtschulrates für Wien, mit dem die Verwendung von Frau XXXX , als Schulleiterin untersagt wurde, stützt sich darauf, dass der absolvierte Universitätslehrgang "Educational Leadership - Schulmanagement (Master of Arts)" kein Nachweis einer Lehrbefähigung sei, welcher für die Befähigung zur Schulleitung nötig wäre. Die Beschwerde vermeint dazu, dass nicht zwingend eine entsprechende Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart nachzuweisen sei, sondern der Schulleiter nur über eine "sonstige geeignete Befähigung" verfügen müsse, wobei darunter eine "pädagogische Erfahrung" zu verstehen sei. Eine solche wäre im vorliegenden Fall gegeben.

1.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die pädagogische Befähigung durch die Absolvierung des Universitätslehrganges "Educational Leadership - Schulmanagement (Master of Arts)" gegeben sei. Diesen Lehrgang könnten nämlich nur Personen besuchen, die letztlich über gewisse pädagogische Befähigungen und Qualifikationen für das Unterrichten in Schulen verfügten. Die Voraussetzungen für den Besuch dieses Universitätslehrganges seien ähnlich wie die in § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG geforderten Voraussetzungen für die Bestellung eines Leiters einer Privatschule.

Diesem Vorbringen, dass die Zulassungsvoraussetzungen zu dem genannten Universitätslehrgang unter anderem eine mindestens achtjährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position vorsehen und damit ähnliche Voraussetzungen wie in § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG erfüllt werden müssten, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist die "Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart" oder eine "sonstige geeignete Befähigung" nachzuweisen. Das Ziehen eines Größenschlusses, dass nämlich die Zulassung zum Universitätslehrgang "Educational Leadership - Schulmanagement (Master of Arts)" eine "sonstige geeignete Befähigung" nachweise, ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nicht zu entnehmen. Eine "sonstige geeignete Befähigung" kann - unter Beachtung des Zusammenhalts mit dem Tatbestandselement der "Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart" - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur durch eine entsprechende Ausbildung nachgewiesen werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das bloße Vorliegen von Berufserfahrung dafür nicht ausreichend.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass Frau XXXX , seit 1998 in der Privatschule " XXXX " als Lehrerin für die 1. bis 4. Schulstufe tätig gewesen sei (Externistenprüfungen) und auch teilweise Geschichte in der 6. bis 8. Schulstufe unterrichtet habe (Externistenprüfungen). Damit wird zwar eine einschlägige Berufserfahrung dargetan, der Nachweis einer entsprechenden Ausbildung, die eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c zweiter Tatbestand PrivSchG darstellt, wird damit aber nicht erbracht.

In der Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges "Educational Leadership - Schulmanagement (Master of Arts)" wird dargestellt, dass die Studierenden dazu befähigt werden sollen, die Leitungsfunktion einer schulischen Bildungseinrichtung auszuüben. Es würden Managementkonzepte, Organisationsentwicklung, Schulentwicklung, Leitbildentwicklung und Controlling in Theorie und Praxis mit dem Fokus auf Bildungsinstitutionen sowie die Grundprinzipien von Personalmanagement und Kommunikation gelehrt. Eine pädagogische Ausbildung erfolgt damit nicht. Von einer "sonstigen geeigneten Befähigung" kann daher aufgrund des Abschlusses dieses Universitätslehrganges nicht die Rede sein, zumal dem Teilnehmern bzw. Studierenden des besagten Universitätslehrganges ausschließlich Managementfertigkeiten und damit zusammenhängende Tätigkeitsfelder vermittelt werden.

1.3. Dem Vorbringen, dass im Zuge der Aufnahme in den genannten Universitätslehrgang von einer Aufnahme- und Prüfungskommission einer Universität festgestellt worden sei, dass Frau Sylvia Assmann, MA, über entsprechende pädagogische Fähigkeiten verfüge, die dem Abschluss einer pädagogischen Akademie/pädagogischen Fachhochschule gleichzuhalten seien, kann nicht gefolgt werden.

Zulassungsvoraussetzung für den Universitätslehrgang ist gemäß § 5 der Verordnung über die Einrichtungen und das Curriculum des Universitätslehrganges "Educational Leadership - Schulmanagement (Master of Arts)" ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Z 1) oder ein abgeschlossenes Lehramtsstudium (Z 2) oder eine gleichzuhaltende Qualifikation (Z 3). Letztere ist unter folgenden Bedingungen erfüllt: Universitätsreife, mindestens vier Jahre einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position sowie ein Mindestalter von 24 Jahren oder keine Universitätsreife, mindestens acht Jahre einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position und ein Mindestalter von 24 Jahren. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist dieser Bestimmung gerade nicht zu entnehmen, dass hier geprüft wird, ob entsprechende pädagogische Fähigkeiten vorlägen, die dem Abschluss einer pädagogischen Akademie/pädagogischen Fachhochschule gleichzuhalten seien. Es wird lediglich geprüft, ob - neben den weiteren Voraussetzungen - eine vier- bzw. achtjährige Berufserfahrung in adäquater Position vorliegt. Es wird kein Vergleich dahingehend angestellt, ob dies einem abgeschlossenen Lehramtsstudium gleichzuhalten ist. Auch bezieht sich die Wortfolge "gleichzuhaltende Qualifikation" nicht ausdrücklich auf das in Z 2 angeführte "Lehramtsstudium", wie in der Beschwerde angenommen wird. Vielmehr handelt es sich bei der Zulassungsvoraussetzung der Z 3 um eine von Z 1 und Z 2 unabhängige Zulassungsvoraussetzung, die dann erfüllt ist, wenn allein die in Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Eine Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit mit einem Lehramtsstudium vorliegt, wird nicht vorgenommen. Für diese Ansicht spricht auch, dass mit jedem (beliebigen) abgeschlossenen Hochschulstudium die Zulassungsvoraussetzung für den Universitätslehrgang erfüllt wird. Wenn nämlich eine Zulassung zum Universitätslehrgang mit jedem Hochschulstudium möglich ist, ist davon auszugehen, dass gerade kein Vergleich angestellt werden soll, ob die in Z 3 genannte Berufserfahrung einem Lehramtsstudium gleichkommt. Dem Vorbringen, eine Aufnahme- und Prüfungskommission habe festgestellt, dass pädagogische Fähigkeiten vorlägen, die dem Abschluss einer pädagogischen Akademie/pädagogische Fachhochschule gleichzuhalten seien, kann daher nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand der Zulassung zum Universitätslehrgang ist daher für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen.

Der Nachweis einer "sonstigen geeigneten Befähigung" wurde somit insgesamt nicht erbracht.

1.4. Dem Antrag auf Einvernahme von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Leiter des Department für Interaktive Medien und Bildungstechnologien der Donau-Universität Krems und von XXXX , Studiendirektorin des Universitätslehrganges an der Donau-Universität Krems als Zeugen, war nicht stattzugeben, weil dadurch der fehlende Nachweis einer "sonstigen geeigneten Befähigung" nicht erbracht werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nichts. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, was unter einer "sonstigen geeigneten Befähigung" gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG zu verstehen ist, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich nicht vor.

Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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