BVwG W214 2106694-1

BVwGW214 2106694-16.10.2015

B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.2 §27
SPG §16
SPG §65
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.2 §27
SPG §16
SPG §65
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2106694.1.00

 

Spruch:

W214 2106694-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.03.2015, Zl. DSB-D122.301/0003-DSB/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Beschwerde vom 26.01.2015 behauptete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verdachts der versuchten Körperverletzung zu GZ XXXX erkennungsdienstlich behandelt worden, weil er am 22.10.2014 versucht hätte, mit Faustschlägen und einem in der Holzscheide steckenden Schwert seinen Nachbarn zu verletzen. Von diesem Vorwurf sei er mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 08.01.2015, GZ XXXX, freigesprochen worden. Die LPD Tirol (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) habe auf das Löschungsersuchen vom 21.01.2015 hin mit Schreiben vom 22.01.2015 die Löschung der verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers verweigert, obwohl wegen des Tatverdachtes weder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgelegen seien, noch die Verweigerung der Löschung, auch nicht im Hinblick auf die Vorstrafen und die diesen zu Grunde liegenden Taten, berechtigt sei.

Der Beschwerde war das an die mitbeteiligte Partei gerichtete Löschungsbegehren sowie die "Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 Datenschutzgesetz" der mitbeteiligten Partei, mit der die Löschung abgelehnt wurde, angeschlossen. Darin verwies die mitbeteiligte Partei insbesondere auf § 65 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, dessen Voraussetzungen erfüllt seien, sodass die erkennungsdienstliche Behandlung zu Recht erfolgt sei. Aufgrund des Freispruches wären [grundsätzlich] die Daten zu löschen gewesen. Im Falle des Beschwerdeführers würden die Daten jedoch nicht gelöscht, weil das Interesse des Staates an der Nicht-Löschung das Interesse des Beschwerdeführers überwiege. Die Strafkarte des Beschwerdeführers weise insgesamt sieben rechtskräftige Verurteilungen auf, beginnend mit dem Jahr 1981 (die bisher letzte Verurteilung datiere aus dem Jahre 2011). Dabei handle es sich um fahrlässige Körperverletzung durch Misshandlung, fahrlässige Körperverletzung, jeweils zweimal um Verletzung der Unterhaltspflicht und versuchten Diebstahl und einmal um schweren Betrug. Daraus sei auf eine negative Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zu schließen und es sein eine abstrakte Wahrscheinlichkeit indiziert, dass er auch in Zukunft gefährliche Angriffe im Sinn des § 16 SPG begehen würde.

2. Die mitbeteiligte Partei führte zur Beschwerde mit Schreiben vom 06.02.2015 aus, dass die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach davon auszugehen sei, dass bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die Annahme ausreiche, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer Angriffe erforderlich sei, vorgelegen seien. Es habe einerseits der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung - versuchte Körperverletzung - bestanden; andererseits habe die Erforderlichkeit der Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bestanden, wobei diese Beurteilung sich aus mehreren Vorstrafen und der - wenn letztlich auch nicht als Körperverletzung strafbaren, so doch durch ihren Modus eine erhebliche Aggression und Gefährlichkeit indizierenden - Handlung vom 22.10.2014 ergebe. Die Nicht-Löschung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Vorstrafen im Rahmen der Interessenabwägung nach Ansicht der mitbeteiligten Partei sehr wohl berechtigt, wenn aufgrund des durch die Vorstrafen getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers sowie seiner daraus hervorleuchtenden Persönlichkeitsstruktur mit Grund angenommen werden könne bzw. eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit indiziert sei, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gefährliche Angriffe im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG begehen werde. Dass seine erkennungsdienstlichen Daten gespeichert blieben, habe aus dem Blickwinkel öffentlicher Interessen general- und spezialpräventiv deutlich positive Auswirkungen, wenn sich die Ausforschungswahrscheinlichkeit bei vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten wesentlich erhöhe und sich der Beschwerdeführer dieser Korrelation auch bewusst sei.

Dieser Stellungnahme angeschlossen waren (soweit verfahrensrelevant):

3. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 11.02.2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Innerhalb der genannten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

4. Mit Bescheid vom 10.03.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers Folgendes aus:

Die Datenschutzbehörde habe bereits ausgesprochen, dass eine Verletzung im Recht auf Löschung vorliege, wenn erkennungsdienstliche Daten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 SPG ermittelt worden seien (dazu wurde auf den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2015, GZ DSB-D122.244/0001-DSB/2015 verwiesen).

Gemäß § 65 SPG seien die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht stehe, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig geworden sei oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheine.

Danach sei die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an zumindest eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: der Betroffene müsse entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung müsse sonst aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (siehe dazu u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2012, Zl. 2011/01/0276, sowie zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. 2013/01/0134). Damit werde klargestellt, dass § 65 SPG neben einem begründeten Verdacht - ausgenommen für den Fall der hier nicht vorliegenden Ausübung im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" - zusätzlich fordere, dass eine - aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen - wahrscheinliche Rückfallgefährdung vorliege und gerade dieser durch die erkennungsdienstliche Maßnahme geeignet entgegengewirkt werden könne (dazu wurde auf Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz2, 671, verwiesen)..

Im vorliegenden Fall habe die mitbeteiligte Partei ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers vorgelegen seien. Zum einen habe der Verdacht einer strafbaren Handlung bestanden, zum anderen sei dies aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erforderlich gewesen.

Diesen Ausführungen könne aus Sicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Einerseits sei der konkrete Verdacht der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB - was einen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 1 SPG darstelle - vorgelegen. Andererseits weise der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers insgesamt sieben Eintragungen auf, was im Zuge der Prüfung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und einer möglichen Rückfallgefährdung zu berücksichtigen sei. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 SPG seien somit vorgelegen.

Zur Weigerung der Löschung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 habe ein Auftraggeber unter anderem auf begründeten Antrag des Betroffenen hin Daten zu löschen. Die mitbeteiligte Partei begründe die Nicht-Löschung damit, dass aufgrund des getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers und der daraus hervorleuchtenden Persönlichkeitsstruktur geschlossen werden müsse bzw. eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit indiziert sei, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gefährliche Angriffe im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG begehen werde und sich bei Vorhandensein erkennungsdienstlicher Daten die Ausforschungswahrscheinlichkeit erhöhe.

Aufgrund des vorgelegten Strafregisterauszuges, welcher insgesamt sieben Verurteilungen über den gesamten Zeitraum von mehr als 30 Jahren aufweise, könne auch dieser Ansicht der mitbeteiligten Partei - unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht entgegengetreten werden. Auch der Gesetzgeber selbst gehe davon aus, dass in einem derartigen Fall die weitere Verarbeitung zulässig sei (dazu wurde auf § 73 Abs. 1 Z 4 SPG verwiesen).

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vom Vorwurf gemäß § 259 StPO freigesprochen worden, sei im Übrigen zu entgegnen, dass das verfahrensrechtliche Unterlassen einer Bestrafung des Betroffenen von der Frage zu trennen sei, ob der der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Grunde liegende Verdacht nicht mehr bestehe oder schließlich nicht mehr bestätigt werden habe können. So sei etwa bei Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes ein Angeklagter freizusprechen und habe dieser kein Recht darauf, dass das Verfahren so lange fortgesetzt werde, bis sich allenfalls doch herausstelle, dass er den entsprechenden Sachverhalt nicht verwirklicht habe (dazu wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2001, Zl. 2000/01/00 61, mit weiteren Nachweisen zu § 259 StPO verwiesen).

Die Beschwerde sei sohin insgesamt abzuweisen gewesen.

5. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.04.2015, der bei der belangten Behörde am selben Tag einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurde der Antrag gestellt, den Bescheid abzuändern und der belangten Behörde aufzutragen, die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten, die aus Anlass des Ermittlungsverfahrens XXXX der LPD Tirol [verarbeitet wurden] anzuordnen.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Anlass zur Erfassung der erkennungsdienstlichen Daten sich durch den Freispruch als unbegründet herausgestellt habe. Die weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers, für die überhaupt aufgrund des geringfügigen Anlassverdachtes schon die rechtliche Grundlage gefehlt habe, sei daher spätestens ab der Rechtskraft des Freispruches die Grundlage entzogen worden. Die früheren Verurteilungen hätten für sich betrachtet nicht herangezogen werden dürfen, um eine erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen, sodass der der LPD willkommene Anlass zur Datenerfassung weggefallen sei. Die Erfassung erkennungsdienstlicher Daten sei ebenso wie Vorstrafen ein Datensatz, der dazu diene, Bürger ungleich zu behandeln: die ohne Datenerfassung seien unverdächtig, die mit Datenerfassung seien übel beleumundet und würden daher von der Polizei aufgrund jedes noch so unbegründeten Treffers belästigt und mit oft völlig haltlosen Vorwürfen konfrontiert, und ihre Daten würden international und unkontrollierbar ausgetauscht, was zu Schwierigkeiten im In- und Ausland führe, weil der Beschwerdeführer wie jeder andere, der nichts Rechtswidriges tue, durch die nachkontrollierenden und investigativ fragenden Behörden endlos Zeit verliere. Diese schwere Sanktion der Degradierung zum Bürger zweiter Klasse bzw. Aktualisierung seiner Daten als Bürger zweiter Klasse sei wegen des Freispruches als strafrechtliche Nebenfolge unzulässig, weshalb die Behörde dem Antrag Folge hätte geben müssen.

6. Mit Schreiben vom 28.04.2015 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 29.04.2015) vorgelegt, wobei sie an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge stellte, 1. gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen.

7. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei übermittelt, die dazu keine Stellungnahme abgab.

8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 28.08.2015 den Gerichtsakt des Landesgerichtes Innsbruck zum Verfahren GZ XXXX an, dem die Ermittlungen zugrunde lagen, die zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers führten. Im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 14.11.2014 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Vergehen der versuchten Körperverletzung begangen habe. Aus dem Dokument "Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung" geht hervor, dass der Beschwerdeführer mangels eines Schuldbeweises freigesprochen wurde.

9. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde am 06.10.2015 ein aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde erkennungsdienstlich behandelt, weil der Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer am 22.10.2014 einer (namentlich genannten) Person im Zuge einer Auseinandersetzung einen Faustschlag gegen die rechte Schulter verpasst und ihr zweimal sein mitgeführtes Schwert, welches sich in einer Holzscheide befand, in die Leistengegend gestoßen hat.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.01.2015, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Vorwurf der versuchten Körperverletzung nach § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen.

Mit Schreiben vom 21.01.2015 beantragte der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten.

Mit Schreiben vom 22.01.2015 lehnte die mitbeteiligte Partei dies ab und führte begründend aus, dass die Daten aufgrund des Freispruches zwar zu löschen wären, aber nicht gelöscht würden, weil eine Interessenabwägung - unter Berücksichtigung der sieben rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers (die letzte davon im Jahr 2011) - für die weitere Aufbewahrung dieser Daten spreche.

Aus den Verurteilungen lässt sich eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gefährlicher Angriffe im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG begehen wird.

1) Im Strafregister scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf (Stand 06.10.2015) Urteil des BG Innsbruck vom 07.10.1981, GZ XXXX, wegen § 83 Abs. 2 StGB

2) Urteil des BG Innsbruck vom 23.06.1986, GZ XXXX, wegen § 88 Abs. 1 StGB

3) Urteil des LG Innsbruck vom 16.12.1991, GZ XXXX, wegen § 146, 147 Abs. 2 StGB

4) Urteil des BG XXXX von 06.12.1996, GZ XXXX, wegen § 198 Abs. 1 StGB

5) Urteil des BG Innsbruck vom 16.11.1999, GZ XXXX, wegen § 198 Abs. 1 StGB

6) Urteil des BG Innsbruck vom 10.01.2005, GZ XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB

7) Urteil des BG XXXX von 06.06.2011, GZ XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) wird die Tilgung voraussichtlich mit 09.04.2021 eintreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem angeforderten Strafakt des Landesgerichtes Innsbruck und aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung:

3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind:

§§ 1 Abs. 3 Z 2, 27, 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, §§ 16, 65 und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idgF. Darüber hinaus ist auch § 6 Abs. 1 DSG 2000 von Relevanz.

§ 1 DSG 2000 lautet:

"Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig."

§ 6 Abs. 1 DSG 2000 lautet:

"Verwendung von Daten

Grundsätze

§ 6. (1) Daten dürfen nur

1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;

2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;

3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;

4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;

5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

Art. 27 DSG 2000 lautet:

"Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4.

(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.

(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzbehörde gelöscht werden.

(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch feststellbar sind.

(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für

1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder

2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen

durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist."

§ 31 DSG 2000 lautet:

"Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 31. (1) [...]

(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

[...]

(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen."

§ 16 SPG lautet:

"Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes."

§ 65 SPG lautet:

"Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines bestimmten gefährlichen Angriffes Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, den gefährlichen Angriff begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 festgestellt werden muß und die über ihre Identität keine ausreichenden Aussagen machen wollen oder können, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.

(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.

(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung bestehen. In den Fällen des § 75 Abs. 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen."

§ 90 SPG lautet:

"Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 90. Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt."

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Die Zuständigkeit der belangten Behörde steht fest und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.

Zur Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der rechtlichen Argumentation der belangten Behörde zu folgen:

Wie sich aus § 65 Abs. 1 SPG ergibt, ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an zumindest eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2012, Zl. 2011/01/0276, sowie zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. 2013/01/0134). Damit wird klargestellt, dass § 65 SPG neben einem begründeten Verdacht - ausgenommen für den Fall der hier nicht vorliegenden Ausübung im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" - zusätzlich fordert, dass eine - aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen - wahrscheinliche Rückfallgefährdung vorliegt und gerade dieser durch die erkennungsdienstliche Maßnahme geeignet entgegengewirkt werden kann (siehe Thanner/Vogl, Sicherheitspolizeigesetz2, 671, verwiesen).

Die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten bedarf einer schlüssigen Begründung. (siehe VwGH vom 22.05.2014, Zl. 2013/01/0045 vom 18.06.2014, Zl. 2013/01/0134). Die mitbeteiligte Partei, deren Rechtsansicht sich die belangte Behörde anschloss, führte im gegenständlichen Fall schlüssig aus, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers vorlagen, weil zum einen der Verdacht einer strafbaren Handlung (versuchte Körperverletzung) bestanden habe, zum anderen dies aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei. Letzteres wurde damit belegt, dass der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers insgesamt sieben Eintragungen aufweise, was im Zuge der Prüfung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und einer möglichen Rückfallgefährdung zu berücksichtigen sei.

Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 SPG waren bei der Verarbeitung der gegenständlichen Daten daher erfüllt, weshalb die erkennungsdienstlichen Daten rechtmäßig ermittelt bzw. (weiter-)verarbeitet wurden. Was die Weigerung der mitbeteiligten Partei betrifft, eine Löschung der Daten vorzunehmen, so ist Folgendes zu erwägen:

Zunächst ist anzumerken, dass die in § 74 Abs. 1 und 2 SPG enthaltenen Spezialbestimmungen zur Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G76/12 vom 12.03.2013 aufgehoben wurden und seither durch keine neue Spezialregelung ersetzt wurden. Daher gelten die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten inklusive dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem DSG 2000. Gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 hat ein Auftraggeber unter anderem auf begründeten Antrag des Betroffenen hin Daten zu löschen. Eine Löschung ist dann geboten, wenn die Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 erfüllt sind, wobei § 6 DSG 2000 (der die Grundsätze für die Verwendung personenbezogener Daten regelt) gemeinsam mit den einschlägigen Bestimmungen des SPG zur Datenverwendung zu lesen ist. Im gegenständlichen Fall kam die mitbeteiligte Partei nach Durchführung einer Interessenabwägung zum Schluss, dass einer Löschung ein öffentliches Interesse entgegensteht: Wie die mitbeteiligte Partei, deren Rechtsansicht die belangte Behörde folgte, plausibel ausführte, müsse aufgrund der sieben im Strafregisterauszug angeführten Vorstrafen des Beschwerdeführers und der daraus hervorleuchtenden Persönlichkeitsstruktur geschlossen werden bzw. sei eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit indiziert, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gefährliche Angriffe im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG begehen werde und erhöhe sich bei Vorhandensein erkennungsdienstlicher Daten die Ausforschungswahrscheinlichkeit (in diesem Zusammenhang verwies die mitbeteiligte Partei auch auf § 73 Abs. 1 Z 4 SPG).

Im Übrigen enthielt sowohl die Beschwerde an die belangte Behörde als auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf gemäß § 259 StPO freigesprochen worden, weshalb seine erkennungsdienstlichen Daten zu löschen seien. Gemäß § 259 Z 3 StPO StPO wird der Angeklagte durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen, "wenn das Schöffengericht erkennt, daß die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist."

Wie die belangte Behörde ausführte, ist das verfahrensrechtliche Unterlassen einer Bestrafung des Betroffenen von der Frage zu trennen, ob der der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Grunde liegende Verdacht nicht mehr bestehe oder schließlich nicht mehr bestätigt werden habe können. So sei etwa bei Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes ein Angeklagter freizusprechen und habe dieser kein Recht darauf, dass das Verfahren so lange fortgesetzt werde, bis sich allenfalls doch herausstellen, dass er den entsprechenden Sachverhalt nicht verwirklicht habe (dazu wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2001, Zl. 2000/01/0061, mit weiteren Nachweisen zu § 259 StPO verwiesen).

Überdies verwies - wie oben erwähnt - die mitbeteiligte Partei, deren Rechtsansicht die belangte Behörde folgte, auch auf § 73 Abs. 1 Z 4 SPG, wonach erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 oder § 67 ermittelt wurden, von Amts wegen zu löschen sind, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen. Dazu ist zu bemerken, dass die Regelung des § 73 SPG vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erachtet wurde, weil es sich hiebei um eine exemplarische Aufzählung handle, die es ermögliche, dass zu den vorgesehenen Löschungstatbeständen die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten inklusive dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzutreten (siehe das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2013).

Wenngleich diese Bestimmung sich auf eine Löschung von Amts wegen bezieht, kann auch bei einer Löschung auf Antrag des Betroffenen kein anderer Maßstab gelten. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass dann, wenn es sich im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Delikt um den ersten Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch den Beschwerdeführer gehandelt hätte, die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers aufgrund des Freispruches zu löschen gewesen wären. Im gegenständlichen Einzelfall, der jedoch völlig anders geartet ist, gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Löschung seiner Finger- und Handabdrücke und seines Lichtbildes (DNA-Daten, die vom Verfassungsgerichtshof als besonders sensibel angesehen werden, wurden im gegenständlichen Fall nicht verarbeitet) gegenüber dem öffentlichen Interesse der Verhinderung bzw. besseren Aufklärung allfälliger künftiger Straftaten zu einem anderen Ergebnis: Aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene in der (auch jüngeren) Vergangenheit wiederholt straffällig geworden ist und auch immer wieder gefährliche Angriffe verübte, ist selbst dann, wenn der Betroffene im jüngsten Strafverfahren im Jahre 2015 aufgrund eines mangelnden Schuldbeweises freigesprochen wurde, im gegenständlichen Fall von einer berechtigten Unterlassung der Löschung auszugehen

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der Sachverhalt völlig unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission zum Auskunftsrecht und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.2). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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