BVergG §292 Abs1
BVergG §318 Abs1 Z7
BVergG §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §13 Abs7
BVergG §292 Abs1
BVergG §318 Abs1 Z7
BVergG §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2114328.1.00
Spruch:
W114 2114328-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über Anträge der XXXX, vertreten durch XXXX, betreffend das Vergabeverfahren "Reorganisation 2015 - Einbau einer neuen Aufzugsanlage und Verlegung der WC-Gruppen im Gesundheitszentrum Wien Nord, Gewerk Elektrotechnik" der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, vom 15.09.2015 bzw. vom 24.09.2015 beschlossen:
A)
Das Verfahren zu W114 2114328-1 wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Am 15.09.2015 beantragte die XXXX (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch XXXX, die Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung im Vergabeverfahren "Reorganisation 2015 - Einbau einer neuen Aufzugsanlage und Verlegung der WC-Gruppen im Gesundheitszentrum Wien Nord, Gewerk Elektrotechnik" der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien. Im einleitenden Schriftsatz wurden auch Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Beschränkung der Akteneinsicht Dritter, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr und auf Einsicht in die Unterlagen der Angebotsprüfung der Antragstellerin gestellt.
Die Antragstellerin zog diese Anträge mit Schriftsatz vom 24.09.2015 zurück und beantragte gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG die anteilige Rücküberweisung der bezahlten Pauschalgebühr infolge Antragszurückziehung.
Der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat die Zahlstelle des Bundes-verwaltungsgerichtes unter Hinweis auf § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG angewiesen, einen Betrag in Höhe von € 256.-- an die Antragstellerin, z.Hd. deren Rechtsvertretung, zurückzuüberweisen.
II. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und die darin getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen Unterlagen des Bundesverwaltungsgerichtes.
III. Rechtliche Beurteilung
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 9 Abs 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Einstellung des Verfahrens:
Das Bundesverwaltungsgericht leitete ein Nachprüfungsverfahren ein. Es ist so lange zuständig, so lange verfahrenseinleitende Anträge aufrecht sind.
Der senatsvorsitzende Richter leitet das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt keines Senatsbeschlusses bedürfen. Im vorliegenden Verfahren war noch keine mündliche Verhandlung anberaumt und ist auch keine anzuberaumen. Daher kann der senatsvorsitzende Richter den gegenständlichen Beschluss trotz der grundsätzlichen Entscheidung in Senaten gemäß § 292 Abs 1 BVergG gemäß § 9 Abs 1 BVwGG ohne Senatsbeschluss treffen.
Die Antragstellerin zog ihre verfahrenseinleitenden Anträge zurück. Infolge der Zurückziehung dieser Anträge ist das Verfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen und unter Berücksichtigung des Beschusses des VwGH vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss zu verfügen.
Der Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabekontrollverfahren ist es somit ohne Einschränkungen erlaubt, das gegenständliche Vergabeverfahren fortzusetzen.
Die Rückerstattung von Pauschalgebühren gemäß dem Erstattungsbegehren der Antragstellerin vom 24.09.2015 wurde im Wege der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes veranlasst.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrages aufgegeben.
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