BVwG W198 2003653-1

BVwGW198 2003653-114.8.2015

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2003653.1.00

 

Spruch:

W198 2003653-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde (vormals: Berufung) von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 04.06.2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), XXXX , beantragte am 14.02.2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (im Folgenden: SVA), die bescheidmäßige Feststellung der offenen Zahlungen, Beiträge und des Versicherungsbestandes betreffend den gesamten Versicherungstatbestand. Weiters ersuche sie um vollständige Einstellung der Exekution gegen sie.

2. Die SVA hat mit Bescheid vom 04.06.2013 gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.03.2004 bis 31.12.2004 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sowie im Zeitraum 21.09.2007 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege. Im Zeitraum 01.01.2005 bis 20.09.2007 habe eine Formalversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14 GSVG bestanden.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 21.09.2007 im Besitz der Gewerbeberechtigung lautend auf "Organisation von privaten Veranstaltungen" gewesen sei. Diese Gewerbeberechtigung sei am 16.12.2009 zurückgelegt worden. Weiters sei sie ab 16.12.2009 im Besitz der Gewerbeberechtigung lautend auf Schreibüro gewesen. Diese Gewerbeberechtigung sei am 26.01.2012 zurückgelegt worden. Am 25.05.2012 habe die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 24.12.2010 den Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung angezeigt. Ihr Einkommenssteuerbescheid 2004 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 7.450,41 aus. Die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2005 bis 2007 würden jeweils einen Verlust aus selbstständiger Arbeit aufweisen. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde ausgeführt, dass aufgrund der rechtzeitig abgegebenen Erklärung, ab 01.03.2004 als Trainer und Vortragende tätig zu sein, sowie aufgrund der Überschreitungserklärung, dass die Einkünfte im Jahr 2004 die Versicherungsgrenze überschritten hätten, aber auch aufgrund der Höhe der im Einkommenssteuerbescheid 2004 ausgewiesenen Einkünfte die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ab 01.03.2004 bestehe. In Anbetracht der VwGH Judikatur sei die Sozialversicherungsanstalt zu Unrecht auch ab 01.01.2005 vom Bestand der Pflichtversicherung ausgegangen, dies da die Einkommenssteuerbescheide der Folgejahre einen Verlust aufweisen würden. Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe aufgrund der Meldepflichtverletzung jedenfalls bis 31.12.2004. Eine Beendigung der Pflichtversicherung bereits mit 30.11.2004 könne nicht erfolgen, da nicht glaubhaft gemacht werden habe können, dass eine Einstellung der Tätigkeit bereits mit 27.11.2004 erfolgt sei, wofür auch der Umstand spreche, dass die Folgejahre, obgleich Verluste aus selbstständiger Arbeit aufweisend, auf eine betriebliche Tätigkeit hinweisen würden. Die Einkommenssteuerbescheide 2005-2007 würden Verluste ausweisen und werde die Versicherungsgrenze nicht überschritten. Mangels Überschreiten der Versicherungsgrenze bzw. infolge Eintritt des Ausnahmegrundes gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG wäre die Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2005 bis 20.09.2007 nicht festzustellen gewesen. Aufgrund der laufenden Beitragszahlungen seien jedoch sohin vom 01.01.2005 bis 20.09.2007 die Voraussetzungen der Formalversicherung in der Krankenversicherung erfüllt. In der Pensionsversicherung könne aufgrund des Vorliegens des Ausnahmegrundes gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG gesetzentsprechend keine Formalversicherung entstehen. Ab 21.09.2007 bis 31.12.2010 bestehe aufgrund der Gewerbeberechtigungen Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.

3. Gegen diesen Bescheid der SVA vom 04.06.2013 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.06.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Im Vorbringen führte sie aus, dass sich ihr Antrag vom 14.02.2013 auf das gesamte Versicherungsverhältnis mit der SVA österreichweit bezogen habe. Für den Zeitraum November 2004 bis September 2007 sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Errichtung der Formalversicherung von Seiten der SVA bereits in einem Versicherungsverhältnis mit der NÖGKK gestanden sei und dass aufgrund der Verluste in diesem Zeitraum gar keine Versicherungspflicht bestehe.

4. In der Stellungnahme der SVA, im Rahmen der Vorlage des Einspruchs an den Landeshauptmann von Wien, als damals zuständige Rechtsmittelbehörde, vom 11.07.2013 wurde betreffend die Formalversicherung vom 01.01.2005 bis 20.09.2007 ausgeführt, dass die Einspruchswerberin von 12.07.2002 bis 30.09.2004 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei und im Rahmen dieser Beschäftigung eine Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG abgeschlossen habe. Ansonsten habe im Zeitraum der Formalversicherung keinerlei Dienstverhältnis, welches eine Pflichtversicherung begründet und somit die Formalversicherung beendet hätte, bestanden. Es seien kontinuierlich Beiträge geleistet worden und die Erklärung vom 01.03.2004, dass die Einspruchswerberin mit ihren Einkünften die Versicherungsgrenze überschreite, sei nicht widerrufen worden. Somit habe der Ausnahmetatbestand gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG nicht angewendet werden können. Erst nach Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2005-2007 sei bekannt worden, dass die Pflichtversicherung aufgrund des Ausnahmetatbestandes nicht festzustellen gewesen wäre. Sohin seien die Voraussetzungen der Formalversicherung in der Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2005 bis 20.09.2007 erfüllt. In der Pensionsversicherung habe aufgrund des Ausnahmetatbestandes keine Formalversicherung entstehen können.

10. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 10.03.2014) legte der Landeshauptmann von Wien den Einspruch, nunmehr als die Beschwerde zu bezeichnen, sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2015, Zl. W198 2003653-1/2Z, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der SVA vom 11.07.2013 übermittelt und erging die Aufforderung, dazu bis 20.02.2015 schriftlich Stellung zu nehmen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, Nachweise für ihr Vorbringen in der Beschwerde vorzulegen.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2015, Zl. W198 2003653-1/3Z, wurde der Beschwerdeführerin neuerlich Parteiengehör (gleichen Inhalts wie am 03.02.2015) gewährt und erging die Aufforderung, dazu bis 20.04.2015 schriftlich Stellung zu nehmen, weil das Schreiben vom 03.02.2015, Zl. W198 2003653-1/2Z, nicht behoben und an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesendet worden war.

13. Am 20.04.2015 übergab die Beschwerdeführerin ihre mit 17.04.2015 datierte Stellungnahme samt umfangreichen Beilagen persönlich dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Versicherungserklärung vom 26.02.2004 gab die Beschwerdeführerin an, seit dem 01.03.2004 eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Trainer und Vortragende auszuüben. Erklärt wurde, dass die Höhe der Einkünfte jährlich ca. EUR 3.200,-- betrage. Diese Erklärung wurde von der Beschwerdeführerin nicht widerrufen.

Mit Schreiben vom 01.10.2004 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze für das Jahr 2004 überschritten hätten und ersuchte um Bestätigung, dass sie ab 01.10.2004 versichert wäre. Mit Schreiben vom 01.10.2010 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie ab 01.03.2004 in der GSVG Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei. Die Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum 01.03.2004 bis 31.1.2004 erfolgte im 4. Quartal 2004 und die laufenden Beiträge ab 01.01.2005 quartalsweise. Die vorgeschriebenen Beiträge für die Jahre 2004, 2005 und 2006 wurden von der Beschwerdeführerin termingerecht entrichtet.

Die Beschwerdeführerin war ab 21.09.2007 im Besitz der Gewerbeberechtigung lautend auf "Organisation von privaten Veranstaltungen". Diese Gewerbeberechtigung wurde am 16.12.2009 zurückgelegt. Weiters war die Beschwerdeführerin ab 16.12.2009 im Besitz der Gewerbeberechtigung lautend auf "Schreibbüro". Diese Gewerbeberechtigung wurde am 26.01.2012 zurückgelegt. Am 23.05.2012 hat die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 24.12.2010 den Nichtbetreib dieser Gewerbeberechtigung angezeigt.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 27.06.2012 hat die Beschwerdeführerin die endgültige Aufgabe ihrer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit 27.11.2004 erklärt und eine diesbezügliche Arbeitsbestätigung vorgelegt.

Der Einkommenssteuerbescheid 2004 der Beschwerdeführerin weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 7.450,41 aus. Die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2005 bis 2007 weisen jeweils einen Verlust aus selbstständiger Arbeit aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 17.04.2015, wonach die Versicherungsdatenauszüge vom 31.05.2012 und vom 05.07.2013 eine Diskrepanz aufweisen würden, ist festzuhalten, dass jenem Auszug vom 31.05.2012 keine Relevanz zukommt, zumal jener - wie in Absprache mit der SVA geklärt werden konnte - nach Vorliegen der Einkommenssteuerbescheide 2005 bis 2007 abgeändert wurde (richtigerweise: abzuändern war). Der Auszug vom 05.07.2013 ist aktuell und im gegenständlichen Fall relevant.

Dass dieser Auszug vom 05.07.2013 aktuell ist, hat das Bundesverwaltungsgericht durch eine eigene Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 06.08.2015 festgestellt, da die Daten in beiden Abfragen ident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194 Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Sache des Verfahrens ist die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.03.2004 bis 31.12.2004, die Formalversicherung gemäß § 14 GSVG im Zeitraum 01.01.2005 bis 20.09.2007 sowie die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Zeitraum 21.09.2007 bis 31.12.2010.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachentscheidung ist einerseits begrenzt durch die "Verwaltungssache", die zunächst der Verwaltungsbehörde vorlag (äußerste Grenze) und andererseits durch den Inhalt der Beschwerde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 2014, RZ 833).

3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Personen sind gemäß § 4 Abs. 5 bzw. 6 GSVG von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, wenn ihre aus der selbstständigen Tätigkeit resultierenden Einkünfte die maßgebende Versicherungsgrenze nicht überschreiten und sie (vorweg) keine Erklärung abgegeben haben, dass die Einkünfte die Grenze übersteigen werden.

Gemäß § 6 Abs. 4 Z1 GSVG beginnt bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden bzw. gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 (= 1 Monat) erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin am 26.02.2004 die Erklärung abgegeben, dass sie ab 01.03.2004 als Trainer und Vortragende tätig sei. Zudem wurde am 01.10.2004 eine Überschreitungserklärung abgegeben, in welcher erklärt wurde, dass die Einkünfte im Jahr 2004 die Versicherungsgrenze überschritten haben. Zu berücksichtigten ist weiters, dass der Einkommensteuerbescheid 2004 der Beschwerdeführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 7.450,41 aufweist. Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht daher ab 01.03.2004 und aufgrund der Meldepflichtverletzung hinsichtlich einer allfälligen Beendigung der Tätigkeit jedenfalls bis 31.12.2004.

Einer Beendigung der Pflichtversicherung bereits mit 27.11.2004 oder 30.11.2004, wie die Beschwerdeführerin in Ihrer niederschriftlichen Erklärung vor der belangten Behörde vom 27.06.2012 (.... "da ich einer selbständigen Tätigkeit seit Dezember 2004 nicht mehr nachgegangen bin, ersuche ich um rückwirkendes Storno der GSVG-Pflichtversicherung für den Zeitraum, in dem ich ohne Gewerbeberechtigung der GSVG- Pflichtversicherung unterlag".) und in ihrem Schriftsatz an die belangten Behörde vom 05.07.2012 (...."endet diese Erwerbstätigkeit mit 27.11.2004, spätestens dem Ende des Kalenderjahres 2004".) begehrt, kann nicht nachgekommen werden, da nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass eine Einstellung der Tätigkeit bereits mit 27.11.2004 erfolgte. Dagegen spricht der Umstand, dass die Einkommensteuerbescheide der Folgejahre, wenngleich Verluste ausweisend, doch auf eine betriebliche Tätigkeit schließen lassen.

Eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG über das Kalenderjahr 2004 hinaus wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt und trifft sich das mit dem Begehren der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 05.07.2012. Zur Begründung dafür wird auf die entsprechenden Ausführungen im beschwerdegegenständlichen Bescheid verwiesen (Zitat: "Einkommensteuerbescheide in den Jahren 2005- 2007 weisen Verluste aus und wird -auch unter Berücksichtigung der Hinzurechnungsbeträge - die Versicherungsgrenze nicht überschritten").

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie über das explizite Abmelden ihrer Tätigkeit im Jahr 2004 sowie über den Rechtshintergrund zur Überschreitungsregelung nicht hinreichend informiert worden sei, ist zu entgegnen, dass eine solche Nichtaufklärung bzw. allenfalls unrichtige Auskunft auf Basis der vorgelegten Verwaltungssache nicht festgestellt werden konnte und könnte dies auch nicht aufgrund des Prinzips der ex-lege Versicherung (betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen - Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes- in die Pflichtversicherung einbezogen, unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung) den Eintritt eines Pflichtversicherungsverhältnisses verhindern. Zum Vorwurf der Verletzung der Manuduktionspflicht sei die Beschwerdeführerin schließlich darauf hingewiesen, dass eine Beratung von Verfahrensparteien in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt (siehe Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, Seite 362, E 9 zu §13a AVG)."

Der § 14. GSVG (Formalversicherung) bestimmt:

(1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten

a) in der Krankenversicherung für drei Monate,

b) in der Pensionsversicherung für sechs Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3. In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe nach den §§ 4, 5 und 273 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes sowie § 5 FSVG unberührt.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Zusatzversicherung bzw. eines vermeintlich Anmeldeberechtigten auf Familienversicherung.

(3) Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 8 Abs. 7, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 und 12 Abs. 7 eintritt. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2).

(4) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die entsprechende freiwillige Versicherung.

Vom 01.01.2005 bis 20.09.2007 sind im gegenständlichen Fall aufgrund der laufend erfolgten Beitragszahlungen die Voraussetzungen für das Vorliegen der Formalversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14 GSVG erfüllt. Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung. Für die Dauer der Formalversicherung sind sowohl für den vermeintlich Pflichtversicherten als auch für den Versicherungsträger alle Rechte und Pflichten verbunden, die sich aus der Pflichtversicherung auf Grund einer wirklich versicherungspflichtigen Tätigkeit ergeben hätten, dies insbesondere sowohl hinsichtlich der Beitragspflicht wie auch der Anspruchsberechtigung (vgl. VwGH 91/08/0092). In der Pensionsversicherung konnte aufgrund des Vorliegens des Ausnahmegrundes gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG keine Formalversicherung gemäß § 14 GSVG entstehen, was die Behörde zutreffend im Spruch und der rechtlichen Beurteilung ihres Bescheides festhält.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 17.04.2015, wonach eine Formalversicherung nur zutreffe, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses oder Beginns des Versicherungsverhältnisses keine andere Versicherung gegeben sei, sie jedoch bis Juni 2005 in einem Versicherungsverhältnis - nämlich einer freiwilligen Selbstversicherung - gestanden sei, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand das Bestehen einer Formalversicherung nicht ausschließt. Für den Bestand der Formalversicherung stellt der Nichtbestand einer Pflichtversicherung eine der Tatbestandsvoraussetzungen dar. Bei gleichzeitigem Bestand einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz kann eine Formalversicherung im betreffenden Versicherungszweig nicht eintreten. Im gegenständlichen Fall bestand jedoch keine Pflichtversicherung, sondern eine freiwillige Selbstversicherung. Das Bestehen einer solchen steht der Formalversicherung nicht entgegen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei Wegfall der Formalversicherung die ihr bereits verrechneten Beiträge korrekt rückvergütet werden sollten, ist entgegenzuhalten, dass Beiträge, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, nicht rückgefordert werden können, zumal hier als "Gegenleistung" ein Pflichtversicherungsverhältnis in der Krankenversicherung bestand.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 2 Abs. 1 WKG sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit-und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen.

Für die Kammermitgliedschaft wird demnach an das selbstständige rechtmäßige Betreiben bzw. die Berechtigung zum Betreiben der Unternehmung bzw. Dienstleistung angeknüpft, sodass es für die Pflichtversicherung letztlich auf die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ankommt.

Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH 2005/08/0091, SVSlg 54.304).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerdeführerin war -unbestritten - ab 21.09.2007 bis 31.12.2010 im Besitz von Gewerbeberechtigungen und damit ex lege Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in diesem Zeitraum erfüllt.

Abschließend ist anzumerken, dass die vorgeschriebenen Beiträge eine Folge einer festgestellten Versicherungspflicht darstellen.

Es wird im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, die bestätigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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