AVG 1950 §52 Abs3
AVG 1950 §52 Abs4
AVG 1950 §53 Abs1
AVG 1950 §53a Abs1
AVG 1950 §53a Abs2
AVG 1950 §7 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.6
UVP-G 2000 §12 Abs2
UVP-G 2000 §12 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §42 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
AVG 1950 §52 Abs2
AVG 1950 §52 Abs3
AVG 1950 §52 Abs4
AVG 1950 §53 Abs1
AVG 1950 §53a Abs1
AVG 1950 §53a Abs2
AVG 1950 §7 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.6
UVP-G 2000 §12 Abs2
UVP-G 2000 §12 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §42 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.2103995.1.00
Spruch:
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richter Mag. Georg PECH und Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der SALZBURGER LANDESREGIERUNG vom 15.12.2014, Zl. 20401-1/43270/2553-2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2015, Zl. 20701-1/38000/109-2015, betreffend Abberufung als nichtamtlicher Sachverständiger im UVP-Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung- Vorhabensteil in Salzburg "Salzburgleitung"-
Recht erkannt:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Austrian Power Grid AG und Salzburg Netz GmbH (id Folge AST), beide vertreten durch Onz-Onz-Kraemer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, ersuchten mit Eingabe vom 28.9.2012 bei der Salzburger Landesregierung und der Oberösterreichischen Landesregierung um Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitungsanlage samt Nebenanlagen gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000.
2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.06 bis 05.06.2014 zum gegenständlichen Vorhaben für den im Bundesland Salzburg liegenden Teil ("Salzburgleitung") wurde die unzureichende Darstellung sowie behördliche Überprüfung der Auswirkungen dieses Vorhabens auf den Tourismus bzw. auf einzelne Tourismusbetriebe eingewendet.
3. Mit Schreiben vom 22.09.2014 ersuchte die Salzburger Landesregierung (id Folge belangte Behörde) XXXX, MSc Donau-Universität Krems und den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob Interesse an einer Beauftragung zur Erstellung eines Fachgutachtens für den Bereich Freizeit-und Tourismuswirtschaft bestehe.
Mit selben Datum (22.09.2014) erstellte die belangte Behörde einen Ausdruck aus dem Internet von der Homepage des Vereins XXXX mit persönlichen Angaben über den Beschwerdeführer, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer Vorstandsmitglied dieses Vereins seit 2010 ist und seit 14.03.2012 allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Raumplanung (Standort-oder Trassenfestlegungen aus der Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes). Aus diesem Auszug ist auch erkennbar, dass dem Team des Vereins auch XXXX angehören.
4. Mit Schreiben vom 02.10.2014 bekundete der Beschwerdeführer sein Interesse als gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Fachgebiet Raumplanung mit Schwerpunkt auf den besonderen Interessen von Wirtschaft, Tourismus und Arbeitsmarkt, das gewünschte Teilgutachten zu erstellen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er das Gutachten über den Verein XXXX abwickeln würde und verwies auf die Homepage XXXX.
5. XXXX teilte am 02.10.2014 sein Interesse an einer Gutachtertätigkeit mit, das er jedoch mangels Ressourcen und Zeitgründen nicht aufrechthielt (E-Mail 13.10.2015).
6. Im Rahmen einer Besprechung am 16.10.2014, an der u.a. die Amtssachverständige für Raumplanung (DI Born) und die Fachgutachterin der AST für Raumordnung, Siedlungsraum, Raumordnungstourismus, alternative Trassenführung (Mag. Schönegger) teilnahmen, legte die belangte Behörde das Projekt und die Anforderungen an das neu zu erstellende Tourismus-Fachgutachten dar. In der Besprechungsunterlage "Zielkonflikte zu übergeordneten Plänen/Programmen-Tourismusgutachten" wurde die Notwendigkeit einer vertiefenden fachlichen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf den im März 2013 vom Amt der Salzburger Landesregierung publizierten "Strategieplan Tourismus 2020 Gesund. Innovativ. Nachhaltig." in rechtlicher Hinsicht erläutert.
7. Mit Schreiben vom 21.10. 2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Angebot für das vertiefende Tourismusgutachten und beschrieb den am 16.10.2014 besprochenen Leistungsumfang des Gutachtens:
" 1. vertiefende fachliche Beurteilung des Vorhabens mit Bezug auf den "Strategieplan Tourismus 2020"
2. Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf sechs hauptbetroffene Tourismusbetriebe im Hinblick auf eine allfällige Substanzwertvernichtung."
Er bot für diese Leistungen "für XXXX" ein Pauschalhonorar in der Höhe von €XXXX (o. MwSt) an und ging bei der Erstellung der Kosten davon aus, dass der Verein näher bezeichnete Unterlagen nutzen könne.
8. In einer Stellungnahme vom 24.10.2014 führte die AST zur Bestellung des Beschwerdeführers aus, dass dieser verkenne, dass die Prüfung, ob bei den hauptbetroffenen Tourismusbetrieben eine allfällige Substanzvernichtung vorliege, die zu prüfende Frage sei. Entscheidend sei die Beantwortung der Frage, ob die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach‑)Nutzung oder Verwertung des Betriebes durch die 380 kV-Salzburgleitung ausgeschlossen sei. Eine Wertminderung und ein Umsatzrückgang seien keinesfalls zu prüfen. Es erscheine nicht zielführend, die einzelnen durch die Salzburgleitung betroffenen Betriebe für die Beurteilung dieser Frage zu interviewen. Der Beauftragung des Beschwerdeführers wurde "ganz allgemein" zugestimmt mit dem Hinweis, dass die einzelnen Befragungen im offerierten Umfang nicht erforderlich seien.
9. Aus einer von der belangten Behörde eingeholten Gerichtssachverständigenliste des BM für Justiz mit Datum 25.11.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Raumplanung, sachlich beschränkt für Aspekte der Beurteilung des öffentlichen Interesses bei Standort-oder Trassenfestlegungen aus der Sicht der Volks-und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes eingetragen ist.
10. Am 27.10.2014 stellte die belangte Behörde nach Einholung eines Vereinsregisterauszugs fest, dass der Obmann des Vereins XXXX - der Beschwerdeführer und Obmann Stellvertreter der Leiter der mitwirkenden Naturschutzabteilung ist.
Die belangte Behörde teilte Beiden am selben Tag mit, dass- "da es ihr höchst unangebracht erschien"- keine Beauftragung des gegenständlichen Vereins, sondern des Beschwerdeführers ad personam erfolgen werde.
11. Mit Bescheid vom 27.10.2014 bestellte die Salzburger Landesregierung XXXX gem. § 52 AVG 1991 idgF iVm § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 im Verfahren für die Errichtung und den Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung für den im Bundesland Salzburg gelegenen Teil des Vorhabens ("Salzburgleitung") als Gutachter für den Fachbereich Tourismus.
Der Leistungsumfang der Gutachtertätigkeit wurde im Spruch des Bescheides in Bezug auf das Angebot vom 21.10.2014 wie folgt beschrieben:
1. Vertiefende fachliche Beurteilung des Vorhabens 380 kV-Salzburgleitung mit Bezug auf den vom Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 1, im März 2013 publizierten "Strategieplan Tourismus 2020 Gesund. Innovativ. Nachhaltig."
2. Vertiefende fachliche Prüfung und Feststellung einer allfälligen Substanzwertvernichtung iSd § 17 Abs. 2 Z 2 lit a UVP-G 2000 bei nachfolgend aufgelisteten Tourismusbetrieben:
-)XXXX, Eugendorf
-) XXXX, Bischhofshofen
-) XXXX, Golling
-) XXXX, Taxenbach
-) XXXX, Fusch
-) XXXX, Fusch.
12. Mit E-Mail vom 24.11.2014 übermittelte der Naturschutzbund eine ergänzende Stellungnahme zum laufenden UVP-Verfahren und führte im Wesentlichen aus, dass unter Bezugnahme auf den "Strategieplan Tourismus 2020" die Errichtung der 380 kV-Salzburgleitung den Tourismus in Salzburg gefährde und das öffentliche Interesse an der Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage das öffentliche Interesse an der Errichtung der Salzburgleitung überwiege. Der Naturschutzbund verwies in diesem Zusammenhang auf eine auf der Homepage des verfahrensgegenständlichen Vereins aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers und zitierte (allerdings) einen Satz aus einem Erkenntnis des VwGH mit dem Inhalt, dass in dem dort vorliegenden Fall im Hinblick auf das fachkundige Vorbringen ein öffentliches Interesse an der Errichtung bzw. möglichst baldigen Inbetriebnahme der 380 kV-Starkstromleitung bestehe. Der Naturschutzbund bezweifelte aber die Unbefangenheit des Beschwerdeführers und stellte gegen ihn einen Ablehnungsantrag.
13. Unterdessen wurde öffentlich (ORF Salzburg) bekannt, dass der Leiter der Naturschutzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung Vorstandsmitglied des verfahrensgegenständlichen Vereins sei und dessen Vorstand - der Beschwerdeführer - vom Land Salzburg mit einem touristischen Gutachten für die umstrittene 380 kV-Salzburgleitung beauftragt worden sei. Dies wurde von Naturschützern als schiefe Optik kritisiert.
14. Am 03.12.2014 legte der Beschwerdeführer das Gutachten (Teil A, Teil B), in lektorierter Fassung am 07.12.2014, der belangten Behörde vor. Er kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass das geplante Vorhaben in mehreren Abschnitten den Tourismus negativ beeinflusse und der Leitungsbau, mit Ausnahmen jener Abschnitte, in der die Leitung neben Bahn, Autobahn und Straße verläuft, nicht den Zielen des "Strategieplans Tourismus 2020" entspräche. Die Auswirkungen wären in sechs Gebieten als "substanziell negativ" einzustufen. Die Entscheidung der Planer die Trasse so zu wählen, dass sie durch abgelegene, wenig besiedelte und wenig genützte touristische Landschaften führt, sei sicherlich begründet gewesen. Aber die Art der Trassenlegung widerspreche den Zielen des Strategieplans Tourismus 2020, der die intakte Natur und die Schönheit der Landschaft als Kapital des Tourismuslandes Salzburg zu bewahren fordere. Betroffen wären vor allem Hoffnungsgebiete für den Fremdenverkehr, die durch den Leitungsbau deutlich abgewertet würden. Die Trasse würde künftige Entwicklungschancen für behutsamen Tourismus in bisher wenig genutzten Gebieten verhindern.
15. Dieses Gutachten wurde in den Medien (Tageszeitungen) als "große Überraschung" bezeichnet und wurde die Landeshauptmann-Stellvertreterin dahingehend zitiert, dass das Gutachten nicht in die Akten aufgenommen werde.
16. Mit nicht protokolliertem E-Mail vom 10.12.2014 stellte die belangte Behörde zum Gutachten des Beschwerdeführers (hier nicht näher ausgeführte inhaltliche) Anmerkungen und Fragen mit dem Ersuchen, diesbezügliche Änderungen im Gutachten zur besseren Nachvollziehbarkeit entsprechend kenntlich zu machen.
17. Mit nicht protokolliertem Email vom 12.12.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Ergänzungsersuchen als gegenstandslos zu betrachten sei.
18. Am 15.12.2014 wurde der Beschwerdeführer telefonisch von der belangten Behörde angewiesen, den Gutachtensentwurf an andere Personen nicht herauszugeben und mitgeteilt, dass sein Entwurf voraussichtlich nicht zum Akt genommen werde, da erhebliche Zweifel an seiner Unbefangenheit bestünden.
19. Mit Bescheid vom 15.12.2014, Zl. 20401-1/43270/2553-2014, hat die Salzburger Landesregierung den Beschwerdeführer gemäß § 52 iVm § 53 Abs.1 AVG 1991 idgF iVm § 12 Abs. 2 und 42 Abs. 1 UVP-G 2000 im Verfahren für die Errichtung und den Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung für den im Bundesland Salzburg gelegenen Teil ("Salzburgleitung") als Gutachter für den Fachbereich Tourismus abberufen und begründete im Wesentlichen wie folgt:
Der gegenüber der belangten Behörde nicht offen gelegte Umstand der vereinsmäßigen Beziehung des nichtamtlichen Sachverständigen zu einer am Verfahren beteiligten Amtsperson (Leitungsorgan der mitwirkenden Naturschutzbehörde) sei geeignet, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK sei schon der Anschein einer Befangenheit zu vermeiden und werde hier im zunehmenden Maß eine erhöhte Sensibilität gefordert. Da es nach der Rechtsprechung des EGMR zunehmend nicht mehr darauf ankomme, ob sich der Sachverständige selbst für befangen erachte, sondern darauf, dass nicht nach außen hin der Eindruck der Befangenheit entstehe, habe sich die belangte Behörde zur Abberufung des Gutachters entschlossen, um das Vertrauen in eine unparteiische und unvoreingenommene Verfahrensführung zu erhalten.
20. Mit Schreiben von 15.12.2014 legte der Beschwerdeführer seine Honorarnote in der Höhe von € XXXX.- vor.
21. Mit Schreiben vom 28.12.2014 ersuchte der Beschwerdeführer, die ihm zustehende Pauschalgebühr von € XXXX.- zu bestimmen und diesen Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen. Gleichzeitig legte er eine detaillierte Aufstellung seiner Leistungen vor, aus der sich ein Gesamtbetrag von € XXXX ergibt.
22. Mit Schreiben vom 08.01.2015 ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung eines " um die nicht mehr erforderlichen und daher abgestellten Ergänzungen und Klarstellungen" reduzierten Honoraranspruches.
23. Gegen den Abberufungsbescheid vom 15. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und nannte zusammengefasst folgende Gründe:
* am 27.10.2014 habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer telefonisch verständigt, dass er ad personam mit dem Gutachten laut seinem Angebot beauftragt werde. Ihr sei bewusst gewesen, dass der Leiter der Naturschutzbehörde als Obmann-Stellvertreter im Vereinsregister aufscheine und diese Tatsache keine Befangenheit des Vereins begründe. Um jeden Anschein einer Befangenheit zu vermeiden, werde der Beschwerdeführer ad personam beauftragt. Diese Konstellation sei der belangten Behörde daher zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen bekannt gewesen;
* es liege kein Ausschließungsgrund im Sinne § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 AVG vor;
* eine Enthebung aus dem Grunde des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (Anschein der Befangenheit) könne nicht von Amts wegen erfolgen;
* die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer vor der Bescheiderlassung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt;
* Zweck des Vereins XXXX - sei, die Zusammenarbeit der Region in Europa in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht zu unterstützen und zu fördern und regionale Projekte zu initiieren und ihre Verwirklichung einer Beratung und Begleitung angedeihen zu lassen und stehe in keinem Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Naturschutzbehörde;
* er habe in seinem Angebot bekannt gegeben, dass er bei der Durchführung des ihm persönlich übertragenen Gutachterauftrages, die Ressourcen des Vereins nützen werde;
* der Vorstand des Naturschutzbundes habe seinen Artikel "Hohes öffentliches Interesse" offenbar nur oberflächlich gelesen und habe das darin genannten Zitat des VwGH als persönliche Meinungen des Beschwerdeführers interpretiert und daher ein für seinen Verein als Gegner des Projektes ungünstiges Gutachten erwartet;
* nur wenn Hinweise oder der Anschein bestanden hätten, dass der Leiter der Naturschutzbehörde auf den Beschwerdeführer Einfluss nehme oder Einfluss zu nehmen versuche, das Gutachten im Sinne der von ihm geleiteten Behörde zu erstatten, liege ein Ablehnungsgrund vor. Derartiges sei aber nicht hervor gekommen und sei auch gar nicht behauptet worden;
* es sei zwischen der Beendigung der Tätigkeit des nichtamtlichen Sachverständigen und der Enthebung/Abberufung zu unterscheiden. Die Tätigkeit des Sachverständigen ende mit der Ablieferung des Gutachtens;
* eine Abberufung sei nur bei Vorliegen des nachträglichen Hervorkommens eines der in § 7 Abs. 1 Z 1, 2, oder 4 AVG angeführten Gründe oder im Falle der Ablehnung durch eine Partei (§ 7 Z 3 AVG) vorgesehen sei. Diese Fälle lägen im Gegenstandsfall aber nicht vor;
* der Beschwerdeführer habe möglicherweise keinen Anspruch auf die ihm gemäß § 53 a AVG zustehenden Gebühren, wenn - wie im angefochtenen Bescheid angedeutet -aus seinem Verschulden eine Abberufung erfolgt sei;
24. Mit Schreiben vom 03.02.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass sie beabsichtige, die gegenständliche Beschwerde durch eine Beschwerdevorentscheidung zu erledigen und übermittelte Unterlagen zur Kenntnis und in Wahrung des Parteiengehörs:
1. Ablehnungsantrag des Naturschutzbundes vom 24.11.2014 bzw. 10.12.2014 gegen den Beschwerdeführer als Gutachter für den Fachbereich Tourismus.
2. Schriftstück des Beschwerdeführers, welches im Disziplinarverfahren gegen den Leiter der Naturschutzbehörde in dessen Büroräumlichkeiten gefunden wurde.
25. In der Stellungnahme vom 16.2.2015 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er vor Angebotsstellung zahlreiche Gespräche mit persönlich bekannten Fachexperten und auch Mitarbeitern des Landes Salzburg ua. auch mit dem Leiter der Naturschutzbehörde geführt habe zum Zweck der Klärung, ob und unter welchen Bedingungen ein Gutachtensauftrag übernommen und in welchem Zeithorizont erledigt werden könne, welche Methoden bei der Gutachtenserstellung anzuwenden sein würden und welche Unterlagen zur Verfügung stünden bzw. bereitgestellt werden können oder ohnehin öffentlich zugänglich wären.
26. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.2.2015, Zl. 20701-1/38000/109-2015, wies die Salzburger Landesregierung die Beschwerde von XXXX gegen ihren Abberufungsbescheid vom 15.12.2014 gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab.
In der Begründung führte sie (zusammengefasst) im Wesentlichen aus:
* Die belangte Behörde habe sich für den Beschwerdeführer entschieden, weil er am besten geeignet erschien und auch am ehesten bereit gewesen sei, dass enge Zeitkorsett einzuhalten. Sie habe vor Bescheiderlassung festgestellt, dass der Beschwerdeführer Obmann (seit 04.01.2010) und der Leiter der Naturschutzabteilung Obmann Stellvertreter (seit 12.5.2014) des Vereins XXXX gewesen sei. Sie habe diesen Verein nicht mit der Begutachtung betraut, da es ihr "höchst unangebracht" erschien, den Leiter der Naturschutzabteilung, der selbst Behördenfunktion in dem gegenständlichen Verfahren als mitwirkende Naturschutzbehörde habe, quasi über diesen Verein mit der Begutachtung zu betrauen. Über dieses "no-go" seien beide betroffenen Personen telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Dieser Umstand wäre der belangten Behörde unaufgefordert bekannt zu geben gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die belangte Behörde auf die geplante Kontaktaufnahme oder gemeinsame Angebotserstellung hinzuweisen gewesen. Dies sei nicht geschehen;
* Üblicher Vorgang der Behörde sei, Gutachten auf Plausibilität, Vollständigkeit und inhaltliche Kohärenz durchzusehen und den Gutachter mit Fragen bzw. Ergänzungsersuchen zu konfrontieren. Dies sei in diesem Fall geschehen. Der Ergänzungsauftrag sei jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer per E-Mail zurückgezogen worden. Aufgrund des medialen Rummels um den Leiter der Naturschutzabteilung und damit im Zusammenhang die Gutachtensbeauftragung im gegenständlichen Verfahren sei der Beschwerdeführer telefonisch darüber informiert worden, dass sein Gutachten aufgrund erheblicher Bedenken an seine Unbefangenheit voraussichtlich nicht zum Akt genommen werde;
* Die maßgeblichen Gründe der bescheidmäßigen Abberufung des Beschwerdeführers fänden sich im gegenständlichen Bescheid und seien allgemein gehalten worden. Der Behörde war der Umstand der vereinsmäßigen Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem Leiter der Naturschutzabteilung bereits zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt, die nachfolgenden Ereignisse und bekannt gewordenen Umstände (Sicherstellung eines Schriftstückes des Beschwerdeführers im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Leiter der Naturschutzbehörde) hätten dazu beigetragen, die volle Unbefangenheit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Die belangte Behörde stellte in der Folge Vermutungen an, wann eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Leiter der Naturschutzabteilung stattfinden habe können bzw. habe nicht können. Sie erläuterte, warum "es vielmehr nur so gewesen sein kann". (Ausführung zu diesen Annahmen und Vermutungen werden hier nicht wiedergegeben).
* Die genannten Umstände wären geeignet an der Unbefangenheit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Gerade die 380 kV-Salzburgleitung errege in der betroffenen Öffentlichkeit große Aufmerksamkeit;
* Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AVG schließe nicht aus, dass von Amtswegen eine Abberufung bei Zutreffen der dort genannten Gründe möglich sein solle und sein müsse. Die unparteiischen und ordentliche Verfahrensführung erfordere die Möglichkeit, dass eine "Entledigung"/Entbindung eines Gutachters auf Grund des Vorliegens einer Befangenheit bis zum Ende des Verfahrens in Betracht komme bzw. das Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen aus bestimmten, triftigen Gründen "vor der Zeit" beenden zu können;
* Das Verfahrensverhältnis sei im vorliegenden Fall nicht bis zu dessen "natürlichen" Ende aufrecht zu erhalten gewesen, weil der Beschwerdeführer mehr oder weniger vehement versucht habe, in seiner Funktion als gerichtlich beeideter Sachverständiger den gegenständliche Verein ins Spiel zu bringen, die vereinsmäßige Verbindung zum Leiter der Naturschutzbehörde zu verschwiegen und sei verdächtig, schon bei der Anbotslegung mit seinem Vereinsmitglied zusammengewirkt zu haben;
Dem Beschwerdeführer wurde überdies die Verletzung von Standes- und Verhaltensregeln vorgeworfen.
25. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 09.03.2015 seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag) mit folgender Begründung, soweit bisher noch nicht vorgebracht:
* Weder die im angefochtenen Bescheid, noch in der Beschwerdevorentscheidung erhobenen Anschuldigungen wären zutreffend, ein die Abberufung rechtfertigender Grund läge nicht vor;
* Der gegenständliche Verein sei aufgrund des medialen Rummel und den dadurch erlittenen Schaden aufgelöst worden;
* Die Vermutung, dass die Anbotslegung in Abstimmung mit dem Leiter der Naturschutzbehörde erstellt worden und durch ein von der Disziplinarbehörde übermitteltes Dokumentes bestätigt worden sei, stelle keinen Befangenheitsgrund dar. Das vorgefundene Dokument sei ein Auszug aus einem Angebotsentwurf. In diesem Auszug seien Unterlagen genannt worden, die die Grundlage für die Ausarbeitung des Gutachtens hätten sein können.
* Rechtlich führte der Beschwerdeführer aus, dass mit der Zurücknahme des Ergänzungsauftrages die Tätigkeit des Beschwerdeführers beendet worden sei. Eine Abberufung nach Beendigung seiner Tätigkeit komme begrifflich nicht mehr infrage. Es obliege der Behörde zu entscheiden, ob Sie das vom Beschwerdeführer erstellte Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde legen wolle oder nicht. Der Behörde stehe frei, die Tätigkeit des Sachverständigen für beendet zu erklären, wenn seine Tätigkeit nicht mehr benötigt werde, wenn Behörde und Parteien auf die Tätigkeit verzichten und in gleichgelagerten Fällen. In diesen Fällen erfolge aber keine Abberufung, sondern eine Abbestellung und der Auftrag, weitere Tätigkeiten zu unterlassen. Daraus folge, dass die Behörden Aufträge für die Tätigkeit des Sachverständigen erteilen und diese widerrufen könne.
* Der Beschwerdeführer sei legitimiert Beschwerde zu erheben, weil mit der Bestellung zum Sachverständigen die Grundlage für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses geschaffen worden sei. Nach oder gleichzeitig mit der Bestellung könne der Gutachtensauftrag erteilt werden, er könne im Zuge der Tätigkeit des Sachverständigen modifiziert oder abbestellt werden. Werde die Bestellung zum Sachverständigen aufgehoben (abberufen), werde die Grundlage für das öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnis beseitigt und damit die Grundlage für die Entlohnung des Sachverständigen. Daher habe der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse am Fortbestand des durch den Bestellungsbescheid geschaffenen Rechtszustandes. Im Verfahren über die Festsetzung der Gebühr könne von der belangten Behörde die Auffassung vertreten werden, dass eine solche nicht zustehe, da der Beschwerdeführer als Sachverständiger abberufen wurde. Ein Widerruf des Gutachtensauftrages komme im Gegenstandsfall nach erfülltem Auftrag infolge natürlicher Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen nicht in Betracht. Der Bescheid über die Abberufung - sei es Abberufung von Amts wegen oder auf Antrag eine Verfahrenspartei - könne erst mit der Entscheidung in der Sache selbst angefochten werden. Der abberufene Sachverständige habe ein rechtliches Interesse daran, dass er nicht grundlos abberufen werde. Da er die Entscheidung in der Sache selbst mangels Rechtsmittelbefugnis nicht anfechten könne, stehe ihm zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen gegen den Abberufungsbescheid ein selbstständiges Rechtsmittel zu.
27. Mit Schreiben vom 12.3.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt vor und beantragte gem. § 18 VwGVG, den Vorlageantrag bzw. die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abzuweisen bzw. ein Erkenntnis mit einem gleichlautenden Spruch wie in der Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der wie bisher argumentiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde im UVP-Genehmigungsverfahren mit der vertiefenden fachlichen Beurteilung des Vorhabens "380 kV-Salzburgleitung" mit Bezug auf den "Strategieplan Tourismus 2012" und zur vertiefenden fachlichen Prüfung und Feststellung einer allfälligen Substanzwertvernichtung bei näher genannten aufgelisteten Tourismusbetrieben als nichtamtlicher Sachverständiger beauftragt. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Bestellungsbescheid.
Der Beschwerdeführer war von 04.01.2010 bis zur Auflösung am 27.12.2014 Vorstandsmitglied des Vereins XXXX - Verein zur Förderung regionaler Entwicklung und Zusammenarbeit.
Das vom Beschwerdeführer erstellte Gutachten wurde am 03.12.2014, in lektorierten Fassung, am 07.12.2014 der belangten Behörde übermittelt.
Ein am 10.12.2014 erteilter Ergänzungsauftrag wurde am 12.12.2014 per E-Mail von der belangten Behörde widerrufen.
Am 15. 12.2014 erfolgte die bescheidmäßige Abberufung des Beschwerdeführers wegen des Anscheins einer Befangenheit.
Am 15.12.2014 legte der Beschwerdeführer seine Honorarnote vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag und Gegenschrift als geklärt anzusehen ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 679/1993 idF BGBl I Nr. 14/2014 und AVG BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 lauten wie folgt:
Umweltverträglichkeitsgutachten (UVP-G)
§ 12. (1) ....
(2) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen."
Sachverständige (AVG)
§ 52. (1)...
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nicht amtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten
ist........
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nicht amtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind. §§ 49 und 50 gelten auch für nicht amtliche Sachverständige.
§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7Abs. "1 Z 1,2 und 4" zutrifft; außerdem können Sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(2) die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen (AVG)
§ 53 a (1) nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeiten im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind.
(2) die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. "Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden".
(3) ...
2.1 Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.10.2014 in einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G über die Errichtung und den Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung für den im Bundesland Salzburg liegenden Teil ("Salzburgleitung") zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Tourismus unter Anführung des konkreten Leistungsumfanges (siehe oben) bestellt. Dieser Bescheid enthält keine Rechtmittelbelehrung.
Die nun als Befangenheitsgründe angeführten Umstände waren damals zumindest der belangten Behörde bereits bekannt und wurden von ihr auch nicht bestritten. Die Behörde hat mögliche Befangenheit/Ausschließungsgründe im Sinne des AVG schon bei (dh vor) der Bestellung zu beachten (VwGH 12.5.1992, 91/08/01; Hengstschläger/Leeb, § 52, RZ 52).
Mit der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen wird über dessen verfahrensrechtliche Stellung abgesprochen, so dass sie diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides (VwGH 17.5.1988, 87/04/0277; 28.1.2002, 2001/17/0143; 18.12.2012/ 2012/07/0210 u.a.) - der im Instanzenzug bekämpfbar ist Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² § 52) - und gegenüber den Parteien den Charakter einer nicht selbstständig anfechtbaren Verfahrensanordnung (VwGH 12.3.1991, 91/07/0017; 7.9.1993, 93/05/0188, 30.1.1996, 96/04/0007) hat.
Durch die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen mittels Bescheid wird nach hL und Rspr ein öffentlich-rechtliches (Verwaltungs‑) Rechtsverhältnis hoheitlicher Natur zwischen der Behörde und dem Sachverständigen begründet. Der genaue Inhalt des Rechtsverhältnisses ist durch den Bestellungsbescheid und die Formulierung des Gutachtensauftrags determiniert.
Das Rechtsverhältnis besteht für die Dauer der Begutachtung - ein Dauerrechtsverhältnis entsteht nicht, da nichtamtliche Sachverständige nur ausnahmsweise für den "Moment" bzw. den "Einzelfall" bestellt werden - und endet mit Auftragserfüllung, idR mit Erstellung des Gutachtens, schließt aber auch noch eine allfällige Beiziehung des Sachverständigen zu einer mündlichen Verhandlung mit ein (siehe Attlmayr/von Wiesentreu "Sachverständigenrecht",2. Auflage,2015). Da dieses Rechtsverhältnis mit Auftragserfüllung endet, ist eine Abberufung des Sachverständigen (als contrarius actus zur Bestellung) nach Auftragserfüllung weder nötig noch möglich (ein nicht mehr bestehendes Rechtsverhältnis kann nicht nochmals beendet werden).
Aus diesem Rechtsverhältnis entspringt - dem Grunde nach - der Gebührenanspruch des Sachverständigen für seine Tätigkeit im Verfahren, welcher in §53a AVG geregelt ist. Die Bemessung der Höhe des Gebührenanspruchs erfolgt auf der Grundlage des Gebührenanspruchsgesetztes (GebAG) und ist gegenüber der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Sie hat mit Bescheid über den Anspruch zu bestimmen. Da dieser Entgeltanspruch auf eine geleistete Tätigkeit abstellt, hat der nichtamtliche Sachverständige bei einer allfälligen Abberufung/Abbestellung für seine bis dahin geleisteten Tätigkeiten grundsätzlich einen Anspruch auf Gebühren, soweit er dem Gutachtensauftrag nachgekommen ist und seine Ansprüche ordnungsgemäß geltend gemacht hat.
2.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Gutachten (Teil A, Teil B) mit der vertiefenden fachlichen Beurteilung des Vorhabens 380 kV-Salzburgleitung in Bezug auf den "Strategieplan Tourismus 2020 und der vertiefenden fachliche Prüfung und Feststellung allfälliger Substanzwertvernichtung bestimmter Tourismusbetriebe am 03.12.2014, in lektorierter Fassung am 07.12.2014, der belangten Behörde vorgelegt. Daraufhin erfolgte am 10.12.2014 durch die belangte Behörde ein Ergänzungsauftrag, der per Email am 12.12. 2014 widerrufen wurde. Damit gab die belangte Behörde zu erkennen, dass sie den Berufungswerber nicht weiter heranziehen wird. Auch eine Beiziehung zur mündlichen Verhandlung stand nicht mehr im Raum, weil diese schon stattgefunden hat.
Seine Tätigkeit war damit abgeschlossen und das mit der Bestellung begründete öffentlich-rechtliche Verhältnis beendet. Die bescheidmäßige Abberufung erfolgte am 15.12.2014, damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das durch die Bestellung begründete Rechtsverhältnis nicht mehr bestanden hat.
Der angefochtene Abberufungsbescheid erweist sich damit als rechtswidrig und war ersatzlos zu beheben, weil aus Gründen der Rechtssicherheit vermieden werden muss, dass ein fehlerhafter Bescheid rechtliche Existenz behält (Hengststschläger/Leeb, AVG § 66 RZ 105, VwSlg 6379A/1964, VwSlg 6379/1964, VwGH 2.7.1982, 81/04/024), Hauer/Leukauf 6 AVG § E 65a, VwGH 3.7.1984, 82/07/0020; 12.9.1985,85/0770186).
Inhaltlich ist die in der Beschwerde geäußerte Sorge um den Kostenersatzanspruch allerdings unbegründet, weil dieser Anspruch nach geleisteter Tätigkeit - in gesondert festzusetzender Höhe - besteht, ohne dass Bestand und Inhalt des angefochtenen Bescheides darauf in irgendeiner Weise Einfluss nehmen könnten.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwSlg 6379A/1964, VwSlg 6379/1964, VwGH 2.7.1982, 81/04/024).
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