Normen
AVG §52 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AWG Tir 1990 §23;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AWG Tir 1990 §23;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie betreibe die Deponie X. Der Tarif für diese Deponie sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 1991, Zl. U-3362/170, befristet bis zum 30. September 1993, genehmigt worden. Mit Antrag vom 20. Juli 1993 habe die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 23 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes um die Genehmigung eines Tarifes mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1993 angesucht. Die Behörde habe darauf einerseits mit verschiedenen Aufträgen geantwortet, andererseits habe sie den angefochtenen Bescheid erlassen. Mit dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid bestellte die belangte Behörde Frau Dipl.Ing. A.Sch. im Verfahren gemäß § 23 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes als Sachverständige zum Zwecke der Überprüfung der Investitionskosten der Deponie X für die Errichtung der Abfalldeponie X.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Mit der Beschwerde wurde ein Aufschiebungsantrag verbunden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Parteibeschwerde ordnet Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Beschwerdelegitimation desjenigen an, der durch den Bescheid "in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet". Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde umfaßt somit einerseits die Behauptung, durch einen Bescheid in einem oder mehreren bestimmten subjektiven Rechten verletzt zu sein und andererseits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 86 f m.w.N.). Ein bloß prozessuales Mitwirkungsrecht in Gestalt der Parteistellung im Verwaltungsverfahren berechtigt daher für sich allein noch nicht zur Erhebung der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wenn nicht die Möglichkeit der Verletzung eines gesetzlich normierten subjektiven Rechtes besteht (Oberndorfer a.a.O. 88). Dieses Erfordernis der Beschwerdelegitimation setzt voraus, daß der Beschwerdeführer zur Rechtssache, über die der angefochtene Bescheid abspricht, in einer solchen Beziehung stehen muß, die eine Verletzung eines subjektiven Rechtes überhaupt ermöglicht. Der bekämpfte Bescheid muß sohin über subjektive Rechte des Beschwerdeführers abgesprochen haben (hg. Beschluß vom 2. Juli 1969, Slg. 7.618/A, verstärkter Senat).
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall richtig die Bescheidform gewählt, denn die Bestellung einer bestimmten Person als nichtamtlicher Sachverständiger ist DIESER GEGENÜBER ein im Instanzenzug anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid (Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, Anmerkung 8 zu § 52 AVG). Mannlicher/Quell (Das Verwaltungsverfahren I8, 295 f) nennen als Beispiel einer Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG, welche keine erledigende Bedeutung besitzt und ohnedies noch bei der Anfechtung des in der Sache ergehenden Bescheides in Beschwerde gezogen werden kann, die Beiziehung von Sachverständigen (§ 52 AVG). Hingegen wird die Geltendmachung der Sachverständigenpflicht (§ 52 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit.) als Beispiel für einen verfahrensrechtlichen Bescheid angeführt. Dem folgen Walter-Mayer (Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Rz 363): Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat diesem gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides, gegenüber der Partei den Charakter einer Verfahrensanordnung. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluß vom 17. Mai 1988, 87/04/0277, ausgesprochen, daß der Bescheid, mit dem ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt wird, nur ihm gegenüber, nicht aber gegenüber den Verfahrensparteien ergeht.
Eine bloß das Verfahren betreffende, die Angelegenheit nicht abschließende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG kann auch nur mit der gegen diesen Bescheid zulässigen Beschwerde - allenfalls nach Erschöpfung des Instanzenzuges - beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Da somit der Beschwerdeführerin der Mangel der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid entgegensteht, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Es erübrigt sich daher auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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