BSVG §39a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
BSVG §2
BSVG §39a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2101592.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 02.02.2015 iVm der Beschwerde vom 14.01.2015 von Herrn Ing. Mag. XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 21.01.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 in Anwendung von § 182 BSVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.12.2014 stellte der BF einen Antrag auf Nachentrichtung verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG für den Zeitraum vom 01.07.1992 bis 31.08.1992, vom 01.08.1993 bis 31.08.1993, vom 01.08.1995 bis zum 31.08.1995 und vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1996.
Zur Betriebsform wurde angegeben, dass es sich um einen Wein- und Obstbaubetrieb handle, dass rund 20 Stück Geflügel gehalten worden seien, dass die Arbeit am Feld ca. 5 Stunden pro Woche und die Arbeit im Weinbaubetrieb ca. 20 Stunden pro Woche betragen habe und diese Tätigkeit 365 Tage im Kalenderjahr ausgeübt worden sei.
2. Am 09.12.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Nachentrichtung verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG für die Zeiträume vom 01.01.1992 bis 30.06.1992, vom 01.09.1992 bis zum 30.06.1993, vom 01.09.1993 bis zum 31.05.1994, vom 01.10.1994 bis zum 30.06.1995 und vom 01.09.1995 bis zum 30.06.1996.
Zur Betriebsform wurde angegeben, dass es sich um einen Pflanzenproduktionsbetrieb sowie Wein- und Obstbaubetrieb handle, dass rund 50 Stück Geflügel gehalten worden seien und die Arbeit im Stall rund 1 Stunde pro Woche, am Feld rund 4 Stunden pro Woche, im Weinbaubetrieb ca. 15 Stunden pro Woche und die Betreuung des Viehes rund 1 Stunde pro Woche betragen habe, und diese Tätigkeit 200 Tage im Kalenderjahr ausgeübt worden sei.
3. Mit Bescheid vom 16.12.2014, Zl XXXX, wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 30.06.1992, vom 01.09.1992 bis 30.06.1993, vom 01.09.1993 bis 31.05.1994, vom 01.10.1994 bis 30.06.1995 und vom 01.09.1995 bis 30.06.1996 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Im Spruchpunkt 2 wird den Anträgen vom 03.12.2014 und vom 09.12.2014 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nicht entsprochen.
4. Mit Schreiben vom 14.01.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im wesentlichen vor, dass dieser Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, da einerseits die belangte Behörde im Spruchpunkt 2 beide Anträge, somit auch den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für Ferienzeiten abgewiesen habe und andererseits in der Begründung offenbar dieser Antrag vom 03.12.2014 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge für Ferialzeiten doch zugesprochen werden sollte, dass jedenfalls ein eindeutiger Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vorliege.
Weiters wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2005, Zl. 2001/08/0123, verwiesen.
Weiters wird Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht, da aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen der Abgabe der Anträge am 03.12.2014 und am 11.12.2014 ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren kaum durchgeführt worden sein konnte.
Inhaltlich wird zusammenfassend im wesentlichen vorgebracht, dass der BF trotz Besuch der Fachschule für Weinbau regelmäßig jedenfalls einen Nachmittag pro Woche als auch die Wochenenden und Ferien arbeitend im Betrieb verbracht habe und somit diese Tätigkeit hauptberuflich im Sinne des Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ausgeübt habe.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2015 wurde der Beschwerde des BF durch die belangte Behörde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, dass dem Antrag vom 09.12.2014 auf Nachentrichtung verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nicht entsprochen wird.
5. Mit Schreiben vom 02.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass die Beschwerdegründe der Beschwerde vom 14.01.2015 aufrechterhalten würden.
6. Mit Schreiben vom 18.02.2015 ersuchte die belangte Behörde den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien um Übermittlung einer Kopie des Fragebogens des Bundesministeriums für Justiz für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, betreffend den BF.
7. Mit Schreiben vom 24.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme ergänzend aus, dass - nach Wiedergabe der divergierenden Antragsinhalte -festzuhalten sei, dass die Distanz zwischen Wohnort und Internat 80 km betrage und die Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt habe werden müssen, da der BF aufgrund seines Alters noch keinen Führerschein besessen habe. Die Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrüge pro Strecke zumindesten 1,5 Stunden. Unter Berücksichtigung der Wegzeit von/zum öffentlichen Verkehrsmittel und einer Wartezeit ergäbe dies einen Zeitaufwand von täglich rund 3,5 Stunden.
Zur Möglichkeit, während der Schulwoche nachhause zu fahren, sei die Auskunft der Schule betreffend den Zeitraum 1991-1996 eingeholt worden. Demnach wäre es den Internatsschülern während der Schulzeit nach dem Unterricht gestattet gewesen, nachhause zu fahren. Es habe eine 6 - Tage Schulwoche bestanden, wobei Mittwoch und Samstag der Unterricht nur bis Mittag stattgefunden habe, an den restlichen Tagen habe dieser gegen 17:00 Uhr geendet.
Infolge wird darauf hingewiesen, dass es durch das Sozialversicherungs- Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2015 ab 01.01.2015 eine Änderung der Rechtslage (§ 2 Abs. 7 BSVG, § 39a BSVG) gegeben habe.
8. Mit Schreiben vom 26.02.2015 wurde von der belangten Behörde der Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, mit dem Hinweis, dass sich auch darin kein Hinweis auf die hauptberufliche Mitarbeit des BF im elterlichen Betrieb im gegenständlichen Zeitraum finde.
9. Mit Ladung vom 10.03.2015 wurde dem BF in einem die Beschwerdevorlage sowie das Schreiben vom 26.02.2015 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
10. Mit Schreiben vom 27.03.2015 übermittelte der BF die Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.
11. Am 12.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes vom BF vorgebracht wurde:
"Der BF habe die HBLA für Wein und Obstbau in Klosterneuburg von September 1991 bis Juni 1996 besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Die Distanz zum Heimatsort betrage 80 km. Er sei immer im Internat gewesen und es sei üblich gewesen mit älteren Schülern mit dem PKW mitzufahren. Man habe ihnen pro Strecke 40 ATS bezahlt. Öffentlich sei man mit dem Zug von Klosterneuburg nach XXXX gefahren, welches 20 km vom Heimatort des BF entfernt sei und die restlichen 20 km sei er von den Eltern oder vom Großvater geführt oder abgeholt worden. Er sei jedes Wochenende nach Hause gefahren und sei am Wochenende nie im Internat gewesen. Er sei durchschnittlich auch einmal in der Woche nach Hause gefahren, wenn Schularbeiten waren, meistens nicht. Schulschluss sei samstags um 11:05 Uhr gewesen, dh er sei gegen 12 Uhr zu Hause gewesen. Es habe sicher einen oder zwei freie Nachmittage gegeben. Ing. XXXX habe in der Nachbarortschaft gewohnt und da er beim SC XXXX Fußball gespielt habe und öfters zum Training nach Hause fahren musste, sei die Anbindung unter der Woche nach Hause sehr gut gewesen. ....
Er sei zwei Jahre mit ihm mit gefahren, später mit einem anderen Kollegen namens Ing. XXXXmit. Seine Mutter habe ihn Montag in der Früh immer hingebracht und samstags von dort abgeholt. Herrn Ing. XXXX, Hausnummer unbekannt und Ing. XXXXkönne er noch namhaft machen.
Sein Vater habe einen Betrieb mit ca. 19 ha Weinbau, 20 ha Landwirtschaft und in sehr geringen Ausmaß Geflügel gehabt, abhängig von der Jahreszeit. Hauptaugenmerk sei aber der Weinbau gewesen. Er habe den Betrieb des Vaters übernehmen sollen, habe dies aber nicht getan.
Er habe einen Antrag im Dezember 2014 für alle Zeiten abgeben wollen, der damalige Mitarbeiter der BB, XXXX, habe ihm mitgeteilt, dass es ausjudiziert wäre, dass ein Nachkauf bei Internatszeiten ausscheide. Deshalb seien in diesem Antrag umfangreiche Streichungen hinsichtlich des Zeitraums durchgeführt worden, bezüglich der angeführten Tage habe er eine Korrektur übersehen.
Bei der Erstantragstellung sei übersehen wurde, bei der Betriebsform auch Pflanzenproduktionsbetrieb anzukreuzen und der BF führt weiter an, dass das Hauptaugenmerk des Betriebes auf dem Gebiet des Weinbaus liege. Nach Sichtung der Judikatur habe er am 09.12.2014 einen zweiten Antrag gestellt.
Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob Mittwoch der Nachmittag immer frei gewesen sei, gab der BF an, dass er nur mehr wissen, dass immer ein oder zwei Nachmittage frei gewesen seien, welche dies gewesen seien, könne er nicht genau sagen. Es sei aber immer Samstagmittag Schulschluss gewesen. Es sei eine Sechstage-Woche gewesen, wobei jedes Jahr ein Nachmittag schulfrei gewesen sei und an diesem Tag die Schule sicher vor 12 Uhr geendet habe.
Er habe sehr selten öffentliche Verkehrsmittel verwenden müssen, da die Anreise sehr gut durch andere Kollegen geregelt gewesen sei, vor allem, weil einige aus seiner Heimatregion gestammt haben. In der Früh habe man immer zum Fahrer kommen müssen und am Samstag seien sie in den meisten Fällen nach Hause gebracht worden, wenn dies unmittelbar am Weg gelegen habe; ebenfalls an schulfreien Nachmittagen unter der Woche.
Die Arbeiten im Betrieb hätten die Eltern und Großeltern väterlicherseits, sowie auch seine Schwester und der BF verrichtet. Im Winter sei er für den Rebschnitt zuständig gewesen, von Anfang Dezember bis Mitte März, täglich außer Sonntagnachmittag. Der Betrieb sei ohne Fremdarbeitskräfte ausgeführt worden. Reben anbinden, alte Stöcke entfernen, neue pflanzen (zeitlich gesehen gegen Mitte April), in dieser Zeit seien auch die Weine abgefüllt worden, Mai und Juni sei die Hauptarbeitszeit gewesen. Es mussten Triebe in den Drahtrahmen gesteckt werden, bodennahe Triebe entfernt werden und mechanische Unkrautbekämpfung durchgeführt werden. Im September und Oktober sei dann die Ernte gewesen, 3 bis 4 Wochen täglich, auch am Wochenende, 18 Stunden täglich. Sobald die Lese fertig sei, müsse die Veredelungsstelle wieder angehäuft werden. Nach der Lese, Oktober und November müsse der Wein geklärt werden im Keller.
Seine Schwester habe im Betrieb leichtere Aufgaben, wie Reben einstecken, entblättern gemacht und bei der Lese habe sie sowieso helfen müssen. Sie hätte keine Weinbauausbildung gehabt.
Ums Geflügel hätten sie sich gemeinsam gekümmert. Einer habe ausmisten und die Eier entnehmen müssen. Die Stallarbeit und das Kümmern um das Vieh sei nicht dasselbe, wenn man einen Stall ausmisten müsse, werde man mit einer Stunde nicht ganz auskommen.
Die anfallende Arbeit im Weinbau bzw. in der Landwirtschaft sei von der Jahreszeit abhängig. Er habe einen Durchschnittswert von etwa 20 Std. pro Woche angenommen, dazu sei auch auszuführen, dass zB in den Weihnachtsferien die Wochenarbeitszeit durchaus mehr Stunden betragen habe. In den Ferien sicher mehr als 40 Stunden.
Er habe Pflichtpraktikum machen müssen, diese seien aber vom Nachkauf ausgenommen. Eine Erwerbstätigkeit während seiner Ausbildung habe er nicht ausgeübt.
In der Landwirtschaft sei Jänner bis Feber Maschinenreparatur zu erledigen gewesen, Saatgut für die Aussaat herrichten, März und April Felder herrichten und aussäen, düngen, Pflanzenschutz usw., Ernte im Sommer bzw. bestimmte Pflanzenfrüchte ab September, nach der Ernte Felder ackern und für das kommende Erntejahr vorbereiten. Damals hätten die Sonnenblumen und Kartoffeln noch händisch bearbeitete werden müssen und die Rebschule habe betreut werden müssen.
Im verfahrensrelevanten Zeitraum habe es keine unumgänglichen Vorfälle, die seine Mitarbeit im Betrieb zur Aufrechterhaltung notwendig machten, wie zB schwere Erkrankung oder Tod des Betriebsführers gegeben.
Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob die Arbeitsstunden im Weinbau und der Landwirtschaft zusammenrechnet, rund 19 Wochenstunden ergäben, gibt der BF an, dass dies von der Jahreszeit abhängig gewesen sei. Von den Wochentagen sei zu bemerken, dass es keine regelmäßigen Arbeiten gegeben habe, sondern gemacht worden sei, was angefallen sei und vegetationsabhängig.
Die Angaben der geladenen und einvernommenen Zeugen gaben im Wesentlichen die Angaben des BF wieder."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 09.12.2014 einen zweiten Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG für die Zeiträume vom 01.01.1992 bis 30.06.1992, vom 01.09.1992 bis zum 30.06.1993, vom 01.09.1993 bis zum 31.05.1994 vom 01.10.1994 bis zum 30.06.1995 und vom 01.09.1995 bis zum 30.06.1996.
Der BF besuchte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die HBLA für Weinbau in Klosterneuburg und war in diesem Zeitraum rund 20 Stunden pro Woche im väterlichen Betrieb tätig.
Der Vater unterlag als Betriebsführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG.
Umstände, die die Tätigkeit des BF im väterlichen Betrieb zur Aufrechterhaltung desselben unerlässlich machten, lagen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Vorlageantrages, der Stellungnahme der SVB zum Vorlageantrag sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
2.2. Die obige Feststellung, dass der BF im angegebenen Zeitraum die HBLA für Weinbau besuchte und während der Schulzeit hauptberuflich im väterlichen Betrieb tätig war, ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und den in der mündlichen Verhandlung vom BF vorgebrachte Angaben, die von den einvernommenen Zeugen übereinstimmend bestätigt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Abs. 7 BSVG ist § 414 Abs. 2 und 3 ASVG, die die Senatszuständigkeit regeln, nicht anzuwenden.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Rechtliche Grundlagen im BSVG
§ 2 Abs. 1 Z 2 BSVG lautet - in der heute wie seinerzeit geltenden Fassung - auszugsweise:
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Abs. 7);
[...]
§ 39a BSVG, idF BGBl I Nr. 2/2015, lautet auszugsweise:
§ 39a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits
verjährt sind, können nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(2) Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2 ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.
[...]
3.3. A) Zur Abweisung der Beschwerde:
Entscheidungswesentlich ist in Anbetracht der dargestellten rechtlichen Grundlagen die Frage, ob die BF im fraglichen Zeitraum "hauptberuflich" iSd § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG im Betrieb der Eltern tätig war und, ob die Tätigkeit aufgrund außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch den BF unerlässlich war.
3.3.1. Zur Hauptberuflichkeit:
Ein Schulbesuch steht zwar der Rechtsprechung zufolge im Allgemeinen einer "hauptberuflichen" Tätigkeit im Betrieb der Eltern nicht entgegen: Ein Schulbesuch ist begrifflich nicht als "Beruf" anzusehen, sodass bei einer Person, die neben ihrem Schulbesuch im Betrieb ihrer Eltern tätig ist, diese Tätigkeit im Betrieb der Eltern als Hauptberuf zu werten ist, sofern diese Person ansonsten keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgeht [...] (VwGH 17.10.2012, 2011/08/0064).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF jedenfalls hauptberuflich im Sinne des § 39a iVm. § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG im väterlichen Betrieb tätig war.
3.3.2.: Unerlässlichkeit:
Durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG, BGBl. I Nr.2/2015 wurde vor § 39a Abs. 3 folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2 ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war."
Welche Rechtslage für eine Entscheidung maßgeblich ist, ist dem materiellen Recht zu entnehmen. Die neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007, vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) vertritt die Meinung, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat.
Änderungen der Rechtslage sind jedoch nach der Judikatur des Veraltungsgerichtshofes dann nicht beachtlich, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters hat nach eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Diese Aussage hat der Verwaltungsgerichtshof in einem E VS vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270, VwSlg. 11237 A/1983, dahin präzisiert, dass (für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage) primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen ist. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (Hinweis E vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0622). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten für jede bescheiderlassende Behörde (Hinweis E vom 6. Juni 1991, Zl. 91/09/0077) (vgl auch VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2009/11/0212)
Vorliegendenfalls kommt der in der eben erwähnten Rechtsprechung entwickelte allgemeine Grundsatz zum Tragen, enthält die Novelle BGBl. I Nr. 2/2015 doch keine Übergangsbestimmung für bereits anhängige Verfahren. Auch aus der Betrachtung, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen, kann nichts gewonnen werden.
Betreffend Stichtag darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.1999, Zl. 98/07/0148, verwiesen werden, worin hat der VwGH ausführt, dass Stichtagsregelungen derart, dass der Eintritt von Rechtsfolgen daran geknüpft wird, dass zu einem bestimmten Tag ein bestimmter Sachverhalt verwirklicht war, zwar ein Element des Zufälligen in der Auslösung von Rechtsfolgen mit sich bringen, jedoch unverzichtbarer Bestandteil jedes Normsetzungsverfahrens sind (vgl. auch VwGH vom 20.01.2005, Zl. 2004/07/0006).
Der Rechtslage hinsichtlich des § 39a BSVG kann jedoch keine Stichtagsregelung im Sinne des obgenannten Judikats entnommen werden.
Zur Auslegung der Verwaltungsvorschriften, dass die vor der Erlassung des ho. Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, sind die Erläuterungen zur in Rede stehenden Bestimmung des BSVG heranzuziehen.
Die 321 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen führen dazu aus:
"Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt eine hauptberufliche Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft auch dann vor, wenn ansonsten keiner weiteren Beschäftigung nachgegangen wird, mit der die Erstgenannte zu vergleichen wäre, da der historische Gesetzgeber von der Annahme ausgehe, auf einem Bauernhof falle immer ausreichend Arbeit an, sodass das zeitliche Kriterium der Hauptberuflichkeit jedenfalls erfüllt sei. Selbst der Besuch einer Schule oder einer Universität ändere nichts an dieser Einschätzung, da ein solcher keine Erwerbstätigkeit im herkömmlichen Sinn darstelle (vgl. u. a. VwGH 7. September 2005, 2001/08/0123 bzw. VwGH 17. Oktober 2012, 2011/08/0064). Da einerseits eine Schul- bzw. Berufsausbildung sowohl bezüglich der Anspruchsberechtigung als Angehörige in der Krankenversicherung (ab 18, vgl. § 107 Abs. 4 BSVG) als auch bezüglich der pensionsrechtlichen Qualifikation als Ersatzzeiten (vgl. § 107 Abs. 7 BSVG, "normaler Ausbildungs(Studien)gang") zur Voraussetzung hat, dass diese Schul- bzw. Berufsausbildung den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht, andererseits auch die Ausübung einer Beschäftigung als "hauptberuflich" ein entsprechendes Überwiegen dieser Beschäftigung indiziert, wird durch diese Judikatur ein grundsätzliches Problem aufgeworfen, das durch die vorgeschlagene gesetzliche Regelung in § 39a BSVG gelöst werden soll. Während sich für den "Einkauf" von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, durch den diese Ersatzzeiten erst für Wartezeit und die Leistungsbemessung wirksam werden (für Zeiten ab 2005: wurde die Ersatzzeitenregelung durch eine nachträgliche Selbstversicherung ersetzt), der pro Monat zu entrichtende Beitrag durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erheblich verteuert hat, eröffnet § 39a BSVG die nachträgliche Entrichtung bereits verjährter Beiträge (wenn auch aufgewertet, so doch wesentlich günstiger) auf Basis der seinerzeitigen Beitragshöhe. Voraussetzung dafür ist die behauptete hauptberufliche Beschäftigung im land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb zumeist des Vaters. Die eingangs erwähnte Judikatur des VwGH verhilft derartigen Behauptungen nahezu lückenlos zum Durchbruch. Da die nachzuentrichtenden Beiträge im direkten Vergleich zu den Kosten eines Schul- bzw. Studienmonats-Einkaufes im Verhältnis 1:10 und mehr stehen, führt dies zu höchst unbilligen Ergebnissen, die auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich erscheinen. Dieser überschießenden Entwicklung gilt es gegenzusteuern, ohne die grundsätzliche Intention des § 39a BSVG im Sinne des SVÄG 2005 in Frage zu stellen. Ausgehend von der Überlegung, dass die Anrechnung von Schul- bzw. Studienzeiten als Ersatzzeiten, die erst durch Beitragsentrichtung anspruchs- und leistungsunwirksam werden (ab 2005: im Zuge einer nachträglichen Selbstversicherung) generell die Annahme indiziert, dass während dieser Zeiten die Schule bzw. das Studium den überwiegenden Anteil der Arbeitskraft in Anspruch genommen hat, soll die Nachentrichtung verjährter Beiträge wegen der hauptberuflichen Beschäftigung als Kind (Enkel etc.) dann ausgeschlossen werden, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Das Abstellen auf den 1. Jänner 1971 hat seine Ursache darin, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals auch im bäuerlichen Leistungsrecht derartige Ersatzzeiten eingeführt worden sind. Dem Versicherten soll in diesem Zusammenhang jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, das Gegenteil nachzuweisen, und zwar dass die persönliche Mitarbeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes wegen außergewöhnlicher Umstände unerlässlich war. Angesichts des Umstandes, dass ab dem 1. Jänner 2014 im Verwaltungsverfahren vor den Sozialversicherungsträgern das AVG zur Gänze anzuwenden ist und die ausdrückliche Normierung einer einfachgesetzlichen Beweislastregel zu Lasten einer Partei zulässig ist (vgl. Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, 185), soll damit der versicherten Person die einschlägige Beweisinitiative zufallen. Wenn beispielsweise der Betriebsführer vorzeitig verstorben ist und die ihm in der Betriebsführung nachfolgende Mutter infolge der Ausnahmesituation sowohl arbeitsmäßig überlastet war als auch irrtümlich auf die Anmeldung des Kindes als hauptberuflich beschäftigt vergessen hat, so kann dies bei Hinzutreten zusätzlicher Aspekte wohl derartige "außergewöhnliche Umstände" begründen, die das Gesetz künftig fordert. Dabei ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem die Größe des Betriebes, ein etwa vorhandener Viehstand, die a priori gegebene betriebswirtschaftliche Unrentabilität infolge fehlender Arbeitskräfte (von Beginn an) oder unternehmerisches Fehlverhalten für sich allein niemals das entscheidende Kriterium bilden können. Gleiches gilt für Umstände, die durch Extremwetterlagen verursacht werden (wie Hochwasser oder Windbruch), da derartige Ereignisse (trotz ihrer Intensität) nur zeitlich begrenzt einwirken."
Da durch die Neuregelung des § 39a BSVG der Gesetzgeber den durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Widerspruch zwischen der Beanspruchung des überwiegenden Teils der Arbeitskraft durch die Schul- bzw. Berufsausbildung und der Ausübung einer Beschäftigung als "hauptberuflich" im Sinne des § 2 BSVG lösen wollte, aber auch die überschießende Beanspruchung von "günstigen" Erwerb von Pensionsversicherungszeiten im Vergleich zu den Kosten eines Schul- bzw. Studienmonats-Einkaufes verhindern wollte, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, dass eine Anwendung der alten Gesetzeslage auf bereits anhängige Verfahren durch den Gesetzgeber gewollt war.
Sohin ist in der gegenständlichen Entscheidung die Norm des §39a in der Fassung BGBl I Nr. 2/2015 anzuwenden.
Der BF hat nicht behauptet, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die seine Mitarbeit im Betrieb des Vaters unerlässlich gemacht hätten.
Sohin war der verfahrensgegenständliche Antrag auf Nachentrichtung von verjährten Beiträgen in der Pensionsversicherung nach dem BSVG zu verneinen.
3.4 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung unter Punkt 3.3 angeführten höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH vom 17.10.2012, ZL. 2011/08/0064; VwGH vom 18.02.2015, Zl. 2015/04/0007; vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076; VwGH vom 4.05.1977, Zl. 898/75; VwGH vom 28.11.1983, Zl. 82/11/0270; VwGH vom 6.05.2004, Zl. 2001/20/0622; VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2009/11/0212; VwGH vom 25.3.1999, Zl. 98/07/0148, VwGH vom 20.01.2005, Zl. 2004/07/0006) ergibt sich, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der höchstgerichtlichen Judikatur abweicht.
Aufgrund der Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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