BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §14
BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2017633.1.00
Spruch:
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK sowie den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 10.11.2014, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(16.04.2015)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm ist er Arbeitsplatz eines Gesamtschalterdienstes (ohne überwiegenden Geldschalterdienst), Code 0440, in der Postfiliale XXXX zugewiesen. Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT 5 ernannt.
Der BF befindet sich seit 18.04.2014 durchgehend im Krankenstand.
Im Hinblick darauf wurde die Pensionsversicherungsanstalt um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF ersucht. Dem Ersuchen angeschlossen waren das Orthopädische Gutachten von Dr. XXXX vom 31.03.2014, die Erhebung des Gesundheitszustandes von Dr. XXXX vom 16.04.2014, das Urlaubs- und Krankenblatt sowie eine Arbeitsplatzbeschreibung mit Anforderungsprofil.
Das von der Pensionsversicherungsanstalt (Dr. XXXX) am 23.05.2014 erstellte Gesamtgutachten stellte unter Pkt. 10. "Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung" fest:
Orthopädischerseits findet sich wohl klinisch als auch radiologisch eine Coxarthrose beidseits, mehr links, mit derzeit jedoch noch ausreichenden Bewegungsausmaßen.
Für die vom PW angegebenen Beschwerden in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule dürfte primär die Wirbelsäulenfehlhaltung und muskuläre Dysbalance im Vordergrund stehen, neurologische Ausfälle oder kalkülsrelevante Bewegungseinschränkungen diesbezüglich lassen sich heute nicht feststellen.
Orthopädischerseits sind dem PW nur mehr mittelschwere Hebe- und Tragetätigkeiten, unter Ausschluss von überwiegend gebückten und hockenden Zwangshaltungen zumutbar. Ein milder Beinlängenausgleich ist empfehlenswert.
Anmarschweg und übliche Arbeitspausen möglich bzw. ausreichend.
Eine kalkülsrelevante Besserung durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation wurde verneint. Eine Besserung des Gesundheitszustandes wurde ebenso verneint. Eine kalkülsrelevante Besserung sei nur durch die Implantation einer HTEP rechts erzielbar, dies sei aufgrund des Alters des PW jedoch noch hinauszuzögern.
In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 28.05.2014 werden folgende Diagnosen angeführt:
1. Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit: ICD-10: M16.9, ICD 10: M54.5
Aufbrauchserscheinungen beider Hüftgelenke, rechts mehr als links - noch ausreichend beweglich
Lumbago bei Wirbelsäulenfehlhaltung (Rundrücken und Skoliose mit Beckenschiefstand) und altersbedingten Aufbrauchserscheinungen
2. Weitere Leiden:
Cervicalsyndrom ohne neurologische Ausfälle
Fingerpolyarthrosen
Fußfehlstellung beidseits
Eine kalkülsrelevante Besserung der unter Pkt. 1 angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit wurde als nicht möglich festgestellt.
Im Gesamtrestleistungskalkül werden folgende Anforderungen als zumutbar angeführt:
Arbeitshaltung:
Sitzen: ständig
Stehen: überwiegend
Gehen: überwiegend und fallweise
Körperliche Belastbarkeit:
Leicht und mittel: ständig
Schwer: fallweise
Hebe- und Trageleistungen:
Leicht und mittelschwer: überwiegend
Schwer: keine
Nachtarbeit, Schichtarbeit und Kundenkontakt sind nicht zumutbar.
I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 24.07.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 beabsichtigt sei und wurde ihm zum Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt. Ein entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden.
In seiner am 07.08.2014 eingegangenen Stellungnahme teilte der BF mit, dass er die in Aussicht genommene Ruhestandsversetzung nicht in Anspruch nehmen werde, da dadurch seine finanzielle Lage verschärft würde. Er habe lt. Beilagen erhebliche monatliche Rückzahlungen zu leisten.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.09.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass seiner Stellungnahme keine Befunde bzw. ärztlichen Zeugnisse angeschlossen waren und dass seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werde. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde ihm nochmals die Gelegenheit gegeben, hiezu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Davon hat der BF keinen Gebrauch gemacht.
I.3. Mit Bescheid vom 10.11.2014 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des § 14 Abs. und 2 BDG 1979 ausgeführt:
"Seit 18.04.2014 befinden Sie sich durchgehend im Krankenstand und es wurde am 16.04.2014 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet.
Mit Schreiben vom 24.07.2014 und 17.09.2014 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 und von der Absicht, Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen in Kenntnis gesetzt.
Innerhalb der offenen Frist wurde am 07.08.2014 eine Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme wurde angegeben, dass die in Aussicht genommene Ruhestandsversetzung Ihrerseits nicht in Anspruch genommen werden kann. Es würde vor allem die finanzielle Lage verschärft werden, da unter anderem erhebliche monatliche Rückzahlungen anstehen. Es wurden Unterlagen über die noch offenen Darlehen, jedoch keine ärztlichen Befunde bzw. Gutachten übermittelt.
Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.05.2014 und aller vorhandenen Unterlagen sind Sie nicht mehr in der Lage die Anforderungen Ihres zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Gesamtschalterdienst (ohne überwiegenden Geldschalterdienst) Code 0440, zu erfüllen, weil Ihnen fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie ständiges Stehen nicht mehr möglich sind.
Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA kämen für Sie von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden und Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätzen noch folgende Tätigkeiten in Betracht:
Code "0062 Hilfsreferent"
Code "0618 Verteildienst in Umleitungen"
Code "5002 Sonderpostamtsassistent"
Code "5007 Sekretariatsdienst/Distribution"
Code "5008 Sekretariatsdienst/Logisitik"
Code "5009 Bearbeiter Fuhrpark"
Eine Anfrage bei den zuständigen Regionalleitungen hat jedoch ergeben, dass ein solcher freier oder in nächster Zeit frei werdender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein anderer, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnten, steht nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen sind schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sind Sie dauernd dienstunfähig. Es war daher nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle Ihre Versetzung in den Ruhestand zu verfügen.
Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.
Die gebührende Gesamtpension wird Ihnen bescheidmäßig bekannt gegeben werden."
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Der BF verwies darin auf die bereits gemachten Angaben zu seiner finanziellen Lage sowie die aufliegenden ärztlichen Befunde. Er stimme daher einer Ruhestandsversetzung nicht zu und ersucht um nochmalige Überprüfung eventuell gleichwertig verfügbarer Arbeitsplätze.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 22.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 26.01.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."
§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass der BF seit 16.04.2014 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend ist.
Nach den Feststellungen des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 28.05.2014, basierend auf dem fachärztlichen Gesamtgutachten der PVA vom 23.05.2014, sind dem BF nur mehr mittelschwere Hebe- und Tragetätigkeiten zumutbar, ist ihm ständiges Stehen nicht möglich und wurde eine leistungskalkülrelevante Besserung der geminderten Dienstfähigkeit ausgeschlossen.
Nach Auffassung des Gerichts ist das Gutachten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann der Beweiswert eines solchen Gutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, S 574 zitierte Rechtsprechung). Der BF ist dem Gutachten - trotz zweimaliger Einräumung von Parteiengehör - nicht entgegen getreten, sondern machte er ausschließlich finanzielle Gründe geltend, um von einer Ruhestandsversetzung abzusehen.
Damit vermochte er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Insgesamt kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass der BF auf Grund des festgestellten Gesamtleistungskalküls nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes "Gesamtschalterdienst" zu erfüllen. Dies wurde vom BF im Übrigen auch nicht behauptet. Die Dienstbehörde hat aber auch nachvollziehbar dargelegt, dass dem BF im Bereich der Dienstbehörde auch kein mindestens gleichwertiger (Ersatz)Arbeitsplatz zugewiesen werden konnte.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob der BF dienstfähig im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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