BVwG W105 2014635-1

BVwGW105 2014635-19.3.2015

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2014635.1.00

 

Spruch:

W105 2014635-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX, StA. Somalia, zu Recht erkannt:

A) Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG in der Fassung BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:

Mit Note der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 03.04.2013 wurde dem Bundesasylamt ein Asylantrag gemäß § 35 AsylG betreffend die nunmehrige Säumniswerberin übermittelt. Im weiteren brachte die nunmehrige Säumniswerberin gleich lautende Anträge betreffend fünf minderjährige leibliche Kinder ein.

Inhaltlich verwies die Antragstellerin darauf, dass der in Österreich auffälligen Bezugspersonen XXXX, subsidiärer Schutz gewährt wurde.

XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012 § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2013 erteilt.

Mit Schreiben vom 05.05.2013 teilte das Bundesasylamt gegenüber der Botschaft Addis Abeba schriftlich gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass bezugnehmend auf die dortigen Note vom 03.04.1013, mit welcher gegenständliche Einreiseanträge übermittelt wurden, nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist.

Mit Schreiben vom 16.05.1013 beantragte die gesetzliche Vertretung der in Österreich weilenden obgenannten Bezugsperson die Durchführung einer DNA-Analyse gemäß § 18 Abs. 2 AsylG; dies zum Beweis des Bestehens eines biologischen Familienverhältnisses zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson mit Aufenthaltsrecht.

Mit 06.08.2013 brachte der gewillkürte Vertreter bzw. mutmaßliche gewillkürte Vertreter der Erstreckungswerber bzw. auch der nunmehrigen Säumniswerberin beim Bundesasylamt einen schriftlichen Antrag Internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 AsylG ein. Im genannten Schreiben wurde ausgeführt, dass der Sohn der nunmehrigen Säumniswerberin bereits im Jahr 1011 nach Österreich geflüchtet sei, sowie wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle XXXX vom 26.09.2011 subsidiärer Schutz zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.1012 wurde das befristete Aufenthaltsrecht um ein Jahr verlängert, woraufhin die nunmehrige Säumniswerberin gemeinsam für sich und ihre minderjährigen Kinder einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 34 AsylG beantragte sowie auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 und 2 AsylG. Im Zuge der Antragstellung habe die Säumniswerberin für sich selbst sowie für ihre minderjährigen Kinder Identitätsdokumente vorgelegt und daraus drüber hinaus am 31.05. 2013 einen Antrag auf Durchführung einer DNA-Analyse gemäß § 18 Abs. 2 AsylG direkt dazu bei der Behörde eingebracht.

Mit Schreiben vom 30.05.1013 sei sie von der Österreichischen Botschaft darüber verständigt worden, dass ihrem Antrag nicht stattgegeben werden könne, da das Bundesasylamt eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nach § 34 AsylG als nicht wahrscheinlich eingestuft habe. Begründet sei diese Entscheidung damit worden, dass einerseits die Minderjährigkeit ihres Sohnes zweifelhaft erscheine, andererseits ihre Angaben zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würde und die von ihr vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um diese Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Das Bundesasylamt verstoße mit diesem Vorgehen einerseits gegen den klaren Wortlaut von § 18 Abs. 2 AsylG; dieser besage, dass das Bundesasylamt einem Antragsteller auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA- Analyse zu ermöglichen habe, falls es ihm nicht gelinge, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.

Andererseits seien die Ausführungen des Bundesasylamtes betreffend die angeblich zweifelhafte Minderjährigkeit des Sohnes willkürlich und das Vorgehen daher grob mangelhaft.

Im Weiteren verwies die Säumniswerberin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2003, B1701/02, wonach in einem Verfahren gemäß § 16 AsylG (nunmehr: § 35 AsylG 1005) bloß über die Erteilung eines Visums, nicht aber über den Asylerstreckungsantrag (nunmehr: Antrag im Familienverfahrens) abgesprochen werde, woraus zu schließen sei, dass eine Beschwerde gegen die Verständigung der Botschaft, welche jedenfalls als Bescheid zu werten ist, "dem willkürlichen Verhalten des Bundesasylamtes nicht entgegentreten könnte" .

Der Verfassungsgerichtshof erläutere jedoch, dass der Stellung eines neuen Erstreckungsantrages direkt bei der Asylbehörde (postalisch oder durch einen Vertreter im Inland) die Botschaftsentscheidung - der keine res iudicata-Wirkung zukomme - ebenso wenig entgegenstehe, wie der Umstand dass sich die Beschwerdeführerinnen im Ausland befinden. Anknüpfend an dieses Erkenntnis führe der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 19.06.2008, 2007/21/0432, aus, dass es einem Familienangehörigen einer Anknüpfungsperson nach § 34 AsylG ermöglicht werden müsse, dass über seinen Antrag im Familienverfahrens trotz Nichterteilung eines aus Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise entschieden werde.

Im Verfahren wurden des weiteren die für eine schriftliche Kopie eine Vollmacht der nunmehrigen Säumnis Werberin an eine namentlich genannten Mitarbeiter der Caritas Graz sowie auch jedoch im Wortlaut abweichendes Original vorgelegt.

Mit Note vom 30.08.2013 übermittelte die Österreichische Botschaft Addis Abeba dem Bundesasylamt den zu Zahl 1304.542-BAG zuständigkeitshalber gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG vom Bundesasylamt an die Botschaft weitergeleiteten Antrag retour; dies mit dem bemerken, dass keine Zuständigkeit in casu zu erkennen sei.

Mit Schreiben vom 16.10.2013 teilte das Bundesasylamt gegenüber der Botschaft Addis Abeba schriftlich gemäß § 35 Abs. 4 AsylG (neuerlich) mit, dass bezugnehmend auf die dortige Note vom 30.08.1013, nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist.

Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 wurde nunmehr seitens der gewillkürten Vertretung der Antragstellerin eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht. Zentral wurde darin auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom sieben 20 19.013, U 123/2013 -7, verwiesen wonach es sich bei dem vom Beschwerdeführer direkt beim Bundesasylamt eingebrachten Antrag nach der bis 01.01.2010 gültigen Fassung des § 35 AsylG nicht ausschließlich um einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels, sondern auch um einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach § 34 AsylG handle.

Aufgrund der geänderten Rechtslage, wonach ein Antrag gemäß § 35 AsylG nunmehr ausschließlich auf Erteilung eines Einreisetitels zum Zwecke der (allenfalls später zu erfolgenden) Stellung eines Asylantrages gerichtet sei, habe die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter folgerichtig einen Antrag auf Erteilung desselben Schutzes nach § 34 AsylG direkt beim Bundesasylamt im Inland eingebracht. Aus der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergebe sich unmissverständlich, dass in der speziellen Fallkonstellation, in denen ein Familienangehöriger eines in Österreich Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag gemäß § § 35 iVm 34 AsylG bei einer Österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland gestellt hatte und diesem Antrag in der Folge aufgrund einer negativen Prognoseentscheidung des Bundesasylamtes nicht stattgegeben worden war, das Bundesasylamt bzw. nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Erledigung eines von diesem Familienangehörigen postalisch oder über einen Vertreter bei der Behörde im Inland eingebrachten Antrages nach § 34 Asyl G zuständig sei.

Anderenfalls sei, dass es einen anderen Familienverfahrens trotz Nichterteilung des Einreisetitels nach § 35 AsylG in einer "rechtsstaatlich einwandfreien Weise" entschieden werde.

Im weiteren wurde auf die bestehende Säumigkeit der Behörde erster Instanz verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der daraus festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zur Frage des anzuwendenden Verfahrensrechtes und der Säumnis:

Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richten sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher wie folgt lautet:

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) [ ... ]

Der mit "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde" titulierte § 8 VwGVG lautet wie folgt:

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Der mit "Nachholung des Bescheides" titulierte § 16 VwGVG lautete wie folgt:

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 28 Abs. 7 VwGVG lautet wie folgt:

(7) In Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. Die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände blieben seitens der belangten Behörde unbestritten.

In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und beschränkt seine Entscheidung auf einzelne Rechtsfragen und trägt der belangten Behörde auf, innerhalb einer Frist von 8 Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen, zumal die erste Instanz die bisherigen Ermittlungstätigkeiten, durchgeführt hat und diese Vorgehensweise dem Interesse der Einfachheit und Raschheit entspricht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.

Auch der Umstand, dass mit 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, lässt keine gegenteilige Schlussfolgerung zu, zumal im hier anzuwendenden Kernbestand der rechtlichen Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.

In Bezug auf die Anwendung und Auslegung des § 28 Abs. 7 VwGVG orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht seiner Vorbildbestimmung, nämlich § 42 Abs. 4 VwGG aF (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 21) und dessen einheitlicher Anwendungspraxis durch den VwGH, weshalb auch in diesem Punkt keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erkannt werden kann.

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