UG 2002 §78 Abs1
UG 2002 §79 Abs1
VwGVG §7 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UG 2002 §78 Abs1
UG 2002 §79 Abs1
VwGVG §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2100148.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU), Zl. B/2518/14-2, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:
1. Der Beschwerdeführer ist Studierender an der WU und absolvierte im Sommersemester 2014 ein Auslandssemester an der Universität Uppsala (Schweden).
2. Am 13.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der im Ausland absolvierten Studienleistungen für das Bachelor-Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU.
3. Mit dem bekämpften Bescheid anerkannte die belangte Behörde die an der Universität Uppsala abgelegten Prüfungen als gleichwertig mit folgenden Prüfungen im Bachelorstudium Wirtschafts-und Sozialwissenschaften an der WU:
124015 2 LVP (4 ECTS) Personal, Führung, Organisation
124998/640 2 PI/LVP (4 ECTS) SBWL Kurs V - Finance
124699 PI/LVB (7,5 ECTS) Freies Wahlfach
124965 PI/LVP (3,5 ECTS) Freies Wahlfach
124964 PI/LVP (3 ECTS) Freies Wahlfach
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG verzichtete die belangte Behörde auf die Abfassung einer Begründung.
4. Der bekämpfte Bescheid wurde am 20.10.2014 dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt, wobei dieser unter einem, mittels vorgefertigtem Formularaufdruck, auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichtete.
5. Am 05.11.2014 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde ein. In der Begründung führte er aus, dass der Grund für die Beschwerde die Umrechnung der Note eines Schwedisch Sprachkurses im Ausmaß von 7,5 ECTS sei. Diesen Kurs habe er sich an der WU als Freies Wahlfach anrechnen lassen können. Aus dem beigelegten Leistungsnachweis aus Schweden sei ersichtlich, dass der Sprachkurs mit einer Gesamtpunktezahl von 59 aus möglichen 60 Punkten und einem ECTS Grad A abgeschlossen worden sei. An der WU sei ihm dieser Kurs allerdings als "befriedigend" angerechnet worden. Diese Art der Umrechnung sei fragwürdig. Den Bescheid (Anm.: wohl gemeint auch den Rechtsmittelverzicht) habe er unterschrieben da nur die Kurse aufgeführt wären die angerechnet worden seien, aber nicht die umgerechnete Note.
6. In ihrer Mitteilung vom 17.12.2014 gab Gutachtenskommission in Studienangelegenheiten des Senats der WU bekannt, dass von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 abgesehen werde.
7. Am 02. 02.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde, samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit ein Erkenntnis nicht zu fällen ist.
2.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
2.3. Gemäß § 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung [...] abgelegt haben [...] auf Antrag des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den in Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Gemäß § 79 1. Satz UG ist die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig.
2.4. Im Verfahren gemäß § 78 Abs. 1 UG ist Verfahrensgegenstand die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung absolvierten positiv beurteilten Prüfungen. Die vom Beschwerdeführer monierte falsche Beurteilung der positiven Prüfungsleistung ist nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde eine solche von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid auch gar nicht vorgenommen. Maßstab gemäß § 78 Abs. 1 UG ist alleine dass die absolvierte Prüfung positiv beurteilt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Mitteilung eines Prüfungsergebnisses nicht als Erlass eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, welches nicht rechtskraftfähig ist (vgl. Perthold-Stoitzner, UG³ (2014) § 79 samt zitierter Judikatur des VwGH). Das gleiche gilt, wenn das Prüfungsergebnis einer im Ausland absolvierten Prüfung in das österreichische Notenschema transformiert wird.
In diesem Lichte ist auch der vom Beschwerdeführer abgegebene Beschwerdeverzichtet zu sehen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht, dessen gültiges Vorliegen besonders streng zu prüfen ist, ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 7 VwGVG Anm. 8). Dem Antrag wurde offenkundig voll inhaltlich stattgegeben, so dass die belangte Behörde gemäß § 58 Abs. 2 AVG auf eine Begründung verzichten konnte. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und hat dieser sogar selbst in der Beschwerde vorgebracht, dass nur die Kurse im Bescheid aufgeführt waren, aber nicht die Noten. Sohin ist zu unterstellen, dass der Beschwerdeverzicht im Hinblick auf die erfolgte Anrechnung der in Schweden absolvierten Prüfungen frei von Willensmängeln erfolgte. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis der Rechtsfolgen eines abgegebenen Beschwerdeverzichts ist. Einem Studierenden kann auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ohne nähere Erhebungen unterstellt werden, dass er der deutschen Sprache soweit mächtig ist, dass er die Worte: "Ich verzichte auf das Rechtsmittel der Beschwerde" sinnerfassend lesen kann und bei deren Unterfertigung sich ihrer Tragweite bewusst ist. Insofern ist davon auszugehen, dass ein wirksamer Beschwerdeverzicht vorliegt und der bekämpfte Bescheid bereits am 20.10.2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Überprüfung der positiven Beurteilung einer Prüfungsleistungen kann darüber hinaus gemäß § 79 Abs. 1 UG nicht Gegenstand einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, sodass ein diesbezüglicher Irrtum schon deshalb ausscheidet.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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