B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2010725.1.00
Spruch:
W212 2010725-1/2E
W212 2010726-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 18.07.2014, GZ. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX, geb. XXXX, sowie 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, beide StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 13.05.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien, eine Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn aus Afghanistan, stellten am 27.09.2012 bei der österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.
Begründend erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sich ihr Sohn (bzw. Bruder des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers), XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, seit zwei Jahren in Österreich aufhalten würde und subsidiär schutzberechtigt sei.
I.2. XXXX stellte am 01.08.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zl. XXXX in Spruchpunkt I. (Zuerkennung von Asyl) abgewiesen wurde, ihm jedoch im Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.05.2012, Zahl XXXX, wurde die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eingebrachte Beschwerde gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Nach erstmaliger Verlängerung dieser befristeten Aufenthaltsberechtigung stellten die beiden beschwerdeführenden Parteien Einreiseanträge gemäß § 35 Asylgesetz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014 Zahl XXXX wurde die Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis XXXX verlängert.
I.3. Die Einreiseanträge wurden erstmals mit Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 08.08.2013 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der "Antrag gemäß Asylgesetz § 35" gleichzeitig als Antrag auf Erteilung eines Visums gelte und die in § 21 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 normierte Voraussetzung für eine Visumserteilung, nämlich dass die Wiederausreise der Antragsteller gesichert erscheine, nicht vorliege.
I.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und hat dieser mit Erkenntnis vom 19.03.2014, VwGH XXXX den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass als allein tragender Grund für die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in Betracht käme, dass nach der Mitteilung des Bundesasylamtes die Erfolgsaussichten eines Antrags des Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie die in Österreich aufhältige Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Die ausschließliche Begründung mit der Nichterfüllung von im § 21 Fremdenpolizeigesetz 2005 normierten Voraussetzungen erweise sich als verfehlt.
I.5. Eine gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss desselben vom 05.06.2014, VfGH XXXX mit der Begründung eingestellt, dass der Beschwerdegegenstand weggefallen sei, da bereits der Verwaltungsgerichtshof mit ob genanntem Erkenntnis den Bescheid aufgehoben habe.
I.6. In der Folge wurde mit Eingabe vom 30.04.2014 von den Beschwerdeführern eine Stellungnahme ihre Familienangehörigenschaft zu XXXX betreffend an die Österreichische Botschaft gerichtet, welche zwecks neuerlicher Beurteilung unter Bezugnahme auf die bereits vorliegende negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 03.07.2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet wurde.
I.7. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 13.05.2014 wurde der Einreiseantrag in der Folge erneut abgewiesen und angeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Angaben der Antragssteller zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Asylgesetz 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.
I.8. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und darin eingangs vorgebracht, dass es dem angefochtenen Bescheid an der ausdrücklichen Bezeichnung mangle, nichtsdestotrotz es sich bei dem ausgehändigten Schriftstück jedoch um einen anfechtbaren Bescheid handle.
Auf Grund der geänderten Rechtslage seit 01.01.2014 könne der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gefolgt werden. Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit könne erstmalig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen der Vertretungsbehörden vorgegangen werden. Somit habe das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG iVm. § 26 FPG zu entscheiden und müsse auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes entscheiden. Eine gegenteilige Auslegung der Bestimmungen würde bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Mitteilung einer Verwaltungsbehörde gebunden sei und somit dem Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit widersprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe jedenfalls nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Österreichischen Botschaft, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes zu überprüfen, um zu einer Entscheidung in der Sache selbst zu gelangen.
Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die Argumentation der Österreichischen Botschaft bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Angaben der Antragsteller zur Angehörigengemeinschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson gemachten Angaben widersprechen würden, nicht nachvollziehbar sei. Auch sehe die österreichische Gesetzeslage, sollten die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend sein, die Durchführung einer DNA-Analyse vor.
Es liege auch Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben worden wäre, zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. Auch sei die in § 11 Abs. 1 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt worden.
I.9. In der Folge erließ die Österreichische Botschaft mit Bescheid vom 18.07.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die "Information" der Österreichischen Botschaft XXXX vom 13.05.2014 als Bescheid ausdrücklich benannt wurde und im Spruch die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel unter Anführung der gesetzlichen Grundlage ausdrücklich abgewiesen wurden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass - im Sinne der Beschwerdeschrift - bei der "Information" der Botschaft von einem Bescheid auszugehen war (und nicht etwa ein "Nichtbescheid" vorliegen würde), sowie dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose komme durch die Botschaft daher nicht in Betracht. Auch durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe sich daran nichts geändert.
In Hinblick auf die gerügte Verletzung des Parteiengehörs sei nicht zu erkennen, inwieweit dieser Wesentlichkeit zukomme.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt werde, weshalb einem allfälligen Vorlageantrag keine aufschiebende Wirkung zukomme.
I.10. Dagegen brachten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
I.11. Mit einem am 13.08.2014 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 27.09.2012 bei der Österreichischen Botschaft XXXX die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, genannt, welcher der Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei.
Gemäß Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 29.12.2010, Zahl XXXX wurde XXXX gemäß § 8 Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 26.11.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis XXXX verlängert.
Auch nach Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 25.04.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie schon zuvor am 03.07.2013 - mit Erledigung vom 12.05.2014 mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Asylgesetz 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprochen hätten.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist.
Was das Beschwerdevorbringen betrifft, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Österreichischen Botschaft, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes ("Prognoseentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl") zu überprüfen, wird einleitend festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013).
§ 35 Asylgesetz ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt anzuwenden, wie er durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es müsse sich am Prüfungsumfang durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit etwas ändern, so ist im Sinne der getroffenen Beschwerdevorentscheidung zu erwidern, dass eine solche Bindung Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und diese hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert ist. Dass sich zudem auch bis dato an der ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts geändert hat, zeigt das in diesem Verfahren ergangene jüngste VwGH-Erkenntnis vom 19.03.2014, in dem der Verwaltungsgerichtshof in Verfolg und Konkretisierung der Judikatur zur Bindungswirkung den ersten Bescheid der Botschaft vom 08.08.2013 aufgehoben hat, da darin nicht als allein tragender Grund für die Abweisung auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die negativen Erfolgsaussichten Bezug genommen wurde.
Vor diesem Hintergrund war auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf das behauptete Bestehen der Familienangehörigenschaft der Antragsteller zur Bezugsperson nicht einzugehen.
Was das Beschwerdevorbringen betrifft, den Beschwerdeführern wäre keine Gelegenheit gegeben worden, zur beabsichtigten ablehnenden Entscheidung der Botschaft Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sanierung einer Verletzung eines Parteiengehörs dann eintritt, wenn in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid Stellung genommen werden konnte und davon auch Gebrauch gemacht wurde. Im vorliegenden Fall ist dies gegeben, kann jedoch in der Beschwerde kein Vorbringen erkannt werden, welches nicht schon in der eingebrachten Stellungnahme der Antragsteller vom 25.04.2014 bzw. schon in früheren Verfahrensstadien geltend gemacht wurde. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die erwähnte Stellungnahme, die die Familienangehörigenschaft der Antragsteller zur Bezugsperson thematisiert, ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt wurde und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen wurde.
Was schließlich das Beschwerdevorbringen betrifft, die Begründungspflicht wäre im angefochtenen Bescheid verletzt worden kann auch hier nicht erkannt werden, inwieweit dies einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellen sollte, stellt doch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung für vergleichbare Fallkonstellationen allein darauf ab, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn nicht einmal in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Bezug genommen wird (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152, VwGH 14.11.2013, 2013/21/0167). Im gegenständlichen (zweiten) Bescheid vom 13.05.2014 wird gerade mit näheren Ausführungen auf die negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgestellt.
Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 vor und war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 18.07.2014 zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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