ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.2004492.1.00
Spruch:
W145 2004492-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Berufung) von XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11.04.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 06.12.2011, Zl. XXXX, festgestellt, dass Frau XXXX, VSNR XXXX, aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin vom 01.08.2006 bis 25.01.2009 in einem die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Frau XXXX, VSNR XXXX, aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin vom 01.08.2006 bis 31.12.2007 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe.
Ferner wurde festgestellt, dass Frau XXXX, VSNR XXXX, aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin vom 01.01.2008 bis 25.01.2009 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a (gemeint wohl § 1 Abs. 8) AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.01.2012 fristgerecht von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Einspruch erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 11.04.2013, Zl. XXXX, den Einspruch als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 30.04.2013 wurde fristgerecht das vorliegende Rechtmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingebracht, mit welchem der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11.04.2013 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Im Vorbringen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit von Frau XXXX jedenfalls kein echtes Dienstverhältnis, sondern verfahrensgegenständlich ein Werkvertrag vorgelegen sei. Der abgeschlossene Vertrag habe eine "Vertretungsmöglichkeit jederzeit und ohne weitere Genehmigung des Auftraggebers" vorgesehen. Dies decke sich mit der Aussage von Frau XXXX, dass sie ihre Schwester ab und zu vertreten habe und die Leistungshonorierung dabei direkt von ihr an ihre Schwester erfolgt sei. Es habe somit im Rahmen der Tätigkeit von Frau XXXXkeine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Erbringung der Arbeitsleistung weder vertraglich noch faktisch bestanden und sei von diesem Vertretungsrecht auch Gebrauch gemacht worden. Frau XXXX sei zudem nicht in das betriebliche Ordnungs- und Weisungsgefüge der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen. Es sei vereinbart worden, dass die Gestaltung der Arbeitsabfolge alleine im Ermessen des Auftragnehmers (= Reinigungskraft) liegen solle. Bei der Erbringung der Arbeiten sei Frau XXXX weisungsungebunden gewesen. Auf die Erteilung von Weisungen sowie der Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen unter Hinweis auf die Stellung von Frau XXXX als Selbständige sei von der Beschwerdeführerin gänzlich verzichtet worden. Auch sei eine Einschränkung hinsichtlich der Wahl des Arbeitsortes (= Ort der Leistungserbringung) nicht vorgelegen. Die Tatsache, dass als Erfüllungsort für die Durchführung der Reinigungsarbeiten die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin vereinbart gewesen sei, widerspreche einer mangelnden Integration in die betriebliche Struktur nicht, sondern ergäbe sich aus der Art der erbrachten Leistung. Ein anderer Leistungsort als der im gegenständlichen Fall vereinbarte habe schlichtweg nicht in Betracht kommen können. Weiters sei Frau XXXX bei der Bestimmung der Lage und Dauer ihrer Arbeitszeit gänzlich frei gewesen. Der Reinigungsplan sei nicht als bindende Arbeitszeiteinteilung zu verstehen.
5. Mit Schreiben vom 16.12.2013 (eingelangt am 13.03.2014) legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 01.06.2006 unterfertigte Frau XXXX einen als "freien Dienstvertrag" titulierten Vertrag mit der Beschwerdeführerin, mit dem sie sich verpflichtet, die laufende Reinigung des Trainingsstudio der Beschwerdeführerin ("Auftraggeberin") am Standort XXXX Wien, XXXX nach den Kriterien des dem Vertrag beiliegenden Reinigungsplanes durchzuführen. Der Vertrag hat weiters folgende wesentliche Inhalte: Das Studio muss den Kunden täglich gepflegt und hygienisch rein zur Verfügung stehen. Frau XXXX als "Auftragnehmerin" ist berechtigt, selbst zu bestimmen, wann sie die aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen vornimmt. Die Reinigung muss jedenfalls außerhalb der Öffnungszeiten des Studios und nicht unmittelbar vor Wiedereröffnung stattfinden und die Gestaltung der Arbeitsabfolge liegt im Ermessen der "Auftragnehmerin"; insbesondere wird die "Auftraggeberin" hinsichtlich der Organisation des Arbeitsablaufs keine Weisungen erteilen. Der dem Vertrag beiliegende Reinigungsplan dient als Orientierung zum Reinigungsstandard. Die "Auftragnehmerin" kann jederzeit und ohne weitere Genehmigung der "Auftraggeberin" Hilfskräfte hinzuziehen oder sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Die "Auftragnehmerin" ist hierbei jedoch verpflichtet, nur solche Personen als Hilfskräfte bzw. Vertreter einzusetzen, die im Vorhinein entsprechend instruiert wurden und der "Auftraggeberin" vertrauenswürdig erscheinen. Die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Arbeitsmittel stellt die "Auftraggeberin" zur Verfügung. Die Verwendung dieser Arbeitsmittel hat durch die "Auftragnehmerin" sparsam und unter sorgfältiger Behandlung zu erfolgen. Als Vergütung wurde ein monatliches, im Nachhinein fälliges Entgelt in der Höhe von netto € 1.267,50, welches auf ein von der "Auftragnehmerin" bekanntzugebendes Konto überwiesen wird, vereinbart. Zusätzlich wurde festgehalten, dass die Mitarbeiter der "Auftraggeberin" vor der täglichen Öffnung des Studios zu prüfen haben, ob das Studio entsprechend rein ist. Die "Auftragnehmerin" erhält einen Schlüssel des Studios, welcher sorgfältig aufzubewahren und nicht - außer im Vertretungsfall - an andere Personen übergeben werden darf. Als ua ein wichtiger Grund für eine sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses wurde Vertrauensunwürdigkeit und Sittlichkeitsverletzung durch die "Auftragnehmerin", ihre Hilfskräfte oder Vertreter vereinbart.
Am 06.06.2006 meldete Frau XXXX beim Magistrat der Stadt Wien ein Gewerbe für "Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfach Wartungsarbeiten auf Grund von Werk- und freien Dienstverträgen, unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe" an.
Frau XXXX oblag vom 01.08.2006 bis 25.01.2009 die komplette Reinigung (Büroräumlichkeiten und Fitnessräumlichkeiten) der Filiale in XXXX Wien, XXXX, der Beschwerdeführerin alleine. Die tägliche Arbeitszeit lag bei etwa drei Stunden - fallweise mehr -; in der Wochen waren es ca. 25 Stunden. Frau XXXX konnte sich ihre Arbeitszeit prinzipiell frei einteilen, sie hielt sich dabei jedoch vertragsgemäß an die Vorgabe, dass sie die Reinigungsarbeiten ausschließlich außerhalb - Montag bis Freitag ab 21 Uhr und am Wochenende ab 18 Uhr bis am nächsten Morgen zwischen 7 Uhr und 8 Uhr
- der Öffnungszeiten des Trainingsstudios durchführte. Auch verwendete sie die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten speziellen Reinigungsmittel und den speziellen Staubsauger. Bezahlt wurde Frau XXXX mit einem monatlichen Fixum und für Zusatzarbeiten bekam sie extra bezahlt. Eine Nichtbezahlung aufgrund mangelhafter Durchführung der Reinigungsarbeiten hat es nie gegeben; Frau XXXX hat den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Leistung zufrieden war. Besondere (Sonder-)wünsche der Beschwerdeführerin wurden Frau XXXX schriftlich durch Hinterlassen eines Zettels an einer bestimmten Stelle in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Ab und zu - im Fall der Verhinderung
- ließ sich Frau XXXX(nur) von ihrer Schwester vertreten.
Mit Schreiben vom 05.12.2008 teilte in Vertretung der Beschwerdeführerin die Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei die Stornierung der Anmeldung zur Sozialversicherung von Frau XXXX ab 01.08.2006, welche als Reinigungskraft bei der Beschwerdeführerin im Rahmen eines freien Dienstvertrages laufend tätig war, mit. Begründend wurde ausgeführt, dass Frau XXXX die Tätigkeit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausgeübt habe.
Mit Schreiben vom 23.01.2009 wurde die einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses per 25.01.2009 vereinbart.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal in der Beschwerde kein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel gerügt wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:
ASVG:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(...)
die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(...)
AlVG:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weit gehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. hierzu VwGH vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0200).
Zum Einwand der Beschwerdeführerin Frau XXXX habe die Reinigungsarbeiten im Rahmen eines Werkvertrages vorgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass § 1151 ABGB die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüberstellt. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, dass ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit Erbringung der Leistung endet auch das Vertragsverhältnis (vgl. VwGH vom 19.02.2003, Zl. 99/08/0146).
Im vorliegenden Fall wurde Frau XXXX aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung vom 01.06.2006 als Reinigungskraft im Trainingsstudio der Beschwerdeführerin ab 01.08.2006 auf unbestimmte Zeit mit einem monatlichen Fixgehalt beschäftigt; zusätzlich enthält diese Vereinbarung Kündigungs- bzw. Entlassungsbestimmungen. Worin ein von Frau XXXX zu erbringendes Werk bestehen soll, ist nicht ersichtlich.
Der Umstand, dass Frau XXXX über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügte, ist nicht entscheidend, da daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde oder nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN)
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben zitierten Erkenntnis vom 16.05.2001, Zl. 96/08/0200, ausgesprochen, dass dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überwinden kann, es ebenso an der persönlichen Arbeitspflicht des fehlt wie in dem Fall, in dem von vornherein die Leistungserbringung zur Gänze durch Dritte erfolgen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung für die rechtliche Ausschlusswirkung einer solchen Befugnis in Bezug auf die Annahme des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten, wie z.B. Schwerarbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis vorliegt.
Der Landeshauptmann von Wien hat in seinem Bescheid vom 11.04.2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass der immer wieder ins Treffen geführten Vereinbarung vom 01.06.2006 eine solche generelle Vertretungstätigkeit nicht zu entnehmen ist. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann keine Rede sein, da die Beschwerdeführerin sich im Zuge der vertraglich geregelten großzügigen Vertretungsmöglichkeit gleichzeitig in diesem Vertrag vorbehielt über die Eignung und Vertrauenswürdigkeit der vertretenden Person zu entscheiden. Diesbezüglich wird im Vertrag vom 01.06.2016 ausgeführt, dass die Hinzuziehung von Hilfskräften und Vertretern möglich ist, sofern diese vorher eingeschult werden und die Einspruchswerberin sie für vertrauenswürdig hält. Zusätzlich war Frau XXXX verpflichtet den ihr ausgehändigten Schlüssel für die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin sorgfältig aufzubewahren und nicht an andere Personen - außer im Vertretungsfall - zu übergeben. Laut gleichlautender Ausführungen ist es bloß hin und wieder zu einer Vertretung durch eine einzige Person, nämlich durch die Schwester von Frau XXXX gekommen. In einer Gesamtschau kann dies nicht als generelle Vertretungsbefugnis im Sinne der dargestellten Judikatur beurteilt werden.
Die Beschwerdeführerin meint, der Umstand, dass Frau XXXX die Zeit und Lage ihrer Arbeitszeit frei bestimmen habe können, spreche dafür, dass Frau XXXXselbst über Art, Umfang und Zeitpunkt der Erbringung ihrer Arbeitsleistung habe entscheiden können. Unstrittig steht dem gegenüber, dass die Reinigung jedenfalls außerhalb der Öffnungszeiten des Studios und auch nicht kurz vor dessen Öffnung erfolgen hat müssen. Derart wurde dies auch in der Vereinbarung vom 01.06.2006 festgeschrieben und Frau XXXX hat diese Arbeitszeitvorgabe der Beschwerdeführerin in ihrem tatsächlichen Tun eingehalten. Die Arbeitszeit von Frau XXXX, als einzige Reinigungskraft der Beschwerdeführerin, hatte sich somit an den betrieblichen Erfordernissen zu orientieren.
Auch hinsichtlich des Standortes war Frau XXXX bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten an die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in XXXX Wien, XXXX gebunden.
Wiederholt judiziert der Verwaltungsgerichtshof ua in seinem Erkenntnis vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0137, dass die Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber (bzw. vom Beschäftiger) bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. auch VwGH vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123, mwN). Bei der von Frau XXXX ausgeübten Tätigkeit der Reinigung der Büro- und Trainingsräumlichkeiten an einem bestimmten Standort der Beschwerdeführerin handelte es sich um manuelle Hilfstätigkeiten, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des Dienstgebers bzw. des Beschäftigers (§ 3 Abs. 3 AÜG) erbracht worden sind.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Frau XXXX nicht in das betriebliche Ordnungs- und Weisungsgefüge eingebunden gewesen sei, die Gestaltung der Arbeitsabfolge alleine im Ermessen der Reinigungskraft gelegen sei und sie nicht an Weisungen der Beschwerdeführerin gebunden gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Frau XXXX unterlag, wenn auch unter dem Titel Orientierungshilfe, einem Reinigungsplan, deren Abarbeitung täglich ca. 3 Stunden gedauert hat. Spezielle Reinigungswünsche der Beschwerdeführerin wurden ihr auf einem Zettel, welcher an einer bestimmten Stelle im Studio platziert wurde, mitgeteilt. Diese außertourlichen Arbeiten wurden zusätzlich honoriert. Vertraglich wurde Frau XXXX zu einem sparsamen und sorgfältigen Umgang bei der Verwendung der von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Reinigungsmittel verpflichtet. In einer Gesamtschau ist ersichtlich, dass die Arbeitsleistung von Frau XXXX auf den Bedarf des Betriebes der Beschwerdeführerin abgestimmt gewesen war und sie Weisungen der Einspruchswerberin sehr wohl unterlag.
Dass für die Beschwerdeführerin eine Kontrollmöglichkeit der Reinigungstätigkeit von Frau XXXX bestand, ergibt sich aus der Vereinbarung vom 01.06.2006. Dort wurde festgeschrieben, dass eine Kontrolle der Arbeitsleistung regelmäßig vor Öffnung des Studios durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin durchgeführt werden sollte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der vertraglich ausbedungenen Kontrollmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, weil sie mit der Leistung von Frau XXXX zufrieden gewesen ist, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführerin Weisungs- und Kontrollmöglichkeiten zugestanden sind.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon das Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit genügt und daher das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmal des persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit noch keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass die zu beurteilende Tätigkeit der Pflichtversicherung nicht unterliegt. Es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall angegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten durch ihre Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. (vgl. VwGH vom 20.02.1992, Zl. 89/08/0238 und vom 24.03.1992, Zl. 91/08/0117). Da im gegenständlichen Fall die Arbeitserbringung an den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin orientiert war, spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.
Wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönliche Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Das vom Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung vom 29.06.2012 entschiedene Verfahren betrifft ausschließlich die Feststellung von Dienstgeberbeiträgen sowie Zuschlägen zu Dienstgeberbeiträgen. Dienstgeberbeiträge sowie Zuschläge zu Dienstgeberbeiträgen sind Rechtsangelegenheiten der Bundesabgabenordnung. In der Berufungsvorentscheidung vom 29.06.2012 wird nicht über die Lohnsteuerpflicht abgesprochen. Das gegenständliche sozialversicherungsrechtliche Verfahren steht somit mit dem vor der Finanzbehörde abgehandelten Verfahren in keinerlei Zusammenhang, weshalb der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere geht.
Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit auszugehen ist.
Mit all den Einwendungen vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 11.04.2013 nicht darzutun.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Zusätzlich wird auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020 explizit hingewiesen. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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