BVwG W194 2002407-1

BVwGW194 2002407-15.9.2014

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §109 Abs7
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §3
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
TKG 2003 §74 Abs2
TKG 2003 §74 Abs3
TKG 2003 §81 Abs1
TKG 2003 §81 Abs2
TKG 2003 §83 Z5
TKG 2003 §83 Z6
VStG 1950 §39 Abs1
VStG 1950 §39 Abs2
VStG 1950 §5 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §109 Abs7
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §3
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
TKG 2003 §74 Abs2
TKG 2003 §74 Abs3
TKG 2003 §81 Abs1
TKG 2003 §81 Abs2
TKG 2003 §83 Z5
TKG 2003 §83 Z6
VStG 1950 §39 Abs1
VStG 1950 §39 Abs2
VStG 1950 §5 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2002407.1.00

 

Spruch:

W194 2002407-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 16. Dezember 2013, BMVIT-636.540/0389-III/FBG/2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 und § 109 Abs. 7 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, iVm § 39 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 70 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.12.2013, BMVIT-636.540/0389-III/FBG/2013, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer "im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I 70/2013 i.d.F. BGBl I 102/2011, eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät mit der Bezeichnung XXXX, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 28.8.2013, jedenfalls am 28.8.2013 auf der XXXX, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben" habe und führte aus, dass er dadurch § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 verletzt habe. Die belangte Behörde verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß "§ 109 TKG" eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von "3 1/2" Tagen. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 35 Euro betrug der zu zahlende Gesamtbetrag somit 385 Euro. Ferner enthielt das angefochtene Straferkenntnis folgenden "Verfallsausspruch":

"Gem. § 109 Abs. 7 TKG wird zu Gunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Radarwarngerät, XXXX".

2. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Im vorliegenden Fall sei der Betrieb der Funkempfangsanlage nicht von der generellen Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erfasst, da mit der Funkanlage Funkkommunikation, zu deren Empfang der Betreiber nicht berechtigt sei, empfangen werden könne. Eine individuelle Bewilligung sei gemäß § 83 Z 5 TKG 2003 ausgeschlossen, da durch den Betrieb des gegenständlichen Gerätes die Erfüllung behördlicher Aufgaben, nämlich die effektive Überwachung der Geschwindigkeit durch die Exekutive behindert werde. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe somit einen strafbaren Tatbestand nach § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 verwirklicht.

2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbare erforderliche Sorgfalt bei der Klärung der Frage der Zulässigkeit des Betriebes des gegenständlichen Gerätes außer Acht gelassen habe. Es wäre ihm eine Nachfrage bei der Fernmeldebehörde ohne weiteres zumutbar gewesen. Er hätte sich nicht auf den Inhalt des Artikels seiner Rechtsschutzversicherung verlassen dürfen, zumal es im Internet einige Veröffentlichungen zum Thema "Radarwarner" gebe, die vom Inhalt erkennen lassen würden, dass für den Betrieb dieser Geräte eine Funkbewilligung erforderlich sei. Als Schuldform sei daher Fahrlässigkeit anzunehmen.

2.3. Die Beschlagnahme des gegenständlichen Gerätes und der Ausspruch des Verfalls seien erfolgt, um der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen entgegenzuwirken.

2.4. Es seien keine Erschwerungsgründe vorgelegen. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen.

3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2013, bei der belangten Behörde am 30.12.2013 eingelangt, fristgerecht "Berufung" und beantragte:

"1. Der Berufung gegen das bekämpfte Straferkenntnis Folge zu geben und das wider ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu anstelle der Bestrafung lediglich mit einer Ermahnung vorzugehen, sowie

2. vom Ausspruch des Verfalls Abstand zu nehmen."

Als Berufungsgrund wurde Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht und dazu näher ausgeführt:

3.1. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer zur im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeit und am angeführten Ort ein Radarwarngerät mit der Bezeichnung "XXXX" verwendet habe. Jedoch sei die Rechtsansicht der belangten Behörde unzutreffend, wonach dieses Gerät vom Beschwerdeführer ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben worden sei. So handle es sich beim gegenständlichen Radarwarngerät "lediglich um ein Empfangsgerät", das durch die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II 542/2000 idF BGB. II 436/2010 "als generell bewilligt anzusehen" sei. Der Empfang von Funkkommunikation seitens der Behörde eingesetzter Radargeräte sei nicht verboten und der Beschwerdeführer daher "aufgrund der generell erteilten Genehmigung für Anlagen der verwendeten Art berechtigt". Durch den Betrieb werde die Erfüllung behördlicher Aufgaben, nämlich Fahrzeuglenker, die eine unzulässig überhöhte Geschwindigkeit einhalten würden, zu erfassen, um diese bestrafen zu können, "auch keineswegs beeinträchtigt". Selbst unter der Annahme, dass eine individuelle Bewilligung für die Verwendung des Gerätes erforderlich wäre, würden die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen. Damit habe der Beschwerdeführer aber den ihm zur Last gelegten Tatbestand nicht erfüllt, sodass es bereits aus objektiven Gründen an der Grundlage für eine Bestrafung sowie an einer Grundlage für den Verfallsausspruch fehle.

3.2. Der Beschwerdeführer habe sich vor Verwendung des "Radargerätes" über die Zulässigkeit informiert und den Bezug habenden Artikel der Rechtsschutzversicherung im Fahrzeug mitgeführt. Dies zeige das hohe Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers und dessen Bereitschaft die gesetzlichen Normen einzuhalten. Der Beschwerdeführer erkläre ausdrücklich, das Radarwarngerät solange nicht zu verwenden, bis die rechtlichen Gegebenheiten durch das vorliegende Verfahren abschließend geklärt seien. Vor diesem Hintergrund würden die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch nicht vorliegen.

3.3. Zur subjektiven Tatseite sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach dem Erwähnten davon ausgegangen sei, dass es sich um ein bewilligtes Gerät handle. Selbst für den Fall, dass das Gerät der generellen Bewilligung von Funkanlagen nicht unterliege, sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwendung einem diesbezüglichen Irrtum, der ihm angesichts der besonderen Umstände auch nicht vorwerfbar sei, unterlegen. Bei diesen Gegebenheiten erweise sich jedenfalls die verhängte Strafe auch der Höhe nach als verfehlt.

4. Am 04.03.2014 langten die vorliegenden Verfahrensakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Fest steht, dass der Beschwerdeführer zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeit und am angeführten Ort ein Radarwarngerät mit der Bezeichnung "XXXX" betrieben hat.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise bestreitet, das verfahrensgegenständliche Gerät zur festgestellten Zeit und am festgestellten Ort betreiben zu haben. Strittig ist allein die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Die Abs. 3 bis 5 des § 28 VwGVG lauten:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG speziell fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TKG 2003 lauten:

Gemäß § 3 Z 6 TKG 2003 ist eine "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern.

"Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen."

"Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

[...]."

"Erteilung der Bewilligung

§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird."

Gemäß § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt.

3.5. Die aufgrund des § 74 Abs. 3 TKG 2003 erlassene Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 542/2003 zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt idF BGBl. II Nr. 436/2010, legt in § 1 fest, dass hinsichtlich der in der Anlage zur Verordnung genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt wird.

Abs. 1 der Anlage E (Funkanlagen der Klasse 1 gemäß dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - FTEG, BGBl. I Nr. 134/2001 idF BGBl. I Nr. 123/2013) dieser Verordnung lautet: "Der Betrieb von Funkempfangsanlagen, die keine Funksender umfassen, ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist."

Anhang VI Z 1 des FTEG legt fest, dass Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen bereitgestellt und in Betrieb genommen werden können, eine Klasse bilden. Diese Klasse wird als "Klasse 1" bezeichnet. Eine Geräteklassenkennung wird dieser Geräteklasse nicht zugeordnet.

3.6. Zum Ausspruch des Verfalls sind folgende Bestimmungen relevant:

Gemäß § 109 Abs. 7 TKG 2003 können im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

§ 39 VStG lautet:

"Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

[...]"

3.7. Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt ausschließlich die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde. Hingegen wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Gerät verwendet hat. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich bei diesem Gerät jedoch "lediglich um ein Empfangsgerät", welches die Erfüllung behördlicher Aufgaben "keineswegs" beeinträchtige, weswegen dieses durch die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II 542/2000 idF BGB. II 436/2010 "als generell bewilligt anzusehen" sei.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden:

§ 74 Abs. 1 TKG 2003 knüpft die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Funkanlage an das Vorliegen einer individuellen (Z 3 und 4 leg.cit.) oder generellen (Z 1 und 2 leg.cit. - basierend auf den technischen Bedingungen einer Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 TKG 2003) Bewilligung und unterscheidet insoweit prinzipiell zwei Formen der Bewilligung. Während die Zuständigkeit zur Erteilung individueller Bewilligungen den Fernmeldebehörden, der Kommunikationsbehörde Austria bzw. der Telekom-Control-Kommission zukommt, legt die aufgrund des § 74 Abs. 3 TKG 2003 erlassene Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden (vgl. zur Fundstelle zuvor II.3.5.), die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen fest und normiert dementsprechend, dass hinsichtlich der in der Anlage zur Verordnung genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt werden (vgl. § 1 der Verordnung).

Dass das vorliegende "Radarwarngerät" prinzipiell als Funkanlage im Sinne des TKG 2003 zu qualifizieren ist, wird im Verfahren nicht bestritten und ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht zu bezweifeln (vgl. VwGH 23.12.1981, Zl. 81/03/0160, noch zur Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes).

Das Vorliegen einer individuellen Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Funkanlage wird nicht geltend gemacht und haben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte im Verfahren ergeben. Insoweit ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, worauf das Vorbringen des Beschwerdeführers abzielt, wonach selbst unter der Annahme, dass eine individuelle Bewilligung für die Verwendung des Gerätes erforderlich wäre, die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen würden.

Aber auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Anwendbarkeit des Abs. 1 der Anlage E der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, auf den gegenständlichen Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

Die entsprechende Regelung lautet: "Der Betrieb von Funkempfangsanlagen, die keine Funksender umfassen, ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist." Dass die belangte Behörde von der mangelnden Berechtigung des Beschwerdeführers zum Empfang der Funkkommunikation im Zusammenhang mit Radarmessungen ausgegangen ist, kann im Lichte des § 83 Z 6 TKG 2003 (Behinderung der Erfüllung behördlicher Aufgaben) nicht beanstandet werden. Schon in dieser Hinsicht scheidet damit aber ein Heranziehen der Verordnung im vorliegenden Fall aus, woraus folgt, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Funkanlage ohne Bewilligung gemäß § 74 Abs. 1 TKG 2003 betrieben hat. Die belangte Behörde ist vor diesem Hintergrund zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer (in objektiver Hinsicht) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 verwirklicht hat.

3.8. Zur subjektiven Tatseite legt der Beschwerdeführer dar, dass er sich vor Verwendung des Gerätes über die Zulässigkeit informiert habe und davon ausgegangen sei, dass es sich um ein bewilligtes Gerät handle. Dies zeige das hohe Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers und dessen Bereitschaft die gesetzlichen Normen einzuhalten. Selbst wenn das Gerät keiner generellen Bewilligung unterliege, sei der Beschwerdeführer einem Irrtum unterlegen, der ihm "angesichts der besonderen Umstände" nicht vorwerfbar sei.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Diese Bestimmung entschuldigt den unverschuldeten Verbotsirrtum. So besteht prinzipiell eine Erkundigungspflicht, wonach dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar ist, wenn er sich über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Kommt der Täter seiner Erkundigungspflicht nach, erhält bei seinen Erkundigungen allerdings eine inkorrekte Information und befolgt diese, so ist sein Irrtum entschuldigend, wenn er bei der Einholung dieser Information (Rechtsauskunft) sorgfaltsgemäß vorgegangen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (VwSlg 14.020 A/1994) entschuldigt hierbei das Vertrauen auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, die (mitgeteilte) Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde sowie sonstige verlässliche Rechtsauskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen auf Grundlage vollständiger Sachverhaltsinformation (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 5 Rz 16 und 18ff).

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall zwar Erkundigungen eingeholt, ist hierbei aber nicht sorgfaltsgemäß im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgegangen. Die belangte Behörde hat insofern zutreffend hervorgestrichen, dass dem Beschwerdeführer Nachforschungen zur Verwaltungspraxis, insbesondere auch die Nachfrage bei der zuständigen Fernmeldebehörde, jedenfalls zumutbar gewesen wären. Das Vertrauen auf die Rechtsmeinung eines einzelnen Zeitungsartikels entschuldigt den Irrtum des Beschwerdeführers auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsauskünften anderer fachkompetenter Institutionen, wobei vorausgesetzt wird, dass diese auf der Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung ergehen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 Rz 21), wofür im vorliegenden Fall allerdings keine Anhaltspunkte bestehen, hingegen nicht.

Soweit die verhängte Strafe "der Höhe nach als verfehlt" gerügt wird, ist festzuhalten, dass die verhängte Strafe von 350 Euro bei einem Strafrahmen von bis zu 4.000 Euro am unteren Ende angesiedelt ist. Ferner hat die belangte Behörde dabei auf das Vorliegen von Milderungsgründen sowie das Fehlen von Erschwerungsgründen in nachvollziehbarer Weise Bedacht genommen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag insoweit eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken.

3.9. Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch nicht vorliegen würden, da er ausdrücklich erkläre, das Radarwarngerät solange nicht zu verwenden, bis die rechtlichen Gegebenheiten durch das vorliegende Verfahren abschließend geklärt seien.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Für die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen reicht der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung aus. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Insoweit ist für die Beschlagnahme nach § 39 VStG im Hinblick auf § 74 Abs. 1 TKG 2003 der Verdacht maßgebend, dass der Beschuldigte eine Funkanlage ohne die erforderliche Bewilligung betrieben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur hinsichtlich § 109 Abs. 7 TKG 2003 vergleichbaren Rechtslage gemäß § 104 Abs. 5 TKG 1997 ausgesprochen hat, sieht das Gesetz keine gelinderen Mittel als die Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 1 VStG zur Sicherung der nach § 109 Abs. 7 TKG 2003 vorgesehenen Verfallsstrafe vor. Ferner ist darauf zu verweisen, dass am rechtswidrigen Betrieb von Funkanlagen kein öffentliches Interesse bestehen kann (vgl. zu alledem VwGH 21.04.2010, Zl. 2007/03/0198).

Die belangte Behörde hat die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes und den Ausspruch des Verfalls damit begründet, dass dies erforderlich sei, um der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen entgegenzuwirken. Diese Begründung stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Lichte der zuvor zitierten Judikatur eine ausreichende Begründung für die Entscheidung betreffend die Beschlagnahme sowie den Verfall des Gerätes dar. Aus dieser Begründung ergibt sich auch nicht, dass § 109 Abs. 7 TKG 2003 nicht als Ermessensbestimmung gedeutet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann den gegenständlichen Verfallsausspruch im Hinblick auf das zu Grunde liegende Verwaltungsdelikt auch nicht als unangemessen qualifizieren (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 29.04.2002, Zl. 2000/03/0016).

3.10. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer Verhandlung absehen, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet (Z 1), im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

3.11. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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