VwGH 81/03/0160

VwGH81/03/016023.12.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde des IK in M, vertreten durch Dr. Friedrich Bardel, Rechtsanwalt in Wolfsberg, Bamberger Straße 101, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr als oberste Fernmeldebehörde vom 21. Mai 1981, Zl. 21 270/III‑25/81, betreffend Übertretung des Fernmeldegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

FG 1949 §1
FG 1949 §26 Abs1 Z1
FG 1949 §26 Abs1 Z2
FG 1949 §28 Abs2
FG 1949 §4 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1981:1981030160.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 19. Jänner 1979 langte bei der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark in Graz als Fernmeldebehörde erster Instanz ein Bericht des Ausforschungsdienstes ein, wonach der Beschwerdeführer ein Radarwarngerät „RAWA 2000“ an einen ihm angeblich unbekannten Vertreter weiter verkauft habe. In diesem Bericht hielt der Beschwerdeführer handschriftlich fest, er habe das „Radar 2000“ verkauft, ohne zu wissen, daß der Verkauf unzulässig sei, zumal es sich um ein Warngerät handle, das auch von seinen Lieferanten so deklariert worden sei.

Gegen die von der genannten Post- und Telegraphendirektion erlassene Strafverfügung vom 22. Jänner 1979, in der dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, im November 1978 in M eine Funkanlage RAWA 2000 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, vertrieben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z. 2 Fernmeldegesetz BGBl. Nr. 170/1949 in der geltenden Fassung (FMG), begangen zu haben, erhob dieser rechtzeitig Einspruch.

Bei der Strafverhandlung vom 2. März 1979 brachte der Beschwerdeführer, der einen Handel und eine Fachwerkstätte auch mit Funk- und Sprechanlagen betreibt, vor, bei dem Gerät „Radar 2000“ handle es sich um keine Funkanlage, da es lediglich ein Empfänger sei. Als Amateurfunker dürfe er solche Geräte besitzen. Es sei als X-Band-Meßempfänger deklariert. Er selbst habe mit dem Gerät nur Versuche im Sinne des Amateurfunks unternommen (Verwendung als Meßgerät). Er habe entgegen seinen früheren Angaben nicht das Gerät, sondern nur einzelne Bestandteile weiter verkauft.

Mit mündlich verkündetem Bescheid der genannten Post- und Telegraphendirektion vom 2. März 1979 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im November 1978 in M eine Funkempfangsanlage RAWA 2000 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben und vertrieben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 FMG begangen. Gemäß § 26 FMG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe von 30 Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, das Gerät nur amateurmäßig verwendet zu haben. Da es sich bei dem Gerät um eine Anlage handle, die nicht den Zwecken des Amateurfunks diene und der Betrieb auch nicht eine im Rahmen der Amateurfunkverordnung erlaubte Nachrichtenübermittlung beinhalte, könne seinen Angaben nicht gefolgt werden. Gleichgültig sei auch, ob das Gerät mit dem serienmäßigen Gehäuse verkauft worden sei oder nicht. Wenn es sich um ein empfangsbereites Empfangsgerät handle, müsse eine entsprechende Betriebsbewilligung vorliegen. Da der Beschwerdeführer auch keine Aufzeichnungen über den Käufer geführt habe bzw. behaupte, diesen nicht zu kennen, liege der Verdacht nahe, daß er den Käufer und dessen Verwendung des Gerätes in Österreich zu gesetzwidrigen Zwecken decken wolle.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er sei als geprüfter Amateurfunker und Inhaber einer Amateurfunklizenz verpflichtet, laufend zu kontrollieren, ob seine Amateurfunkstelle unzulässige Nebenausstrahlungen, insbesondere außerhalb der Amateurfunkbänder, aussende. Ausschließlich zu diesem Zwecke habe er das Gerät verwendet und betrieben. Es habe sich jedoch bald gezeigt, daß es hiefür ungeeignet sei, weshalb er es zerlegt und Bestandteile veräußert habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 1981 wurde auf Grund der Berufung das erstinstanzliche Straferkenntnis dahin abgeändert, daß es zu lauten haben, der Beschwerdeführer habe im November 1978 in M eine Funkempfangsanlage RAWA 2000 ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, mithin unbefugt, betrieben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z. 1 FMG begangen. Gemäß § 26 FMG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,‑‑ (Ersatzarreststrafe von 1 Woche) verhängt. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren wurde abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens ausgeführt, daß die Geräte RAWA 2000 elektrische Einrichtungen seien, welche die von einer in der Nähe befindlichen Verkehrsradaranlage ausgesendeten Funkzeichen (Radarimpulse) aufnehmen und durch optische und akustische Signale den Betrieb der Verkehrsradaranlage anzeigen. Diese Radarwarnanlagen (daher die Kurzbezeichnung „RAWA“) seien damit Funkempfangsanlagen. Der bloße Vertrieb einer solchen Funkempfangseinrichtung bedürfe gemäß § 4 Abs. 2 FMG keiner Bewilligung, weshalb diesbezüglich das Verfahren einzustellen gewesen sei. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers betreffend den durchgeführten Probebetrieb sei zu bemerken, daß nach § 15 Amateurfunkgesetz bei einer Amateurfunkstelle Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüfbar sei. Es sei daher richtig, wenn der Beschwerdeführer ausführe, er müsse als Funkamateur über eine Einrichtung zur Feststellung von Nebenausstrahlungen verfügen. Die einschlägigen Kontrollgeräte dienten aber dazu, die Einhaltung bzw. Überschreitung der zulässigen Werte der an sich unvermeidbaren Nebenausstrahlung einer Amateurfunkstelle anzuzeigen, wobei zwei technische Kriterien in Betracht kämen, nämlich einerseits die Frequenz und andererseits die Stärke der Nebenausstrahlung. Ein Gerät RAWA 2000 verfüge jedoch nicht über eine diesbezügliche Anzeigenskala und könne daher nicht zwischen erwünschten und unerwünschten Ausstrahlungen unterscheiden, sondern liefere ausschließlich durch einfache optische und akustische Signale die Information: „In der Nähe befindliche Verkehrsradarwarnlage in Betrieb/nicht in Betrieb.“. Ein solches Gerät komme als Kontrollgerät für Nebenausstrahlungen einer Amateurfunkstelle keinesfalls in Frage. Dies habe dem Beschwerdeführer, der geprüfter Funkamateur, Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle, sowie einschlägiger Gewerbetreibender sei, von Anfang an klar sein müssen. Wenn er damit dennoch einen kurzen Probebetrieb vorgenommen habe, so müsse gesagt werden, daß auch ein kurzzeitiger Betrieb einer Fernmeldeanlage nach den Vorschriften des Fernmeldegesetzes der Bewilligungspflicht unterliege und ohne diese strafbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwögen:

Gemäß § 1 FMG sind Fernmeldeanlagen alle technischen Anlagen zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern, Schallwellen oder Nachrichten jeder Art, sei es auf dem Draht- oder Funkweg, auf optischem Wege oder mittels anderer elektromagnetischer Systeme.

Nach § 3 Abs. 1 FMG kann die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen von den Fernmeldebehörden physischen oder juristischen Personen erteilt werden.

Aus der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über Privatfernmeldeanlagen BGBl. Nr. 239/1961 in der geltenden Fassung ergibt sich weiters, daß der Betrieb von Privatfernmeldeanlagen - Funkanlagen sind eine Unterart der Fernmeldeanlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1981, Zl. 03/2384/80, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird) - einer Bewilligung bedarf.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 FMG macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer unbefugt eine Fernmeldeanlage errichtet, ändert oder betreibt.

Ein X-Band-Meßempfänger RAWA 2000 ist dazu bestimmt, in einem bestimmten Frequenzbereich auf funktechnischem Weg ausgesendete elektromagnetische Strahlen als ein Zeichen dafür aufnehmen zu können und gegebenenfalls aufzunehmen, ob sich in der Nähe ein in Betrieb befindliches Radargerät befindet. Im Sinne der Bestimmungen der §§ 1 und 2 der bereits zitierten als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über Privatfernmeldeanlagen handelt es sich bei dem gegenständlichen Funkempfangsgerät um eine Privatfernmeldeanlage (vgl. abermals das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1981, Zl. 03/2384/80).

Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen bestreitet der Beschwerdeführer nicht mehr, daß es sich beim Gerät RAWA 2000 um eine Fernmeldeanlage handelt. Er ist auch den Ausführungen der belangten Behörde, wonach das Gerät durch optische und akustische Signale ausschließlich die Information gibt: „In der Nähe befindliche Verkehrsradar-warnanlage in Betrieb/nicht in Betrieb“, aber über keine Anzeigeskala, welche unerwünschte Nebenausstrahlungen seiner Amateurfunkstelle anzeigt, verfüge, nicht entgegengetreten.

Er vermeint jedoch, wie schon im Verwaltungsstraf-verfahren, er sei als geprüfter Amateurfunker und Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle verpflichtet, ein Kontrollgerät zur Feststellung der unerwünschten Nebenausstrahlungen seiner Amateurfunkstelle zu verwenden. Zu diesem Zweck habe er das Gerät RAWA 2000 erworben, jedoch nicht erkennen können, daß es für diesen Zweck ungeeignet sei. Dies habe er erst nach kurzem Probebetrieb festgestellt, weshalb er es zerlegt und die brauchbaren Teile verkauft habe. Er macht demnach insoweit das Fehlen der subjektiven Tatseite geltend.

Dem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Gemäß § 15 der auf Gesetzesstufe stehenden Amateurfunkverordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der geltenden Fassung müssen bei einer Amateurfunkstelle Kontrollgeräte vorhanden sein, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüfbar ist, wozu laut der dem Beschwerdeführer erteilten Amateurfunkstellenbewilligung auch eine Einrichtung zur Feststellung von Nebenausstrahlungen gehört. Das gegenständliche Gerät ist jedoch hiefür, wie der Beschwerdeführer selbst zugibt, nicht geeignet.

Zur Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z. 1 FMG genügt die Schuldform der Fahrlässigkeit. Es handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschwerdeführer ist nicht nur geprüfter Funkamateur und Inhaber einer Amateurfunkstellenbewilligung, sondern betreibt auch einen einschlägigen Gewerbebetrieb, nämlich Handel und Fachwerkstätte für Funk- und Sprechanlagen. Als solcher war er jederzeit in der Lage und wäre es auch seine Pflicht gewesen, sich beim Erwerb und vor Inbetriebnahme des Gerätes RAWA 2000 über dessen Verwendungszweck bzw. dessen Nichteignung als Kontrollgerät für seine Amateurfunkstelle entsprechend zu informieren, wobei schon die Abkürzung RAWA (Radarwarngerät) auf den Verwendungszweck klar hinweist. Wenn er dies, wie er behauptet, nicht getan und dennoch das Gerät, wenn auch nur probeweise, verwendet hat, so fällt ihm dies als Fahrlässigkeit zur Last, da er nur ein zu Kontrollzwecken geeignetes Gerät verwenden durfte. Für die Verwendung eines anderen Gerätes, also für das gegenständliche, benötigte er eine eigene Bewilligung, die er aber nicht besaß.

Aber auch mit dem Vorbringen, er sei auf Grund der Amateurfunkstellenbewilligung berechtigt, seine Amateurfunkstelle selbst zu bauen, und hätte die Möglichkeit gehabt, das Gerät jederzeit durch geeignete Zusatzeinrichtungen bzw. Ergänzungen umzubauen, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Enthalten doch die bezughabenden Gesetze keine Bestimmung, die es dem Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle erlauben, Fernmeldeanlagen, die nicht zu einer Amateurfunkstelle gehören, ohne entsprechende Bewilligung zu betreiben, auch wenn er sie dann in ein Gerät umzubauen beabsichtigt, das für seine Amateurfunk-stelle geeignet ist. Jede Verwendung einer (bewilligungspflichtigen) Fernmeldeanlage, auch eine solche zur Probe, ohne entsprechende Bewilligung, verwirklicht einen nach § 26 Abs. 1 Z. 1 FMG unbefugten Betrieb.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nie beabsichtigt, das Gerät zum Zwecke der Warnung vor einer Verkehrsradaranlage zu verwenden, ist rechtlich ohne Bedeutung, da ein ohne entsprechende Bewilligung erfolgender Betrieb einer Fernmeldeanlage unabhängig von der damit verbundenen Absicht unter Strafe gestellt ist.

Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie bei der gegebenen Sach- und Rechtslage den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z. 1 FMG in subjektiver und objektiver Richtung als gegeben erachtete.

Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 23. Dezember 1981

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