B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AlVG §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.2002485.1.00
Spruch:
W121 2002485-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX,XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Prandaugasse vom 7.1.2014, XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 8.5.2014, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei, welche Notstandhilfe bezieht, hatte am 19.12.2013 einen vorgeschriebenen Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG nicht wahrgenommen.
Im Rahmen der Einvernahme am 3.1.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihren Kontrolltermin am 19.12.2013 nicht eingehalten, weil sie den Termin verwechselt habe.
Mit Bescheid des AMS Wien Donaustadt vom 7.1.2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 19.12.2013 bis zum 01.01.2014 keine Notstandshilfe erhalte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 19.12.2013 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 02.01.2014 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, datiert mit 15.01.2014, in welcher sie zusammengefasst ausführte, sie habe am 19.12.2013 einen Termin gehabt, diesen jedoch leider vergessen. Am 03.12.2013 habe sie einen Bekannten von ihr tot in dessen Wohnung aufgefunden. Am 05.12.2013 sei auch noch die Nachbarin der Beschwerdeführerin nach Hause gekommen, diese sei ein Pflegefall, welche Tag und Nacht nach der Beschwerdeführerin gerufen habe. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Nerven am Ende, sie erhalte auch Infusionen von ihrem Arzt, XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Außerdem habe sie sich noch am 13.01.2014 ihren linken Fuß gebrochen. Sie sei allein mit ihrer Tochter und auf das Geld angewiesen. Die Sterbeurkunde könne sie faxen, leider könne sie nunmehr nicht außer Haus gehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt
(§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A):
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:
Im gegenständlichen Fall behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Kontrolltermin am 19.12.2013 deshalb versäumt, weil sie aufgrund verschiedener einschneidender Ereignisse derart psychisch beeinträchtigt war, dass sie den Termin übersehen hatte. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin vorzitierten Kontrolltermin aus triftigem Grund versäumt hat. Obwohl die Beschwerdeführerin behauptet hatte, sie sei psychisch beeinträchtigt bzw. "sei mit ihren Nerven am Ende" und erhalte auch Infusionen von ihrem Arzt, XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wurden von der belangten Behörde diesbezüglich keinerlei Ermittlungen angestellt. Trotz diverser Einwendungen gegen den angefochtenen Bescheid vom 7.1.2014 erging im gegenständlichen Fall keine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gemäß
§ 14 VwGVG. Im gegenständlichen Fall erscheint jedoch für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts der Grad des Verschuldens der Beschwerdeführerin an der Versäumnis des Kontrolltermins fraglich und erscheint eine abschließende Beurteilung mangels Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde nicht möglich.
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin als Grund für die Terminversäumnis auf zahlreiche - bei deren tatsächlichem Zutreffen - zweifellos einschneidende Ereignisse in ihrer nächsten Umgebung kurz vor dem Kontrolltermin verwies. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin einen derart schlechten psychischen Zustand, dass sie von einem namentlich bezeichneten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Infusionen erhalte
Ein eingeschränkter Geisteszustand kann zur Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen (vgl VwGH 9.8.2002, 2002/08/0039), weshalb entsprechende Ermittlungen durchzuführen sind. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine arbeitslose Person, die keine entsprechende Krankmeldung bei der Gebietskrankenkasse abgegeben hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Kontrollmeldetermins zu verstehen bzw diesem nachzukommen (VwGH 25.6.2013, 2012/08/0015) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 49, Rz 825).
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG dann nicht eintritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung zwar ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn der Arbeitslose jedoch seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden. Wie bereits ausgeführt kann ein eingeschränkter Geisteszustand als triftiger Grund zu einer Entschuldigung einer Kontrollversäumnis führen, aber, soweit er den Arbeitslosen daran gehindert hat, die Bedeutung der aktuellen Kontrollterminvorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, die Wirksamkeit der Vorschreibung überhaupt in Frage stellen (weshalb ein aktuelles medizinisches Gutachten erforderlich ist; VwGH 9.8.2002, 2002/08/0039). Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldig werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer "unverzüglichen Nachholung" des versäumten Termins) enthält (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 49, Rz 828).
Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts konnte im gegenständlichen Fall nicht erkennen, dass das AMS die vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres behaupteten schlechten psychischen Gesundheitszustandes in irgendeiner Weise berücksichtigt hat. Obwohl im gegenständlichen Fall die Frage, ob ein triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, offensichtlich strittig ist, ergibt sich aus dem Akt zudem nicht, dass der Regionalbeirat in dieser Angelegenheit angehört wurde.
Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS daher weitere Ermittlungen hinsichtlich der geschilderten psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin anzustellen haben, insbesondere den namentlich angeführten Arzt der Beschwerdeführerin zu befragen haben sowie gegebenenfalls ärztliche Befunde bzw. ein aktuelles medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen haben. Hinsichtlich der Frage, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, ist gemäß
§ 49 Abs. 2 AlVG auch der Regionalbeirat anzuhören.
Demnach muss die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend ermitteln und vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Im fortgesetzten Verfahren hat das AMS den Sachverhalt zu vervollständigen und ist eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen. Nach erfolgter Ergänzung des Sachverhalts wird das AMS den gegenständlichen Fall insbesondere unter Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin neuerlich zu beurteilen haben.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits unter A) dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Im konkreten Fall wurden im Verfahren vor dem AMS notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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