AVG §8
B-VG Art. 133 Abs4
VermG §37
VermG §39
VermG §43
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
ZTG §4
AVG §45 Abs3
AVG §8
B-VG Art. 133 Abs4
VermG §37
VermG §39
VermG §43
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
ZTG §4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.2000488.1.00
Spruch:
W114 2000488-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Berufung des XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11.12.2013, GZ. 4485/2013 zu Recht beschlossen:
A.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11.12.2013, GZ. 4485/2013 und der diesem zugrundeliegende Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 03.07.2013, Geschäftsfallnummer 1458/2013/45 werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt Linz zurückverwiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Herr XXXX, XXXX (im Weiteren: Berufungswerber), erhob mit Schriftsatz vom 23.12.2013 (das Jahr wurde im Schriftsatz offensichtlich falsch mit "2012" statt richtig mit "2013" bezeichnet) Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (im Weiteren: belangte Behörde) vom 11.12.2013, GZ. 4485/2013. Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11.12.2013, GZ. 4485/2013 wurde die Berufung des Berufungswerbers vom 01.08.2013 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 03.07.2013, Geschäftsfallnummer 1458/2013/45 sowie in dieser Berufung gestellte Anträge abgewiesen und der Bescheid des Vermessungsamtes Linz voll inhaltlich bestätigt. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 03.07.2013, Geschäftsfallnummer 1458/2013/45, seinerseits wurde der Plan vom 25.06.2013 mit der GZ CP-118a/12_v1, Planverfasserin: Amt der OÖ Landesregierung, Abt. GeoL, Geoinformation und Liegenschaft, bescheinigt.
Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel vom 23.12.2013 im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass ihm gemäß § 8 AVG als betroffener Liegenschaftseigentümer im Planbescheinigungsverfahren Parteistellung zukomme, und ihm daher auch die damit verbundenen Parteirechte - insbesondere im Verfahren Einwände zu erheben und gemäß § 45 Abs. 3 AVG gehört zu werden - zustehen würden. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren diese Rechte nicht wahrnehmen können, da er dem Verfahren nicht beigezogen worden wäre. Der Vermessungsbefugte des Amtes der OÖ Landesregierung habe einen Plan gemacht, dem er nicht zugestimmt habe. Weder das Vermessungsamt Linz noch die belangte Behörden hätten in einem Ermittlungsverfahren den erforderlichen Sachverhalt ermittelt.
Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 13.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht die Berufung unter Anschluss von Verfahrensakten des erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. Bezüglich des inhaltlichen Vorbringens in der Berufung verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schriftsatz des Berufungswerbers vom 23.12.2013 erfolgte nicht.
Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Berufungswerber als grundbücherlicher XXXX des Grundstückes XXXX der XXXX der KG 45604 Eidendorf von der gegenständlichen Vermessung und der Grundabtretung betroffen sei. Die belangte Behörde vertritt dazu im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass es unerheblich sei, ob dem Berufungswerber als Eigentümer des Grundstückes XXXX der XXXX der XXXX im Planbescheinigungsverfahren Parteistellung zukomme oder nicht. Seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei jedenfalls inhaltlich unbegründet und daher abzuweisen. Unter Hinweis auf Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht2, sei eine Eintragung einer Grenze im Kataster nur möglich, wenn der ihr zugrunde liegende Plan alle erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 37 und 43 VermG enthalte. Diese Voraussetzungen wären vom Vermessungsamt zu prüfen. Hierüber sei durch Bescheid eine Bescheinigung auszustellen. Eine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht sei ausgeschlossen, da gemäß § 4 ZTG die Pläne der Ingenieurkonsulenten öffentliche Urkunden darstellten. Im Verfahren der Planbescheinigung wäre nur zu prüfen, ob der Plan die vermessungsrechtlichen Vorgaben einhalte, nicht, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbücherung vorliegen würden. Die vermessungsrechtlichen Vorgaben für den Plan wären erfüllt worden, sodass der gegenständliche Teilungsplan vom Vermessungsamt Linz zu Recht bescheinigt worden wäre. Der Rechtsvorgänger des Berufungswerbers hinsichtlich des Eigentums am Grundstück XXXX der XXXX der XXXX habe zivilrechtlich bindend einem Abschluss von Kaufvereinbarungen über den Erwerb von Grundflächen die von der Gemeinde Herzogsdorf für das Baulos "Geh- und Radweg Eidendorf" an der Gemeindestraße Eidendorf benötigt werden würden, zugestimmt. Diese Vereinbarung, die vom Rechtsvorgänger des Berufungswerbers abgeschlossen worden wäre, sei sicher inhaltlich bestimmt. Die in dieser Vereinbarung angeführten 124 m2 wären exakt auch jene 124 m2, die gemäß Teilungsplan des Amtes der OÖ Landesregierung vom 25.06.2013 mit der GZ CP-118a/12v1 vom Grundstück XXXX abgeschrieben werden würden. Gemäß Punkt III dieser Vereinbarung sei der Verkäufer auch verpflichtet, die erforderliche Aufsandungserklärung abzugeben. Die Frage, inwieweit der Berufungswerber an die Vereinbarung seines Rechtsvorgängers gebunden sei, könne nicht in einem vermessungsbehördlichen Verfahren, sondern nur in einem Gerichtsverfahren geklärt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Im Auftrag der Gemeinde Herzogsdorf vom 18.12.2012 wurde vom Amt der OÖ Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Geoinformation und Liegenschaft am 17.06.2013 an das Vermessungsamt Linz der Antrag gestellt, den Plan vom 25.06.2013 mit der GZ CP-118a/12_v1, Planverfasserin: Amt der OÖ Landesregierung, Abt. GeoL, Geoinformation und Liegenschaft, gemäß § 39 VermG zu bescheinigen.
Der Berufungswerber ist grundbücherlicher XXXX des Grundstücks XXXX der XXXX der XXXX. Er ist von der gegenständlichen Vermessung und Grundabtretung betroffen. Von seinem Grundstück XXXX sollen 124 m2 zur Eidendorfer Gemeindestraße, Grundstück XXXX (Eigentümer: Gemeinde Herzogsdorf) abgeschrieben werden.
Das Planbescheinigungsverfahren gemäß § 39 VermG wurde vom Vermessungsamt Linz ohne Beiziehung aller betroffener Grundstückseigentümer durchgeführt. Insbesondere dem Berufungswerber wurde im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit gegeben, seine Interessen zu vertreten und allenfalls vorhandene Einwendungen vorzubringen. Ob im erstinstanzlichen Verfahren ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Durchführung der beantragten Bescheinigung durchgeführt wurde, kann mangels entsprechender Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid nur vermutet, aber nicht festgestellt werden.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 03.07.2013, Geschäftsfallnummer 1458/2013/45, wurde der Plan vom 25.06.2013 mit der GZ CP-118a/12_v1, Planverfasserin: Amt der OÖ Landesregierung, Abt. GeoL, Geoinformation und Liegenschaft, gemäß § 39 VermG bescheinigt. In diesem Bescheid wird unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG ausgeführt, dass eine Begründung entfalle, da dem Antrag stattgegeben worden wäre. Dieser Bescheid wurde ursprünglich nur an die Gemeinde Herzogsdorf, vertreten durch das Amt der OÖ Landesregierung, Abt. GeoL zugestellt. Wann diese erstinstanzliche Entscheidung an die antragstellende Gemeinde zugestellt worden ist, kann mangels Vorliegens eines Zustellnachweises in den, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verfahrensunterlagen nur vermutet werden, jedoch nicht festgestellt werden. Auch eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Berufungswerber kann mangels Vorliegens eines entsprechenden Nachweises in den Verfahrensakten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens nur vermutet werden. Diesbezüglich findet sich ein Hinweis in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Der Berufungswerber gibt darin bekannt, dass ihm die erstinstanzliche Entscheidung - nach Anfrage bei der OÖ Landesregierung - erstmals mit E-Mail vom 30.07.2013 bekanntgemacht worden wäre. Die Berufung des Berufungswerbers gegen die erstinstanzliche Entscheidung langte beim Vermessungsamt Linz am 05.08.2013 ein.
Über diese Berufung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11.12.2013, GZ. 4485/2013 entschieden. Die Berufung des Berufungswerbers vom 01.08.2013 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 03.07.2013, Geschäftsfallnummer 1458/2013/45 sowie in dieser Berufung gestellte Anträge wurden abgewiesen und der Bescheid des Vermessungsamtes Linz voll inhaltlich bestätigt. Der Bescheid der belangten Behörde enthält in der Rechtsmittelbelehrung auch einen Hinweis gemäß § 3 Abs. 3 VwGbk-ÜG. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber nachweislich am 16.12.2013 zugestellt.
Der Berufungswerber erhob rechtzeitig mit Schriftsatz vom 23.12.2013 Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde. Die Berufung langte beim Vermessungsamt Linz am 27.12.2013 ein.
Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 13.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht die Berufung unter Anschluss von Verfahrensakten des erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. Diese Unterlagen langten im Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2014 ein und wurden dort gemäß der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W114 zur Erledigung zugewiesen.
Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensunterlagen des erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. Gegen die Echtheit dieser Unterlagen wurden keine Einwendungen erhoben. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung an der Echtheit der Unterlagen der Verwaltungsverfahren zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A.
Mit 01.01.2014 trat die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der Grundlage der Art. 129 - 136 B-VG in Kraft. Das bedeutet, dass seit 01.01.2014 in Verwaltungsverfahren nur mehr eine einzige Verwaltungsinstanz entscheidet. Der verwaltungsbehördliche Instanzenzug ist - von Ausnahmen im Aufsichtsbereich von Gemeinden in manchen Bundesländern - auf eine einzige Instanz beschränkt. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden steht in der Regel das Rechtsmittel der Beschwerde an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht zur Verfügung.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 iVm 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der - mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als im Instanzenzug übergeordnete Behörde in Angelegenheiten des Vermessungswesens gemäß § 2 VermG - anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In der gegenständlichen Angelegenheit ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Für Übergangsfälle sieht das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG besondere Regelungen vor. Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die Berufung des Berufungswerbers als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Das bedeutet, dass in der gegenständlichen Angelegenheit auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwGVG zur Anwendung gelangen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstverfahrensgesetzes - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat der Berufungswerber rechtskonform und fristgerecht mit Schreiben vom 23.12.2013, eingelangt im Vermessungsamt Linz am 27.12.2013 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung am 27.12.2013 war unter Berücksichtigung von § 2 VermG der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständige Berufungsbehörde gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.
Damit wäre es von 27.12.2013 bis 31.12.2013 Aufgabe des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gewesen, über die nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Angelegenheit zu entscheiden. Mit Ablauf des 31.12.2013 ging - unter Berücksichtigung des Art. 151 Abs. 51. Z 8 B-VG - diese Verpflichtung auf das Bundesverwaltungsgericht über, das mit 01.01.2014 an die Stelle aller Berufungsinstanzen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren trat.
Das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51. Z 8 B-VG mit 01.01.2014 auch an die Stelle der belangten Behörde trat (vgl. dazu ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP oder Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 46 ff).
Der Berufungswerber ist im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Partei im Sinne des § 8 AVG, da er eine Person ist, auf die sich die Tätigkeit des Vermessungsamtes Linz im gegenständlichen Verwaltungsverfahren bezieht. Er hat an der Sache einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse. Er ist von der beantragten Planbescheinigung, von der damit verbundenen Vermessung bzw. Grundabtretung unmittelbar betroffen (vgl. dazu VwGH vom 24.03.2010, 2009/06/0259, VwGH vom 31.01.2008, 2007/06/0139 oder VwGH vom 25.01.2001, 2000/06/0125, mwN). In einem Planbescheinigungsverfahren gem. § 39 VermG kommt jedenfalls allen Grundstückeigentümern, die von einem Teilungsplan betroffen sind, Parteistellung zu. Das ergibt sich daraus, dass auch bei einer Planbescheinigung gem. § 39 VermG die Bestimmungen des AVG zur Anwendung gelangen und die Parteistellung sich an § 8 AVG zu orientieren hat. Der Eigentümer eines Grundstückes, dessen Grenzen plangemäß verändert und bescheinigt werden sollen, und der einen Antrag gemäß § 39 VermG gestellt hat, ist Partei (VwGH vom 22.06.2004, 2003/06/0109). Sein rechtliches Interesse ergibt sich aus der Privatautonomie, über sein Grundstück nach Gutdünken verfügen zu können. Wenn also einem antragstellenden Grundstückseigentümer in einem Verfahren gemäß § 39 VermG Parteistellung einzuräumen ist, so bedeutet dies denklogisch zwingend auch, dass allen Grundeigentümern, die bzw. deren Grundstücksgrenzen von der Planbescheinigung auch betroffen sind (Grenzpunkte werden geändert und bescheinigt bzw. bestehende, nicht veränderte Grenzpunkte werden bescheinigt), der Bescheid über die Planbescheinigung ebenfalls zuzustellen ist. Die Tätigkeit der Behörde (= Durchführung des Planbescheinigungsverfahren) bezieht sich nämlich auch auf deren Grundstück bzw. Grundstücksgrenzen und ihr Rechtsanspruch bzw. ihr rechtliches Interesse ergibt sich aus ihrem Eigentumsrecht am eigenen betroffenen Grundstück (vgl. dazu zuletzt auch BVwG vom 19.02.2014, W114 2000482-1/2E oder BVwG vom 20.02.2014, W138 2000491-1/4E).
Dem Berufungswerber wurde im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren kein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt. Er hatte erstmals im Berufungsverfahren an die belangte Behörde Gelegenheit, seine Einwendungen zu erheben. Ob die in der Berufung dargelegten Behauptungen zutreffen, vermag das Bundesverwaltungsgericht derzeit nicht zu beurteilen, weil dem angefochtenen Bescheid gemäß § 58 Abs. 2 AVG keine Begründung samt den erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen beigegeben wurden.
Nach § 58 Abs. 2 AVG kann die Begründung eines Bescheides entfallen, wenn dem Rechtsstandpunkt einer Partei vollinhaltlich Rechnung getragen und auch über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten nicht abgesprochen wurde. Wenn die belangte Behörde von der ihr in § 58 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis formell in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat, Einwendungen aber nur deshalb unterblieben sind, weil eine Partei im Verfahren entgegen § 45 Abs. 3 AVG nicht gehört worden ist, dann kann - wenn die im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen geeignet sind, eine andere Entscheidung in der bereits entschiedenen Sache herbeizuführen - das Verwaltungsgericht den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mangels Feststehens des maßgeblichen Sachverhaltes aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (vgl. dazu vergleichbar VwGH vom 14.05.1991, 91/08/0035, VwGH vom 25.02.2004, 2002/03/0273 oder VwGH vom 17.06.2004, 2003/03/0157). Weder der erstinstanzliche noch der zweitinstanzliche Bescheid enthalten Sachverhaltsfeststellungen zur Frage des Vorliegens eines rechtskonformen Antrages. Es fehlen im Verwaltungsverfahren Feststellungen, ob die Voraussetzungen für eine positive Bescheinigung des beantragten Planes vorliegen. Daher waren sowohl der angefochtene Bescheid als auch der Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 03.07.2013, Geschäftsfallnummer 1458/2013/45, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt Linz zurückzuverweisen.
In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist auch nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.
Es wird nunmehr - unter Wahrung des Parteiengehörs aller Verfahrensparteien - Aufgabe des Vermessungsamtes Linz sein, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und darzulegen, sich mit den Einwendungen und Anträgen der Verfahrensparteien inhaltlich auseinanderzusetzen, um derart zu einer inhaltlichen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zu gelangen.
Zu B. (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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