AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.2000313.1.00
Spruch:
W144 2000313-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 09.993-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.7.2013 wird ohne in
die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sind gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Niederlande zuständig.
B) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG wird die Außerlandesbringung des XXXX in die Niederlande angeordnet.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Somalia, verließ sein Heimatland im Jahr 2007 und begab sich über Äthiopien und den Sudan nach Libyen, von wo aus er mit einem Flüchtlingsboot im September 2008 nach XXXX übersetzte. Nach seiner Asylantragstellung in Italien am 30.9.2008 reiste er im September 2009 in die Niederlande, wo er ebenfalls um Asyl ansuchte. Ende 2010 sei ihm mitgeteilt worden, dass Italien für sein Asylverfahren zuständig sei, in der Folge habe er nach eigenen Angaben bei Freunden in XXXX "Unterschlupf gefunden", wo er bis 12.7.2013 aufhältig war. An diesem Tag reiste er mit einem Euroliner-Bus zunächst nach XXXX und dann weiter nach XXXX, wo er am 13.7.2013 ankam und umgehend den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zu seiner Person liegt eine Eurodac-Treffermeldung vom 23.10.2008 bezüglich seiner Asylantragstellung in Italien vor.
Ein an die italienischen Behörden gerichtetes und auf Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen vom 16.7.2013 wurde seitens Italiens mit Schreiben vom 30.7.2013 abgelehnt.
Ein seitens Österreichs am 16.7.2013 an die Niederlande gestelltes Informationsersuchen gem. Art. 21 Dublin II-VO wurde mit Schreiben vom 30.7.2013 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden unter dem Nationale XXXX, StA. von Somalia, bekannt sei, er habe im Februar 2009 in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt, im Zuge dessen nach Dublin-Konsultationen die italienische Zustimmung zu seiner Rückübernahme erfolgt sei. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter, worüber die italienischen Behörden informiert worden seien, und hätten die niederländischen Behörden seit 29.7.2010 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer.
Mit E-mail via DubliNet vom 7.8.2013 ersuchte Österreich die Niederlande um die Übernahme des Beschwerdeführers. Die Niederlande haben sich mit Fax vom 9.9.2013 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen.
Der Beschwerde liegt Folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Niederlande zur Prüfung des Antrages zuständig sind, sowie II. die Beschwerde führende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerde führenden Partei in die Niederlande gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig ist.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Am 13.07.2013 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige(r) von Somalia und am XXXX geboren zu sein.
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 13.07.2013 bei der Polizeiinspektion XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Mitte April 2007 wären Sie von XXXX mit einem PKW nach XXXX (Somalia) gefahren. Nach einigen Tagen wären Sie dann von dort weiter zur Grenzstadt XXXX. Dort überquerten Sie die Grenze nach Äthiopien und wären dann weiter nach XXXX gefahren, wo Sie einen Monat gelebt haben. Danach wären Sie mit einem Pickup in den Sudan gefahren. Nach ca. 3 Wochen wären Sie über die XXXX weiter nach Lybien gefahren, wo Sie im Juli 2007 angekommen wären. Sie hätten dann ca. für einen Monat in XXXX gelebt. Im August 2007 wären Sie von der lybischen Polizei verhaftet worden. Bis September 2008 wären Sie inhaftiert worden. Nach der Entlassung wären Sie mit einem Flüchtlingsboot nach Italien gereist.
Am 30.09.2008 wären Sie von der italienischen Polizei in XXXX festgenommen worden und Sie hätten um Asyl angesucht. Ihnen wären die Fingerabdrücke abgenommen worden und Sie wären in ein Lager bei XXXX gebracht worden. Bis Februar 2009 hätten Sie sich dort aufgehalten. Dann wären Sie mit einigen anderen Flüchtlingen mit einem PKW nach Holland gefahren.
Sie wären dort selbständig zur Polizei gegangen und hätten dort erneut um Asyl angesucht. Sie wären zuerst in ein Ihnen unbekanntes Lager gebracht worden und dann nach zwei Monaten in ein Lager in XXXX verlegt worden. Ende 2010 wäre Ihnen mitgeteilt worden, dass Italien für Ihr Asylverfahren zuständig wäre. Mitte 2011 hätten Sie dann das Lager selbständig verlassen und hätten in XXXX bei Freunden Unterschlupf gefunden. Sie wären durchgehend bis gestern in XXXX aufhältig gewesen.
Gestern, am 12.07.2013 hätten Sie XXXX mit einem Euroliner-Bus in Richtung XXXX verlassen. In XXXX wären Sie dann in einem weiteren Euroliner-Bus bis nach XXXX durchgefahren. Heute gegen 8 Uhr wären Sie in XXXX angekommen. Sie wären von Ihrer Frau abgeholt worden. Nach einigen Stunden in XXXX hätte Ihre Frau Sie dann hierher nach XXXX gebracht. Bereits in Holland hätten Sie die Absicht gehabt in Österreich um Asyl anzusuchen, weil Sie mit Ihrer Frau zusammenleben möchten.
Zum Stand Ihrer Asylverfahren befragt gaben Sie an, dass Sie in Italien ein Dokument erhalten, das Sie zum Aufenthalt in Italien berechtigt. In Holland hätten Sie mit der Begründung, das Italien für Ihr Asylverfahren zuständig sei, kein Asyl bekommen.
Gaben weiter an, dass Sie sich von 2009 bis 12.07.2013 in Holland aufgehalten hätten. Es hätte Ihnen in Holland gut gefallen, aber dort hätten Sie nicht bleiben können, da Sie sonst nach Italien zurückgebracht worden wären.
Zu Ihrer Frau befragt gaben Sie an, dass Sie XXXX im Dezember 2011 bei einer Hochzeitsfeier in XXXX kennengelernt hätten. Nach ca. einjährigen Kontakt mittels Facebook und Handy hätten Sie sich entschieden zu heiraten. Anfang Jänner 2013 wäre sie dann nach XXXX gekommen und Sie hätten am 15.01.2013 geheiratet. Die Trauung hätte in der Wohnung eines Freundes stattgefunden. Es wären auch zwei Freunde anwesend gewesen, die als Trauzeugen fungiert hätten. Ein somalischer Mullah hätte die Trauung durchgeführt.
Dazu befragt, ob Sie sich zwischen Dezember 2011 und Jänner 2013 persönlich getroffen hätten, antworteten Sie, dass Sie ausschließlich über Facebook und Handy Kontakt gehabt hätten.
Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 23.10.2008 in Italien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurden.
Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts, am 16.07.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien und eine Anfrage nach Art. 21 der Dublin II VO an die Niederlande gerichtet.
Am 17.07.2013 wurde Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien und den Niederlanden.
Sie wurden von 13.07.2013 bis 22.07.2013 in der BS XXXX untergebracht.
Am 22.07.2013 brachten beim BAA eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach Sie seit 22.07.2013 Ihren Hauptwohnsitz in XXXX angemeldet haben.
Mit Schreiben vom 30.07.2013 lehnten die italienischen Behörden die Übernahme Ihrer Person ab. Aus dem Schreiben geht hervor, dass Sie in Italien unter dem Nationale XXXX, StA.: Somalia bekannt sind.
Am 30.07.2013 langte die Antwort der Art. 21 Anfrage, durch die niederländischen Behörden beim BAA ein.
Am 07.08.2013 richtete das BAA ein Wiederaufnahmeersuchen an die niederländische Asylbehörde.
Am 08.08.2013 wurde Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit den Niederlanden.
Am 13.08.2013 langte beim BAA eine Vollmacht für die XXXX sowie eine Stellungnahme zum Bestehen eines aufrechten Familienlebens in Österreich ein.
Am 29.08.2013 langte beim BAA eine Schwangerschaftsbestätigung sowie eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 13.08.2013 durch die XXXX ein.
Die niederländischen Behörden haben nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet und es besteht daher eine Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Artikel 16 (1) e iVm 20 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates.
Die Niederlande wurden auf die Verfristung am 09.09.2013 hingewiesen und aufgefordert, die notwendigen Schritte zur Rückübernahme einzuleiten bzw. eine Zustimmung anher zu senden. Am 19.09.2013 langte die nachträgliche Zustimmung durch die niederländische Asylbehörde beim BAA ein.
Am 27.09.2013 wurden Sie beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des BAA, im Beisein einer Rechtsberaterin, Ihrer Vertreterin und eines Dolmetschers der Sprache Somalisch, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
Gegenstand der Amtshandlung: Parteiengehör - Ausweisung
Auf die Belehrungen der Erstbefragung wurde hingewiesen.
Mir wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.
Der Dolmetscher ist
LA:Wie ist die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher?
A: Ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände.
Anm.: Der Ast. wird darauf hingewiesen, im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit Rückfragen stellen zu können.
LA: Wie fühlen Sie sich?
A: Ich fühle mich gut und bin in der Lage der Einvernahme zu folgen.
LA:Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
LA:Haben Sie Einwände gegen eine hier anwesende Person?
A: Nein.
LA:Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Ich werde durch die Desserteurs- und Flüchtlingsberatung vertreten.
LA: In welchem Umfang werden Sie vertreten?
A: Es ist mein gewillkürter Vertreter. Die Vollmacht beinhaltet keine Zustellvollmacht.
Mir wird erneut zur Kenntnis gebracht, dass meine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, im Verfahren Wahrheitspflicht besteht und dass meinen Angaben im Asylverfahren eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
Ihnen wird weiters eine Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und das bisherige Beweisergebnis vorgehalten und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Außerdem haben Sie nun die Möglichkeit weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen bzw. vorzulegen.
LA:Möchten Sie dazu Angaben machen und/oder etwas in Vorlage bringen?
A: Nein. Ich möchte nur sagen, dass mir die Erstbefragung nicht rückübersetzt wurde.
LA: Sie haben die Erstbefragung unterschrieben und damit die Richtigkeit bestätigt. Haben Sie sich die Erstbefragung bis dato übersetzen lassen?
A: Ich wurde zu Italien befragt und in der Erstbefragung steht, dass es mir in Italien gut gegangen ist. Tatsächlich ging es mir in Italien nicht gut.
LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas ergänzen oder berichtigen?
A: Nein, das war alles.
Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Dem ASt. wurden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.
LA: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten?
A: Ja.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?
A: Mir geht es gut. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Medikamente einnehme und auch nicht in regemäßiger ärztlicher Behandlung stehe.
LA: Verfügen Sie derzeit über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder verfügen Sie über eine Geburtsurkunde mit Lichtbild?
A: Nein.
LA:Haben Sie jemals solche Dokumente besessen?
A: Nein.
LA:Haben Sie in Österreich bzw. innerhalb der EU, in Norwegen, Island oder der Schweiz aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte.
A: Nur meine Frau.
LA:Seit wann lebt Ihre Lebensgefährtin in Österreich?
A: Im Jahr 2007
LA:Ihre Lebensgefährtin ist anerkannter Flüchtling in Österreich?
A: Ja.
LA: Wann und wie haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennengelernt?
A: Im Dezember 2011. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie in XXXX kennengelernt habe.
LA: Wo haben Sie zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden gewohnt?
A: Ich lebte damals in Holland. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine feste Adresse gehabt habe. Ich lebte bei einem Freund, den ich dort kennengelernt habe.
LA: Wovon haben Sie in den Niederlanden Ihren Lebensunterhalt finanziert?
A: Mein Freund hat meinen Lebensunterhalt finanziert. Ich habe bei ihm gelebt und ich habe bei ihm zu essen bekommen.
LA: Wie haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennengelernt?
A: Meine Frau war im Dezebmer 2011 wegen einer Hochzeit in XXXX. Ich war auch auf dieser Hochzeit. Wir haben uns dort kennengelernt und Telefonnummern ausgetauscht. Seither hatten wir Kontakt.
LA: Wann haben Sie geheiratet?
A: Wir haben am 15.01.2013 geheiratet.
LA: Wo befindet sich die Urkunde für diese Eheschließung?
A: Wir haben keine Urkunde. Wir haben nach islamischem Recht geheiratet. Es wurde keine Urkunde ausgestellt.
LA: Wer war bei der Eheschließung anwesend?
A: XXXX waren Trauzeugen. XXXX die Freundin meiner Frau, welche in XXXX in XXXX war auch dabei und wir zwei.
LA: Wie oft hatten Sie vom Zeitpunkt an, als Sie sich kennengelernt haben, bis zum Tag Ihrer Hochzeit am 15.01.2013 persönlichen Kontakt?
A: Wir haben ständigen Kontakt gehabt. Wir haben uns via Skype kontaktiert. Wir haben jeden Abend telefoniert. Wir hatten ständigen Kontakt. Nachgefragt gebe ich an, dass wir uns im Dezember 2011 bei dieser Hochzeit persönlich troffen haben und dann erst wieder am Tag vor der Hochzeit.
LA: Warum sind Sie erst ein halbes Jahr nach Ihrer Hochzeit zu Ihrer Lebensgefährtin nach Österreich gereist?
A: Aus finanziellen Gründen konnte ich Holland nicht verlassen. Wir haben ausgemacht, dass sie zu mir kommen wird und wir gemeinsam nach Österreich fahren. Deswegen hat es etwas länger gedauert?
LA: Ihre Frau hat Sie aus Holland abgeholt?
A: Sie wollte das, aber ich bin dann alleine gefahren. Ich bin mit dem Bus hierher gekommen.
LA: Warum hat Sie Ihre Frau nicht abgeholt?
A: Aus finanziellen Gründen. Meine Frau hat dann gemeint, dass es super wäre wenn ich alleine nach Österreich komme.
LA: Hatten Sie vom Tag an dem Ihre traditionelle Hochzeit stattgefunden hat bis zu Ihrer Einreise persönlichen Kontakt zu Ihrer Lebensgefährtin?
A: Nein. Nur über Skype
LA: Wie gestalteten sich diese Anrufe via Skype?
A: Wie kann ich Ihnen das sagen. Wir hatten normalen Kontakt. Wir haben mit einander gesprochen. Wir lieben uns und haben über unsere Liebe gesprochen.
LA:Besteht zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin in irgendeiner Form ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander? (Wenn ja beschreiben Sie dieses näher)
A: Seit ich in Österreich bin, lebe ich bei ihr. Sie arbeitet und hat eine eigene Wohnung. Wir leben dort gemeinsam.
LA: Welcher Beschäftigung geht Ihre Lebensgefährtin nach?
A: Ich weiß nicht genau wie die Firma heißt, aber sie arbeitet seit sechs Monaten dort als Reinigungskraft. Sie ist schwanger.
LA: Wie viel verdient Ihre Lebensgefährtin?
A: Ich glaube ca. 1000 Euro.
LA: Wie viele Stunden in der Woche arbeitet Ihre Lebensgefährtin?
A: Sechs Stunden am Tag.
LA: Seit wann ist Ihre Lebensgefährtin schwanger?
A: Seit elf Wochen.
LA: Haben Sie einen Mutter-Kind-Pass?
A: Anm. der Ast legt den MKP vor, welcher in Kopie in den Akteninhalt aufgenommen wird.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nein. Außer meiner Frau habe ich niemanden.
LA: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?
A: Nein. Ich darf nicht.
LA: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus?
A: Ich helfe meiner Frau, weil es ihr schlecht geht wegen der Schwangerschaft.
LA: Geht Sie aktuell zur Arbeit?
A: Ja.
LA: Meinen Sie damit dass Ihre Frau an Übelkeit leidet wegen der Schwangerschaft?
A: Ja. Sie kann nicht kochen. Ich koche für sie.
LA: Was machen Sie sonst den ganzen Tag über?
A: Sonst nichts.
LA:Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?
A: Ich will, aber ich gehe gerade nicht.
LA: Wo wohnen Sie derzeit, können Sie Ihre Wohnsituation genauer beschreiben?
A: Es ist eine Einzimmerwohnung. Eine Gemeindewohnung.
LA: Können Sie die Wohnung genauer beschreiben?
A: Es ist ein Zimmer mit Küche, Toilette, Badezimmer und einem Balkon. Die Größe kann ich nicht angeben.
V: Sie haben am 17.07.2013 eine Mitteilung gem. §28 Abs. 2 AsylG übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Konsultationen mit den Niederlanden geführt werden. Am 08.08.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit den Niederlanden geführt wurden. Es hat sich die Zuständigkeit der Niederlande durch Zeitablauf ergeben. Mittlerweile ist die Zustimmung zur Übernahme durch die niederländischen Behörden eingelangt. Es ist beabsichtigt Sie in die Niederlande auszuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich möchte nicht nach Holland zurückkehren, weil ich mit meiner Frau und meinem Kind hier in Österreich leben möchte. In Holland habe ich niemanden.
LA: Gibt es weitere Gründe, die einer Ausweisung Ihrer Person in die Niederlande entgegen entgegenstehen?
A: Meine Frau braucht jetzt meine Hilfe.
LA: Die Frage wird wiederholt.
A: Ich habe in Holland niemanden. Die Zeit in der ich in Holland war, haben sie mich nicht versorgt.
LA: Sie haben die Möglichkeit nach Ihrer Rückkehr in die Niederlande einen Asylantrag zu stellen.
A: Ich will überhaupt nicht nach Holland zurückkehren. Ich möchte mit meiner Frau hier in Österreich leben. Meine Frau braucht momentan meine Hilfe. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau aufgrund der Schwangerschaft meine Hilfe braucht. Ich liebe meine Frau. Ich möchte sie nicht verlassen.
LA: Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich die aktuellen Länderfeststellungen zu den Niederlanden vom Dolmetscher übersetzen zu lassen. Wollen Sie dies in Anspruch nehmen?
A: Nein. Ich möchte das nicht.
Anmerkung: Dem AW werden die aktuellen Länderfeststellungen zu den Niederlanden in schriftlicher Form ausgefolgt und eine Frist zur Stellungnahme bis 11.10.2013 eingeräumt.
Erklärung: Es wird Ihnen nunmehr zur Kenntnis gebracht, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander als sichere Staaten für Asylwerber ansehen. Dies beinhaltet auch, dass Ihre im Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in den Niederlanden nicht verletzt werden. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
A: Ich weiß nicht was ich dazu sagen sollte.
LA: Aus dem Schreiben der niederländischen Behörden geht hervor, dass Sie dort unter einem anderen Nationale (XXXX, StA.: Somalia) bekannt sind. Warum haben Sie in den Niederlanden andere Angaben zu Ihren persönlichen Daten gemacht?
A: Ich wollte nicht von Holland nach Italien abgeschoben werden.
LA: Ich beende jetzt meine Befragung. Möchten Sie sonst noch irgendwelche Angaben machen?
A: Ich möchte Ihnen nur sagen, dass ich da mit meiner Frau und meinem Kind leben möchte. Ich habe außerdem keine Versicherung.
Der RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Antrag der RB: Ich stelle einen Antrag auf Zulassung zum Verfahren im Hinblick auf Art 7 der Dublin II VO.
Die RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
Der Vertreterin wird die Möglichkeit gegeben, Fragen, oder Anträge zu stellen.
Vertreterin: Ich beantrage die bereits vereinbarte Frist zu Stellungnahme bis 11.10.2013
Die Vertreterin hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
LA:Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
A: Ja.
LA:Konnten Sie meinen Fragen folgen?
A: Ja.
Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen zugestellt bzw. ausgefolgt.
Ich habe jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben. Sollte ich keinen Wohnsitz haben, habe ich unverzüglich einen Zustellbevollmächtigten oder Verfahrensvertreter namhaft zu machen. Sollte ich dieser Verpflichtung nicht nachkommen, erlangt ein Bescheid durch Hinterlegung Rechtskraft.
Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung, weiters dass Sie den Dolmetscher verstanden haben und dass Sie in der Lage waren die Fragen zu verstehen und entsprechend zu beantworten! Eine Kopie der Niederschrift wird Ihnen ausgehändigt.
Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.30 - 11.30 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.
Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).
- Am 11.10.2013 wurde dem BAA durch Ihren Vertreter eine Stellungnahme zum Zulassungsverfahren per Telefax übermittelt. Die Ergänzungen zu dieser Stellungnahme langten am 16.10.2013 inklusive der standesamtlichen Heiratsurkunde, sowie am 22.10.2013 ein.
Ihren Vorbringen und Stellungnahmen im Zuge der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BAA sowie den Beweismitteln B konnten keine Umstände entnommen werden, die die beabsichtigte Vorgehensweise der erkennenden Behröde in Zweifel zu ziehen in der Lage wären, woraus sich in weiterer Folge als Punkt C bezeichnete Feststellungen ergeben.
B) Beweismittel Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage.
- Ehevertrag des XXXX XXXX vom 18.07.2013
- Eidesstättige Erklärung zur am 15.01.2013 traditionell geschlossenen Ehe
- Kopie des Konventionsreisepasses von XXXX
- Vollmacht für die XXXX vom 08.08.2013
- Stellungnahme der XXXX vom 13.08.2013
- Ergänzung der Stellungnahme vom 29.08.2013 inkl. Schwangerschaftsbestätigung von
Dr. Linsberger vom 26.08.2013
- Mutter-Kind-Pass
- Stellungnahme der XXXX vom 11.10.2013
- Ergänzung zur Stellungnahme vom 16.10.2013 inkl. standesamtliche Heiratsurkunde vom
16.10.2013
- Ergänzung zur Stellungname vom 22.10.2013
Vom Bundesasylamt wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahme im Verfahren
Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zum Mitgliedsstaat Niederlande.
Der weitere Akteninhalt des Asylaktes 13 09.993-EAST Ost.
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.
- zur Begründung des Dublin-Tatbestandes:
Festgestellt wird, dass Ihre illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island oder Schweiz, am 23.10.2008, von Libyen mit dem Boot kommend, über Italien erfolgt ist. Sie haben am 15.04.2011, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl IT1TP00LMY, in Italien einen Asylantrag gestellt.
Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 30.07.2013 wurde dem BAA mitgeteilt, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden kann, da angenommen werden kann, dass Sie das Gebiet der Mitgliedsstaaten für einen Zeitraum von drei Monaten haben.
Mit Schreiben vom 30.07.2013 teilten die niederländischen Behörden dem BAA mit, dass Sie dort unter dem Nationale XXXX, StA.: bekannt, am 27.02.2009 einen Asylantrag eingebracht haben. Am 27.08.2009 richteten die niederländischen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen an die italienische Asylbehörde, welches mit 11.09.2009 akzeptiert wurde. Der Gerichthof hat dem Bescheid der italienischen Behörden aufschiebende Wirkung zuerkannt und am 27.04.2010 entschieden. Seit 29.07.2010 ist den niederländischen Behörden Ihr Aufenthaltsort unbekannt. Darüber sind auch die italienischen Behörden informiert worden.
Festgestellt wird, dass die niederländischen Behörden nicht innerhalb der vorgegebenen Frist auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes geantwortet haben, sodass Niederlande aufgrund der Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Artikel 16 (1) c iVm
Artikel 20 1.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist.
Festgestellt wird, dass sich Niederlande mit Schreiben vom 19.09.2013 nachträglich gemäß Art. 16 (1) e iVm 20 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.
Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal kann nicht festgestellt werden bzw. hat sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.
zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind am 13.07.2013 nach Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.
Ihre Gattin XXXX lebt seit dem Jahr 2007 in Österreich. Im Jahr 2009 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Sie sind seit 15.01.2013 nach islamischen Recht verheiratet und seit 16.10.2013 standesamtlich. Seit 22.07.2013 leben Sie erstmals in einem gemeinsamen Haushalt. Ihre Gattin ist im vierten Monat schwanger.
Es befinden sich keine weiteren Verwandten in Österreich.
Es liegen keine Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich in die Niederlande entgegenstehen würden.
zur Lage im Mitgliedstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Niederlande systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass Ihnen in Niederlande behördlicher Schutz vorenthalten werde.
Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:
Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben. (VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)
Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird." (VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)
Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.
Zu Niederlande werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom August 2012).
Allgemeines zum niederländischen Asylverfahren:
Jeder Mensch hat das Recht einen Asylantrag zu stellen. Der niederländische Immigrations- und Einbürgerungsdienst (Immigratieen Naturalisatiedienst - IND) untersucht, ob jemand sich für Asyl qualifiziert.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Asylum, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Um einen Asylantrag einbringen zu können, muß sich der AW bei der Fremdenpolizei in Ter Apel oder am Flughafen Schipol melden. Dort wird der AW erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Während dieser Zeit wird der AW in der benachbarten Zentralen Aufnahmeeinrichtung (Centrale Ontvangstlocatie) Ter Apel untergebracht. Ist der AW per Flugzeug eingereist, wird er in das Antragszentrum Schipol gebracht.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 1 Reporting and Registering, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Nach der Registrierung in Ter Apel beginnt eine Reflexions- und Vorbereitungsphase von mindestens sechs Tagen, während der der AW Informationen über das Asylverfahren erhält, Zugang zu einem Anwalt erhält und medizinisch untersucht wird.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 2 The reflection and preparation periods, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Dem Antragsteller wird obligatorisch ein Rechtsanwalt zur Seite gestellten. Auch wird er aufgefordert, sich freiwillig untersuchen zu lassen. Dies dient der Feststellung, ob psychische oder physische Probleme die Anhörung beeinflussen können, unabhängig davon ist ein TBC-Test verpflichtend.
(BAMF - Bundeamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheiderbrief 8/2010, 2.8.2010)
Ordentliches Verfahren
Nach dieser Vorbereitungsphase beginnt das eigentliche Asylverfahren mit der offiziellen Einbringung des Asylantrags in einem der niederländischen Antragszentren: Den Bosch, Schiphol, Ter Apel oder Zevenaar. Das ordentliche Asylverfahren dauert üblicherweise nicht länger als acht Tage, kann aber in Ausnahmefällen bis zu 14 Tage dauern. Es beginnt mit dem Erstinterview am ersten Tag in dem nur Identität und Reiseroute des AW thematisiert werden. Ein Übersetzer ist anwesend. Am dritten Tag folgt das detailierte Interview, in dem die Fluchtgründe erörtert werden. Auch hier ist ein Übersetzer anwesend. Auf Basis des detailierten Interviews wird über den Asylantrag entschieden. Wenn der IND überzeugt ist innerhalb von acht Tagen zu einer Entscheidung zu kommen, geht das ordentliche Verfahren normal weiter. Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht wird, wird das Verfahren in das erweitere Verfahren übergeleitet.
Erfüllt der Asylwerber die Voraussetzungen für Asyl nicht, wird ihm am fünften Tag schriftlich die Absicht mitgeteilt ihn negativ zu bescheiden. Auf diese Absicht können der AW und sein Anwalt reagieren. Danach entscheidet der IND ob die Absicht fallen gelassen wird oder ein negativer Bescheid ergeht.
Ein negativer Bescheid ergeht nicht später als am achten Tag des ordentlichen Verfahrens. Eine Beschwerde dagegen kann vor Gericht eingebracht werden.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 3 The general asylum procedure, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Erweitertes Verfahren
Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht wird, wird das Verfahren in das erweitere Verfahren übergeleitet. Eine Entscheidung ergeht dann innerhalb von maximal sechs Monaten, eine Verlängerung um maximal sechs Monate ist möglich. Der AW wird in eine andere Einrichtung gebracht. Telefonische Auskünfte über den Stand des Verfahrens können der AW oder sein Rechtsbeistand jederzeit einholen. AW, die sich im erweiterten Verfahren befinden, erhalten einen Ausweis, das sogenannte "W-Dokument", das ihren legalen Aufenthalt in den Niederlanden bescheinigt. Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Verfahrens, darf der AW für 24 Wochen im Jahr arbeiten.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 4 The extended asylum procedure, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Am 1. Juli 2010 trat eine Reihe von Änderungen im niederländischen Asylverfahren in Kraft, mit dem Ziel dieses zu straffen. Die maximale Verfahrensdauer im erweiterten Verfahren bleibt rechtlich zwar gleich, aber praktisch verkürzen sich die Verfahren um ca. acht Wochen.
(Anfragebeantwortung des niederländischen Immigrations- und Einbürgerungsdienstes, 23.8.2010)
Beschwerdemöglichkeiten:
Bei einem negativen Bescheid muß der AW das Land in der im Bescheid vorgesehenen Zeit verlassen. Kommt er dem nicht nach, kann er abgeschoben werden. Die International Organisation for Migration (IOM), kann bei der Rückkehr helfen.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 5 After admission or rejection, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Gegen einen negativen Bescheid im ordentlichen Verfahren kann innerhalb einer Woche, vor der Foreign Nationals Division eines Gerichtes (Vreemdelingenkamer), Beschwerde eingelegt werden. Der AW darf während dieser Beschwerde nur im Land bleiben, wenn er vor Gericht aufschiebende Wirkung beantragt.
Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen, vor der Foreign Nationals Division eines Gerichtes (Vreemdelingenkamer), Beschwerde eingelegt werden. Während dieses Verfahren läuft, darf der AW im Land bleiben. Die Beschwerde bzw. der Antrag auf aufschiebende Wirkung sind kostenlos. Entscheidet das Gericht negativ, muß der AW das Land verlassen.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Appeal, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Ein AW ist nach einem negativen Bescheid in seinen Asylverfahren auf jeden Fall noch 28 Tage lang zur Unterbringung berechtigt. Das ist die Zeit, in der er Beschwerde einlegen kann.
Wird auch diese Beschwerde negativ entschieden, kann der AW eine weitere Beschwerde von dem Staatsrat (Council of State) einlegen, hat in dieser Phase aber keinen Anspruch auf Unterbringung mehr.
(Asyl - Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -praxis: The new asylum procedure in the Netherlands, Heft 3/2011)
Dublin-Rückkehrer:
Grundsätzlich haben AW im Dublin II Verfahren Zugang zum ordentlichen Asylverfahren in den Niederlanden, insbesondere diejenigen, die vorher noch keinen Asylantrag gestellt hatten, sog. taking charge Fälle. AW, die bereits einen Asylantrag in den NL gestellt hatten und die während des Asylverfahrens die NL verließen (taking back Fälle), müssen einen neuerlichen Antrag stellen, in dem neue Fakten und Umstände anzuführen sind, die einen solchen rechtfertigen würden. Allerdings ist es den meisten AW nicht möglich diese Bedingungen zu erfüllen.
(ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, March 2006)
Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen, wenn sie wollen. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Das heißt, wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden neue Elemente vorgebracht, wird der Antrag vollständig geprüft.
(Anfragebeantwortung des niederländischen Immigrations- und Einbürgerungsdienstes, 11.1.2012)
Non-Refoulement:
Die Behörden nahmen das Non-Refoulement-Gebot sehr ernst. Entscheidungen über Abschiebungen in Länder oder Gebiete, in denen nach Meinung einiger Experten die Sicherheit vor Verfolgung nicht gesichert war, wurden in enger Abstimmung mit Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen getroffen. UNHCR und NGOs haben bei verschiedenen Gelegenheiten Abschiebeversuche in ihrer Meinung nach unsichere Länder beanstandet. Als Reaktion verhängten die Behörden ein Moratorium über Abschiebungen in Teile Somalias. Im Laufe des Jahres 2011 wurden zwei Gruppen Irakis, einem EGMR-Urteil und der Meinung von UNHCR zum Trotz nach Bagdad abgeschoben. Etwa 40 Personen wurden auf Grundlage eines Memorandum of Understanding nach Afghanistan abgeschoben.
Jedes Jahr werden bis zu 500 Flüchtlinge aus Drittstaaten für permanentes Resettlement akzeptiert.
Nach Kritik durch NGOs und UNHCR gab es Moratorien über Abschiebungen nach Mogadishu, Puntland, und Somaliland und eine "Extrabehandlung" vor Abschiebungen nach Süd- und Zentralsomalia. Im April wurden Rückführungen nach Libyen zeitweilig suspendiert.
(USDOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Netherlands, 24.5.2012)
Versorgung von Asylwerbern:
Asylwerber mit laufendem Asylverfahren haben Zugang zu Basisversorgung, inklusive Bildung, Gesundheitsversorgung und Rechtshilfe. Sie dürfen auch bis max. 24 Wochen im Jahr arbeiten.
(USDOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Netherlands, 24.5.2012)
Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA), ist für die Unterbringung von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich. COA bringt Asylwerber in Aufnahmezentren im ganzen Land unter. Dabei erhalten diese von den Angestellten in den Unterbringungszentren Hilfe und Unterstützung je nach Stand ihres Verfahrens.
(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Reception asylum seekers, ohne Datum,
http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=12 , Zugriff 23.8.2012)
Die erste Unterkunft für AW ist das Aufnahmezentrum Ter Apel. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der AW in eine Unterkunft der COA verlegt, wo er entsprechende Unterstützung und Informationen hinsichtlich Integration oder Rückkehr in sein Herkunftsland oder ein Drittland erhält.
(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Process of reception, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=135 , Zugriff 23.8.2012)
Die Unterbringungszentren der COA sind in den gesamten Niederlanden zu finden.
(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Reception centres, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/opvanglocaties.asp?menuid=13 , Zugriff 23.8.2012)
Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber wird in den Niederlanden durch das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheidscentrum asielzoekers, GC A) bewerkstelligt. Wenn ein AW zum ersten Mal in ein Asylzentrum kommt wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen. Kosten für Übersetzer werden mit dem COA verrechnet.
Außenstellen des GC A finden sich in oder bei jedem Asylwerberzentrum an insgesamt rund 40 Orten. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung. In den Zentren ist wird zu fixen Zeiten ordiniert und jeder AW kann diese besuchen oder sich einen Termin ausmachen. Zu jeder Zeit (24 Stunden/7Tage die Woche) steht die Telefon-Hotline zur Verfügung, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Taxifahrten organisiert werden können. Die Behandlung ist dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von AW, das Asylverfahren und ihre besonderen Bedürfnisse.
Seit 2010 bietet GC A primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater, die ebenfalls zu Ordinationszeiten anwesend sind.
GC A hat auch den Zugang zu Zahnärzten, Spitälern etc. sicherzustellen.
TBC-Kontrolle ist Pflicht der Gemeinden und ihrer Gesundheitsdienste.
(GC A - Gezondheidscentrum asielzoekers, o.D., http://www.gcasielzoekers.nl/en.html / About GC A, o.D. http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/about-the-gca.html / How does the GC A work, o.D.,
http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/how-does-gca-work.html , alle Zugriff 24.8.2012)
Partner des COA sind u.a.:
Das Dutch Refugee Council, eine vom niederländischen Justizministerium geförderte NGO die die Interessen von Asylwerbern vertritt und Unterstützung im Asylverfahren und darüber hinaus anbietet. Ihre Mitarbeiter sind in allen Aufnahmezentren präsent oder haben dort Sprechstunden.
Das Dutch Refugee Council arbeitet seinerseits eng mit der NGO Foundation for Legal Aid in Asylum zusammen.
Die Nidos Foundation, eine ebenfalls vom niederländischen Justizministerium geförderte Institution, die Vormundschaften für UMA übernimmt.
Die International Organisation for Migration (IOM), arrangiert Transport und Wiederansiedlung von Flüchtlingen in der ganzen Welt. Sie unterstützt Rückkehrer, Familienzusammenführungen und wird ebenfalls vom niederländischen Justizministerium gefördert.
Die niederländischen Gemeinden, die Unterstützung beim Aufbau von Zentren bieten und Pflichten bei Unterbringung und Integration von Asylberechtigten haben.
(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Partners, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=86 , Zugriff 23.8.2012)
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Soweit Sie mit dem von Ihnen angegebenen Namen angesprochen werden, dient dies der Individualisierung als Verfahrenspartei im gegenständlichen Asylverfahren, jedoch nicht als Feststellung Ihrer Identität. Die im Betreff angeführten Aliasdaten ergeben sich aus den Konsultationen mit Italien und den Niederlanden.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.
betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
betreffend Ihr Privat- und Familienleben:
Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.
Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.
Bei Ihre Einvernahme vor dem BAA brachten Sie vor, gemeinsam mit Ihrer Gattin XXXX (AIS Zahl 07 05.275-BAL) zusammenleben zu wollen. Zur Beziehung zwischen Ihnen und Ihrer Gattin bis zu Ihrer illegalen Einreise in Österreich ist Folgendes anzuführen:
Ihre Gattin reiste 2007 nach Österreich und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BAL vom 28.08.2009 wurde ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Sie hingegen reisten 2008 in Italien ein und stellten dort am 23.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Februar 2009 reisen Sie von Italien weiter in die Niederlande, wo Sie am 27.02.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben. Laut Ihren Angaben im Zuge Ihrer Einvernahmen vor dem BAA, lernten Sie und Ihre Gattin sich im Dezember 2011 auf einer Hochzeit in XXXX kennen. Nachdem Sie Telefonnummern ausgetauscht haben, hatten Sie von da an telefonischen Kontakt zueinander. Weiters gaben Sie an, dass Sie am 15.01.2013 nach islamischem Recht in Holland in der Wohnung eines Freundes geheiratet hätten. Zwei Freunde hätten bei dieser Eheschließung als Trauzeugen fungiert. Nach Ihrer Hochzeit hatten Sie bis zu illegalen Einreise nach Österreich am 13.07.2013 lediglich Kontakt über Skype.
Nach Ihrer illegalen Einreise in Österreich wurde am 18.07.2013 zwischen Ihnen im XXXX XXXX ein Ehevertrag geschlossen. In weiterer Folge meldeten Sie am 22.07.2013 im Haushalt Ihrer Gattin (XXXX) Ihren Hauptwohnsitz an und leben seit diesem Zeitpunkt gemeinsam in ihrer Wohnung.
Wie sich aus den vorangegangenen Fakten ergibt, hatte Ihre Ehe, nicht bereits im Herkunftsland bestanden. Darüber hinaus konnte sich auf Basis des von Ihnen geschilderten Verlaufs der Beziehung kein nennenswertes Familienleben entwickeln, welches einer Ausweisung Ihrer Person in die Niederlande entgegenstehen könnte. Auch lässt sich aus Ihren Angaben in keinster Weise ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Gattin ableiten. Des Weiteren ist anzuführen, dass im Verfahren auch keinerlei sonstige Umstände von Ihnen vorgebracht wurden, welche ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Gattin begründen könnten.
Weiters ist hierzu anzuführen, dass sich die aus Ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehung zu Ihrer Gattin in der Zeit entstanden ist, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Angesichts Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnten Sie von vornherein nicht davon ausgehen, dass Ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter Kontakt lediglich auf die Dauer Ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten besteht für Sie -wenn auch in eingeschränkter Form- auch von den Niederlanden aus, z.B. auf telefonischer Basis, persönliche Besuche durch Ihre Gattin, durch Brief- oder E-Mailverkehr.
Sofern Sie angeben, dass Ihre Gattin schwanger ist, ist anzuführen, dass Kinder erst vom Moment Ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie werden. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMR vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Aus diesem Grund kann dem Antrag der Rechtsberaterin, bzw. jenem Ihrer Vertreterin in der Stellungnahme vom 11.10.2013, Ihren Antrag auf Basis von Art 7 der Dublin II VO zum Verfahren in Österreich zuzulassen, nicht Folge geleistet werden.
Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.
betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Niederlande angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 60 Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 60 Asylgesetz 2005 bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Niederlande nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Niederlande - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Niederlande Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Niederlande bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Niederlande aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Niederlande ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Niederlande ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Niederlande in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Niederlande gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Niederlande Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesasylamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Niederlande ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates sind für
Niederlande folgende Richtlinien beachtlich:
- Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen.
- Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
- Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
Gegen Niederlande hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Niederlande die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Niederlande im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov & Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).
Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Niederlande ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Niederlande als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Niederlande Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Niederlande nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesasylamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Niederlande ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Niederlande mit Schreiben vom 19.09.2013 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Niederlande verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Niederlande kann daher auch nicht erwartet werden."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO die Niederlande für die Prüfung des Antrages zuständig seien. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.
Im Hinblick auf das Vorbringen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich Asyl genieße, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe zum einen nicht bereits im Herkunftsland bestanden hat, sowie dass zum anderen aufgrund des geschilderten Verlaufs der Beziehung sich kein nennenswertes Familienlaben habe entwickeln können. Weiters liege nach der Judikatur des EGMR und des VfGH zu noch ungeborenen Kindern kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Es seien (sinngemäß) insgesamt weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerde führende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass gem. Art. 7 Dublin II-VO der Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrages zuständig ist, in dem der Antragsteller einen als Flüchtling anerkannten Familienangehörigen hat, ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Dies bedeute, dass spätestens mit der standesamtlichen Heirat des Beschwerdeführers am 16.10.2013 in XXXX Österreich zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, weshalb der Bescheid mit rechtlicher Mangelhaftigkeit belastet sei.
Zudem hätte das Bundesasylamt zu prüfen gehabt, ob nicht in verfassungskonformer Auslegung § 4 Abs. 4 AsylG (in der vor dem 1.1.2014 geltenden Fassung) anzuwenden gewesen wäre, da sich aus der Entscheidung des VfGH vom 27.9.2013, Zl. U701/2013, ergebe, dass ein Asylantrag nicht als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dadurch Art. 8 EMRK verletzt werden würde, und gem. § 4 Abs. 4 leg.cit insbesondere im Falle, dass der Beschwerdeführer einen als Flüchtling anerkannten Ehegatten habe, keine Zurückweisung seines Asylantrages erfolgen dürfe.
Schließlich hätte eine Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK angesichts seiner Ehe und der Schwangerschaft seiner unterstützungsbedürftigen Ehegattin, die an Übelkeit leide, zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Auch sei das ungeborene Kind zu berücksichtigen zumal ein Kind das Recht habe, regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu unterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerde führende Partei stellte am 13.7.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie betrieb vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet ein Asylverfahren in den Niederlanden, wobei sich die Beschwerde führende Partei durch Untertauchen einer Rücküberstellung nach Italien, wo sie im Jahr 2008 aus einem Drittstaat kommend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist war, entzog und in der Folge bis zum 12.7.2013 in XXXX aufhältig war. Das Bundesasylamt richtete am 16.7.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande, welche in der Folge mit einem am 30.7.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den Niederlanden sprechen, liegen nicht vor.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der Beschwerdeführer keine geltend gemacht.
Die Beschwerde führende Partei hat in Österreich eine als Flüchtling anerkannte somalische Ehegattin, die er am 16.10.2013 vor dem Standesamt XXXX ehelichte. Der Beschwerdeführer hat seine nunmehrige Ehegattin im Dezember 2011 in XXXX bei einer Hochzeit kennengelernt, in der Folge hatte er erst wieder am 15.1.2013, am Tag ihrer islamischen Eheschließung persönlichen Kontakt zu ihr. Zwischenzeitig bestand lediglich telefonischer und Internetkontakt. Auch nach der islamischen Eheschließung bis zum Tag seiner Einreise nach Österreich am 12.7.2013 beschränkte sich der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner nunmehrigen Ehefrau auf diese Fernkontakte, danach wohnte er mit seiner Ehegattin, die als Reinigungskraft teilzeitbeschäftigt ist, im gemeinsamen Haushalt in deren Wohnung. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist schwanger, der errechnete Geburtstermin lautet 21.4.2014.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften und den vorgelegten Urkunden, wie etwa Heiratsurkunde und Mutter-Kind-Pass.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlanden auch Feststellungen zur niederländischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung
desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem
anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein
Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in
einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
[ ... ]
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
[ ... ]
KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
Artikel 5
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
[ ... ]
Artikel 7
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
[ ... ]
KAPITEL IV
HUMANITÄRE KLAUSEL
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.
KAPITEL V
AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME
Artikel 16
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerde führenden Partei in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:
Die Niederlande haben ausdrücklich ihre eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und haben in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt der Niederlande gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurden die Niederlande nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Eine allenfalls vormals gegebene Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers (etwa Italiens) ist zunächst durch den Umstand, dass die Niederlande den Beschwerdeführer nicht gem. Art 19 Abs. 4 Dublin II-VO binnen 18 Monaten nach Italien rücküberstellen konnten, sowie mit dem Selbsteintritt der Niederlande jedenfalls erloschen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass gem. Art. 7 Dublin II-VO Österreich zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, da seine Ehegattin anerkannter Flüchtling und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, ist entgegenzuhalten, dass zwar Art. 7 leg.cit. nicht darauf abstellt, dass die Familie schon im Herkunftsland bestanden hat, dass aber dennoch - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gem. Art 5 Dublin II-VO - im Hinblick auf die Sachlage auf den "Versteinerungszeitpunkt", das ist der Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, abzustellen ist. In casu ist dies der 23.10.2008, in dem der Beschwerdeführer in Italien um Asyl angesucht hat. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedoch noch nicht verheiratet, sodass die Anwendung - entsprechend dem Versteinerungsprinzip des Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO - des Art. 7 leg.cit. nicht in Betracht kommt.
Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich letztlich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerde führenden Partei. Besondere humanitäre Gründe aus dem familiären oder kulturellen Kontext im Sinne des Abs. 1 leg.cit. sind nicht ersichtlich, zumal nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin "abhängig" wäre, vielmehr hat er seit dem Jahr 2011 als er seine nunmehrige Ehegattin kennengelernt hat, bis zu seiner Einreise nach Österreich im Juli 2013 ohne seine Ehegattin in XXXX gelebt. Es sind weiters auch keine Umstände ersichtlich (- zu ihrer Schwangerschaft siehe die Erwägungen zu Abs. 2 leg.cit.), dass seine Ehegattin von ihm abhängig wäre, da diese eine Wohnung hat, einer Beschäftigung nachgeht und ebenfalls jahrelang ohne den Beschwerdeführer gelebt hat.
Im Hinblick auf die Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO darauf abstellt, dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, was in casu nicht der Fall ist.
Da die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers nicht unter die Begriffsdefinition des Familienangehörigen gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG fällt, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, liegt kein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor und ergibt sich somit auch aus dieser Bestimmung keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz.
Letztlich kann auch dem Beschwerdeeinwand, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückzuweisen sei, weil in verfassungskonformer Auslegung § 4 Abs. 4 des Asylgesetzes in der Fassung vor dem 1.1.2014 auch in den Fällen des § 5 leg.cit. anzuwenden sei, nicht gefolgt werden, da für die gegenständliche Entscheidung die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist und die ins Treffen geführte Bestimmung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört - vielmehr ist die Ehe des Beschwerdeführers zu seiner als Flüchtling anerkannten Ehegattin (nur mehr) im Rahmen der Abwägung zu Art. 8 EMRK und § 9 BFA-VG zu berücksichtigen, die Ehe begründet aber keine absolute Unzulässigkeit der Zurückweisung des Asylantrages.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12 , XXXX/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 , N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Niederlande gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum niederländischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO in die Niederlande rücküberstellt werden, aufgrund der niederländischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10 ).
Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in den Niederlanden Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass die Niederlande ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkämen. Die Niederlande stimmten jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in den Niederlanden insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet.
Schließlich führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst keine Umstände ins Treffen, die systemische Mängel im niederländischen Asylverfahren nahelegen könnten und wurde auch sonst kein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerde führende Partei aus individuellen Gründen Gefahr liefe, in den Niederlanden in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, erstattet.
Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK ergibt sich - wie unten unter lit. B) ausgeführt und worauf zur Vermeidung von doppelten Ausführungen an dieser Stelle verwiesen wird - letztlich kein zwingender Selbsteintritt zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers.
Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Zu B) Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er seit Oktober 2013 mit einer somalischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannt worden sei, verheiratet und mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sei; zudem sei seine Ehegattin schwanger und werde das gemeinsame Kind im April 2014 erwartet. Aus diesem Vorbringen ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben mit einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person führt. Die Intensität des Familienlebens ist zum einen wesentlich gekennzeichnet durch die geringe zeitliche Komponente der persönlichen Beziehung, da der Beschwerdeführer erst seit etwa einem halben Jahr ständigen persönlichen Kontakt zu seiner Frau hat, zuvor hat er diese lediglich telefonisch und über das Internet erreicht - vor seiner islamischen "Heirat" im Jänner 2013 hatte er seine Ehegattin überhaupt erst einmal, als sie einander in den Niederlanden kennengelernt haben, persönlich getroffen und auch nach dieser traditionellen Verbindung ist er noch etwa ein halbes Jahr alleine in Holland verblieben, während hingegen seine Ehegattin nach Österreich zurückgereist ist. Zudem ist er die Beziehung zu einem Zeitpunkt eigegangen, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet nicht rechnen durfte. Diesfalls müssten - nach der Judikatur des EGMR - schon "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, damit das Familienleben schützenswert iSd Art. 8 EMRK erschiene. Die Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers allein stellt aber keinen solchen außergewöhnlichen Umstand dar, zumal die Schwangerschaft in Kenntnis der unsicheren Aufenthaltssituation eine höchstpersönliche Entscheidung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin gewesen ist. Zudem ist in diesem individuellen Fall zu konstatieren, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen in den Niederlanden kennengelernt hat und dort auch die Beziehung der beiden nach islamischer Tradition begründet worden ist, sodass offensichtlich ist, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers mobil ist, Kontakte zu den Niederlanden unterhält und damit das Familienleben mit dem Beschwerdeführer auch durch (weitere) Besuche in den Niederlanden aufrechterhalten werden könnte. Eine abwägende Gesamtbetrachtung des Verlaufs sowie der Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen der Dublin II-VO ergibt somit, dass ein Eingriff in das Familienleben gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig erscheint, zumal diese Bestimmung - wie bereits das Bundesasylamt unter Hinweis auf Judikatur des EGMR und des VfGH ausgeführt hat - keine Rechte im Hinblick auf ungeborene Kinder indiziert.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als 7 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerde führenden Partei nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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