Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 Z1
StGG Art2
KanalgebührenO des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 03.02.2016 §5 Abs1, §5 Abs3, §5 Abs6
KanalgebührenO des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14.12.2016 §6 Abs3, §6 Abs5, §6 Abs8
KanalgebührenO des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 02.12.2020 §6 Abs3, §6 Abs5, §6 Abs6, §6 Abs7, §6 Abs9, §6 Abs12
WassergebührenO des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 03.02.2016 §4 Abs1, §4 Abs3, §4 Abs4, §4 Abs5
WassergebührenO des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14.12.2016 §5 Abs1, §5 Abs3, §5 Abs4, §5 Abs5
WassergebührenO des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 02.12.2020 §5 Abs1, §5 Abs3, §5 Abs4, §5 Abs5, §5 Abs7, §5 Abs8, §5 Abs9
FAG 2017 §17 Abs3 Z4
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2023:V76.2023
Spruch:
I. 1. §5 Abs1 zweiter Satz, §5 Abs3 und §5 Abs6 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 3. Februar 2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Februar 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Februar 2016 bis 19. Februar 2016, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
2. §6 Abs3 zweiter Satz, §6 Abs5 und §6 Abs8 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14. Dezember 2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15. Dezember 2016 bis 30. Dezember 2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, 13. Dezember 2017, 12. Dezember 2018 und 11. Dezember 2019 festgelegten Gebührenhöhe, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
3. §6 Abs3 zweiter Satz, §6 Abs5 bis Abs7, §6 Abs9 und §6 Abs12 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 2. Dezember 2020, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
4. §4 Abs1 zweiter Satz und §4 Abs3 bis Abs5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 3. Februar 2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Februar 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Februar 2016 bis 19. Februar 2016, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
5. §5 Abs1 zweiter Satz und §5 Abs3 bis Abs5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14. Dezember 2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15. Dezember 2016 bis 30. Dezember 2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, 13. Dezember 2017, 12. Dezember 2018 und 11. Dezember 2019 festgelegten Gebührenhöhe, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
6. §5 Abs1 zweiter Satz, §5 Abs3 bis Abs5 und §5 Abs7 bis Abs9 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 2. Dezember 2020, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträge
Mit den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich,
"der Verfassungsgerichtshof möge
1.a. feststellen, dass §5 Abs1 Satz 2, §5 Abs3 und §5 Abs6 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 03.02.2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 03.02.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.02.2016 bis 19.02.2016, gesetzwidrig waren;
1.b. feststellen, dass §6 Abs3 Satz 2, §6 Abs5 und §6 Abs8 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14.12.2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15.12.2016 bis 30.12.2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, 13.12.2017, 12.12.2018 und 11.12.2019 festgelegten Gebührenhöhe, gesetzwidrig waren und
1.c. feststellen, dass §6 Abs3 Satz 2, §6 Abs5 bis Abs7, §6 Abs9 und §6 Abs12 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 02.12.2020, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.12.2020 bis 22.12.2020, gesetzwidrig waren
sowie
1.d. feststellen, dass §4 Abs1 Satz 2, §4 Abs3 bis Abs5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 03.02.2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 03.02.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.02.2016 bis 19.02.2016, gesetzwidrig waren;
1.e. feststellen, dass §5 Abs1 Satz 2, §5 Abs3 bis Abs5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14.12.2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15.12.2016 bis 30.12.2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, 13.12.2017, 12.12.2018 und 11.12.2019 festgelegten Gebührenhöhe, gesetzwidrig waren und
1.f. feststellen, dass §5 Abs1 Satz 2, §5 Abs3 bis Abs5 und §5 Abs7 bis Abs9 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 02.12.2020, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.12.2020 bis 22.12.2020, gesetzwidrig waren
in eventu
2.a. §5 Abs3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 03.02.2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 03.02.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.02.2016 bis 19.02.2016, gesetzwidrig war;
2.b. §6 Abs5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14.12.2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erfassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15.12.2016 bis 30.12.2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, 13.12.2017, 12.12.2018 und 11.12.2019 festgelegten Gebührenhöhe, gesetzwidrig war und
2.c. §6 Abs5 bis Abs7 und §6 Abs9 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 02.12.2020, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.12.2020 bis 22.12.2020, gesetzwidrig waren
sowie
2.d. feststellen, dass §4 Abs3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 03.02.2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 03.02.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.02.2016 bis 19.02.2016, gesetzwidrig war;
2.e. feststellen, dass §5 Abs3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14.12.2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15.12.2016 bis 30.12.2016, in der durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, 13.12.2017 und 12.12.2018 festgelegten Gebührenhöhe, gesetzwidrig war und
2.f. feststellen, dass §5 Abs3 bis Abs5 und §5 Abs7 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 02.12.2020, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.12.2020 bis 22.12.2020, gesetzwidrig waren
in eventu
3.a. feststellen, dass die Wortfolge 'mindestens jedoch 254,94 Euro, wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §5 Abs3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 03.02.2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 03.02.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.02.2016 bis 19.02.2016, gesetzwidrig war;
3.b. feststellen, dass die Wortfolge 'mindestens jedoch 254,94 Euro, wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §6 Abs5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14.12.2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15.12.2016 bis 30.12.2016, gesetzwidrig war und
3.c. feststellen, dass §6 Abs6 und Abs7 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 02.12.2020, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.12.2020 bis 22.12.2020, gesetzwidrig waren
sowie
3.d. feststellen, dass die Wortfolge 'mindestens jedoch 89,11 Euro, wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §4 Abs3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 03.02.2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 03.02.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.02.2016 bis 19.02.2016, gesetzwidrig war;
3.e. feststellen, dass die Wortfolge 'mindestens jedoch 89,11 Euro, wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §5 Abs3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14.12.2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15.12.2016 bis 30.12.2016, gesetzwidrig war und
3.f. feststellen, dass §5 Abs4 und Abs5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 02.12.2020, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.12.2020 bis 22.12.2020 gesetzwidrig waren;
in eventu
4.a. feststellen, dass die Wortfolge 'wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §5 Abs3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 03.02.2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 03.02.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.02.2016 bis 19.02.2016, gesetzwidrig war;
4.b. feststellen, dass die Wortfolge 'wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §6 Abs5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14.12.2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15.12.2016 bis 30. 12.2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, 13.12.2017, 12.12.2018 und 11.12.2019 festgelegten Gebührenhöhe, gesetzwidrig war und
4.c. feststellen, dass die Wortfolge 'bei Häusern mit mehreren Eigentumswohnungen je Eigentumswohnung die vorstehende Mindestabnahmegebühr von € 161,28 (45m3) zu rechnen ist' des §6 Abs7 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 02.12.2020, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.12.2020 bis 22.12.2020, gesetzwidrig war
sowie
4.d. feststellen, dass die Wortfolge 'wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §4 Abs3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 03.02.2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 03.02.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.02.2016 bis 19.02.2016, gesetzwidrig war;
4.e. feststellen, dass die Wortfolge 'wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §5 Abs3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14.12.2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15.12.2016 bis 30.12.2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, 13.12.2017, 12.12.2018 und 11.12.2019 festgelegten Gebührenhöhe, gesetzwidrig war und
4.f. feststellen, dass die Wortfolge 'bei Häusern mit mehreren Eigentumswohnungen je Eigentumswohnung die vorstehende Mindestabnahmegebühr von € 66,65 (45m3) zu rechnen ist' des §5 Abs5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 02.12.2020, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.12.2020 bis 22.12.2020, gesetzwidrig war."
II. Rechtslage
1. §17 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2023 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017), BGBl I 116/2016, lautet:
"D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes
§17. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 % festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
[…]
4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
[…]"
2. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 3. Februar 2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Februar 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 4. Februar 2016 bis 19. Februar 2016, lautet auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§1
Anschlussgebühr
Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Steinbach am Attersee (im folgenden Kanalnetz) wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Fall des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.
§2
Ausmaß der Anschlussgebühr
[…]
(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an [das] Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl abzurunden. Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind.
[…]
§5
Kanalbenützungsgebühren
(1) Der Gebührenpflichtige gemäß §1 hat eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Sie besteht aus der Grundgebühr und der Kanalbezugsgebühr.
(2) Die Grundgebühr beträgt pro m2 der gemäß §2 festgestellten Bemessungsgrundlage pro Quadratmeter jährlich 0,36 Euro.
(3) Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben. Diese beträgt jährlich 3,805 Euro pro Kubikmeter des aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bezogenen mittels Zähler gemessenen Wasserverbrauches mindestens jedoch 254,94 Euro, wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist. Wenn dieser unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Kanalmenge zu schätzen. Bei der Schätzung ist insbesondere auf den Kanalverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Kanalverbrauch Rücksicht zu nehmen.
(4) Für die Ableitung der von einem Grundstück in die öffentliche Regenwasserkanalisation eingeleiteten Niederschlagswässer von Dach und Vorplätzen ist je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage gemäß §3 Abs1 eine jährliche Gebühr in Höhe von 0,25 Euro zu entrichten.
(5) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 100m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das Kanalnetz 5,00 Euro.
(6) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt jährlich
a) für unbebaute Grundstücke Euro 254,94
b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach §2 Abs2 Euro 1,20, jedoch jährlich mindestens Euro 254,94
c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, der gemäß §2 festgestellten Bemessungsgrundlage pro Quadratmeter jährlich 1,20 EUR, jedoch mindestens Euro 254,94."
3. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14. Dezember 2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15. Dezember 2016 bis 30. Dezember 2016, lautet auszugsweise (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§1
Anschlussgebühr
Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Steinbach am Attersee (im folgenden Kanalnetz) wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Fall des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.
§2
Ausmaß der Anschlussgebühr
[…]
(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl abzurunden. Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind.
[…]
§6
Kanalbenützungsgebühren
(3) Der Gebührenpflichtige gemäß §1 hat eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Sie besteht aus der Grundgebühr und der Kanalbenützungsgebühr.
(4) Die Grundgebühr beträgt pro m2 der gemäß §2 festgestellten Bemessungsgrundlage jährlich 0,36 EUR
(5) Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben. Diese beträgt jährlich 3,805 Euro pro Kubikmeter des aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bezogenen mittels Zähler gemessenen Wasserverbrauches mindestens jedoch 254,94 Euro, wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist. Wenn dieser unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Kanalverbrauch Rücksicht zu nehmen.
(6) Für die Ableitung der von einem Grundstück in die öffentliche Regenwasserkanalisation eingeleiteten Niederschlagswässer von Dach- und Vorplatzf[l]ächen ist je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage gemäß §3 Abs1 eine jährliche Gebühr in Höhe von 0,25 Euro zu entrichten.
(7) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 100m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das Kanalnetz 5,00 Euro.
(8) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt jährlich
a) Entfällt. (früher: für unbebaute Grundstücke Euro 254,94)
b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach §2 Abs2 Euro 1,20, jedoch jährlich mindestens Euro 254,94
c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, der gemäß §2 festgestellten Bemessungsgrundlage pro Quadratmeter jährlich 1,20 EUR, jedoch mindestens Euro 254,94."
4. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 13. Dezember 2017, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14. Dezember 2017 bis 29. Dezember 2017, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 12. Dezember 2018, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 13. Dezember 2018 bis 28. Dezember 2018 und Beschluss des Gemeindesrates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 11. Dezember 2019, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 12. Dezember 2019 bis 28. Dezember 2019, wurde die Gebührenhöhe der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14. Dezember 2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15. Dezember 2016 bis 30. Dezember 2016, jeweils an den Index angepasst.
5. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 2. Dezember 2020, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020, lautet auszugsweise (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§1
Anschlussgebühr
Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Steinbach am Attersee (im folgenden Kanalnetz) wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Fall des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.
§2
Ausmaß der Anschlussgebühr
[…]
(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl abzurunden. Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind.
[…]
§6
Kanalbenützungsgebühren
(3) Der Gebührenpflichtige gemäß §1 hat eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Sie besteht aus der Grundgebühr und der Kanalbenützungsgebühr.
(4) Die Grundgebühr beträgt pro m2 der gemäß §2 festgestellten Bemessungsgrundlage jährlich 0,41 Euro.
(5) Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben. Diese beträgt jährlich € 3,584 pro Kubikmeter des aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bezogenen mittels Zähler gemessenen Wasserverbrauches, zu dessen Messung pro Objekt sowie jeder Eigentumswohnung ein Wasserzähler einzubauen ist.
(6) Bei Messung mit Wasserzähler wird jedoch eine Mindestabnahme von € 161,28 Euro (45 m 3 ) pro angeschlossenem Objekt (Gebäude) verrechnet.
(7) Die Kanalbenutzungsgebühr gilt je Anschluss, bei Häusern mit mehreren Eigentumswohnungen je Eigentumswohnung die vorstehende Mindestabnahmegebühr von € 161,28 Euro (45 m 3 ) zu rechnen ist.
(8) Für auf Dauer abgestellte Wohnwagen und Wohnmobile ist eine Kanalbenutzungsgebühr von einer Mindestgebühr von € 71,68 Euro zu rechnen.
(9) Wenn dieser unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung ist insbesondere auf den Kanalverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.
(10) Für die Ableitung der von einem Grundstück in die öffentliche Regenwasserkanalisation eingeleiteten Niederschlagswässer von Dach- und Vorplatzflächen ist je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage gemäß §3 Abs1 eine jährliche Gebühr in Höhe von € 0,28 Euro zu entrichten.
(11) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangenen 100m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das Kanalnetz 5,87 Euro.
(12) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Kanalgebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt jährlich
a) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach §2 Abs2 € 1,39, jedoch jährlich mindestens € 161,28 Euro
b) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, der gemäß §2 festgestellten Bemessungsgrundlage pro Quadratmeter jährlich € 1,39, jedoch mindestens € 161,28 Euro."
6. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 3. Februar 2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Februar 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Februar 2016 bis 19. Februar 2016, lautet auszugsweise (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§1
Anschlussgebühr
Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee (im Folgenden: Wasserversorgungsanlage) wird eine Wasseranschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Fall des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.
§2
Ausmaß der Anschlussgebühr
[…]
(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl abzurunden. Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind.
[…]
§4
Wasserbenützungsgebühren
(1) Der Gebührenpflichtige gemäß §1 hat eine jährliche Wasserbenützungsgebühr zu entrichten. Sie besteht aus der Grundgebühr und der Wasserbezugsgebühr.
(2) Die Grundgebühr beträgt pro m2 der gemäß §2 festgestellten Bemessungsgrundlage pro Quadratmeter jährlich 0,27 Euro.
(3) Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben. Diese beträgt jährlich 1,330 Euro pro Kubikmeter des aus der Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser, zu dessen Messung ein Wasserzähler einzubauen ist, mindestens jedoch 89,11 Euro, wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist. Wenn dieser unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Gebührenpflichtige hat für die Beistellung des Wasserzählers eine monatliche Zählergebühr zu entrichten. Diese beträgt
Art des Zählers | Wasserzähler | Intelligente Wasserzähler |
3 m3 | 1,247 € | 1,647 € |
7 m3 | 2,533 € | 2,933 € |
20 m3 | 3,576 € | 3,976 € |
(5) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt jährlich
a) für unbebaute Grundstücke Euro 89,11
b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach §2 Abs2 Euro 0,20, jedoch jährlich mindestens Euro 89,11
c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, pro Quadratmeter der gemäß §2 festgestellten Bemessungsgrundlage jährlich 0,59 EUR, jedoch mindestens Euro 89,11."
7. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14. Dezember 2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15. Dezember 2016 bis 30. Dezember 2016, lautet auszugsweise (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§1
Anschlussgebühr
Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee (im folgenden Wasserversorgungsanlage) wird eine Wasseranschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Fall des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.
§2
Ausmaß der Anschlussgebühr
[…]
(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl abzurunden. Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind.
[…]
§5
Wasserbenützungsgebühren
(1) Der Gebührenpflichtige gemäß §1 hat eine jährliche Wasserbenützungsgebühr zu entrichten. Sie besteht aus der Grundgebühr und der Wasserbezugsgebühr.
(2) Die Grundgebühr beträgt pro m2 der gemäß §2 festgestellten Bemessungsgrundlage jährlich 0,27 Euro.
(3) Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben. Diese beträgt jährlich 1,330 Euro pro Kubikmeter des aus der Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser, zu dessen Messung ein Wasserzähler einzubauen ist, mindestens jedoch 89,11 Euro, wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist. Wenn dieser unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Gebührenpflichtige hat für die Beistellung des Wasserzählers eine monatliche Zählergebühr zu entrichten. Diese beträgt
Art des Zählers | Wasserzähler | Intelligente Wasserzähler |
3 m3 | 1,247 € | 1,647 € |
7 m3 | 2,533 € | 2,933 € |
20 m3 | 3,576 € | 3,976 € |
(5) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt jährlich
a) entfällt (lautete: für unbebaute Grundstücke Euro 89,11)
b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach §2 Abs2 Euro 0,59, jedoch jährlich mindestens Euro 89,11
c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, pro Quadratmeter der gemäß §2 festgestellten Bemessungsgrundlage jährlich 0,59 EUR, jedoch mindestens Euro 89,11."
8. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 13. Dezember 2017, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14. Dezember 2017 bis 29. Dezember 2017, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 12. Dezember 2018, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 13. Dezember 2018 bis 28. Dezember 2018 und Beschluss des Gemeindesrates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 11. Dezember 2019, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 12. Dezember 2019 bis 28. Dezember 2019 wurde die Gebührenhöhe der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14. Dezember 2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15. Dezember 2016 bis 30. Dezember 2016, jeweils an den Index angepasst.
9. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 2. Dezember 2020, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020, lautet auszugsweise (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§1
Anschlussgebühr
Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee (im Folgenden Wasserversorgungsanlage) wird eine Wasseranschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Fall des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.
§2
Ausmaß der Anschlussgebühr
[…]
(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl abzurunden. Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind.
[…]
§5
Wasserbenützungsgebühren
(1) Der Gebührenpflichtige gemäß §1 hat eine jährliche Wasserbenützungsgebühr zu entrichten. Sie besteht aus der Grundgebühr und der Wasserbezugsgebühr.
(2) Die Grundgebühr beträgt pro m2 der gemäß §2 festgestellten Bemessungsgrundlage jährlich € 0,55.
(3) Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben. Diese beträgt jährlich 1,481 Euro pro Kubikmeter des aus der Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassers, zu dessen Messung bei jede[m] Objekt (Gebäude) sowie jeder Eigentumswohnung ein Wasserzähler einzubauen ist.
(4) Bei Messung mit Wasserzähler wird jedoch eine Mindestabnahme von € 66,65 Euro (45m 3 ) pro angeschlossenem Objekt (Gebäude) verrechnet.
(5) Die Wasserbenutzungsgebühr gilt je Anschluss, bei Häusern mit mehreren Eigentumswohnungen je Eigentumswohnung die vorstehende Mindestabnahmegebühr von € 66,65 Euro (45m 3 ) zu rechnen ist.
(6) Für auf Dauer abgestellte Wohnwagen und Wohnmobile ist eine Wasserbenutzungsgebühr von einer Mindestgebühr von € 29,60 Euro (20 m3) zu rechnen.
(7) Wenn dieser unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.
(8) Der Gebührenpflichtige hat für die Beistellung des Wasserzählers eine monatliche Zählergebühr zu entrichten. Diese beträgt
Art des Zählers | Wasserzähler | Intelligente Wasserzähler |
3 m3 | 1,391 € | 1,821 € |
7 m3 | 2,833 € | 3,263 € |
20 m3 | 3,990 € | 4,419 € |
(9) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist zusätzlich zur Grundgebühr eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Die Wassergebührenpauschale beträgt jährlich
a) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach §2 Abs2 € 0,47 Euro jedoch jährlich mindestens € 66,65 Euro.
b) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, pro Quadratmeter der gemäß §2 festgestellten Bemessungsgrundlage jährlich € 0,62 EUR, jedoch mindestens € 66,65 Euro."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind mehrere Verfahren anhängig, die Beschwerden gegen Bescheide der Bürgermeisterin der Gemeinde Steinbach am Attersee zum Gegenstand haben, mit denen verbrauchsabhängige Kanal- und Wasserbenützungsgebühren vorgeschrieben wurden. Die Beschwerdeführer in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allesamt (ideelle) Miteigentümer derselben Liegenschaft im Gebiet der Gemeinde Steinbach am Attersee und werden als solche von der Gemeinde Steinbach am Attersee für die Zahlung von Benützungsgebühren hinsichtlich einer Wasserleitungs- und einer Kanalisationsanlage in Anspruch genommen.
2. Dem beim Verfassungsgerichtshof zu V76‑77/2023, V116‑119/2023, V199‑204/2023 protokollierten Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Mit Bescheiden vom 21. September 2022 setzte die Bürgermeisterin der Gemeinde Steinbach am Attersee gegenüber dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Ersten Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 in Höhe von € 64,41, 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 in Höhe von € 300,–, 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 in Höhe von € 312,31, 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 in Höhe von € 318,25 und 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 in Höhe von € 212,85 sowie zum Zweiten Wasserbenützungsgebühren für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 in Höhe von € 22,48, 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 in Höhe von € 103,65, 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 in Höhe von € 105,86, 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 in Höhe von € 107,28 und 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 in Höhe von € 81,84 fest.
Sowohl die Wasserbenützungsgebühr als auch die Kanalbenützungsgebühr besteht den einschlägigen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee zufolge aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Gebühr. Die Grundgebühr errechnet sich jeweils nach einem festen Gebührensatz pro Quadratmeter. Die verbrauchsabhängige Gebühr bestimmt sich grundsätzlich anhand des mittels Wasserzählers errechneten Wasserverbrauches bzw Wasserbezuges, wobei zusätzlich eine Mindestverbrauchsmenge in Form einer festen (jährlich angepassten) Mindestabnahmegebühr verordnet wird. Mit den Bescheiden vom 21. September 2022 wurde jeweils (nur) die verbrauchsabhängige Gebühr vorgeschrieben (und nicht die Grundgebühr).
2.2. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
3. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B‑VG gestützten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile der einschlägigen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt seine Bedenken in dem beim Verfassungsgerichtshof zu V76-77/2023, V116-119/2023, V199-204/2023 protokollierten Verfahren wie folgt dar:
"V. Begründung (Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aus Gründen der Gesetz- und Verfassungswidrigkeit):
1. Zur Festlegung einer Mindestgebühr neben einer Grundgebühr
Entsprechend den anwendbaren Gebührenordnungen besteht die Kanal- bzw Wasserbenützungsgebühr jeweils aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Kanal- bzw Wasserbezugsgebühr. Die Grundgebühr errechnet sich jeweils nach einem festen Gebührensatz pro m2 (vgl §5 Abs2 Kanalgebührenordnung vom 03.02.2016 bzw §6 Abs4 Kanalgebührenordnung vom 14.12.2016 und Kanalgebührenordnung vom 02.12.2020 sowie §4 Abs2 Wassergebührenordnung vom 03.02.2016 bzw §5 Abs2 Wassergebührenordnung vom 14.12.2016 und Wassergebührenordnung vom 02.12.2020). Die verbrauchsabhängige Gebühr bestimmt sich grundsätzlich anhand des mittels Wasserzählers errechneten Wasserverbrauches bzw Wasserbezuges, wobei (zusätzlich) ein Mindestverbrauch in Form einer festen (jährlich angepassten) Mindestabnahmegebühr verordnet wird.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass eine Bereitstellungsgebühr vorgesehen wird, sei es - in der Art einer Grundgebühr - zusätzlich zu einer (dem tatsächlichen Verbrauch) entsprechenden Benützungsgebühr, sei es in Form einer Mindestgebühr (vgl etwa VfSlg 16456/2002; VfSlg 10738/1985; VfSlg 10733/1985; siehe dazu auch VwGH 17.12.2001, 97/17/0027).
Das antragstellende Gericht hegt allerdings Zweifel dahingehend, ob es zulässig ist, eine Benützungsgebühr derart auszugestalten, dass neben einer Grundgebühr, die sich anhand der Größe des betreffenden Grundstücks errechnet und dem Wesen nach auf die (bloße) Bereitstellung der Abwasserentsorgungs- bzw Wasserversorgungsanlage abstellt (ohne dass es auf die tatsächliche Benützung der Gemeindeeinrichtung ankommt), zusätzlich eine Mindestabnahmegebühr vorgesehen wird, bei der ebenfalls nicht auf den tatsächlichen Verbrauch abgestellt wird.
2. Zur Festlegung einer Mindestgebühr für Eigentumswohnungen
Gemäß der jeweils anwendbaren Gebührenordnung wurde (unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch) für jede Eigentumswohnung die Mindestgebühr vorgeschrieben.
Der Begriff 'Eigentumswohnung' ist in den jeweils anwendbaren Verordnungen nicht definiert. Nach allgemeinem Verständnis ist darunter eine Wohnung (oder allenfalls sonstige Räumlichkeit) zu verstehen, an der Wohnungseigentum begründet wurde (vgl auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0002). In diesem Sinne führte auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde aus, dass der Begriff 'Eigentumswohnung' rechtlich ein Wohnungseigentumsobjekt bezeichne und zwar unabhängig davon, ob die Eigentumswohnung vom Eigentümer selbst genutzt werde, allenfalls vermietet sei oder leer stehe. Differenziert werde demnach nur zwischen Mietwohnungen in Objekten, in denen nicht Wohnungseigentum begründet ist, und Wohnungseigentumsobjekten an sich.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Ausgestaltung einer Bereitstellungsgebühr in Form einer Mindestgebühr grundsätzlich zulässig (vgl VfSlg 8998/1980). Es ist nicht unsachlich, wenn bei der Gebührenbemessung nicht auf den konkreten Wasserverbrauch, sondern etwa auf die Wohnungs- bzw Betriebsgröße abgestellt wird (vgl VfSlg 8998/1980). Der Verfassungsgerichtshof hat auch ausdrücklich Berechnungsschlüssel für unbedenklich erachtet, in die das Ausmaß der Benutzung nur mittelbar einging, wie zB über die Anzahl der Personen, die Hausgröße oder die Nutzfläche (vgl etwa VfSlg 10947/1986; 13310/1992).
In diesem Zusammenhang bestehen für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus Sachlichkeitsüberlegungen Bedenken dahingehend, ob als Anknüpfungspunkt für die Festlegung einer Mindestgebühr auch die Rechtsform bzw rechtliche Qualifikation eines bestimmten Objektes (hier: als Eigentumswohnung) herangezogen werden kann. Dies insbesondere, da etwa im Falle von 'schlichtem Miteigentum' (das heißt bei einem Objekt mit mehreren Wohnungen, bei dem nicht Wohnungseigentum begründet wurde) die (verbrauchsabhängige) Mindestgebühr für Wasser und Kanal um ein Vielfaches geringer sein würde, als im Falle der Begründung von Wohnungseigentum, und zwar trotz unveränderter Inanspruchnahme der jeweiligen Gemeindeeinrichtung (Abwasserentsorgungs- oder Wasserversorgungsanlage).
3. Zur Höhe der Mindestgebühr pro Eigentumswohnung
Gemäß der jeweils anwendbaren Gebührenordnung wurde (unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch) für jede Eigentumswohnung die Mindestgebühr vorgeschrieben.
Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr betrug die Mindestgebühr (pro Eigentumswohnung) 254,94 Euro im Jahr 2016, 265,12 Euro im Jahr 2017, 275,24 Euro im Jahr 2018, 286,75 Euro im Jahr 2019, 290,19 Euro im Jahr 2020 und 161,28 Euro im Jahr 2021.
Hinsichtlich der Wasserbenützungsgebühr betrug die Mindestgebühr (pro Eigen-ntumswohnung) 89,11 Euro im Jahr 2016, 92,46 Euro im Jahr 2017, 94,77 Euro im Jahr 2018, 96,67 Euro im Jahr 2019, 97,83 Euro im Jahr 2020 und 66,65 Euro im Jahr 2021.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Höhe der Benützungsgebühren ist der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes gefordert, die Gebühr für den einzelnen Benutzer so auszugestalten, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benutzung steht (vgl etwa VfSlg 10.791/1986; VfSlg 10.947/1986; VfSlg 13.310/1992). Der Verordnungsgeber hat daher im Rahmen des bestehenden Spielraumes bei der Festsetzung der Gebührenhöhe darauf Bedacht zu nehmen, welcher Nutzen aus der betreffenden Gemeindeeinrichtung (Abwasserentsorgungs- oder Wasserversorgungsanlage) vom Benutzer durchschnittlich gezogen wird und welche Kosten dadurch entstehen, dem Benutzer diesen Nutzen zu verschaffen (vgl etwa VfGH 21.06.2017, V2/2017).
Aufgrund eines von der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beschwerde führenden Partei angenommenen Wasserverbrauches der gesamten Liegenschaft Kaisigen 28/29 im Jahr 2016 von 266,5 m3, im Jahr 2017 von 267 m3, im Jahr 2018 von 321 m3, Im Jahr 2019 von 202 m2 und Im Jahr 2020 von 292 m3 (bzw eines von der belangten Behörde angenommenen Wasserverbrauches der gesamten Liegenschaft Kaisigen 28/29 für den Zeitraum von 13.05.2016 bis 28.10.2016 [6 Monate] von 168,5 m3, von 29.10.2016 bis 31.08.2017 [10 Monate] von 233 m3, von 01.09.2017 bis 25.10.2018 [14 Monate] von 284 m3 und von 26.10.2018 bis 31.03.2022 [41 Monate] von 834 m3), ergibt sich ein durchschnittlicher jährlicher Verbrauch der gesamten Liegenschaft Kaisigen 28/29 von in etwa 270 m3 bzw - bei Vorliegen von 24 Eigentumswohnungen auf der Liegenschaft Kaisigen 28/29 - pro Eigentumswohnung von in etwa 11 m3.
Jener (fiktive) Wasserverbrauch, der in der jeweils anwendbaren Gebührenordnung für die Mindestgebühr (pro Eigentumswohnung) zugrunde gelegt wurde, beträgt rund 67 m3 jeweils für die Jahre 2016 bis 2020 und 45 m3 für das Jahr 2021. Da folglich der tatsächliche Verbrauch pro Eigentumswohnung um ein Vielfaches unter dem (fiktiven) Verbrauch liegt, der bei der Festlegung der Höhe der Mindestgebühr pro Eigentumswohnung gemäß der jeweils anwendbaren Gebührenordnung veranschlagt wurde, ist für das antragstellende Gericht fraglich, ob die Festsetzung der Höhe der Mindestgebühr sachlich gerechtfertigt ist.
4. Zur Höhe der verbrauchsabhängigen Kanal- und Wasserbenützungsgebühr (im Allgemeinen)
Entsprechend der jeweils anwendbaren Kanal- bzw Wassergebührenordnung hat der (Mit‑)Eigentümer eine jährliche Kanal- und Wasserbenützungsgebühr zu entrichten. Die Kanal- und Wasserbenützungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen (Kanal- bzw Wasserbezugs‑)Gebühr. Die verbrauchsabhängige Gebühr errechnet sich grundsätzlich anhand eines jährlich angepassten festen Gebührensatzes pro Kubikmeter des aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage mittels Zähler gemessenen Wasserverbrauches bzw des aus der Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassers, zu dessen Messung ein Wasserzähler einzubauen ist.
Der Gebührensatz der verbrauchsabhängigen Kanalbenützungsgebühr betrug 3,805 Euro pro Kubikmeter im Jahr 2016, 3,957 Euro pro Kubikmeter im Jahr 2017, 4,108 Euro pro Kubikmeter im Jahr 2018, 4,27 Euro pro Kubikmeter im Jahr 2019, 4,32 Euro pro Kubikmeter im Jahr 2020 und im Jahr 2021 3,854 Euro pro Kubikmeter.
Der Gebührensatz der verbrauchsabhängigen Wasserbezugsgebühr betrug 1,330 Euro pro Kubikmeter im Jahr 2016, 1,380 Euro pro Kubikmeter im Jahr 2017, 1,415 Euro pro Kubikmeter im Jahr 2018, 1,443 Euro pro Kubikmeter im Jahr 2019, 1,460 Euro pro Kubikmeter im Jahr 2020 und 1,481 Euro pro Kubikmeter im Jahr 2021.
Gemäß §15 Abs3 Z4 FAG 2008 bzw §17 Abs3 Z4 FAG 2017 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, bis zu einem Ausmaß auszuschreiben, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist diese Regelung so zu verstehen, dass damit eine über die Anlastung der vollen Kosten der Gemeindeeinrichtung im Sinne des Äquivalenzprinzips hinausgehende Ausschöpfung nur aus Gründen in Betracht kommt, die mit der betreffenden Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen, sei es, dass Folgekosten der Einrichtung finanziert werden, sei es, dass mit einer solchen Gebühr Lenkungsziele (zB ökologischer Art) verfolgt oder Rücklagen für eine Ausweitung der Einrichtung oder Anlage gebildet werden sollen, sei es auch nur, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anrechenbarkeit bestimmter Kostenpositionen oder um Rechtsstreitigkeiten in Jahren mit unerwartet günstiger Einnahmenentwicklung zu vermeiden (vgl etwa VfSlg 16.319/2001; VfGH 30.09.2021, V435/2020). Ob ein solcher (innerer) Zusammenhang besteht, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl etwa VfGH 30.09.2021, V435/2020).
Angesichts des Vorbringens der Beschwerde führenden Partei, das insbesondere auch auf den Prüfungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über die Einschau in die Gebarung der Gemeinde Steinbach am Attersee vom August 2018, GZ: BHVBGem‑2017-34571, betreffend die Jahre 2014 bis 2016 samt Voranschlag für das Jahr 2017 (abrufbar unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/Mediendateien/Formulare/Dokumente%20IKD/Steinbach Attersee Pruefbericht.pdf) verweist und wonach der Betrieb der Abwasserbeseitigung als auch jener der Wasserversorgung der Gemeinde Steinbach am Attersee bereits in den Jahren 2014 bis 2016 Überschüsse erwirtschaftet habe und diese Überschüsse aufgrund der Gebührenerhöhung ab dem Jahr 2017 noch um ein Vielfaches angestiegen sein müssten, erscheint für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch fraglich, ob hinsichtlich dieser (teilweise deutlichen) Überschüsse der nach dem Verfassungsgerichtshof geforderte innere Zusammenhang noch gegeben ist.
VI. Anfechtungsumfang
Das Begehren hat auf Aufhebung der bezeichneten Verordnungsstellen zu lauten (vgl VfSlg 8889/1980; VfSlg 11.137/1986). Wird die Prüfung einer Verordnung, die bereits außer Kraft getreten ist, beantragt, so hat das Begehren auf Feststellung zu lauten (vgl VfSlg 4920/1965; siehe dazu auch Muzak in Muzak, B‑VG6 §57 VfGG [Stand 1.10.2020]).
Die Kanalgebührenordnung vom 03.02.2016, Beschluss des Gemeinderates vom 03.02.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.02.2016 bis 19.02.2016, und die Wassergebührenordnung vom 03.02.2016, Beschluss des Gemeinderates vom 03.02.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.02.2016 bis 19.02.2016, sind jeweils mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft getreten und gleichzeitig ist die Kanalgebührenordnung vom 01.10.1992 in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2015 (Gebührensätze vom 16.12.2015) bzw die Wassergebührenordnung vom 20.10.2004 in der Fassung der Verordnung vom 24.09.2015 (Gebührensätze vom 16.12.2015) außer Kraft getreten.
Die Kanalgebührenordnung vom 14.12.2016, Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15.12.2016 bis 30.12.2016, und die Wassergebührenordnung vom 14.12.2016, Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15.12.2016 bis 30.12.2016, sind jeweils mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft getreten und gleichzeitig ist die Kanalgebührenordnung vom 03.02.2016 bzw Wassergebührenordnung vom 03.02.2016 außer Kraft getreten.
Die Kanalgebührenordnung vom 02.12.2020, Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.12.2020 bis 22.12.2020, und die Wassergebührenordnung vom 02.12.2020, Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 04.12.2020 bis 22.12.2020, sind jeweils mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft getreten und gleichzeitig ist die Kanalgebührenordnung vom 14.12.2016 bzw Wassergebührenordnung vom 14.12.2016 außer Kraft getreten.
Die Kanal- und die Wassergebührenordnung (jeweils) vom 02.12.2020 ist jeweils gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Kanalgebührenordnung vom 24.03.2022 und der Wassergebührenordnung vom 24.03.2022 außer Kraft getreten.
Zumal die gegenständlich anwendbaren Kanal- und Wassergebührenordnungen
(jeweils vom 03.02.2016, 14.12.2016 und 02.12.2020) sohin bereits (alle) außer
Kraft getreten sind, hat das Begehren auf Feststellung zu lauten.
Der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm darf bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden (vgl etwa VfSlg 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Dabei ist der Anfechtungsumfang so zu wählen, dass die angenommene Rechtswidrigkeit vollständig beseitigt werden kann, der verbleibende Teil der Verordnung nicht einen vollständig veränderten Inhalt bekommt bzw als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (vgl etwa VfGH 26.02.2018, V96/2017, mwN). Ein Eventualbegehren ist zulässig (vgl VfSlg 11.074/1986).
Sollte in diesem Sinne der Verfassungsgerichtshof unter Punkt V. dargestellten Bedenken des antragstellenden Gerichtes in seiner Gesamtheit, sohin insbesondere auch zur Höhe der verbrauchsabhängigen Kanal- und Wasserbenützungsgebühr, folgen, so geht das antragstellende Gericht davon aus, dass zur Beseitigung der aufgezeigten Rechtswidrigkeit festzustellen ist, dass diejenigen Bestimmungen der Verordnungen, die sich auf die verbrauchsabhängige Kanal- und Wasserbenützungsgebühr jeweils in ihrer Gesamtheit beziehen, sohin §5 Abs1 Satz 2, §5 Abs3, §5 Abs6 Kanalgebührenordnung vom 03.02.2016, §6 Abs3 Satz 2, §6 Abs5, §6 Abs8 Kanalgebührenordnung vom 14.12.2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, 13.12.2017, 12.12.2018 und 11.12.2019 festgelegten Gebührenhöhe, und §6 Abs3 Satz 2, §6 Abs5 bis Abs7, §6 Abs9 und §6 Abs12 Kanalgebührenordnung vom 02.12.2020 sowie §4 Abs1 Satz 2, §4 Abs3 bis Abs5 Wassergebührenordnung vom 03.02.2016, §5 Abs1 Satz 2, §5 Abs3 bis Abs5 Wassergebührenordnung vom 14.12.2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, 13.12.2017, 12.12.2018 und 11.12.2019 festgelegten Gebührenhöhe, und §5 Abs1 Satz 2, §5 Abs3 bis Abs5 und §5 Abs7 bis Abs9 Wassergebührenordnung vom 02.12.2020 gesetzwidrig waren.
Sollte der Verfassungsgerichtshof bloß einzelnen Bedenken folgen, werden zur Vermeidung eines zu weitreichenden bzw damit allenfalls unzulässigen Antrages auf Feststellung die unter Punkt VII.2. gestellten Anträge auf Feststellung eventualiter wie folgt beantragt:
- Feststellung, dass §5 Abs3 Kanalgebührenordnung vom 04.02.2016, §6 Abs5 Kanalgebührenordnung vom 14.12.2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, 13.12.2017, 12.12.2018 und 11.12.2019 festgelegten Gebührenhöhe, und §6 Abs5 bis Abs7 und §6 Abs9 Kanalgebührenordnung vom 02.12.2020 sowie §4 Abs3 Wassergebührenordnung vom 04.02.2016, §5 Abs3 Wassergebührenordnung vom 14.12.2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, 13.12.2017, 12.12.2018 und 11.12.2019 festgelegten Gebührenhöhe, und §5 Abs3 bis Abs5 und §5 Abs7 der Wassergebührenordnung vom 02.12.2020 gesetzwidrig waren, sofern die genannten Bestimmungen zur verbrauchsabhängigen Gebühr keinen untrennbaren Zusammenhang zu den übrigen Bestimmungen der jeweils anwendbaren Verordnungen aufweisen sollten.
- Feststellung, dass die Wortfolge 'mindestens jedoch 254,94 Euro, wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §5 Abs3 der Kanalgebührenordnung vom 04.02.2016, die Wortfolge 'mindestens jedoch 254,94 Euro, wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §6 Abs5 der Kanalgebührenordnung vom 14.12.2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2016, 13.12.2017, 12.12.2018 und 11.12.2019 festgelegten Gebührenhöhe, und §6 Abs6 und Abs7 der Kanalgebührenordnung vom 02.12.2020 sowie die Wortfolge 'mindestens jedoch 89,11 Euro, wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §4 Abs3 der Wassergebührenordnung vom 04.02.2016, die Wortfolge 'mindestens jedoch 89,11 Euro, wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §5 Abs3 der Wassergebührenordnung vom 14.12.2016 und §5 Abs4 und Abs5 der Wassergebührenordnung vom 02.12.2020 gesetzwidrig waren, sofern der Verfassungsgerichtshof lediglich die unter Punkt V. dargestellten Bedenken hinsichtlich der Festlegung einer Mindestgebühr (zusätzlich) zu einer Grundgebühr teilen sollte.
- Feststellung, dass die Wortfolge 'wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §5 Abs3 der Kanalgebührenordnung vom 03.02.2016, die Wortfolge 'wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §6 Abs5 der Kanalgebührenordnung vom 14.12.2016 und die Wortfolge 'bei Häusern mit mehreren Eigentumswohnungen je Eigentumswohnung die vorstehende Mindestabnahmegebühr von € 161,28 Euro (45m3) zu rechnen ist' des §6 Abs7 der Kanalgebührenordnung vom 02.12.2020 sowie die Wortfolge 'wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §4 Abs3 der Wassergebührenordnung vom 03.02.2016, die Wortfolge 'wobei für jede Eigentumswohnung die vorstehende Mindestgebühr zu rechnen ist' des §5 Abs3 der Wassergebührenordnung vom 14.12.2016 und die Wortfolge 'bei Häusern mit mehreren Eigentumswohnungen je Eigentumswohnung die vorstehende Mindestabnahmegebühr von € 66,65 Euro (45m3) zu rechnen ist' des §5 Abs5 der Wassergebührenordnung vom 02.12.2020 gesetzwidrig waren, sofern der Verfassungsgerichtshof lediglich die unter Punkt V. dargestellten Bedenken hinsichtlich der (unbedingten) Festlegung einer Mindestgebühr pro Eigentumswohnung (dem Grunde und/oder der Höhe nach) teilen sollte."
4. Der Gemeinderat der Gemeinde Steinbach am Attersee erstattete (in dem beim Verfassungsgerichtshof zu V76‑77/2023, V116‑119/2023, V199‑204/2023 protokollierten Verfahren) eine Äußerung, in der er den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wie folgt entgegentritt (ohne die Hervorhebung im Original):
"Ad) Mindestabnahmegebühr neben Grundgebühr:
Es trifft zu, dass nach den gegenständlich relevanten Gebührenordnungen zunächst eine Grundgebühr je nach m2 der betroffenen Liegenschaft zu entrichten ist. Darüber hinaus erfolgt sodann die Verrechnung der verbrauchsabhängigen Gebühr, welche nach Kubikmeter des verbrauchten Wassers verrechnet wird. Diese Gebühr wird durch eine Mindestgebühr ergänzt. Aus Sicht des Verordnungsgebers ist dies jedenfalls zulässig und auch berechtigt.
Mit der Grundgebühr werden Liegenschaften nach Fläche berücksichtigt, was nicht zwingend in allen Fällen zu einer sachgerechten Lösung führt.
Die Mindestverbrauchsgebühr ermöglicht hier eine bessere Differenzierung der unterschiedlichen Lebenssachverhalte dahingehend, dass nicht allein die Fläche eines Objektes für die 'Pauschalleistung' herangezogen wird. Die in den Verordnungen angegebenen Grundgebühren bewegen sich daher in einem eher niedrigen Niveau und [werden] durch die Mindestverbrauchsgebühr komplementiert.
Die Alternative wäre, eine höhere Grundgebühr zu verordnen, was aber dann bei großen Objekten, die auch intensiv genutzt werden, zu einem unverhältnismäßigen und sachlich nicht berechtigten Nachteil gegenüber kleineren Objekten, die weniger genutzt werden, führen kann.
Es ist auch Aufgabe des Verordnungsgebers, ungleiche Sachverhalte differenziert zu beurteilen, weshalb gerade diese Vorgehensweise gewählt wurde.
Da unabhängig des Verbrauches jede Liegenschaft Vorhalte-, Wartungs- und Betreuungskosten verursacht, diese Kosten aber nicht allein von der Größe des Objektes abhängen, erscheint der gewählte Weg dem Verordnungsgeber sogar sachlicher als die bloße Vorschreibung einer allenfalls höheren Grundgebühr ohne Festsetzung einer Mindestverbrauchsgebühr, was eine relativ betrachtet deutlich stärkere Gewichtung auf der bloßen Größe eines Objektes bedeuten würde.
Das Landesverwaltungsgericht selbst führt in seinem Antrag aus, dass nach einhelliger Judikatur der Höchstgerichte ein Nebeneinander von Grund- und Verbrauchsgebühr zulässig ist. Weshalb die Differenzierung der Grundgebühr in flächenbasierte und verbrauchsbasierte Komponenten diesem Grundsatz widersprechen sollte, ist für den Verordnungsgeber nicht ersichtlich und auch nicht gegeben.
Ad) Mindestgebühr je 'Eigentumswohnung':
Nach der bereits vom LVwG zitierten Judikatur des VfGH ist die Verordnung einer Mindestgebühr, welche nicht an einen konkreten Verbrauch gekoppelt ist, zulässig. So hat der VfGH bereits ausgeführt, dass eine solche Mindestgebühr in Bezug auf die Wohnungs- oder Betriebsgröße, die Anzahl der Personen, die Hausgröße oder die Nutzfläche zulässig ist.
Aus Sicht des Verordnungsgebers zeigt diese Judikatur eindeutig, dass der Anknüpfungspunkt grundsätzlich sehr frei gewählt werden kann.
Im konkreten Fall wurde als Bezugsgröße die Eigentumsform herangezogen. Es wird somit jede Eigentumseinheit - unabhängig ob in Form von schlichtem Eigentum oder in Form von Wohnungseigenturn - mit einer Mindestgebühr angesetzt
Es ist daher natürlich zutreffend, dass ein Haus mit mehreren Mietwohnungen im Eigentum einer Person nur einmal die Mindestgebühr verrechnet erhält. Da Gebührenschuldner aber in jedem Fall der Eigentümer einer Liegenschaft ist, ist für den Verordnungsgeber nicht erkennbar, weshalb die Anknüpfung der Mindestgebühr an dieses Eigentum unsachlich sein sollte.
Bei Liegenschaften mit mehreren Wohnungseigentumsobjekten ist zudem auch der Aufwand der Verwaltungsbehörde gegenüber einem Gebäude mit bloß einem Eigentümer erhöht. Dies zeigt plakativ auch die gegenständliche Liegenschaft, in Hinblick auf welche die Behörde sich gegenüber 24 Wohnungseigentümern zu rechtfertigen hat, wohingegen bei selber Diskussion in einem Gebäude mit 24 Mietwohnungen und einem Eigentümer lediglich ein Beschwerdeführer gegenüber der Behörde auftreten würde.
Es erscheint also die Anknüpfung an den jeweiligen Gebührenschuldner (Mindestgebühr je Gebührenschuldner) jedenfalls sachgerecht.
Ad) Höhe der verordneten Mindestgebühr:
Der grundsätzliche Durchschnittsverbrauch eines Menschen über ein Jahr betrachtet an Wasser beträgt etwa 40 m3. Diese Zahl führt auch das Land OÖ auf seiner Homepage unter Land Oberösterreich - Gebühren Abwasserentsorgung (land‑oberoesterreich.gv.at ) an.
Der Verordnungsgeber hat sich an diesem Durchschnittswert orientiert, wobei zu berücksichtigen ist, dass in der überwiegenden Mehrzahl an Objekten nicht eine sondern mehrerer Personen gemeldet sind. Eine Mindestgebühr in Höhe von etwas über dem durchschnittlichen Verbrauch für eine Person je Eigentumseinheit ist somit in keiner Weise überhöht oder gar gesetzeswidrig. Wenn man lediglich von 2 Personenhaushalten als Durchschnitt ausgeht, beträgt die verordnete Mindestgebühr laut Verordnung vom 02.12.2020 (45 m3) lediglich 56,25 % und auch laut den davor in Kraft gestandenen Verordnungen (67 m3) lediglich 83,75 % des für einen solchen Haushält anzunehmenden Durchschnittsverbrauch.
Da die Zulässigkeit von Mindestgebühren unzweifelhaft gegeben ist, kann daraus abgeleitet werden, dass es eben nicht Aufgabe des Verordnungsgebers ist, jeweils jeden Verbraucher exakt nach dessen konkreten Verbrauch zu bemessen.
Mindestgebühren im Bereich etwa der Hälfte des allgemeinen Durchschnittsverbrauches sind dabei jedenfalls sachlich berechtigt und entsprechen dem Äquivalenzprinzip. Es kann dabei nicht auf jeden Lebenssachverhalt im Einzelnen eingegangen werden, sondern ist insgesamt eine sachgerechte Reglung zu erzielen.
Wie das Landesverwaltungsgericht richtig zitiert, ist dabei auf den durchschnittlichen Nutzen der Benutzer abzustellen. Dieser liegt aus Sicht des Verordnungsgebers jedenfalls im Bereich des Bezuges eines durchschnittlichen Wasserverbrauches, sodass unter diesem liegende Mindestgebühren schon per se der Judikatur des VfGH (V2/2017) nicht widersprechen können.
Die gegenständlichen Beschwerdeführer sind zumindest in überwiegender Zahl an der gegenständlichen Liegenschaft nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass es natürlich möglich ist, dass in einem solch spezifischen Fall der Verbrauch geringer als der Durchschnittsverbrauch gelegen ist.
Es ist aber nicht Aufgabe des Verordnungsgebers, freiwillige Nicht- oder Wenignutzung eines Objektes im Bereich der Gebühren zu begünstigen.
Der Verordnungsgeber hat aber sogar auch diesbezüglich auf die entsprechenden Argumente der gegenständlichen Beschwerdeführer reagiert und eben mit Verordnung vom 2.12.2020 die Mindestverbrauchsmenge von 67 m3 auf 45 m3 reduziert.
Ad) Höhe der verbrauchsabhängigen Gebühr:
Der Höhe der verbrauchsabhängigen Gebühren resultieren aus einer Kalkulation der Kosten für die Gemeinde für die Sicherstellung der Versorgung mit Wasser und die Sicherstellung der Abwasserentsorgung.
Die nach dem FAG 2017 gegebene Grenze von 200 % dieser Kosten wird durch die verordneten Gebühren bei weitem nicht erreicht. Darüber hinaus verfolgt der Verordnungsgeber selbstverständlich auch das Ziel, die Gebühren derart zu gestalten, dass die Bevölkerung Anreize verspürt, mit der Ressource 'Wasser' schonend und sparsam umzugehen. Dies kann nur mit Gebührenansätzen gelingen, die nicht über die Maßen günstig sind.
Die jeweiligen Gebührenhöhen werden jährlich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Genehmigung vorgelegt und hat diese für jede Periode die vorgesehenen Gebührenhöhen genehmigt."
5. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete ebenfalls (in dem beim Verfassungsgerichtshof zu V76-77/2023, V116-119/2023, V199-204/2023 protokollierten Verfahren) eine Äußerung und trat den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes wie folgt entgegen (ohne die Hervorhebung im Original):
"1. Zur Festlegung einer Mindestgebühr neben einer Grundgebühr:
Die vorliegende Wasser- bzw Kanalgebührenordnung der Gemeinde Steinbach am Attersee legt neben einer Grundgebühr eine verbrauchsabhängige Gebühr fest, die zwar grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Gebühr pro m3 darstellt, jedoch aufgrund der ebenfalls verordneten Mindestabnahmemenge darüber hinaus eine Pauschalierung enthält.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (siehe zB VfSlg 10.947) lässt es der Gleichheitsgrundsatz zu, bei Benützungsgebühren pauschalierende Regelungen zu treffen, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen. Es gilt aber auch in diesem Bereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der speziellen Leistung der Gebietskörperschaft und der Gegenleistung (der Benützungsgebühr). Die Gebühr darf hierbei ein angemessenes Verhältnis zur Leistung nicht übersteigen.
Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2002, V64/01 und andere - Slg.Nr 16.456, unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ausgeführt hat, sei es sachlich, anzunehmen, dass die der Gemeinde für den Betrieb, die Erhaltung und die Erweiterung der Wasserleitungsanlage erwachsenen Kosten nur zum geringen Teil durch den größeren oder kleineren Wasserverbrauch entstehen, zum überwiegenden Teil aber durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten des Wassers. Der Verfassungsgerichtshof hat weiters ausdrücklich Berechnungsschlüssel für unbedenklich erachtet, in die das Ausmaß der Benutzung nur mittelbar einging, wie zum Beispiel über die Anzahl der Personen, die Hausgröße oder die Nutzfläche.
Es ist daher unserer Ansicht nach aus der bisher ergangenen Judikatur zu diesem Thema auch nicht ersichtlich, dass dies nicht auch für Pauschalierungen neben einer verordneten Grundgebühr gelten sollte.
Aus der Rechtsprechung der Gerichthöfe öffentlichen Rechts lässt sich zur Zulässigkeit einer pauschalierenden Gebührenregelung auch nicht entnehmen, dass eine solche auf eine Einzelperson und deren (Durchschnitts-)Verbrauch abstellen müsste, es erscheint im Hinblick auf eine Durchschnittsbetrachtung somit durchaus auch zulässig, dass diese eine durchschnittliche Haushaltsgröße heranzieht. Da diese laut den Angaben der Statistik Austria in Österreich bei 2,2 (2016: 2,23) Personen liegt, ist es unserer Ansicht nach nicht unsachlich, die Mindestabnahmemenge bei den Benützungsgebühren dahingehend festzulegen.
Auch kann es für Personen, die sich nur zu einem geringen Teil des Jahres im angeschlossenen Objekt aufhalten, nicht als unsachlich angesehen werden, weil diese die Anlagen während dieser Zeit voll nützen und die Anlagen auch in der übrigen Zeit für sie bereit gehalten werden müssen (vgl das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von 28. Februar 2002 mit Hinweisen auf VfSlg 8998/1980, wo dem Vorbringen der damaligen Beschwerdeführer, sie benutzten ihr Wochenendhaus nur selten und verbrauchten daher relativ wenig Wasser, entgegengehalten wurde, es stehe Ihnen frei, jederzeit Ihre Häuser zu benutzen und auf VfSlg 4488/1963, wo der Verfassungsgerichtshof einen Berechnungsschlüssel für unbedenklich erachtete, der im Fall eines zumeist leerstehenden Sommerhauses zu einem Wasserzins führte, der den tatsächlichen Verbrauch - nach den Angaben der damaligen Beschwerdeführerin - weit überstieg).
Gerade bei einer hohen Anzahl an Zweitwohnsitzen in einer Gemeinde ist eine grundsätzliche Pauschalierung sinnvoll, da diese zumindest gleich hohe Gebühren verursachen, aber die von diesen über die Benützungsgebühren entrichteten Einnahmen die Kosten für den durchgehend notwendigen Betrieb nicht decken können (Lenkungseffekt). Eine daraufhin erfolgende Erhöhung der Grundgebühr bzw auch der m3‑bezogenen Benützungsgebühr würde dann jene Gebührenpflichtigen überdurchschnittlich treffen, die die Anlagen dauerhaft nutzen und daher nicht Verursacher der höheren Kosten sind.
Aus unserer Sicht erscheint somit die verordnete Mindestabnahmemenge neben einer Grundgebühr als zulässig.
2. Zur Festlegung einer Mindestgebühr für Eigentumswohnungen:
Bei dieser Bestimmung ist davon auszugeben, dass der Verordnungsgeber auf einen durchschnittlichen Haushalt abstellen und somit Eigentümer eines Wohnhauses den Eigentümern einer Eigentumswohnung gleichstellen wollte.
Da davon ausgegangen werden kann, dass in einem Wohnhaus mit mehreren (Eigentums‑)Wohnungen ein höherer Verbrauch stattfindet und dies somit mit höheren Kosten verbunden ist als dies in einem Wohnhaus mit nur einer Wohnung der Fall ist, erscheint es durchaus zulässig, bei einem Wohnhaus durch die Regelung betreffend die Vorschreibung der Mindestabnahmemenge pro Eigentumswohnung quasi auf die Anzahl der dort vorhandenen Haushalte abzustellen. Dies erscheint unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips sachlich gerechtfertigt erscheint und bietet darüber hinaus auch einen Lenkungseffekt.
3. Zur Höhe der Mindestgebühr pro Eigentumswohnung:
Zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pauschalierung, die naturgemäß zu einer Schlechterstellung von einzelnen Personengruppen führen kann, wird auf die Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen.
Zusätzlich ist auch hier darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass der Verordnungsgeber verpflichtet wäre, bei der Verordnung einer Mindestabnahmemenge im Sinn einer pauschalierten Gebühr auf eine Einzelperson und deren durchschnittlichen Verbrauch abzustellen.
Wie schon oben ausgeführt, beträgt die durchschnittliche Haushaltsgroße in Österreich lt. Statistik Austria 2,2 Personen und es könnte daher unserer Ansicht nach sachlich gerechtfertigt auch diese Haushaltsgröße der Mindestabnahmemenge zugrunde gelegt werden. Der durchschnittliche Wasserverbrauch in Österreich beträgt pro Person und Tag ca. 130 Liter, somit rund 47 m3 pro Jahr. Bei Heranziehung dieses Wertes erscheint weder eine Mindestabnahmemenge von 67 m3 noch von 45 m3 als überhöht und somit unzulässig.
4. Zur Höhe der verbrauchsabhängigen Kanal- und Wasserbenützungsgebühr (im Allgemeinen):
Hinsichtlich der Benützungsgebühren bestimmt §17 Abs3 Z4 FAG 2017, dass die Gebühren nur in einem solchen Ausmaß festgesetzt werden dürfen, 'bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage [...] nicht übersteigt'.
Liegt der Kostendeckungsgrad über 100%, so besteht das Erfordernis der zweckgebundenen Verwendung von Gebührenüberschüssen ('Innerer Zusammenhang'), zB zur Rücklagenbildung für den Fall einer erforderlichen Sanierung.
Da in der Gemeinde Steinbach am Attersee aufgrund der vorliegenden Gebührenkalkulation das doppelte Jahreserfordernis weder im Bereich der Wasserversorgung noch der Abwasserentsorgung überschritten wurde und sich bisher keine Anhaltspunkte ergaben, dass die Gebührenüberschüsse nicht in einem inneren Zusammenhang verwendet werden wurden, bestehen keine Bedenken gegenüber der verordneten Gebührenhöhe."
6. Die in den beim Verfassungsgerichtshof zu V78-79/2023, V120-123/2023, V205‑210/2023, V80-81/2023, V124-127/2023, V211-216/2023, V82-83/2023, V128-131/2023, V217-222/2023, V84-85/2023, V132-135/2023, V223-228/2023, V86-87/2023, V136-139/2023, V229-234/2023, V88-89/2023, V140-143/2023, V235-240/2023, V90-91/2023, V144-147/2023, V241-246/2023, V92-93/2023, V148-151/2023, V247-253/2023, V94-95/2023, V152-155/2023, V253-258/2023, V96-97/2023, V156-159/2023, V259-264/2023, V98-99/2023, V160-163/2023, V265-270/2023, V100-101/2023, V164-167/2023, V271-276/2023, V102-103/2023, V168-171/2023, V277-282/2023, V104-105/2023, V172-175/2023, V283-288/2023, V106-107/2023, V176-179/2023, V289-294/2023, V108‑109/2023, V180-183/2023, V295-300/2023, V110-111/2023, V184‑187/2023, V301-306/2023, V112-113/2023, V188-191/2023, V307‑312/2023, V114-115/2023, V192-195/2023, V313-318/2023 protokollierten Anträgen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich dargelegten Bedenken entsprechen jenen in dem vor dem Verfassungsgerichtshof zu V76‑77/2023, V116‑119/2023, V199-204/2023 protokollierten Antrag.
7. Der VfGH führte in den soeben bezeichneten Verfahren – im Hinblick auf die mit den zu V76-77/2023, V116-119/2023, V199-204/2023 übereinstimmenden Antragsbegehren und Bedenken – kein Vorverfahren durch (vgl §19 Abs3 Z4 VfGG).
IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung des §187 und §404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Da keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als zulässig.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Die Anträge sind begründet.
2.1. Zur Festlegung einer Mindestgebühr neben einer Grundgebühr
2.1.1. Das antragstellende Verwaltungsgericht legt in seinen Anträgen dar, es bestünden zwar nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber eine Bereitstellungsgebühr, sei es – in der Art einer Grundgebühr – zusätzlich zu einer (dem tatsächlichen Verbrauch) entsprechenden Benützungsgebühr, sei es in Form einer Mindestgebühr, vorsehe. Es sei aber mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, eine Benützungsgebühr derart auszugestalten, dass neben einer Grundgebühr, die sich anhand der Größe des betreffenden Grundstückes errechne und dem Wesen nach auf die bloße Bereitstellung der Abwasserentsorgungs- bzw Wasserversorgungslage abstelle, zusätzlich eine Mindestgebühr vorzusehen, bei der ebenfalls nicht auf den tatsächlichen Verbrauch abgestellt werde.
2.1.2. Die Gemeinde Steinbach am Attersee vertritt demgegenüber in ihrer Äußerung zusammengefasst die Auffassung, es sei zulässig, die Grundgebühr durch eine Mindestgebühr zu ergänzen. Mit der Grundgebühr würden Liegenschaften nach der Fläche berücksichtigt, was nicht in allen Fällen zu einer sachgerechten Lösung führe. Die Mindestverbrauchsgebühr ermögliche eine bessere Differenzierung der unterschiedlichen Lebenssachverhalte, indem nicht alleine die Fläche eines Objektes für die Pauschalleistung herangezogen werde.
2.1.3. Die Oberösterreichische Landesregierung bringt im Wesentlichen vor, dass bei einer hohen Anzahl an Zweitwohnsitzen in einer Gemeinde eine grundsätzliche Pauschalierung sinnvoll sei, weil eine solche für alle Benutzer gleich hohe Gebühren verursache, wohingegen die über die (verbrauchsabhängigen) Benützungsgebühren entrichteten Einnahmen die Kosten für den durchgehend notwendigen Betrieb nicht decken könnten. Eine Erhöhung der Grundgebühr bzw auch der m3-bezogenen Grundgebühr würde jene Gebührenpflichtigen überdurchschnittlich treffen, welche die Anlage dauerhaft nutzten und daher nicht Verursacher der höheren Kosten seien.
2.1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Höhe einer Benützungsgebühr entspricht es den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes, wenn die Gebühr für den einzelnen Benützer so ausgestaltet ist, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benützung steht. Es kommt nicht darauf an, dass die Benützungsgebühr auf das tatsächliche Ausmaß der Benützung abstellt, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für das Bereithalten der Gemeindeanlage. Der Verordnungsgeber kann daher im Rahmen des ihm zustehenden Spielraumes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und die Benützungsgebühr typisierend festlegen (zB VfSlg 10.791/1986, 10.947/1986 und 13.310/1992).
Der Verfassungsgerichtshof hat ferner mehrmals festgehalten, dass er grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Bereitstellungsgebühr hegt, sei es in der Art der Grundgebühr zusätzlich zu einer (dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden) Benützungsgebühr, sei es in Form einer Mindestgebühr (zB VfSlg 16.456/2002).
Im konkreten Fall hat nun die Gemeinde Steinbach am Attersee neben der Grundgebühr, die sich nach der Fläche des in Anspruch genommenen Objektes bemisst, eine verbrauchsunabhängige Mindestgebühr ausgeschrieben, die pro Eigentumswohnung verrechnet wird.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes verstößt es nicht von vornherein gegen das Sachlichkeitsgebot, wenn eine Gemeinde neben einer Grundgebühr eine Mindestgebühr erhebt. Es müssen allerdings sachliche Gründe vorliegen, welche die Gemeinde veranlasst haben, eine Grundgebühr und darüber hinaus eine verbrauchsunabhängige Mindestgebühr (kumulativ) festzulegen.
Die Gemeinde Steinbach am Attersee begründet das verordnete Gebührenmodell damit, dass die Grundgebühr pro Quadratmeter der Liegenschaft (der bebauten Grundfläche eines Grundstückes) berechnet werde, was nicht zwingend in allen Fällen zu sachgerechten Lösungen führe. Die Alternative, eine höhere Grundgebühr zu verordnen, würde bei großen Objekten, die auch intensiv genutzt werden (hohe Grundgebühr und hohe verbrauchsabhängige Gebühr), zu einem unverhältnismäßigen und sachlich nicht gerechtfertigten Nachteil gegenüber kleinen Objekten, die wenig genutzt werden (niedrige Grundgebühr und niedrige verbrauchsabhängige Gebühr), führen. Da unabhängig vom Verbrauch jede Liegenschaft Vorhalte-, Wartungs- und Betreuungskosten verursache, diese Kosten aber nicht von der Größe der Liegenschaft abhingen, erscheine das gewählte Modell sachlicher als die Vorschreibung einer höheren Grundgebühr, was eine (deutlich) stärkere Gewichtung der bloßen Größe des Objekts bedeuten würde.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass im konkreten Fall die kumulative Vorschreibung einer Grundgebühr und einer Mindestgebühr unsachlich ist. Der Verfassungsgerichtshof stimmt den Ausführungen der Gemeinde Steinbach am Attersee zu, dass das in den angefochtenen Verordnungen festgelegte Gebührensystem an sich eine ausgewogene Verteilung der Gebührenschuld zwischen großen und intensiv genutzten Grundstücken einerseits sowie kleinen und nicht intensiv genutzten Grundstücken andererseits darstellen kann.
Die insoweit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dargelegten Bedenken gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen treffen somit nicht zu.
2.2. Zur Anknüpfung der Mindestgebühr an die Eigentumswohnung
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt ferner Bedenken dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Mindestgebühr die "Eigentumswohnung" sei. Der Begriff "Eigentumswohnung" werde in den jeweiligen Verordnungen nicht definiert; nach allgemeinem Verständnis sei darunter eine Wohnung zu verstehen, an welcher Wohnungseigentum begründet wurde. Der Verordnungsgeber differenziere daher zwischen Mietwohnungen in Objekten, in denen nicht Wohnungseigentum begründet wurde, und Wohnungseigentumsobjekten an sich.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist es mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, die Rechtsform bzw die rechtliche Qualifikation eines bestimmten Objektes als Anknüpfungspunkt für die Mindestgebühr heranzuziehen. Im Falle von "schlichtem Miteigentum" sei die (verbrauchsabhängige) Mindestgebühr für Wasser und Kanal um ein Vielfaches geringer als im Falle der Begründung von Wohnungseigentum, und zwar trotz unveränderter Inanspruchnahme der jeweiligen Gemeindeeinrichtung.
2.2.2. Die Gemeinde Steinbach am Attersee entgegnet zusammengefasst, dass die Anknüpfung an die Eigentumsform zulässig sei. Es sei zwar zutreffend, dass bei einem Haus mit mehreren Mietwohnungen im Eigentum einer Person nur einmal die Mindestgebühr verrechnet werde. Da als Gebührenschuldner in jedem Fall der Eigentümer festgelegt werde, sei nicht ersichtlich, weshalb die Anknüpfung an das Eigentum unsachlich sein solle. Bei Liegenschaften mit mehreren Wohnungseigentumsobjekten sei zudem der Aufwand der Verwaltungsbehörde gegenüber einem Gebäude mit bloß einem einzelnen Eigentümer erhöht.
2.2.3. In Hinblick auf die Anknüpfung an die Eigentumswohnung sei nach Ansicht der Oberösterreichischen Landesregierung davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber auf einen durchschnittlichen Haushalt abstellen und Eigentümer eines Wohnhauses den Eigentümern einer Eigentumswohnung gleichstellen habe wollen. Da davon auszugehen sei, dass in einem Wohnhaus mit mehreren (Eigentums‑)Wohnungen "ein höherer Verbrauch stattfinde" und dies somit mit höheren Kosten verbunden sei, als dies in einem Wohnhaus mit nur einer Wohnung der Fall sei, erscheine es zulässig, bei einem Wohnhaus durch die Regelung betreffend die Vorschreibung der Mindestabnahmemenge pro Eigentumswohnung quasi auf die Anzahl der dort vorhandenen Haushalte abzustellen.
Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass es mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist, die Rechtsform der Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes als Anknüpfungspunkt für die Festlegung der Mindestgebühr heranzuziehen. Dasselbe trifft aber auch zu, wenn man ideelles Miteigentum als Anknüpfungspunkt für die (verbrauchsabhängige) Mindestgebühr für Wasser und Kanal versteht. In beiden Konstellationen widerspricht es dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Gebühren für Wasser und Kanal unterschiedlich hoch sind, je nachdem, ob es sich um Eigentums- oder Mietwohnungen handelt. Eine gleichheitskonforme Anknüpfung bestünde nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes darin, an Wohneinheiten und nicht an Eigentumswohnungen anzuknüpfen.
Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen verstoßen somit gegen den Gleichheitsgrundsatz und erweisen sich damit als gesetzwidrig.
2.3. Zur Höhe der Mindestgebühr
2.3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtet auch die Höhe der Mindestgebühr als unsachlich. Der Verordnungsgeber sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes gefordert, die Gebühr für den einzelnen Benützer so auszugestalten, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benützung stehe. Der Verordnungsgeber habe daher im Rahmen des bestehenden Spielraumes bei der Festsetzung der Gebührenhöhe darauf Bedacht zu nehmen, welcher Nutzen aus der betreffenden Gemeindeeinrichtung durch den Benutzer durchschnittlich gezogen werde und welche Kosten dadurch entstünden, dem Benutzer diesen Nutzen zu verschaffen.
Für die Liegenschaft, an der auch der Beschwerdeführer Miteigentümer ist, ergebe sich ein durchschnittlicher jährlicher Wasserverbrauch in Höhe von etwa 270 m3; pro Eigentumswohnung seien das in etwa 11 m3 Wasser. Der (fiktive) Wasserverbrauch werde hingegen für die Jahre 2016 bis 2020 mit 67 m3 und für das Jahr 2021 mit 45 m3 pro Eigentumswohnung festgelegt. Da der tatsächliche Verbrauch an der betreffenden Liegenschaft um ein Vielfaches unter dem (fiktiven) Verbrauch, der bei der Festlegung der Höhe der Mindestgebühr pro Eigentumswohnung gemäß der jeweils anwendbaren Gebührenordnung veranschlagt worden sei, liege, sei für das antragstellende Gericht fraglich, ob die Festsetzung der Höhe der Mindestgebühr sachlich gerechtfertigt sei.
2.3.2. Die Gemeinde Steinbach am Attersee bringt in ihrer Äußerung zusammengefasst vor, der Verordnungsgeber habe sich hinsichtlich der Höhe am durchschnittlichen jährlichen Wasserverbrauch einer Person in Österreich orientiert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Objekte in der Gemeinde Steinbach am Attersee mehrere Personen gemeldet seien. Eine Mindestgebühr in Höhe von etwas über dem durchschnittlichen Verbrauch pro Person pro Eigentumseinheit sei somit in keiner Weise überhöht oder gar gesetzwidrig. Gehe man von Zwei‑Personen‑Haushalten aus, betrage die festgelegte Mindestgebühr für das Jahr 2021 lediglich 56,25 % und für die Jahre davor 83,75 % des für einen solchen Haushalt anzunehmenden Durchschnittswasserverbrauches. Die Beschwerdeführer in den verfassungsgerichtlichen Anlassverfahren seien zumindest in den überwiegenden Fällen an der Liegenschaft nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es sei möglich, dass in einem solchen Fall der Verbrauch geringer sei als der Durchschnittsverbrauch. Es sei aber nicht Aufgabe des Verordnungsgebers, freiwillige Nicht- oder "Wenignutzung" eines Objektes zu begünstigen.
2.3.3. Nach Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mindestgebühr zu hoch sein sollte. Der durchschnittliche Wasserverbrauch in Österreich betrage rund 47 m3 pro Jahr und die durchschnittliche Haushaltsgröße betrage 2,2 Personen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb eine Mindestabnahmemenge von 67 m3 bzw 45 m3 überhöht und somit unzulässig sei.
2.3.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können die Kosten, die der Gemeinde durch die bloße Bereitstellung entstehen, offenkundig niemals höher sein als die Gesamtkosten der Anlage, weil sie nur einen Teil dieser Gesamtkosten bilden. Es ist daher unsachlich, von einem Mindestwasserverbrauch auszugehen, der nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch steht. Die Festlegung einer Mindestmenge muss (gleichzeitig) zwei Kriterien erfüllen: Einerseits darf sie nicht über der durchschnittlichen Verbrauchsmenge aller Objekte liegen, also nicht über dem arithmetischen Mittel aller einzelnen Wasserverbrauchsmengen. Andererseits darf sie – wenn sich die Verbrauchsmengen stark ungleich verteilen – auch nicht über jener Menge liegen, die als Median oder Zentralwert bezeichnet wird. Das ist der Wert in der Mitte der nach ihrer Größe geordneten Reihe der Werte (zB VfSlg 16.456/2002; VfGH 27.9.2014, V67/2014).
Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes kommt es bei der Festsetzung der Mindestgebühr auf den tatsächlichen Wasserverbrauch an einer Liegenschaft grundsätzlich nicht an. Der Verordnungsgeber kann im Rahmen des bestehenden Spielraumes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und die Benützungsgebühren typisierend festlegen (zB VfSlg 10.791/1986, 10.947/1986, 13.310/1992). Der Verfassungsgerichtshof hat mit VfSlg 16.456/2002 beginnend ausgesprochen, dass es möglicherweise zulässig ist, bei der durchschnittlichen Verbrauchsmenge bzw der Medianmenge nur auf ständige Bewohner in einer Gemeinde abzustellen, weil Personen, die sich nur zu einem geringen Teil des Jahres im angeschlossenen Objekt aufhalten, die Anlagen während dieser Zeit voll nützen und sie auch in der übrigen Zeit bereitgehalten werden müssen.
Aus den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Unterlagen betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungen ergibt sich aber, dass deren Erlassung eine derartige Erhebung nicht zugrunde gelegt worden ist. Aus diesem Grund ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, die in den angefochtenen Verordnungen festgelegten Jahresmindestgebühren für die Wasserbenützung und für die Kanalbenützung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Die Gemeinde Steinbach am Attersee und die Oberösterreichische Landesregierung stellen (erstmals) in ihren Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof auf den durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person in Österreich ab. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 16.456/2002) kommt es auf diesen allgemeinen Durchschnittswert für einen Haushalt in Österreich gerade nicht an; es geht vielmehr um den (Durchschnitts‑)Wert bzw Medianwert in der Gemeinde Steinbach am Attersee, welche die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich angefochtenen Verordnungen erlassen hat. Die angefochtenen Verordnungen erweisen sich deshalb als gesetzwidrig.
2.4. Zur Höhe der Gebühren im Allgemeinen
2.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtet die Höhe der Mindestgebühr im Lichte des §17 Abs3 Z4 FAG 2017 als gesetzwidrig. Durch die Regelung des §17 Abs3 Z4 FAG 2017 würden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und ‑anlagen "bis zu einem Ausmaß auszuschreiben, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art und Einrichtung der Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt".
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei diese Regelung so zu verstehen, dass damit eine über die Anlastung der vollen Kosten der Gemeindeeinrichtung im Sinne des Äquivalenzprinzips hinausgehende Ausschöpfung nur aus Gründen in Betracht komme, die mit der betreffenden Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stünden, sei es, dass Folgekosten der Einrichtung finanziert würden, sei es, dass mit einer solchen Gebühr Lenkungsziele (zB ökologischer Art) verfolgt oder Rücklagen gebildet werden sollten, sei es auch nur, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anrechenbarkeit bestimmter Kostenpositionen oder um Rechtsstreitigkeiten in Jahren mit unerwartet günstiger Einnahmenentwicklung zu vermeiden. Ob ein solcher innerer Zusammenhang bestehe, sei im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl etwa VfGH 30.9.2021, V435/2020). Der Betrieb der Abwasserbeseitigung wie auch jener der Wasserversorgung der Gemeinde Steinbach am Attersee habe bereits in den Jahren 2014 bis 2016 Überschüsse erwirtschaftet. Diese Überschüsse müssten auf Grund der Gebührenerhöhung ab dem Jahr 2017 noch um ein Vielfaches angestiegen sein. Es sei daher fraglich, ob hinsichtlich dieser (teilweise deutlichen) Überschüsse der vom Verfassungsgerichtshof geforderte innere Zusammenhang noch gegeben sei.
2.4.2. Die Gemeinde Steinbach am Attersee tritt den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zusammengefasst wie folgt entgegen: Die nach dem FAG 2017 vorgesehene Grenze von 200 % würde durch die festgelegten Gebühren nicht erreicht. Darüber hinaus verfolge der Verordnungsgeber auch das Ziel, die Gebühren derart zu gestalten, dass die Bevölkerung Anreize verspüre, mit der Ressource Wasser schonend und sparsam umzugehen. Dies könne nur mit Gebührenansätzen gelingen, die nicht über die Maßen günstig seien.
2.4.3. Die Oberösterreichische Landesregierung tritt den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich entgegen und führt in ihrer Äußerung aus, dass die Gebühr im Lichte des §17 Abs3 Z4 FAG 2017 nicht zu hoch sei. In der Gemeinde Steinbach am Attersee sei das doppelte Jahreserfordernis weder im Bereich der Wasserversorgung noch im Bereich der Abwasserversorgung überschritten worden und es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Gebührenüberschüsse nicht in einem inneren Zusammenhang mit den jeweiligen Einrichtungen verwendet worden seien. Es bestünden sohin keine Bedenken gegen die verordnete Gebührenhöhe.
2.4.4. Gemäß §17 Abs3 Z4 FAG 2017 dürfen Gebühren bis zu einem Ausmaß erhoben werden, bei dem ihr mutmaßlicher Jahresertrag das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist diese Regelung – wie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausführt – so zu verstehen, dass damit eine über die Anlastung der vollen Kosten der Gemeindeeinrichtung im Sinne des Äquivalenzprinzips hinausgehende Ausschöpfung nur aus Gründen in Betracht kommt, die mit der betreffenden Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen, sei es, dass Folgekosten der Einrichtung finanziert werden, sei es, dass mit einer solchen Gebühr Lenkungsziele (zB ökologischer Art) verfolgt oder Rücklagen für eine Ausweitung der Einrichtung oder Anlage gebildet werden sollen, sei es auch nur, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Anrechenbarkeit bestimmter Kostenpositionen oder um Rechtsstreitigkeiten in Jahren mit unerwartet günstiger Einnahmeentwicklung zu vermeiden (zB VfSlg 16.319/2001; 19.859/2014).
Das Erfordernis des inneren Zusammenhanges der für das Entstehen von Überschüssen maßgebenden Gründe mit der betreffenden Einrichtung soll nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sicherstellen, dass das Ausschöpfen der Ermächtigung nicht dazu führt, den Benützern einer bestimmten Gemeindeeinrichtung neben der Anlastung der vollen Kosten zusätzlich noch eine Steuer im finanzwissenschaftlichen Sinn (in maximal gleicher Höhe) aufzuerlegen (VfSlg 16.319/2001). Kostenüberdeckungen nehmen dabei den Charakter einer Steuer nicht schon dann an, wenn diese im betreffenden Jahr der Entstehung zur Abdeckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse verwendet werden, sondern erst dann, wenn die für das Entstehen der Überschüsse maßgebenden Gründe in keinem inneren Zusammenhang mit der Einrichtung stehen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Berücksichtigung eines längeren Zeitraumes zu beurteilen (vgl VfSlg 19.859/2014).
Sowohl die Gemeinde Steinbach am Attersee als auch die Oberösterreichische Landesregierung führen aus, dass die Gebühren für Wasserbenützung und Kanalbenützung in der Gemeinde Steinbach am Attersee einerseits mehr als kostendeckend sind, andererseits aber das doppelte Jahreserfordernis nicht überschreiten. Aus den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Unterlagen zur Erlassung der angefochtenen Verordnungen ist zunächst nicht gänzlich nachvollziehbar, welcher konkrete Kostendeckungsgrad in der Gemeinde Steinbach am Attersee durch die Festlegung der Höhe der Wassergebühren und der Kanalgebühren in den einzelnen Kalenderjahren jeweils erreicht wird bzw worden ist. Von entscheidender Bedeutung ist aber, dass aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten überhaupt nicht hervorgeht, für welche Zwecke die Kostenüberdeckungen verwendet werden.
Wenn die Gemeinde Steinbach am Attersee die durch die Gebührenhöhe bewirkte Kostenüberdeckung in ihrer Äußerung an den Verfassungsgerichtshof (erstmals) damit begründet, dass die Bevölkerung Anreize verspüren solle, mit der Ressource Wasser schonend und sparsam umzugehen und dies nicht mit Gebührenansätzen gelingen könnte, die über die Maßen günstig seien, verkennt sie die Regelung des §17 Abs3 Z4 FAG 2017 und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 16.319/2001; 19.859/2014) in grundlegender Weise. Zudem ist für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie eine hohe Mindestabnahmemenge und damit einhergehend eine hohe (verbrauchsunabhängige) Mindestgebühr Anreize schaffen kann, mit der Ressource Wasser schonend umzugehen. Die angefochtenen Verordnungen erweisen sich auch deshalb als gesetzwidrig.
V. Ergebnis
1. §5 Abs1 zweiter Satz, §5 Abs3 und §5 Abs6 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 3. Februar 2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Februar 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Februar 2016 bis 19. Februar 2016,
§6 Abs3 zweiter Satz, 6 Abs5 und §6 Abs8 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14. Dezember 2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15. Dezember 2016 bis 30. Dezember 2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, 13. Dezember 2017, 12. Dezember 2018 und 11. Dezember 2019 festgelegten Gebührenhöhe,
§6 Abs3 zweiter Satz, §6 Abs5 bis Abs7, §6 Abs9 und §6 Abs12 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 2. Dezember 2020, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020,
§4 Abs1 zweiter Satz und §4 Abs3 bis Abs5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 3. Februar 2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Februar 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Februar 2016 bis 19. Februar 2016,
§5 Abs1 zweiter Satz und §5 Abs3 bis Abs5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14. Dezember 2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15. Dezember 2016 bis 30. Dezember 2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, 13. Dezember 2017, 12. Dezember 2018 und 11. Dezember 2019 festgelegten Gebührenhöhe, sowie
§5 Abs1 zweiter Satz, §5 Abs3 bis Abs5 und §5 Abs7 bis Abs9 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 2. Dezember 2020, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020, sind gesetzwidrig.
Da die als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen ungeachtet ihrer zwischenzeitig erfolgten Novellierung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe zB VfSlg 19.511/2011 mwN) mit Aufhebung nach Abs3 des Art139 B‑VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 dieser Verfassungsbestimmung vorzugehen.
2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B‑VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z2 litb Oö. Verlautbarungsgesetz 2015.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z4 bzw §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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