Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
EO §37, §44
VfGG §62a Abs1 Z9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2019:G97.2019
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt und Vorverfahren
1. Mit Beschluss vom 11. März 2019, 4 E 241/19p-24, wies das Bezirksgericht Eisenstadt den Antrag der einschreitenden Partei – die antragstellende Partei im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist – ab, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 23. Jänner 2019, 4E 241/19p-2, bewilligte Räumungsexekution sowie die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 23. Jänner 2019, 4E 241/19p-3, bewilligte Exekution gemäß §353 EO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einstellungsantrages aufzuschieben, und sprach die einschreitende Partei schuldig, der betreibenden Partei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Eisenstadt die Kosten ihrer Äußerung vom 8. März 2019 zu ersetzen. Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 23. Jänner 2019, 4E 241/19p-2, bewilligte Räumungsexekution schob das Bezirksgericht Eisenstadt auf Antrag der einschreitenden Partei gemäß §42 Abs1 Z5 EO gegen Erlag einer Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Erledigung der durch die einschreitende Partei beim Bezirksgericht Eisenstadt eingebrachten Exszindierungsklage zur Zahl 2C 198/19v auf.
2. Aus Anlass des Rekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 11. März 2019, 4 E 241/19p-24, stellt die antragstellende Partei den Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG auf Aufhebung des §44 Abs2 EO, in eventu des §44 Abs2 Z3 EO wegen Verfassungswidrigkeit.
3. Die Bundesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zulässigkeit des Antrages bestreitet und dem Antragsvorbringen in der Sache mit näherer Begründung entgegentritt.
4. Die betreibende Partei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Eisenstadt erstattete eine Äußerung, in der sie ebenfalls die Zulässigkeit des Antrages bestreitet und dem Antragsvorbringen in der Sache mit näherer Begründung entgegentritt.
5. Die antragstellende Partei erstattete eine Replik, in der sie dem Vorbringen der betreibenden Partei in ihrer Äußerung an den Verfassungsgerichtshof entgegentritt.
II. Rechtslage
1. §44 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. 79/1896, idF BGBl I 29/2010 lautet:
"§. 44.
(1) Die Bewilligung der Executionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Execution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachtheiles verbunden wäre.
(2) Die Aufschiebung der Exekution ist von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen:
1. wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (§§35 und 36) stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind;
2. wenn ein naher Angehöriger des Verpflichteten (§32 Insolvenzordnung) oder eine mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Person später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzuge die Widerspruchsklage (§37) erhebt und der Kläger nicht bescheinigt, daß er von dem Vollzuge erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und daß er die Klage ohne unnötigen Aufschub eingebracht hat;
3. wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet ist. Treten erst nach Bewilligung der Aufschiebung Umstände ein, die eine solche Gefährdung wahrscheinlich machen, so kann demjenigen, auf dessen Ansuchen die Aufschiebung bewilligt wurde, auf Antrag aufgetragen werden, innerhalb einer bestimmten Frist Sicherheit zu leisten, widrigens die Exekution wieder aufgenommen werden würde.
(3) Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach §42 Abs1 Z2a sind die Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision nicht zu prüfen.
(4) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Gericht anzugeben, für wie lange die Execution aufgeschoben sein soll.
(5) Ein aufgeschobenes Executionsverfahren wird, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, nur auf Antrag wieder aufgenommen."
2. §62a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 107/2016 lautet:
"§62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
1. im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§111a AußStrG);
2. im Besitzstörungsverfahren (§§454 bis 459 ZPO);
3. im Beweissicherungsverfahren (§§384 bis 389 ZPO);
6. im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß §180 NO;
7. im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;
8. im Insolvenzverfahren;
9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;
(2) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§38 JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
(3) Der Antrag hat über die Erfordernisse des §62 hinaus zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Entscheidung und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;
2. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(4) Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.
(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.
(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten."
III. Zulässigkeit
1. Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis VfSlg 20.060/2016 aus, dass die Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in §62a Abs1 Z9 VfGG idF BGBl I 92/2014 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, dass unter anderem das mit einer Exszindierungsklage gemäß §37 EO eingeleitete Verfahren nicht als Exekutionsverfahren iSd §62a Abs1 Z9 VfGG, sondern als Zivilprozess anzusehen ist, aus Anlass dessen ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG grundsätzlich zulässig ist.
2. Der vorliegende Antrag auf Aufhebung des §44 Abs2 EO, in eventu des §44 Abs2 Z3 EO wird jedoch nicht aus Anlass des Exszindierungsverfahrens gemäß §37 EO, sondern aus Anlass eines Exekutionsverfahrens iSd §62a Abs1 Z9 VfGG (vgl dazu näher VfSlg 20.060/2016) gestellt, was zur Unzulässigkeit des Antrags führt.
3. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
4. Der Antrag ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
5. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG Sache des zuständigen ordentlichen Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfGH 15.10.2016, G339/2015; 2.12.2016, G497/2015).
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