VfGH E1476/2017

VfGHE1476/20179.6.2017

Entzug des gesetzlichen Richters durch Verneinung der Parteistellung einer Bundesvertragslehrerin im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle; Parteistellung eines in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers weder von der (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Rechtsnatur seines Dienstverhältnisses (zum Bund oder zum Land) noch von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses der Mitbewerber abhängig

Normen

B-VG Art81b
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §207, §207m
VertragsbedienstetenG 1948 §90a
AVG §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2017:E1476.2017

 

Spruch:

I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Bildung) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bewarb sich – mit einer weiteren Person – um die Leiterstelle an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in Rankweil. In den vom Kollegium des Landesschulrates für Vorarlberg erstatteten Besetzungsvorschlag wurden beide Bewerberinnen aufgenommen, wobei die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle gereiht wurde. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 25. Mai 2016 wurde für die Leiterstelle die an erster Stelle gereihte Bewerberin, die ebenfalls in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ausgewählt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 20. März 2017 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass der Beschwerdeführerin nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0147; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010) keine Parteistellung im Verfahren auf Verleihung einer Leiterstelle zukomme.

2. In ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten, auf Art144 B‑VG gestützten Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

3. Die Bundesministerin für Bildung erstattete eine Gegenschrift, in der sie ausführt, dass den inhaltlichen Vorgaben der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Leiterbestellung durch eine begründete Ermessensentscheidung entsprochen wurde. Auf Grund der privatrechtlichen Dienstverhältnisse beider im Dreiervorschlag enthaltenen Personen stelle sich die Frage, ob nicht eine Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliege und die Abwägungsentscheidung von einem arbeitsgerichtlichen Gericht zu überprüfen gewesen wäre.

II. Rechtslage

1. §90a des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl 86 idF http://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2013/211 , lautet – auszugsweise – wie folgt:

"Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

 

§90a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§203 bis 203l und 207 bis 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.

 

(2)-(5) […]"

 

2. §§207 und 207m des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl 333 idF BGBl I 147/2008, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Ausschreibungspflicht

 

§207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

 

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

 

[…]

 

§207m. (1) […]

 

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§203 bis 203l und den §§207 bis 207k keine Parteistellung."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

3. Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. zB VfSlg 12.782/1991, 15.926/2000, 19.061/2010; VfGH 6.6.2014, E230/2014; 12.6.2015, E458/2015) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle Parteistellung zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden daher eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl. zB VfSlg 12.782/1991).

Im vorliegenden Fall wurden im Unterschied zu den der bisherigen Rechtsprechung zur Parteistellung von Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle zugrunde liegenden Fällen nur Vertragsbedienstete des Bundes in den Besetzungsvorschlag aufgenommen.

3.1. In VfSlg 19.670/2012 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Parteistellung einer in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Landesvertragslehrerin im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses bestehe. Der Verfassungsgerichtshof führte u.a. wörtlich aus:

"Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den der bisherigen Rechtsprechung zur Parteistellung von Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle zugrunde liegenden Fällen insofern, als die Beschwerdeführerin als Landesvertragslehrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht (und, wie die belangte Behörde richtig ausführt, selbst im Fall ihrer Betrauung mit der Leitungsfunktion im privatrechtlichen Dienstverhältnis geblieben wäre). Dies ist jedoch für die Parteistellung eines in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers nicht ausschlaggebend:

[…] Mit der Dienstrechtsnovelle 2002, BGBl I 87/2002, wurde dem §2 LVG ein dritter Absatz beigefügt, nach dessen erstem Satz bei der Besetzung von Leiterstellen das in den §§26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Bewerbung einer Landesvertragslehrperson und die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag auch die Parteistellung der Landesvertragslehrperson zur Folge hat.

[…] Mit der Dienstrechtsnovelle 2002 sollte – so die EB zur RV – im Schuldienst ein Zugang zum Bewerbungsverfahren für Vertragslehrer bei ausgeschriebenen Leitungsfunktionen eröffnet werden (RV 1066 BlgNR 21. GP , 65). Dort heißt es weiters:

'Konkret soll für Landesvertragslehrer die Möglichkeit geschaffen werden, sich um schulfeste Leiterstellen zu bewerben, sofern sie die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen. Bewerbungen von Landesvertragslehrern werden dann gemäß Schulleiter-Auswahlverfahren (§26 Abs7 und §26a LDG) gereiht. Geht ein solcher Bewerber als Erstgereihter aus dem Schulleiter-Auswahlverfahren hervor, kann der Betreffende in der Folge die Leitungsfunktion erhalten.

[…]'

[…] Der Rechtsansicht der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden, soweit sie aus der dargestellten Rechtslage ableitet, dass der Gesetzgeber Vertragslehrpersonen lediglich die Bewerbung, nicht aber die Teilnahme am Besetzungsverfahren ermöglichen wollte; vielmehr werden nach Absicht des Gesetzgebers – soweit nicht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis für die Bewerbung für die Leiterstelle vorausgesetzt ist – auch solche Bewerber gereiht und können in Folge die Leitungsfunktion erhalten.

[…]

[…] Soweit im bekämpften Bescheid darauf Bezug genommen wird, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat, die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berühre das Dienstverhältnis des Bewerbers, weswegen ihm Parteistellung iSd §3 DVG zukomme, ist dies damit zu erklären, dass die Bewerber in den der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalten jeweils in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen und ihre Parteistellung in dem (für sie) dienstrechtlichen Verfahren nach §3 DVG zu beurteilen war. Mit der durch die Einfügung des §2 Abs3 LVG normierten Möglichkeit der Teilnahme eines vertragsbediensteten Bewerbers am Auswahl- und Besetzungsverfahren wird einem solchen Bewerber ein rechtliches Interesse eingeräumt. Der Beschwerdeführerin kommt daher mangels Anwendbarkeit des DVG nach der allgemeinen Regel des §8 AVG mit der Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag Parteistellung zu."

3.2. §90a VBG 1948, der das Verfahren für die Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer des Bundes regelt, verweist auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen für Bundesbeamte (§§203 bis 203l und 207 bis 207m BDG 1979). Mit der Dienstrechtsnovelle 2007, http://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2007/53 , wurde in die Vorgängerbestimmung von §90a VBG 1948, in §37a VBG 1948, der seiner Überschrift zufolge die "Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer" regelt, die Wendung "(einschließlich Leiterstellen)" eingefügt. Im Ausschussbericht (193 BlgNR 23. GP , 14) heißt es dazu:

"Im Zuge der Abschaffung der schulfesten Leiterstellen wird für VertragslehrerInnen analog zu den BeamtInnen die Möglichkeit geschaffen, am Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion teilzunehmen. Bei VertragslehrerInnen tritt an die Stelle der Ernennung die Betrauung mit der Leitungsfunktion."

Das VBG 1948 weist somit dieselbe Systematik wie das LVG auf; es können daher die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung von Landesvertragslehrer im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle auf Bundesvertragslehrer übertragen werden. Der Beschwerdeführerin kommt daher mangels Anwendbarkeit des DVG nach der allgemeine Regel des §8 AVG mit der Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag Parteistellung zu.

3.3. Der Parteistellung von in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag für eine Schulleiterstelle aufgenommenen Bundesvertragslehrern steht auch §207m Abs2 zweiter Satz BDG 1979, wonach ein Bewerber in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§203 bis 203l und den §§207 bis 207k leg.cit. keine Parteistellung hat, nicht entgegen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22. November 2012, B881/12, Folgendes klargestellt:

"Im Hinblick auf die EB zur RV, 631 BlgNR 20. GP 93, wonach durch diese Bestimmung die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung von in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern nicht berührt wird, und vor dem Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ist §207m Abs2 BDG 1979 so auszulegen, dass einem Bewerber mit der Aufnahme in einen kraft Art81b B‑VG verbindlichen Besetzungsvorschlag (zB VfSlg http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=12782&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ) jedenfalls Parteistellung zukommt; (noch) nicht in einen solchen Besetzungsvorschlag aufgenommene Bewerber haben im Zuge des Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß §207m Abs2 BDG 1979 keine Parteistellung."

3.4. In der Entscheidung vom 22. November 2012, B881/12, hat der Verfassungsgerichtshof zudem ausgesprochen, dass ein Anspruch auf einen bekämpfbaren Bescheid für einen Mitbewerber auch bei Verleihung der Leiterstelle an einen Vertragslehrer bestehe:

"Dass die Mitbewerberin nicht im dienstrechtlichen Sinn 'ernannt', sondern im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses betraut wurde, ist jedoch für die Parteistellung des Beschwerdeführers im Besetzungsverfahren nicht ausschlaggebend:

Eine dienstrechtliche Ernennung iSd §2 BDG 1979, d.h. eine bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle, kommt nur für im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen in Betracht; die dienstrechtliche Betrauung eines Vertragslehrers mit einer Schulleiterstelle hat durch privatrechtliche Instrumente zu erfolgen. Am – im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu führenden und abzuschließenden – Auswahl- und Besetzungsverfahren hingegen nimmt die Lehrperson ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag als (Verwaltungsverfahrens‑)Partei teil (vgl. VfGH 27.9.2012, http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&GZ=B705/12&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ). […] Für den Fall, dass ein (nur) das Auswahl- und Besetzungsverfahren abschließender Bescheid von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, wäre ein darauf aufbauend abgeschlossenes öffentlich-rechtliches Ernennungsverfahren wiederaufzunehmen bzw. eine Betrauung eines Vertragsbediensteten mit privatrechtlichen Mitteln abzuwickeln."

3.5. Im Sinne der oben zitierten Judikatur kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Parteistellung eines in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers weder von der (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Rechtsnatur seines Dienstverhältnisses (zum Bund oder zum Land) noch von der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses seines Mitbewerbers abhängt, der die Leitungsfunktion erhält.

4. Die Beschwerdeführerin war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Vorarlberg aufgenommen. Am – im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu führenden und abzuschließenden – Auswahl- und Besetzungsverfahren nahm sie daher trotz ihres privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag als (Verwaltungsverfahrens-)Partei teil und kam ihr im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.

5. Da das Bundesverwaltungsgericht mit der bekämpften Entscheidung die Parteistellung verneinte und ihre Beschwerde als unzulässig zurückwies, verweigerte es der Beschwerdeführerin gegenüber zu Unrecht eine Sachentscheidung.

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

2. Der Beschluss ist daher aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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