Normen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
ABGB §1431
ArbeitskräfteüberlassungsG §4
AuslBG §3, §18, §28, §32a Abs6
B-VG Art137 / sonstige Klagen
ABGB §1431
ArbeitskräfteüberlassungsG §4
AuslBG §3, §18, §28, §32a Abs6
Spruch:
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Klage und Vorverfahren
1. Gestützt auf Art137 B‑VG begehrt die Klägerin, die beklagte Partei (Bund) schuldig zu erkennen, "der klagenden Partei EUR 30.000,00 sam[t] 4 % Zinsen seit Klagseinbringung zu bezahlen, sowie die Kosten des Verfahrens zu ersetzen".
1.1. In der Klage wird folgender Sachverhalt vorgebracht:
1.1.1. Im Jahr 2007 schloss die in Österreich ansässige A. GmbH, die auf die Zerlegung von Fleisch und die Vermarktung von verarbeitetem Fleisch spezialisiert ist, mit der in Ungarn ansässigen M. Gesellschaft (der nunmehr klagenden Partei vor dem Verfassungsgerichtshof) einen Vertrag. Die M. Gesellschaft sollte pro Woche 25 Rinderhälften verarbeiten und verkaufsfertig verpacken. Die Verarbeitungs- und Verpackungstätigkeiten seien in den in Österreich gelegenen Räumlichkeiten des Schlachthofes der A. GmbH erfolgt. Die M. Gesellschaft habe diese Räumlichkeiten und die notwendigen Maschinen von der A. GmbH gemietet und dafür einen pauschalen Mietzins an die A. GmbH entrichtet. Die Betriebskosten für die Räumlichkeiten habe die A. GmbH getragen, das Material, das bei den Tätigkeiten der M. Gesellschaft verwendet wurde – Messer, Sägen, Schutzkleidung –, sei im Eigentum der M. Gesellschaft gestanden. Die Tätigkeiten der M. Gesellschaft seien von ungarischen Arbeitnehmern nach Weisung eines Vorarbeiters der M. Gesellschaft durchgeführt worden, der wiederum mittels Weisungen von einem Vorarbeiter der A. GmbH instruiert worden sei. Die Vergütung sei in Abhängigkeit von der Menge des verarbeiteten Fleisches erfolgt und sei bei unzureichender Qualität herabgesetzt worden.
1.1.2. Die Behörden hätten der M. Gesellschaft mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung mit der A. GmbH nicht als Entsendung von Arbeitskräften anzusehen sei, die eine Entsendebescheinigung nach §18 Abs12 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), erfordere, sondern als eine Arbeitskräfteüberlassung nach §4 des Bundesgesetzes "vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt wird" (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG), wofür nach §32a Abs6 AuslBG (in Umsetzung der Übergangsbestimmungen des Vertrages über den Beitritt zur Europäischen Union, BGBl III 20/2004, im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) Beschäftigungsbewilligungen erforderlich gewesen seien. Über die handelsrechtlichen Geschäftsführer der A. GmbH wurden in der Folge Verwaltungsstrafen in Form von Geldstrafen verhängt.
1.1.3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2012, Zl. 2011/09/0188 und 2011/09/0189, wurden die Beschwerden der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der A. GmbH gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg betreffend 99 Übertretungen nach §3 Abs1 iVm §28 Abs1 Z1 lita AuslBG als unbegründet abgewiesen, nachdem der Verfassungsgerichtshof zuvor die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen jeweils vom 19. September 2011, B925/11 und B926/11, abgelehnt hatte. Alle Beschwerden der M. Gesellschaft waren bereits zuvor mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 2009, 2008/09/0271 ua., und vom 30. Mai 2010, 2011/09/0082 ua., ab- bzw. zurückgewiesen worden, wobei der Verwaltungsgerichtshof von einer Arbeitskräfteüberlassung durch die ungarische M. Gesellschaft an die österreichische A. GmbH ausgegangen war.
1.1.4. Die M. Gesellschaft behauptet nunmehr, es sei ihr auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit der A. GmbH oblegen, Geldstrafen die über die A. GmbH (bzw. deren Geschäftsführer) verhängt wurden, zu bezahlen; sie hätte daraufhin ihre rechtsfreundlichen Vertreter (die Vertreter der klagenden Partei auch im vorliegenden Verfahren) "wegen anwaltlicher Falschberatung" vor dem zuständigen ungarischen Gericht geklagt. Die Rechtsanwälte hätten ihr vor Vertragsabschluss mitgeteilt, dass im konkreten Fall keine Beschäftigungsbewilligungen erforderlich seien, weil die Tätigkeiten nicht in den durch die Beitrittsakte von 2003 als empfindlich eingestuften Dienstleistungssektor fielen und dass die in Aussicht genommene Vertragsbeziehung keine Arbeitskräfteüberlassung beinhalten würde. Im Zuge dieses Verfahrens habe das ungarische Gericht an den Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen vorgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 18. Juni 2015, C‑586/13, in Beantwortung der beiden Vorlagefragen ausgeführt, dass Kapitel 1 Nr 2 und 13 des Anhanges X der Beitrittsakte von 2003 so auszulegen sei, dass die Republik Österreich nach Kapitel 1 Nr 2 des Anhanges berechtigt sei, Arbeitskräfteüberlassung in ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken, auch wenn kein empfindlicher Sektor von Kapitel 1 Nr 13 dieses Anhangs betroffen sei. Zudem sei für die Feststellung, ob ein Vertragsverhältnis als Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Art1 Abs3 litc der RL 96/71/EG einzustufen sei, jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, ob der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat den eigentlichen Gegenstand der Dienstleistung, auf den sich dieses Vertragsverhältnis bezieht, darstelle oder nicht.
1.2. Die klagende Partei begründet davon ausgehend ihren Anspruch wie folgt:
"1. Bereicherungsrechtlicher Anspruch
[…]
Gegenständlich erfolgte die Zahlung (schlussendlich durch die Klägerin) auf Grund der Erkenntnisse des UVS Salzburg, mit denen die Berufungen [der] Herrn H[…] und J[…] gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Salzburg hinsichtlich der Schuldsprüche abgewiesen wurden, somit die Straferkenntnisse bestätigt wurden und lediglich die Strafe herabgesetzt wurde.
Somit sind die [Rechtsgrundlagen] (Bescheide) für die Vermögensverschiebung diese Erkenntnisse des UVS Salzburg. Diese gehören unbestritten weiterhin dem Rechtsbestand an, trotz der Entscheidung des EuGH zu C‑586/13, aus welcher sich eindeutig ergibt, dass diese Straferkenntnisse [unionsrechtswidrig] sind.
[…]
Auf Grund des Anwendungsvorranges werden also die UVS Erkenntnisse verdrängt, sodass diese für den hier zu behandelnden bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht als Rechtsgrundlage für Vermögensverschiebungen von der Klägerin zur Beklagten heranzuziehen sind und somit als nicht existent zu behandeln sind.
[…]
Der EuGH hat also zu 'Ciola' klar ausgesprochen, dass die Bedenken hinsichtlich Rechtssicherheit bzw. Bestandsschutz von Verwaltungsakten unbeachtlich sind und auch individuell-konkrete Rechtsnormen, wie Bescheide oder hier UVS Erkenntnisse, unangewendet bleiben müssen, wenn diese gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen.
[…]
Der bereicherungsrechtliche Anspruch richtet sich gegen den Bund, wie sich aus der Entscheidung A4/94 des VfGH vom 27. September 1994 ergibt, da die Vollziehung des AusIBG [gemäß Art10 Abs1 Z11 B‑VG] Bundessache ist und der Bürgermeister der Stadt Salzburg bei der Erlassung der Strafentscheidung und in weiterer Folge auch der UVS Salzburg im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig wurden.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Außerachtlassung der gegenständlichen UVS Erkenntnisse hinsichtlich des Bereicherungsanspruches der Klägerin auch deshalb zwingend aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, insbesondere im konkreten Fall, da die Klägerin keine Möglichkeit hat, die UVS Erkenntnisse aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, dies insbesondere, weil die Möglichkeit eine Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens zu beantragen auf Basis der Entscheidung des EuGH zu C‑586/13 vom 18.6.2015 nicht gegeben war, weil die EuGH Entscheidung mehr als drei Jahre nach den gegenständlichen UVS Erkenntnissen erging und auch mehr als drei Jahre nach der gegenständlichen VwGH Entscheidung.
Auch eine Aufhebung der gegenständlichen UVS Erkenntnisse gemäß §52a VStG war nicht möglich, insbesondere hat die Klägerin diesbezüglich kein Antragsrecht auch die Herren H[…] und J[…] nicht. Darüber hinaus existiert der UVS Salzburg somit die Behörde welche die gegenständlichen unionrechtswidrigen Rechtsakte gesetzt hat und welche diese gemäß §52a VStG aufheben könnte nicht mehr.
Die Klägerin hat beim Landesverwaltungsgericht Salzburg, als Rechtsnachfolger des UVS Salzburg die Aufhebung der UVS Erkenntnisse gemäß §52a VStG angeregt, das Landesgericht Salzburg hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass §52a VStG vom Landesgericht nicht anzuwenden sei.
Die Klägerin hat auch beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, als Oberbehörde die Aufhebung gemäß §52a VStG beantragt, auch dieser lehnte die Aufhebung ab, mit der Begründung, dass die EuGH Entscheidung zu C‑586/13 nicht für den Minister bindend sei. Diese Rechtsansicht ist nach Ansicht der Klägerin völlig verfehlt, und behält sich diese diesbezüglich weitere rechtliche Schritte vor.
[…]
2. Staatshaftung wegen Verstoß des VwGH gegen Unionsrecht
Gemäß ständiger Rechtsprechung des VfGH (inter alia A9/2013) ist es nicht Aufgabe des VfGH in einem Staatshaftungsverfahren, ähnlich einem Rechtsmittelgericht, die Richtigkeit der Entscheidung anderer Höchstgerichte zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. u.a. EuGH 30.9.2003, Rs C‑224/0I, Köbler gg. Republik Österreich) vorliegt.
Wie der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Köbler C‑224/01 gegen Republik Österreich festgestellt hat, liegt ein hinreichender qualifizierter Verstoß gegen Europäisches Recht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion und der berechtigten Belange der Rechtssicherheit insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig verkannt wird.
Genau ein solcher qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht, der Verstoß gegen eine klare und präzise Vorschrift bzw. gegen die einschlägige Rechtsprechung des EuGH liegt gegenständig vor, wie auch der EuGH bereits zu C‑586/13 erkannt hat, und unten näher ausgeführt wird.
[…]
Bereits vor der Entscheidung des VwGH vom 22.3.2012, mit der die Beschwerde der Geschäftsführer der A[…] GmbH als unbegründet abgewiesen wurde, erging die Entscheidung des EuGH C‑307/09 bis C‑309/09 (Vicoplus) vom 10.2.2011 zur Frage, ob eine Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Verhältnis der Übergangsbestimmungen zum Beitritt der osteuropäischen Staaten am 01. Mai 2004 zulässig ist oder allerdings, ob die Arbeitskräfteüberlassung der [Arbeitnehmerfreizügigkeit] zuzuordnen ist.
[…]
Der VwGH hat in Kenntnis dieser Entscheidung des EuGH die Beschwerde der Geschäftsführer der A[…] GmbH mit der Begründung abgewiesen, dass das Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der A[…] GmbH. als Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren sei, dies obwohl unbestritten war, dass die Arbeitnehmer der Klägerin von Vorarbeitern der Klägerin beaufsichtigt werden, die A[…] GmbH. als Auftraggeberin lediglich vorgibt, wie das Fleisch zerschnitten werden muss und die Kontrolle Menge des zerlegten Fleisches und die Endkontrolle durchführt, aber die Klägerin bestimmen kann, mit wie vielen Arbeitskräften sie die Tätigkeit ausübt und vor allem die Klägerin nicht nach 'Stunden pro [überlassener] Arbeitskraft' bezahlt wurde, sondern nach Menge zerlegten Fleisches, wobei die Klägerin – was ebenfalls unbestritten war – für schlecht zerlegtes Fleisch (Schnittfehler) Abzüge des vereinbarten Werklohns hinnehmen muss.
[…]
Dabei ist beachtlich, dass der VwGH nicht näher darauf eingeht, weshalb er auf Grund der Grundlagen der Entscheidung 'Vicoplus' davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, sondern nur vermeint, dass eine Arbeitskräfteüberlassung vorliege, wie der VwGH bereits in den zahlreichen Entscheidungen vom 31. Juli 2009 und 30. Mai 2010 hinsichtlich Beschwerden der Klägerin, gegen Bescheide des AMS bereits ausgesprochen hätte.
[…]
Es ist somit offensichtlich, dass der VwGH die Definition der Arbeitskräfteüberlassung durch den EuGH absolut ignoriert hat und sich damit begnügt hat, auszusprechen, dass er bereits im Jahr 2009 und 2010 entschieden hätte, dass im konkreten Fall eine Arbeitskräfteüberlassung vorläge und deshalb für ihn auch keine Notwendigkeit bestehe, sich mit der Definition der Arbeitskräfteüberlassung im Jahr 2011 durch den EuGH in der Entscheidung 'Vicoplus' auseinanderzusetzen, sondern lediglich lapidar ausführt, sämtliche unionsrechtliche Aspekte wären bereits geklärt.
[…]
Weil der VwGH mit der Begründung, weshalb eine Arbeitskräfteüberlassung [vorliege], auf eine Entscheidung aus 2003 (2001/09/0067) schlussendlich verweist, die von völlig anderen Kriterien der Arbeitskräfteüberlassung ausgeht als der EuGH, hat der VwGH eindeutig die Entscheidung Vicoplus ignoriert und somit offensichtlich gegen Unionsrecht verstoßen. Dies nicht in erster Linie deshalb, weil der VwGH von einer Arbeitskräfteüberlassung ausging, sondern weil der VwGH hier, obwohl sich dies aus der Entscheidung 'Vicoplus' keineswegs ergibt, von einem acte clair ausging, somit davon ausging, dass seine bisherige Judikatur (aus dem Jahr 2003) im Einklang mit der Judikatur des EuGH aus dem Jahr 2011 (Vicoplus) sei.
[…]
Dass die Entscheidung des VwGH völlig und offenkundig im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH zu C‑307/09 bis C‑309/09 Vicoplus steht, hat der EuGH nunmehr im Vorabentscheidungsverfahren zwischen der Klägerin und den Klagevertretern zu C‑586/13 (Martin Meat Kft.) bestätigt."
2. Die beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der die Zurück- bzw. Abweisung der Klage beantragt und dem geltend gemachten Anspruch wie folgt entgegengetreten wird:
"III.
Zu den Prozessvoraussetzungen
[…]
2. Zum behaupteten Staatshaftungsanspruch wegen judikativen Unrechts:
2.1. Behauptung einer unionsrechtswidrigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
[…]
2.1.2. Nach Auffassung des Bundes erscheint es vor diesem Hintergrund fraglich, ob die klagende Partei einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht begründet im Sinne der angeführten Rechtsprechung dargelegt hat.
So wird in der Klage behauptet, dass es 'offensichtlich' gewesen sei, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang mit der Definition von Arbeitskräfteüberlassung im Urteil des Europäischen Gerichthofes in den verbundenen Rechtssachen C‑307/09 bis C‑309/09, Vicoplus u.a., gestanden wäre (vgl. Klage, S. 7 ff.). Zudem ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes im ungarischen Vorabentscheidungsersuchen C‑586/13, Martin Meat, eindeutig, dass das (die Straferkenntnisse des UVS Salzburg bestätigende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unionsrechtswidrig sei (vgl. Klage, S. 11).
Dem ist aus Sicht des Bundes zu [entgegnen], dass der Europäische Gerichtshof in den von der klagenden Partei ins Treffen geführten Urteilen jeweils nicht den zugrunde liegenden Sachverhalt abschließend beurteilt, sondern bloß die (abstrakten) Kriterien formuliert hat, anhand derer das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Art1 Abs3 litc der Richtlinie 96/71/EG zu prüfen ist: Demnach liegt Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn 1. der Arbeitnehmer im Dienst des Überlassers bleibt, 2. der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung ist und 3. der Arbeitnehmer seine Aufgaben unter Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnimmt (vgl. EuGH, verb. Rs. C‑307/09 bis C‑309/09, Vicoplus u.a); das zweite Kriterium wurde durch das Urteil des Gerichtshofes in der Rs. C‑586/13, Martin Meat, konkretisiert. Der Gerichtshof hat daher auch in dem die klagende Partei betreffenden Urteil im ungarischen Vorabentscheidungsverfahren C‑586/13, Martin Meat, die formulierten Kriterien nicht auf den zugrunde liegenden Sachverhalt zur Anwendung gebracht, sondern dies – im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichthofes – dem ungarischen Gericht überlassen (vgl. Rz. 31 des Urteils in der Rs. Martin Meat, wonach es im Vorabentscheidungsverfahren die Aufgabe des Europäischen Gerichthofes ist, dem nationalen Gericht die Tragweite der unionsrechtlichen Bestimmungen zu erläutern, um ihm eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen auf den ihm vorliegenden Sachverhalt zu ermöglichen, nicht aber, diese Anwendung selbst vorzunehmen; an dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass es die klagende Partei in ihren Ausführungen völlig offen lässt, ob und wie das ungarische Gericht im Ausgangsverfahren bereits entschieden hat).
Ferner relativiert sich aus Sicht des Bundes die Darlegung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes, wenn – wie oben gezeigt – die Europäische Kommission trotz Kenntnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes, der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente und der von der A GmbH dagegen eingewendeten Argumente das gegen die Republik Österreich geführte Vertragsverletzungsverfahren eingestellt hat und damit der Eindruck erweckt wird, keinen Zweifel an der unionsrechtskonformen Auslegung durch die österreichischen Behörden und Gerichte zu haben.
2.1.3. Des Weiteren wird die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Darlegung der Offenkundigkeit des behaupteten Verstoßes gegen Unionsrecht durch die weiteren Ausführungen der klagenden Partei in Frage gestellt. Dies nämlich insoweit als die klagende Partei selbst anregt, der Verfassungsgerichthof wolle dem Europäischen [Gerichtshof] die Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, ob es einen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne des Urteils in der Rs. C‑224/97, Köbler, darstellt, wenn – wie in unzutreffender Weise behauptet wird – ein Höchstgericht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht berücksichtigt hat (vgl. Klage, S. 26).
2.1.4. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass in der Klage keinerlei Ausführungen zum notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem behaupteten judikativen Unrecht enthalten sind.
2.2. Behauptung der unionsrechtswidrigen Nichtvorlage von Fragen zur Vorabentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof
2.2.1. Soweit die klagende Partei die Nichtvorlage von Fragen zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof durch den Verwaltungsgerichtshof – und damit eine Verletzung von Art267 AEUV – ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht kein subjektives Recht auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht (vgl. EuGH 6.10.1982, Rs. C‑283/81, CILFIT, Rz. 9; vgl. auch zB Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht5 [2014] 181 f. mwN). Insofern – und im Hinblick auf die Rs. C‑224/01, Köbler – vertritt auch der Verfassungsgerichtshof, dass die Verletzung der Vorlagepflicht alleine noch nicht zur Bejahung eines Staatshaftungsanspruchs ausreicht; die Frage, ob ein qualifiziertes Fehlverhalten eines Höchstgerichts vorliege, könne nicht an Hand eines einzigen Kriteriums beurteilt werden (vgl. VfSlg 18.448/2008, 19.757/2013; zuletzt VfGH 19.11.2015, A8/2015).
2.2.2. Wie sich nach Auffassung des Bundes aus den Urteilen des Gerichthofes in der verb. Rs. C‑307/09 bis 309/09, Vicoplus, u.a., sowie in der Rs. C‑586/13, Martin Meat, ergibt, obliegt die Beurteilung, ob die Kriterien für das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung im konkreten Fall erfüllt sind, dem nationalen Gericht. Angesichts dessen stellt sich keine zweifelhafte Frage der Auslegung von Unionsrecht, die den Verwaltungsgerichtshof zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art267 AEUV verpflichtet hätte.
2.2.3. Im Übrigen ist das Klagevorbringen in diesem Punkt widersprüchlich, wenn einerseits ausgeführt wird, dass eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichthofes einzuholen gewesen wäre (vgl. Klage, S. 5), an anderer Stelle aber die Offenkundigkeit des Verstoßes gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes behauptet wird (vgl. Klage, S. 12 ff.).
2.2.4. Auch sind in der Klage keine Ausführungen zum Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und der Nichtvorlagen von Fragen zur Vorabentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof enthalten.
2.2.5. Es ist daher von keinem substantiierten Vorbringen im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auszugehen.
2.3. Vorbringen [zur] unionsrechtswidrigen Entscheidung des UVS Salzburg
Soweit in Teilen der Klage die Unionsrechtswidrigkeit von Erkenntnissen des UVS Salzburg behauptet wird (vgl. etwa Klage, S. 5), wird damit keine – auf die Entscheidungen von Höchstgerichten begrenzte – Zuständigkeit des Verfassungsgerichthofes im Rahmen der Staatshaftung gemäß Art137 B‑VG aufgezeigt.
3. Fragliche aktive Klagebefugnis der klagenden Partei:
3.1. Des Weiteren stellt der Bund in Frage, ob der klagenden Partei die aktive Klagslegitimation gemäß Art137 B‑VG überhaupt zukommt.
3.2. Die der Staatshaftungsklage zugrunde liegende Verwaltungsstrafe, die im Ausmaß von € 30.000,00 eingeklagt wird, wurde über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der A[…] GmbH – und nicht der klagenden Partei – verhängt.
3.3. Die klagende Partei bringt vor, auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung verpflichtet gewesen zu sein, der A[…] GmbH bzw. deren Organen die über ihre Geschäftsführer verhängten Geldstrafen zu ersetzen (vgl. Klage, S. 3). Im Gegenzug hätten die Geschäftsführer der A[…] GmbH bzw. die A[…] GmbH 'ihre Ansprüche auf Rückerstattung der Verwaltungsstrafe' an die klagende Partei abgetreten (vgl. Klage, S. 4).
3.4. Aus Sicht des Bundes wird bezweifelt, dass eine aktive Klagebefugnis gemäß Art137 B‑VG durch eine Abtretung von 'Ansprüchen auf Rückerstattung' infolge einer vertraglichen Verpflichtung zur Übernahme von Zahlungen von verhängten Geldstrafen – die doch das Ziel verfolgen, den jeweiligen Täter von der weiteren Begehung von Übertretungen abzuhalten – durch ein Unternehmen, bei dem eine Haftung im Sinne des §9 Abs7 VStG ausgeschlossen ist, begründet werden kann. Insbesondere erscheint schon die Rechtsgültigkeit der behaupteten zivilrechtlichen Vereinbarung über die Übernahme der Verwaltungsstrafen im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verankerten Grundsätze für die Verantwortlichkeit von Personen (vgl. §9 VStG, besondere Fälle der Verantwortlichkeit) fraglich.
3.5. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der übermittelten Klage keine schriftlichen Belege betreffend die behauptete erfolgte Kostenübernahme und Zession beiliegen.
Des Weiteren sind in der Klage keine Informationen zum Ausgang oder Stand des in Ungarn angestrengten Verfahrens auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung enthalten. Es kann daher aus Sicht des Bundes nicht ausgeschlossen werden, dass die klagende Partei bereits (zumindest teilweise) Zahlungen erhalten hat.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich daher aus Sicht des Bundes keinesfalls, dass der klagenden Partei tatsächlich ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden ist.
4. Ergebnis:
Zusammenfassend ist nach Auffassung des Bundes davon auszugehen, dass die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Sofern der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung nicht teilen sollte, wird im Folgenden zur inhaltlichen (Un-) Begründetheit des Klagebegehrens Stellung genommen.
IV.
Zur (Un-)Begründetheit des Klagebegehrens:
Das Klagebegehren wird dem Grunde und der Höhe nach zur Gänze bestritten.
1. Zur behaupteten unionsrechtswidrigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muss ein Mitgliedstaat Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, ersetzen, wenn im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Erstens muss die verletzte Norm bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem Verstoß und dem der geschädigten Person entstandenen Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. dazu etwa VfGH 23.2.2015, A7/2014; 11.6.2015, A3/2015).
Wird eine Staatshaftungsklage auf eine behaupteterweise unionsrechtswidrige höchstgerichtliche Entscheidung gestützt, ist es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht seine Aufgabe, – ähnlich einem Rechtsmittelgericht – die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen (vgl. zB VfSlg 17.095/2003, 17.214/2004, 19.361/2011; zuletzt VfGH 19.11.2015, A8/2015). Der Verfassungsgerichtshof ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vorliegt.
1.2. Aus Sicht des Bundes sind die materiellen Voraussetzungen für eine Staatshaftungsklage jedenfalls nicht erfüllt:
1.2.1. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in den verbundenen Rs. C-307/09 bis 309/09, Vicoplus u.a., – wie bereits in Zusammenhang mit der (Un-)Zulässigkeit der Klage ausgeführt – bloß jene (abstrakten) Kriterien formuliert, anhand derer die nationalen Gerichte das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen haben. Demnach liegt Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn 1. der Arbeitnehmer im Dienst des Überlassers bleibt, 2. der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung ist und 3. der Arbeitnehmer seine Aufgaben unter Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnimmt. Das zweite Kriterium wurde durch das Urteil des Gerichtshofes in der Rs. C‑586/13, Martin Meat, dahingehend konkretisiert, dass der Umstand, dass der Dienstleistungserbringer die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung trägt, einen Hinweis bildet, dass der Wechsel von Arbeitnehmern nicht der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung ist.
1.2.2. Der Verwaltungsgerichthof hat sich im Erkenntnis vom 22. März 2012, 2011/09/0188, 0189, auf sämtliche die klagende Partei betreffenden Vorerkenntnisse und den diesen Erkenntnissen zugrunde liegenden Sachverhalt gestützt. Er führte aus, dass all diesen Verfahren die gleichen Vertragsgrundlagen zugrunde gelegen seien und die identen Geschäftsverhältnisse nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt denkunmöglich auch nicht in einer anderen Weise gelebt worden sein könnten. Die Behörde habe bloß in gewissem Maß andere Aspekte der wahren wirtschaftlichen Gestaltung in den Vordergrund gestellt, aus denen sich aber in gleicher Weise der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung der klagenden Partei, nämlich die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften, ableiten lasse.
Die (insgesamt) festgestellten Sachverhaltsumstände haben daher überwiegend dafür gesprochen, dass die eingesetzten Arbeitnehmer der klagenden Partei – ganz entsprechend dem dritten Kriterium des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Vicoplus u.a. – 'unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens' gestanden sind.
1.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof durfte sich überdies in der Beurteilung des Sachverhaltes als Arbeitskräfteüberlassung dadurch bestärkt erachten, dass die Europäische Kommission – trotz Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ihr zugrunde liegenden Sachverhaltselemente und der von der Beschuldigtenseite dagegen eingewendeten Argumente – der Beurteilung als Arbeitskräfteüberlassung nicht entgegen getreten ist und sogar das von ihr eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren nach dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen Vicoplus u.a. eingestellt hat. Eine weitere Bestärkung seiner Rechtsansicht durfte der Verwaltungsgerichtshof auch daraus ableiten, dass der Kanzler des Europäischen Gerichthofes den UVS Salzburg trotz Kenntnis davon, dass in den dessen Ersuchen um Vorabentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen des festgestellten Sachverhalts von Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen wurde, durch Hinweis auf das Urteil Vicoplus u.a. dazu veranlasst hat, seine Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (vgl. hierzu EuGH 30.9.2003, C‑224/01, Köbler, Rz. 55, wonach für die Beurteilung eines – die Staatshaftung begründenden – hinreichend qualifizierten Verstoßes u.a. die Stellungnahme eines Unionsorgans Bedeutung hat).
1.2.4. Des Weiteren steht der vom ungarischen Gericht angenommene – wohl auf den Ausführungen der klagenden Partei beruhende – Sachverhalt nicht im Einklang mit demjenigen von den österreichischen Behörden festgestellten und vom Verwaltungsgerichtshof letztendlich seinen Erkenntnissen zugrunde gelegten Sachverhalt. Das ungarische Gericht ging offenbar von anderen Vertragsgrundlagen aus (es nahm divergierende Verarbeitungsmengen an, nämlich 25 Rinderhälften/Woche zu 500 t Rindfleisch/Woche). Es ließ etwa außer Acht, dass die A[…] GmbH täglich einen schriftlichen Zerlegeplan erstellte und an den Vorarbeiter der klagenden Partei übergab, die geleisteten Arbeiten täglich zu quittieren waren und einer Gegenzeichnung der A[…] GmbH bedurften und die Arbeitnehmer namentlich vorzustellen waren, von dieser eingewiesen und eingeschult wurden.
Hingegen ging das ungarische Gericht wesentlich davon aus, dass eine Vergütungsminderung bei Schlechterfüllung seitens der klagenden Partei zu leisten gewesen sei.
Hiezu ist auf jedoch die in den Entscheidungen des UVS Salzburg vom 7. und 8. Juni 2011 wörtlich wiedergegebene Aussage des Vorarbeiters der klagenden Partei, Herrn O., in der Verhandlung vom 20. April 2010, hinzuweisen, dass ihm nicht erinnerlich sei, dass jemals ein Protokoll wegen eines Qualitätsmangels errichtet worden wäre, es habe größere Probleme seiner Erinnerung nach nicht gegeben.
Vor diesem Hintergrund steht auch die vom Europäischen Gerichtshof im Urteil in der Rs. C‑586/13, Martin Meat, vorgenommene Konkretisierung des zweiten Kriteriums nach dem Urteil Vicoplus u.a. zur Beurteilung von Arbeitskräfteüberlassung – nämlich dass es gegen Arbeitskräfteüberlassung spricht, wenn der Dienstleistungserbringer die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung trägt – der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Urteil vom 22. März 2012, 2011/09/0188, 0189, nicht entgegen. Vielmehr floss das Einstehen für den Erfolg als Hinweis auf Entsendung auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dessen rechtliche Beurteilung ein. Dabei war aber nicht isoliert die vertragliche Vereinbarung zu betrachten, sondern deren tatsächliche Umsetzung in der Praxis.
Durch die im Sachverhalt des ungarischen Gerichtes fehlenden Umstände der täglichen Anordnungen durch die A[…] GmbH zur Arbeitsausführung, was zur Folge hatte, dass eine derartige Mängelhaftung nach der Aussage des Herrn O. nie schlagend wurde, wurde die vertragliche Mängelhaftung nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt in der Praxis nicht gelebt.
Indem sich der Europäische Gerichtshof auf die Sachverhaltsdarstellung durch das vorlegende Gericht – der wohl insbesondere die Darlegung der klagenden Partei zugrunde liegenden wird – und damit allein auf die im Vertrag vereinbarte Mängelhaftung stützte, hat er zwar in Punkt 2. seines Urteils, ein 'Vertragsverhältnis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende' zu beurteilen vermeint; die diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung weicht dabei jedoch in entscheidenden Punkten von dem von den österreichischen Gerichten festgestellten Sachverhalt ab. Der Europäische Gerichtshof hat damit auf Grundlage einer anderen Tatsachengrundlage entschieden.
Eine derartige Vorgangsweise konnte für die österreichischen Verwaltungsbehörden und Gerichte nicht vorhersehbar sein und kann daher keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht begründen.
2. Zur behaupteten unionsrechtswidrigen Nichtvorlage von Fragen zur Vorabentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof
2.1. Wie bereits in Zusammenhang mit der (Un-)Zulässigkeit der Klage dargelegt, führt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine allfällige Verletzung der Vorlagepflicht für sich genommen nicht notwendigerweise zur Bejahung eines Staatshaftungsanspruchs, sondern nur wenn die Auslegung des Höchstgerichts offenkundig unionsrechtswidrig war; ein solcher hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht liegt insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig verkannt wurde (vgl. VfGH vom 19. November 2015, A8/2015).
2.2. Wie oben gezeigt, stellt sich im vorliegenden Fall – auf Grund der Anwendung der vom Gerichtshof abstrakt festgelegten Kriterien zur Beurteilung von Arbeitskräfteüberlassung durch das nationale Gericht – weder eine zweifelhafte Frage der Auslegung von Unionsrecht, die den Verwaltungsgerichtshof zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art267 AEUV verpflichtet hätte, noch liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht etwa durch eine offenkundige Verkennung einer einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes durch den Verwaltungsgerichtshof vor.
2.3. Des Weiteren ist aus Sicht des Bundes die Nichtvorlage von Fragen zur Vorabentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof keinesfalls kausal für den konkret behaupteten Schaden. Im Hinblick auf den von den österreichischen Behörden festgestellten und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegten Sachverhalt ist nicht davon auszugehen, dass eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes die Rechtsansicht der klagenden Partei bestätigt hätte. Der für einen Staatshaftungsanspruch erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Nichtvorlage durch den Verwaltungsgerichtshof und dem behaupteten Schaden liegt daher nicht vor.
3. Zur Verjährung
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist in Staatshaftungssachen in Ermangelung eigener Verjährungsvorschriften im Unionsrecht die dreijährige Verjährungsfrist des §6 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) anzuwenden (vgl. VfSlg 19.034/2010, 18.889/2009 und 17.576/2005).
Die Verjährungsfrist nach dem AHG beginnt ab Kenntnis des Schadens; die Kenntnis des Schädigers ist nicht erforderlich, wenn die behauptete Schadensverursachung durch ein Organ des Rechtsträgers auf der Hand liegt; der Beginn der Verjährungsfrist wird auch nicht bis zur völligen Gewissheit eines Prozesserfolges hinausgeschoben, sondern beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten hat oder weiß, ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen zu können: Dabei darf er nicht untätig bleiben, sondern muss allenfalls auch sachverständigen Rat einholen (vgl. hierzu Schragel, AHG3, Rz. 222; Ziehensack, Praxiskommentar zum Amtshaftungsgesetz, Rz. 55 f. zu §6 AHG; OGH 12.10.2004, 1 Ob 286/03w mit weiteren Nachweisen).
3.2. Gegenständlich stammt das die Entscheidungen des UVS Salzburg vom 7. und 8. Juni 2011 bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2012 und wurde dem Rechtsvertreter der bestraften handelsrechtlichen Geschäftsführer der A[…] GmbH am 20. April 2012 zugestellt. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C‑307/09 bis C‑309/09, Vicoplus u.a., – gegen das der Verwaltungsgerichthof nach Auffassung der klagenden Partei verstoßen haben soll – wurde bereits am 10. Februar 2011 erlassen.
Den Bestraften und der klagenden Partei ist der Schaden daher spätestens am 20. April 2012 bekannt geworden, sodass mit Ablauf des 20. April 2015 Verjährung eingetreten ist.
3.3. Die Klage ist aus Sicht des Bundes daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
4. Zur Höhe des Schadens
Im Übrigen wird auch die [geltend] gemachte Höhe des Schadens bestritten. Aus Sicht des Bundes ist nicht nachvollziehbar, dass die klagende Partei die über den Geschäftsführer der A[…] GmbH verhängte Geldstrafe in einer Höhe von € 30.000,00 tatsächlich getragen hat bzw. ihr ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Wie bereits unter III. 3. dargelegt, sind der Klage weder Unterlagen über die behauptete erfolgte Kostenübernahme beigefügt, noch sind Ausführungen zum Ausgang bzw. Stand des in Ungarn angestrengten Schadenersatzverfahrens wegen anwaltlicher Fehlberatung enthalten.
5. Zum begehrten Kostenersatz
Soweit die klagende Partei den Ersatz der Verfahrenskosten begehrt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Bei Klagen gemäß Art137 B‑VG muss, sofern die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Antrag – hier der Klage – sowohl das Kostenbegehren gestellt als auch ein Kostenverzeichnis vorgelegt werden. Der im verfassungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwendende §54 Zivilprozessordnung (ZPO) bindet den [Ersatzanspruch] zwingend an diese rechtzeitige Vorlage des Kostenverzeichnisses. Da der übermittelten Klage ein solches Verzeichnis nicht angeschlossen ist, käme der klagenden Partei daher bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auch dann nicht zu, wenn sie obsiegen würde."
II. Erwägungen
1. Gemäß Art137 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
1.1. Art137 B‑VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (vgl. bereits VfSlg 3287/1957, 11.395/1987).
1.1.1. Von der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B‑VG sind zunächst Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ausgeschlossen, die "durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind" (vgl. dazu etwa VfSlg 17.899/2006).
1.1.2. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche (sog. Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld im Sinne der §§1431 ff. ABGB) hat der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass sie im Verfahren nach Art137 B‑VG einklagbar sind, wenn (erstens) keine Materie des Privatrechts vorliegt, der Vermögenszuwachs also auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (und nicht besondere Vorschriften das Verhältnis als privatrechtlich qualifizieren, vgl. VfSlg 5386/1966, 8065/1977, 8260/1978, 8542/1979, 8666/1979, 8812/1980, 8954/1980 und 12.020/1989) und (zweitens) über den Vermögenszuwachs nicht bescheidförmig abzusprechen ist (vgl. mwN VfSlg 12.020/1989). Als derartige, nach Art137 B‑VG einklagbare Ansprüche hat der Gerichtshof insbesondere Begehren qualifiziert, die auf die Rückerstattung zu Unrecht eingehobener Geldstrafen nach Wegfall des Strafbescheides gerichtet sind (vgl. dazu mwN Frank, Art137 B‑VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rz 19, 5. Lfg [2007]).
1.1.3. Gestützt auf diese Rechtsansicht hat der Verfassungsgerichtshof zum einen Klagen für zulässig erklärt, wenn nach Zahlung eines Strafbetrages hervorgekommen war, dass die Zahlungsvorschreibung (zB mangels ordnungsgemäßer Zustellung) als Bescheid nie rechtswirksam geworden ist, die Leistung somit allein auf Grund eines Irrtums erbracht worden ist (§1431 ABGB). Zum anderen hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit nach Art137 B‑VG bejaht, wenn ein Strafbescheid aufgehoben worden (oder sonst außer Kraft getreten) ist und damit der rechtliche Grund, die empfangene Leistung zu behalten, für den Gläubiger aufgehört hat (§1435 ABGB; vgl. zu alledem mwN Frank, aaO, Rz 19).
1.2. Die M. Gesellschaft behauptet in ihrer Klage – ohne dies durch Bescheinigungsmittel zu belegen –, dass sie auf Grund einer Vereinbarung zwischen ihr und der A. GmbH dazu verpflichtet gewesen sei, Verwaltungsstrafen, die über die A. GmbH verhängt würden, dieser oder deren Organen zu ersetzen. Zum Beweis dieser Vereinbarung und dafür, dass die Klägerin die Geldstrafen "schlussendlich auch getragen" habe, beantragt die Klägerin die Einvernahme der Geschäftsführer der A. GmbH als Zeugen.
1.3. Die Strafbescheide, auf Grund derer die Strafzahlungen geleistet wurden, gehören jedoch nach wie vor dem Rechtsbestand an. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines geltend gemachten Bereicherungsanspruches nur zu prüfen, ob auf Grund eines mittlerweile aus der Rechtsordnung beseitigten oder eines rechtlich nie in Wirksamkeit getretenen Titels bei der beklagten Partei der Rechtsgrund, Strafgelder zu behalten, nicht entstanden oder nachträglich weggefallen ist. Hingegen hat der Verfassungsgerichtshof unter dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung im Verfahren nach Art137 B‑VG nicht zu untersuchen, ob die ordnungsgemäß erlassenen Strafbescheide gegen Unionsrecht verstoßen. Insoweit stehen gegebenenfalls – je nach der in Betracht kommenden Schadensursache – Amts- oder Staatshaftungsansprüche zu Gebote. Soweit das Klagebegehren auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, erweist es sich daher als unzulässig.
2. Die Klagebehauptungen vermögen aber auch eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes für die Geltendmachung eines unionsrechtlich begründeten Staatshaftungsanspruches, abgeleitet aus einem rechtswidrigen Verhalten des Verwaltungsgerichtshofes, nicht zu begründen:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19.361/2011 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass es nicht seine Aufgabe ist, in einem Staatshaftungsverfahren wie dem hier vorliegenden – ähnlich einem Rechtsmittelgericht – die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne des Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. u.a. EuGH 30.9.2003, Rs. C‑224/01, Köbler, Slg. 2003, I-10239 [Rz 51 ff.]) vorliegt (vgl. VfSlg 17.095/2003, 17.214/2004). Wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit gemäß Art137 B‑VG auf jene Fälle beschränkt, aus denen sich ein Staatshaftungsanspruch unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt. Soweit ein Schadenersatzanspruch nach den österreichischen Vorschriften über das Amtshaftungsrecht begründet wird, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben (vgl. VfSlg 16.107/2001).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. VfSlg 19.361/2011, 19.428/2011), ist eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage unter anderem nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Verstoß gegen das Unionsrechtgeltend gemacht wird, der im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig ist. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Köbler, Rz 51 ff., festhält, liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion und der berechtigten Belange der Rechtssicherheit insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig verkannt wird. Eine allfällige Verletzung der Vorlagepflicht führt für sich genommen nicht notwendigerweise zur Bejahung eines Staatshaftungsanspruches (vgl. VfSlg 18.448/2008), sondern ist bei der Entscheidung über einen behaupteten Staatshaftungsanspruch mitzuberücksichtigen (EuGH , Köbler, Rz 55 ff.).
2.2. Die klagende Partei hat im Staatshaftungsverfahren daher begründet darzulegen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Der behauptete Verstoß muss also der Art nach möglich sein. Lässt eine Klage dies jedoch vermissen oder werden lediglich Auslegungsfragen, wie etwa auf Grund einer Literaturmeinung und einer deswegen angenommenen Vorlagepflicht des letztinstanzlichen Gerichtes, aufgeworfen, so wird dadurch dieser Anforderung nicht Genüge getan. Eine solche Klage ist unzulässig.
2.3. Die klagende Gesellschaft behauptet nun zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß des Verwaltungsgerichtshofes gegen das Unionsrecht. Entgegen der Behauptung der klagenden Gesellschaft hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung jedoch insoweit mit der unionsrechtlichen Rechtslage und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auseinandergesetzt, als er in dem in der Klage genannten Erkenntnis vom 22. März 2012, 2011/09/0188, 0189, ausdrücklich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.2. 2011, Rs. C‑307/09 bis C‑309/09, Vicoplus, hingewiesen hat, durch welches der Verwaltungsgerichtshof die unionsrechtlichen Fragen – freilich mit einem anderen Ergebnis, als dies die klagende Partei verstanden wissen möchte – als geklärt angesehen hat. Dass diese Auffassung unvertretbar wäre, wird in der Klage nicht substantiiert behauptet. Eine derartige substantiierte Behauptung liegt auch nicht in dem Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 18.6.2015, Rs. C‑586/13, Martin Meat Kft, weil sich der im betreffenden Ausgangsverfahren zwischen der hier klagenden Partei und ihren Rechtsanwälten vor dem ungarischen Gericht zugrunde gelegte und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Beurteilung vorgelegte Sachverhalt nicht in allen wesentlichen Umständen mit jenem deckt, den der Verwaltungsgerichtshof (in Verweisung auf mehrere dasselbe Vertragsverhältnis betreffende Erkenntnisse, vor allem auf das Erkenntnis vom 31. Juli 2009, 2008/09/0261) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
2.4. Die klagende Partei übersieht aber auch den Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union den ihm präsentierten Sachverhalt nicht endgültig beurteilt, sondern sich mit dem Hinweis auf die allgemeinen Grundsätze bei der Abgrenzung der Entsendung von Arbeitskräften von der Arbeitskräfteüberlassung begnügt hat, von denen der Verwaltungsgerichtshof mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union aber ohnehin ausgegangen ist. Es wird daher mit dem Klagevorbringen nicht dargetan, dass der Verwaltungsgerichtshof gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig verkannt hätte. Es fehlt daher auch in diesem Punkt an der substantiierten Behauptung eines qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht.
2.5. Die Klage erweist sich daher schon aus diesen Gründen als unzulässig.
III. Ergebnis
1. Die Klage ist daher zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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