VfGH G535/2015

VfGHG535/201530.11.2016

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags im Anlassfall; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung des nicht innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist eingebrachten Parteiantrags mangels Legitimation

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs7
VfGG §33, §35, §62a
ZPO §146 ff
StPO §285 Abs2
FremdenpolizeiG 2005 §114
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs7
VfGG §33, §35, §62a
ZPO §146 ff
StPO §285 Abs2
FremdenpolizeiG 2005 §114

 

Spruch:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Der Antragsteller begehrt in seinem auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag, "§114 (1) FPG, in eventu die Wortfolgen 'in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs' und/oder 'fördert' und/oder 'durch ein dafür geleistetes Entgelt' und/oder 'unrechtmäßig zu bereichern' als verfassungswidrig auf[zu]heben".

II. Rechtslage

1. §35 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 92/2014, lautet:

"§35. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr 113/1895, sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postlaufs werden in die Fristen nicht eingerechnet."

2. §146 Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 113/1895, idF BGBl Nr 135/1983, §§147, 148 ZPO, RGBl. 113/1895, und §149 https://www.ris.bka.gv.at/BgblAltDokument.wxe?Abfrage=BgblAlt&Bgblnummer=113/1895 , idF. http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=19430004&seite=00000007 , lauten:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§. 146.

(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, - am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachtheil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Processhandlung zur Folge hatte, so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die das Gericht bereits für unzureichend befunden hat, um daraufhin derselben Partei die Verlängerung der sodann versäumten Frist oder die Erstreckung der versäumten Tagsatzung zu bewilligen.

§. 147.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, solange die Partei die versäumte Processhandlung im Sinne des §. 145 Absatz 2, unmittelbar nachholen kann.

(2) Wird von derselben Partei die Wiedereinsetzung gegen eine infolge Versäumung ergangenes Urtheil und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Berufung wider dieses Urtheil beantragt, so ist das Verfahren über letzteren Wiedereinsetzungsantrag bis nach rechtskräftiger Entscheidung über das erstere Wiedereinsetzungsbegehren aufzuschieben.

(3) Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist nicht stattzugeben, wenn die Partei wegen der zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrages angeführten Behinderungen um Verlängerung der Frist oder Verlegung der Tagsatzung hätte einschreiten können, oder wenn diese Behinderungen bereits wieder zu einer Zeit weggefallen sind, da die Partei gemäß §. 145 Absatz 2, die Processhandlung selbst noch hätte nachholen können.

§. 148.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die versäumte Processhandlung vorzunehmen war.

(2) Der Antrag muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden.

(3) Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

§. 149.

(1) Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichen Schriftsatze oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringen zu Protokoll alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Processhandlung selbst, oder bei Versäumung einer Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.

(2) Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Gericht durch Beschluß, und zwar nach mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für erforderlich hält."

III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Unterbrechungsbeschluss

1. Der Antragsteller stellte aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Dezember 2014, 36 Hv 131/13h, den vorliegenden Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG mit dem Begehren, der Verfassungsgerichtshof möge §114 Abs1 FPG, in eventu in §114 Abs1 FPG die Wortfolgen "in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs" und/oder "fördert" und/oder "durch ein dafür geleistetes Entgelt" und/oder "unrechtmäßig zu bereichern" als verfassungswidrig aufheben.

Der Antragsteller sei mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt des Verbrechens der Schlepperei nach §114 Abs1, Abs3 Z1 und Z2, Abs4 erster Fall FPG für schuldig befunden und zu einer achtmonatigen Frei-heitsstrafe verurteilt worden.

2. Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 verlängerte das Landesgericht Wiener Neustadt die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Dezember 2014 auf Antrag des Antragstellers bis zum 20. Oktober 2015.

3. In Bezug auf den mittels elektronischen Rechtsverkehrs am 21. Oktober 2015 um 06:36:47 Uhr beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §62a Abs3 Z2 iVm §18 VfGG auf, die rechtzeitige Einbringung glaubhaft zu machen.

4. Am 23. Oktober 2015 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand beim Verfassungsgerichtshof ein. Er legte mehrere Verbindungsprotokolle vor und führte aus, aus dem Verbindungsproto-koll Nr 2 vom 20. Oktober 2015 (17:34:45 Uhr) gehe hervor, dass der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG am 20. Oktober 2015 (17:34:43 Uhr) gesendet, jedoch nicht bestätigt worden sei. Aus dem Verbindungsprotokoll Nr 3 vom 21. Oktober 2015 (08:13:58 Uhr) sei ablesbar, dass die Sendung zurückgewiesen worden sei. Aus dem Verbindungsprotokoll Nr 4 vom 21. Oktober 2015 (08:36:47 Uhr) werde die nochmalige Sendung des Antrags auf Gesetzesprüfung mit 21. Oktober 2015 (08:36:47 Uhr) nachgewiesen, mit dem Verbindungsprotokoll Nr 5 vom 21. Oktober 2015 (10:08:42 Uhr) die Einbringung am 21. Oktober 2015 (08:36:47 Uhr) bestätigt.

Nach Ansicht des Antragstellers sei eine Übermittlung des Antrags auf Gesetzesprüfung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG knapp 14 Stunden nach Einbringung des Rechtsmittels im ordentlichen Gerichtsverfahren als "gleichzeitig" im Sinne des §62a VfGG anzusehen. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof dies nicht so sehe, stelle der Einschreiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der ursprünglich eingebrachte Antrag sei vom "Programm" zu Unrecht zurückgewiesen worden. Das "Programm" habe bei der Versendung die fehlende Adresse in Bezug auf die beteiligte Bundesregierung insofern akzeptiert, als die Übersendung erfolgen habe können. Der Rechtsvertreter des Antragstellers habe somit auf die korrekte Einbringung vertrauen dürfen. Der Antrag sei mangels zustellfähiger Adresse der Bundesregierung formal richtig gewesen und hätte deshalb nicht zurückgewiesen werden dürfen. Darüber hinaus hätte der hier vorliegende Fehler jedem umsichtigen Menschen widerfahren können, womit ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in Bezug auf die Versäumung der "gleichzeitigen" Einbringung vorliege, an der den Rechtsvertreter des Antragstellers nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

5. Die Bundesregierung verwies im vorliegenden Fall auf ihre im beim Verfassungsgerichtshof zu G532/2015 protokollierten Verfahren erstattete Äußerung, in der sie die Zulässigkeit des Antrages mangels Angabe der konkreten Fassung des §114 Abs1 FPG und die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung bestreitet.

6. Bei der Behandlung des Antrags nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit des §33 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 33/2013, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof beschloss daher am 2. Juli 2016 (G 535/2015-20), diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

IV. Erwägungen

1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung

1.1. Mit Erkenntnis vom 30. November 2016, G253/2016, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass §33 VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 33/2013, mit Ablauf des 31. Mai 2018 als verfassungswidrig aufgehoben wird.

1.2. Gemäß Art140 Abs7 B‑VG ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

1.3. Auf den vorliegenden Fall ist somit auf Grund der Bestimmung des §35 VfGG die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).

Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

1.4. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel am 21. Oktober 2015 weg. Mit dem am 23. Oktober 2015 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher diese Frist gewahrt.

1.5. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht von einem minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters des Antragstellers gesprochen werden:

Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, ein Postausgangsbuch anzulegen, um zu verhindern, dass ein für die Postaufgabe bestimmtes Schriftstück am Weg zur Post – aus welchem Grund auch immer – verloren geht, ohne dass dies spätestens bei der Postaufgabe bemerkt wird (VfSlg 15.539/1999).

Dies gilt im selben Maß für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs: Da diese fehleranfällig ist, trifft den Absender die Verpflichtung zur Kontrolle, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch beim Adressaten eingelangt ist (vgl. zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax VwGH 8.7.2004, 2004/07/0100; 30.3.2004, 2003/06/0043; 15.9.2005, 2005/07/0104 bzw. zur Kontrolle des Postausgangsordners bei der Benützung von E-Mail-Programmen VwSlg. 16.834 A/2006). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, etwa weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. VfGH 21.11.2013, B629/2013).

Aus dem vom Rechtsvertreter des Antragstellers vorgelegten Sendungsprotokoll Nr 2 vom 20. Oktober 2015 (17:34:45 Uhr) ergibt sich, dass der an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG am 20. Oktober 2015 zwar gesendet, jedoch keine Sendebestätigung empfangen wurde. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist zu entnehmen, dass sich der Rechtsvertreter des Antragstellers nach Ablegen des Sendeprotokolls im Akt aus dem Büro begab, ohne das Einlangen einer Sendebestätigung abzuwarten, obwohl dies im konkreten Fall zumutbar gewesen wäre.

2.4. Aus dem genannten Grund liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen ist.

2. Zum Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG

2.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

2.2. Nach der Aufhebung bestimmter Teile des §62a VfGG durch den Verfassungsgerichtshof ist das zeitliche Verhältnis zwischen der Erhebung eines Rechtsmittels und dem Parteiantrag vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG zu beurteilen. Demnach ist ein Antrag durch den Rechtsmittelwerber dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird (VfGH 2.7.2016, G95/2016; vgl. auch VfGH 2.7.2015, G257/2015). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim Verfassungsgerichtshof.

2.3. Da der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG nicht innerhalb der gemäß §285 Abs2 StPO bis zum 20. Oktober 2015 verlängerten Rechtsmittelfrist gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Dezember 2014 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde, mangelt es dem Antragsteller an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG, weshalb der Antrag zurückzuweisen ist.

2.4. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §35 VfGG iVm §§146 ff. ZPO und §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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