Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
RichtwertG §5 Abs1 Z9, Abs2
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
RichtwertG §5 Abs1 Z9, Abs2
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Mit ihrem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller "§5 Abs1 Z9 und Abs2 RichtWG, BGBI Nr 800/1993 idF BGBI I 2016/12, zur Gänze" sowie "§5 Abs1 Z9 und Abs2 RichtWG, BGBI Nr 800/1993 idF BGBl I Nr 25/2009, zur Gänze" als verfassungswidrig aufzuheben. Sodann heißt es im Antrag: "Sollte der Verfassungsgerichtshof der Meinung sein, durch den alleinigen Wegfall des §5 Abs1 Z9 und Abs2 RichtWG bekäme §5 Abs1 einen völlig veränderten Inhalt oder würde der Richtwert des Bundeslandes Wien mit den anderen Richtwerten in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, so wird – vorsichtshalber – eventualiter die Feststellung beantragt, dass §5 Abs1 RichtWG in seiner Gesamtheit verfassungswidrig war."
II. Rechtslage
1. §5 des Bundesgesetzes über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz – RichtWG), BGBl 800/1993 idF BGBl I 12/2016, lautet (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2017 gelten folgende Richtwerte:
1. für das Bundesland Burgenland .................................................... 4,92 Euro
2. für das Bundesland Kärnten ......................................................... 6,31 Euro
3. für das Bundesland Niederösterreich ............................................ 5,53 Euro
4. für das Bundesland Oberösterreich ............................................... 5,84 Euro
5. für das Bundesland Salzburg......................................................... 7,45 Euro
6. für das Bundesland Steiermark ..................................................... 7,44 Euro
7. für das Bundesland Tirol ............................................................... 6,58 Euro
8. für das Bundesland Vorarlberg ..................................................... 8,28 Euro
9. für das Bundesland Wien ............................................................. 5,39 Euro.
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.
(2) Ab dem 1. April 2017 vermindern oder erhöhen sich die in Abs1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2013) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen."
2. §5 RichtWG, BGBl 800/1993 idF BGBl I 25/2009, lautet (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2010 gelten folgende Richtwerte:
1. für das Bundesland Burgenland 4,31 Euro
2. für das Bundesland Kärnten 5,53 Euro
3. für das Bundesland Niederösterreich 4,85 Euro
4. für das Bundesland Oberösterreich 5,12 Euro
5. für das Bundesland Salzburg 6,53 Euro
6. für das Bundesland Steiermark 6,52 Euro
7. für das Bundesland Tirol 5,77 Euro
8.für das Bundesland Vorarlberg 7,26 Euro
9. für das Bundesland Wien 4,73 Euro.
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch die Bundesministerin für Justiz findet nicht statt.
(2) Beginnend mit dem 1. April 2010 vermindern oder erhöhen sich die in Abs1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 114,6 (Durchschnittswert des Jahres 2007) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen."
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 14. April 2016, 4 Msch 8/15z-21, zugestellt am 18. April 2016, wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die über den gesetzlich zulässigen Höchstmietzins hinausgehende Mietzinsvereinbarung unwirksam sei. Aus Anlass des Rekurses stellten die Antragsteller den vorliegenden Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG.
2. Zum zugrunde liegenden Sachverhalt führen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes aus:
2.1. Die Antragsteller seien zu je einem Drittel Eigentümer einer Liegenschaft im 18. Wiener Gemeindebezirk. Die beteiligte Partei (Mieter) habe diese Wohnung von 17. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2014 von den Antragstellern angemietet. Das Mietverhältnis habe durch Kündigung der beteiligten Partei geendet. Die beteiligte Partei habe am 27. Dezember 2014 einen Antrag vor der Schlichtungsstelle gestellt, in dem sie die Unwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung geltend machte. Im Mai 2015 habe die beteiligte Partei das Verfahren von der Schlichtungsstelle zu Gericht abgezogen.
2.2. Das Erstgericht habe ein Gutachten über Zustand und Ausstattung des Mietobjektes eingeholt und festgestellt, dass es sich um ein befristetes Mietverhältnis gehandelt habe. Die Liegenschaft stamme aus der Gründerzeit und befinde sich in einer guten Wohnlage mit guten Einkaufsmöglichkeiten und Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel. Die Umgebung sei sehr ruhig, das Haus sei mit einer Gegensprechanlage ausgestattet, ein Aufzug bestehe nicht. Die Fenster seien hofseitig isolierverglast, es gebe Bad und WC, Heiztherme, einige mitvermietete Möbel und einen Parkettboden.
2.3. Das Erstgericht sei auf Grund seiner Feststellungen gemäß §15a Abs1 Z1 MRG zum Ergebnis gekommen, dass auf das Mietverhältnis die Mietzinsbildungsvorschriften nach §16 Abs2 bis 4 MRG anzuwenden seien, bei denen der Hauptmietzins gemäß §16 Abs2 MRG ausgehend von einem Richtwert als Grundlage für die Berechnung dieses angemessenen Hauptmietzinses unter Berücksichtigung allfälliger Zu- und Abschläge zu berechnen sei. Der Richtwert habe zum Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung am 14. Oktober 2011 für Wien € 4,91 pro m² betragen.
2.4. Die Mietzinsvereinbarung habe dem Erstgericht zufolge mit der Vorschreibung des monatlichen Hauptmietzinses den gesetzlich zulässigen Mietzins überschritten und sei daher unwirksam.
2.5. Zur Zulässigkeit ihres Antrages bringen die Antragsteller vor, sie seien als Parteien einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache (Sachbeschluss Bezirksgericht Döbling vom 14. April 2016, 4 Msch 8/15z-21) wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt. Sie stellen den Antrag aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Gleichzeitig mit dem Antrag sei der Rekurs eingebracht worden. Der Antrag sei zulässig, da der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "§37 Abs1 MRG," in §62a Abs1 Z4 VfGG aufgehoben habe (VfGH 1.10.2015, G346/2015).
Im Verfahren sei der Zeitraum von "Oktober 2011 bis Oktober 2014" zu betrachten. In diesem Zeitraum hätten folgende Rechtsgrundlagen bestanden:
"§5 Abs1 Z9 RichtWG mit der Kundmachung der Bundesministerin für Justiz BGBI II 2010/93 über den Richtwert ab 1.4.2010 mit EUR 4,91, auf der Rechtsgrundlage der Wertsicherung §5 Abs2 RichtWG.
Kundmachung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Richtwerte BGBI II 2012/82 für die Zeit ab 1.4.2012 mit EUR 5,16, auf der Rechtsgrundlage der Wertsicherung §5 Abs2 RichtWG.
Kundmachung des Bundesministers für Justiz über die Änderung der Richtwerte BGBl II 2014/55 für den Zeitraum ab 1.4.2014 mit EUR 5,39, auf der Rechtsgrundlage der Wertsicherung §5 Abs2 RichtWG, jedoch I und:
Zweites Mietrechtliches lnflationslinderungsgesetz – 2. MILG, BGBI I 2016/12 für den Zeitraum vom 1.4.2014 bis 31.3.2017 mit EUR 5,39. Dieses Gesetz sieht vor, dass eine gesonderte Kundmachung der Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz nicht stattfindet, obwohl diese Kundmachung bereits erfolgt ist. Es ist daher von einer materiellen Derogierung auszugehen und dieses Gesetz als die derzeitige Rechtsgrundlage anzusehen. Das Gesetz trat am 1.4.2016 in Kraft, war daher im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits in Kraft getreten."
2.6. Eine Aufhebung des §5 Abs1 Z9 RichtWG wäre für die Antragsteller von Relevanz, da bei einer Aufhebung der Mietzins im fortgesetzten Verfahren ohne die Beschränkung des Richtwertes für Wien ermittelt werden könnte. Im Ergebnis würde das Rekursgericht die Mietzinsvereinbarung nicht für unwirksam erklären.
2.7. In der Sache bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass der in §5 Abs1 Z9 RichtWG idF BGBl I 25/2009 und idF BGBl I 12/2016, festgelegte Richtwert für Wien gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B‑VG, Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art1 1. ZPEMRK, Art5 StGG) sowie auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) verstoße.
2.8. Zum Anfechtungsumfang bringen die Antragsteller vor, dass für den Zeitraum Oktober 2011 bis April 2012 sowie Mai 2012 bis April 2014 die Wertsicherung gemäß §5 Abs2 RichtWG idF BGBl I 25/2009 gegolten habe. Für den Zeitraum ab April 2014 bis Oktober 2014 sei rückwirkend durch das 2. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl I 12/2016, der Richtwert für das Bundesland Wien mit € 5,39 pro m² festgesetzt worden, deshalb seien diese Fassungen als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst verweist im Hinblick auf den Antrag auf die Äußerung der Bundesregierung zu dem zu G673/2015 protokollierten Antrag. Darin wird den erhobenen Bedenken entgegengetreten und die Zurückweisung, im Übrigen die Abweisung beantragt; in eventu die Abweisung des gesamten Antrags verlangt.
IV. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz.
Der Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG muss weiters "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden.
3. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.
Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, 19.825/2013, 19.832/2013, 19.870/2014, 19.938/2014).
4. Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist die Entwicklung der Regelungen über die Richtwerte im RichtWG maßgeblich:
4.1. Das Richtwertsystem wurde durch das 3. Wohnungsrechtsänderungsgesetz, BGBl 800/1993, eingeführt. §1 Abs2 RichtWG idF BGBl 800/1993 bestimmte, dass die Richtwerte für jedes Bundesland durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz festgelegt werden müssen. Der Richtwert war unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates und die in §3 RichtWG genannten Grundsätze festzulegen. Bei der Ermittlung des Richtwertes war vom Herstellungswert einer gut ausgestatteten geförderten Neubaumietwohnung in einem mehrgeschossigen Gebäude mit mindestens vier Wohnungen auszugehen (§3 Abs1 RichtWG). Im Einzelnen war auf die Grundkosten und auf die Baukosten abzustellen (§3 Abs6 RichtWG). Der Grundkostenanteil errechnete sich aus den Grundkosten, die während des Kalenderjahres 1992 den Förderungszusicherungen des jeweiligen Landes tatsächlich zugrunde gelegt wurden (§3 Abs2 RichtWG). Zur Ermittlung der Baukosten waren die am 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften des jeweiligen Landes über die förderbaren Baukosten zur Grundlage zu machen (§3 Abs3 iVm Abs4 RichtWG). Durch diese Berechnungsmethode sollte eine länderspezifische Richtwertfestsetzung entsprechend den unterschiedlichen Grundpreis- und Baukostenniveaus in den Ländern ermöglicht werden (AB 1268 BlgNR 18. GP , 19). Die Verordnungen des Bundesministers für Justiz hatten unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates, der aus Vertetern der Sozialpartner und sachkundigen Anbieter- und Nachfragevertretern aus dem jeweiligen Bundesland zusammengesetzt ist, zu ergehen (§7 RichtWG). Die vom Bundesminister für Justiz durch Verordnung festgesetzten Richtwerte erhöhten bzw. verminderten sich gemäß §5 RichtWG idF BGBl 800/1993 entsprechend der jährlichen Entwicklung des Verbraucherpreisindex 1986. Der Bundesminister für Justiz hatte die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, zu dem die Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, sowie die früheren Richtwerte und deren Geltungsdauer im Bundesgesetzblatt kundzumachen (§5 RichtWG).
4.2. Mit §5 RichtWG idF des 1. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes – MILG, BGBl I 50/2008, wurde die Ermittlung der Richtwerte durch Verordnung des Bundesministers für Justiz abgeschafft. Die Richtwerte wurden mit dieser Novelle im Gesetz selbst, nämlich in §5 Abs1 RichtWG, festgeschrieben, §5 Abs2 RichtWG regelt die Berechnung und Kundmachung der Richtwerte für spätere Zeiträume. Die Regelungen über die Beiräte, Mitwirkungspflichten und die Amtshilfe in §§6 bis 9 RichtWG wurden mit Art10 Deregulierungsgesetz 2006, BGBl I 113/2006, ausdrücklich aufgehoben. Den übrigen Bestimmungen zur Festlegung der Richtwerte durch Verordnung, nämlich §1 Abs2, §3 und §4 RichtWG wurde lediglich materiell derogiert (T. Hausmann, in T. Hausmann/Vonkilch [Hrsg.], Österreichisches Wohnrecht MRG 2013, §16 Rz. 58a).
4.3. §5 Abs2 RichtWG idF BGBl I 50/2008 sah zunächst vor, dass die neuen Beträge des Richtwertes ab dem 1. April des betreffenden Jahres gelten und nach einem bestimmten Modus jährlich errechnet und vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Durch die Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl I 25/2009, wurde §5 Abs2 RichtWG dahingehend geändert, dass die Änderung der Richtwerte nicht mehr jährlich, sondern nur noch jedes zweite Jahr erfolgen sollte.
4.4. §5 Abs1 Z9 RichtWG idF BGBl I 50/2008 zufolge galt für das Bundesland Wien ein Richtwert in der Höhe von € 4,73 pro m², zunächst für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009, als Folge der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl I 25/2009, sodann bis zum 31. März 2010. Für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2012 wurde für Wien auf der Grundlage von §5 Abs2 RichtWG ein Richtwert in Höhe von € 4,91 pro m² (Z9 Kundmachung über die Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz, BGBl II 93/2010), für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 ein Richtwert von € 5,16 pro m² (Z9 Kundmachung über die Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz, BGBl II 82/2012) und für den Zeitraum ab 1. April 2014 ein Richtwert von € 5,39 pro m² (Z9 Kundmachung über die Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz, BGBl II 55/2014) kundgemacht. Für die Zeit ab dem 1. April 2016 fand die in §5 Abs2 RichtWG vorgesehene Erhöhung nach zwei Jahren nicht statt, vielmehr wurde die Geltung der Höhe des ab 1. April 2014 maßgeblichen Richtwertes mit dem 2. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz, BGBl I 12/2016, um ein weiteres Jahr, nämlich bis 31. März 2017 verlängert, mit dem erklärten Ziel, eine Erleichterung für die Mieter im Hinblick auf das insgesamt gestiegene Mietzinsniveau herbeizuführen.
5. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 16.989/2003 mwN, 19.684/2012 und 19.746/2013).
6. Das Mietverhältnis zwischen den Antragstellern und der beteiligten Partei bestand für den Zeitraum von 17. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2014.
6.1. Die Antragsteller haben zwar §5 RichtWG idF BGBI. I 12/2016 und idF BGBl I 25/2009 angefochten. Jedoch haben sie nicht die Kundmachungen der Richtwerte des Bundesministers für Justiz angefochten, die den Richtwert für die Zeit der Mietzinsvereinbarung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens festlegen, nämlich BGBl II 93/2010 über den Richtwert ab 1. April 2010 in Höhe von € 4,91 pro m², BGBl II 82/2012 über den Richtwert ab 1. April 2012 in Höhe von € 5,16 pro m² und BGBl II 55/2014 über den Richtwert ab 1. April 2014 in Höhe von € 5,39 pro m².
6.2. Die Anfechtung der Kundmachungsermächtigung des Bundesministers für Justiz in §5 Abs2 RichtWG genügt nicht. Durch die Aufhebung der Ermächtigung durch den Verfassungsgerichtshof scheiden die Kundmachungen nicht ipso iure aus dem Rechtsbestand aus, womit die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt wäre (vgl. zur Anfechtung von Verordnung und zugrundeliegender Ermächtigung VfSlg 15.316/1998, 16.808/2003).
7. Der Anfechtungsumfang ist der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge zu eng gewählt, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist.
V. Ergebnis
Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
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