VfGH V110/2015

VfGHV110/201518.9.2015

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin als offenbar aussichtslos

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZulassungsV des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009
B-VG Art139 Abs1 Z3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZulassungsV des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter beantragt – soweit erkennbar – die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der oben angeführten Verordnung.

2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

2.2. Der Einschreiter erachtet sich durch die §§5 bis 13 sowie §16 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 16.1.2008, 13. Stück, Nr 72, in seiner Rechtssphäre betroffen. Diese Bestimmungen regelten die Beschränkung des Zugangs zu den Diplomstudien der Human- und Zahnmedizin durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium mittels eines Eignungstests. Gemäß §16 der genannten Verordnung konnten Studierende, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen wurden und sich am Aufnahmeverfahren für das nächstfolgende Studienjahr beteiligen, auf eine neuerliche Testteilnahme verzichten und ihren im vorangegangenen Eignungstest erreichten Testwert für den nächsten Eignungstest mitnehmen.

Die Verordnung, die für das Studienjahr 2008/2009 das Verfahren regelte, nach welchem Studienwerber/innen für die zahlenmäßig beschränkten Studienplätze in den genannten Studienrichtungen zugelassen wurden, kann zunächst schon deswegen nicht aktuell in die Rechtssphäre des Einschreiters eingreifen, da sie für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck nicht mehr in Geltung steht (siehe die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2010/2011, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 20.5.2009, 30. Stück, Nr 131, weiters für die Folgestudienjahre die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck ab dem Studienjahr 2011/2012, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 20.1.2011, 13. Stück, Nr 67, die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck ab dem Studienjahr 2012/2013, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck 5.1.2012, 11. Stück, Nr 54, die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2013/2014, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 24.1.2013, 17. Stück, Nr 70, die Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2014/2015, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 3.2.2014, 20. Stück, Nr 80, sowie die derzeit in Geltung stehende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2015/2016, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 29.1.2015, 17. Stück, Nr 75).

Weiters ist der Einschreiter durch eine, Zulassungsbeschränkungen in Bezug auf die von ihm begehrte Zulassung zum Studium der Humanmedizin regelnde Verordnung nicht aktuell in seiner Rechtssphäre betroffen, wird in diese doch nicht bereits durch eine die Zulassung zum Studium regelnde Verordnung, sondern erst durch den Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium eingegriffen (VfGH 26.11.2012, V82/2012, VfSlg 18.089/2007). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einschreiter die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck bereits beantragt hat und dies durch auf §14 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, 16.1.2008, 13. Stück, Nr 72, gestützten Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Innsbruck abgewiesen wurde (siehe dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.9.2011, B569/2010).

3. Im Übrigen bestehen vor dem Hintergrund des §124b Abs1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 81/2009, (auch in der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Innsbruck durch den Einschreiter geltenden Fassung BGBl I 87/2007) keine Bedenken gegen eine Regelung, durch die die Universität den Zugang zum Studium der Humanmedizin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch ein Testverfahren vor der Zulassung beschränkt und die Zulassung von "Quereinsteiger/innen", also Personen, die bereits zu einem Studium der Humanmedizin zugelassen waren, – unbeschadet der Möglichkeit der Teilnahme am allgemeinen Testverfahren – an die Verfügbarkeit freier Plätze in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl sowie an durch bereits erworbene ECTS‑Anrechnungspunkte nachweisbare Vorkenntnisse knüpft (siehe wiederum VfGH 19.9.2011, B569/2010; vgl. weiters VfGH 27.9.2014, V5/2014).

4. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 Z3 B‑VG an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines derartigen Antrages bzw. die Ablehnung seiner Behandlung (Art139 Abs1b B‑VG) zu gewärtigen wäre.

5. Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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