Spruch:
I. §135 Abs27 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl Nr 267/1967 in der Fassung BGBl I Nr 26/2014, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahren
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: LVwG Vorarlberg),
"§135 Abs27 KFG idF BGBl I Nr 26/2014, in eventu in §81 Abs8 KFG idF BGBl I Nr 26/2014 im zweiten Satz das Wort 'erstmalig', den dritten Satz, sowie im vormals vierten Satz das Wort 'erstmaligen' als verfassungswidrig aufzuheben".
Diesem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. Februar 2014 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem LVwG Vorarlberg gemäß §82 Abs8 zweiter Satz iVm §134 Abs1 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG 1967) für schuldig befunden, ein Kraftfahrzeug (im Folgenden: KFZ) mit ausländischem Kennzeichen länger als einen Monat nach seiner Einbringung nach Österreich verwendet zu haben. Das KFZ sei im April 2012 nach Österreich eingebracht worden. Die beschwerdeführende Partei vor dem LVwG Vorarlberg, mit Hauptwohnsitz in Österreich, habe es von "Mai 2012 - 03.12 2013" im Bundesgebiet verwendet. Es wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 150,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden) verhängt.
2. Das LVwG Vorarlberg legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
2.1. Zur Frage der Präjudizialität bringt das LVwG Vorarlberg vor, dass die Blankettstrafnorm des §134 Abs1 KFG 1967 das Zuwiderhandeln ua. gegen Vorschriften des KFG 1967, somit auch des §82 Abs8 KFG 1967, für strafbar erkläre. Während des Tatzeitraumes von Mai 2012 bis 3. Dezember 2013 sei §82 Abs8 KFG 1967 idF BGBl I 132/2002 in Kraft gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2011/16/0221 festgestellt, dass die einmonatige Frist gemäß §82 Abs8 KFG 1967 idF BGBl I 132/2002 bei einem Verbringen des KFZ mit ausländischem Kennzeichen in das Ausland unterbrochen werde und bei einem nochmaligen Einbringen desselben KFZ in das Bundesgebiet von Neuem beginne.
Die beschwerdeführende Partei vor dem LVwG Vorarlberg habe bekannt gegeben, dass sich das KFZ zwei bis drei Tage, längstens aber drei Wochen in Österreich befinde, dazwischen habe es sich ein oder zwei Wochen durchgehend oder länger auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befunden.
§82 Abs8 KFG 1967 sei mit einer Novelle zum KFG 1967, die am 23. April 2014 kundgemacht wurde (BGBl I 26/2014), geändert und mit dem neu eingefügten §135 Abs27 KFG 1967 rückwirkend ab 14. August 2002 in Kraft gesetzt worden. Dadurch werde festgelegt, dass die einmonatige Frist nur beim erstmaligen Einbringen nach Österreich beginne und eine vorübergehende Verbringung des KFZ aus dem Bundesgebiet diese nicht unterbreche.
Ohne die rückwirkende Anordnung durch §135 Abs27 KFG 1967 wäre §82 Abs8 KFG 1967 gemäß Art49 Abs1 B‑VG am 24. April 2014 in Kraft getreten. Das LVwG Vorarlberg müsse somit die im Tatzeitraum geltende Fassung BGBl I 132/2002 anwenden; nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte das Verbringen ins Ausland eine Unterbrechung der Frist gemäß §82 Abs8 KFG 1967 zur Folge.
2.2. In der Sache begründet das LVwG Vorarlberg seinen Antrag wie folgt:
"III.
Bedenken
Nach Artikel 7 Abs1 erster Satz der im Verfassungsrang stehenden EMRK kann niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Die Ausnahme in Artikel 7 Abs2 EMRK kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Artikel 7 Abs1 EMRK beinhaltet ein Rückwirkungsverbot. Die Festlegung einer Strafbarkeit für ein Verhalten, das zum Tatzeitpunkt nicht strafbar war, verstößt gegen Artikel 7 Abs1 EMRK. Nach Fuchs in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, RZ26 zu Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht, ist Artikel 7 EMRK auch auf das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. Laut Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ13 zu Artikel 7 EMRK gilt dies auch für Rechtsvorschriften, auf die in Blankettstrafnormen verwiesen wird, wie im vorliegenden Fall.
Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 11776 festgehalten, dass Art7 EMRK mit dem Verbot rückwirkender Strafgesetze eine der wichtigsten Grundlagen des rechtsstaatlichen Strafprozesses, aber darüber hinaus eine grundlegende Norm des Freiheitsschutzes enthält. Nur wenn der Bürger weiß, welches Verhalten strafbar ist, kann er seinen Freiheitsspielraum erkennen und ausnutzen. Ohne die Grundsätze nullum crimen sine lege und nulla poena sine lege wäre auch die für einen Rechtsstaat fundamentale Rechtssicherheit nicht gewährleistet.
Dieses Gebot dient auch dem Vertrauensschutz. Der Bürger muss die Sicherheit haben, dass er sein Verhalten an den geltenden und bereits kundgemachten Gesetzen orientieren kann, um keine Rechtsverstöße zu begehen, ohne rückwirkende Änderungen befürchten zu müssen. Mit einer rückwirkenden Gesetzesänderung wäre dieser Schutz nicht gegeben.
In VfSlg 8903 hat der VfGH ausgesprochen, dass eine extensive Auslegung eines Strafgesetzes in malam partem gegen Art7 EMRK verstößt. Es darf nicht der individuellen Vollziehung überlassen bleiben, eine im Wortlaut eindeutige Strafnorm ergänzend oder berichtigend auszulegen.
Durch §135 Abs27 KFG tritt jedoch eine solche verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung ein. Das Verwenden eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen länger als einem Monat ab der (nun: erstmaligen) Einbringung in das Bundesgebiet wird nunmehr rückwirkend seit 14. August 2002 auch dann unter Strafe gestellt, wenn nach der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet dieses Fahrzeug aus dem Bundesgebiet vorübergehend verbracht wird. Würde die Bestimmung des §135 Abs27 KFG nicht bestehen, wäre die Neuerung nicht rückwirkend anzuwenden.
Die Materialien (NR GP XXV IA 113/A) sprechen davon, dass in der Bestimmung des §82 Abs8 KFG (idF BGBl I Nr 26/2014) ausdrücklich klargestellt werden soll, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Diese klarstellende Bestimmung soll zur Vermeidung von Unsicherheiten und komplizierten Verfahren rückwirkend mit dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die Einmonatsfrist im §82 Abs8 KFG verankert worden ist (14. August 2002). Von den Verfassern dieser Gesetzesinitiative war somit beabsichtigt, dass eine Rückwirkung vorgenommen wird.
Das Verbot der Rückwirkung wird auch nicht dadurch umgangen, dass die Gesetzesmaterialien von einer Klarstellung sprechen. Nach Schmidt, authentische Interpretation und Verfassung, ÖJZ1987, 428ff, ist der Gesetzgeber durch Artikel 49 Abs1 B‑VG für alle in seine Kompetenz fallenden Materialien mit Ausnahme des Strafrechtswesen (vgl Artikel 7 EMRK) zu einer authentischen Interpretation ermächtigt. Lewisch, Verfassung und Strafrecht, S 137, spricht davon, dass es durch Art7 EMRK auch ausgeschlossen ist, die Strafbarkeit im Nachhinein durch eine authentische Interpretation zu verschärfen. Die Initiatoren haben sich zwar nicht auf eine authentische Interpretation gestützt. Es ist aber offensichtlich, dass es auch verfassungswidrig ist, durch eine 'Klarstellung' in einem Gesetzestext ein Handeln unter Strafe zu stellen, dass nach der bisherigen Judikatur nicht für strafbar gehalten wurde.
Diese Erwägungen begründen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg Bedenken gegen die Verfassungskonformität des §135 Abs27 KFG."
2.3. Den Eventualantrag begründet das LVwG Vorarlberg wie folgt:
"IV.
Eventualantrag
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist den Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß Art140 Abs1 B‑VG derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt.
Von Bedeutung für den Anlassfall ist die Beseitigung der Rückwirkung. Diese wird mit dem Hauptantrag erreicht. Auch erfährt der verbleibende Teil (§82 Abs8 KFG idF BGBl I Nr 26/2014) keine Veränderung seiner Bedeutung; lediglich eine Veränderung des Zeitraumes, in dem dieser anzuwenden ist.
Jedoch wäre dann §82 Abs8 KFG idF BGBl I Nr 26/2014 ohne Legisvakanz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten. Auch dies ist verfassungsrechtlich, wenngleich ohne Auswirkungen auf den Anlassfall, bedenklich. Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, die ihr Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen laufend ins Ausland verbracht haben, sodass sich dieses nie mehr als einen Monat durchgehend in Österreich befunden hat (was in Grenznähe, auch ohne das Gesetz ausreizen zu wollen, einen üblichen Vorgang darstellen kann), konnten in Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf vertrauen, dass ihr Verhalten rechtmäßig ist. Erst mit Kundmachung des BGBl I Nr 26/2014 erlangten die Normunterworfenen von der Gesetzesänderung Kenntnis. Der Normunterworfene musste somit aktiv werden, ohne dass ihm für die Zulassung in Österreich eine konkrete Frist gesetzt wurde, um eine Bestrafung zu vermeiden. Im kurzen Zeitraum von der Kundmachung bis zum Inkrafttreten (wenige Stunden) des BGBl I Nr 26/2014 wäre es diesem nur sehr schwer möglich, bzw nahezu unmöglich gewesen, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.1991, 91/02/0039, ausgeführt hat, wird ein Kraftfahrzeug auch dann 'verwendet', wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird. Dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu. Somit ist es in diesen Fällen nicht ausreichend, das Fahrzeug bis zur Zulassung in Österreich nicht in Betrieb zu nehmen, sondern hätte es auch bis zum Inkrafttreten abseits von Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt werden müssen, wenn die Monatsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist.
Selbst ohne rückwirkendes Inkrafttreten bestehen daher aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Bedenken gegen die Bestimmung des §82 Abs8 KFG idF BGBl I Nr 26/2014 im Sinne des Gleichheitssatzes wegen unsachlichem Inkrafttreten ohne Legisvakanz.
Somit wird für den Fall, dass mit der bloßen Aufhebung des §135 Abs27 KFG die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde und der Hauptantrag somit unzulässig wäre, beantragt, die im Eventualantrag genannten Gesetzespassagen in §82 Abs8 KFG idF BGBl I Nr 26/2014 aufzuheben, die im Vergleich zur Fassung BGBl I Nr 132/2002 neu sind (bis auf die verbleibende Umformulierung von 'dieser Frist' in 'eines Monats ab der Einbringung' im vierten Satz, die jedoch das selbe aussagt und verfassungsrechtlich daher unbedenklich ist)."
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
"I. Zur Rechtslage und zu den Prozessvoraussetzungen:
1. Mit seinem auf Art140 Abs1 B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg aus Anlass einer bei ihm anhängigen Rechtssache §135 Abs27 Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl I Nr 26/2014 sowie in eventu Teile des §82 Abs8 Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl I Nr 26/2014 als verfassungswidrig aufzuheben.
[…]
3. Für die Bundesregierung sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Zulässigkeit des Hauptantrages und insbesondere die Präjudizialität des §135 Abs27 KFG 1967 sprechen würden.
4. Hingegen erscheint der Eventualantrag als zu weit gefasst. Wie auch auf Seite 6 des Gesetzesprüfungsantrages des Landesverwaltungsgerichts ausgeführt wird, wäre bei Aufhebung des §135 Abs27 KFG 1967 aus Sicht des Anlassfalls die Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken vollständig beseitigt. §82 Abs8 KFG 1967 idF BGBl I Nr 26/2014 hätte diesfalls keine Auswirkungen auf den Anlassfall mehr, da nach §1 Abs2 VStG die in Frage kommende Verwaltungsübertretung, welche von Mai 2012 bis Anfang Dezember 2013 stattfand, vor dem Hintergrund des zur Zeit der Tat geltenden Rechts – d.h. §82 Abs8 KFG 1967 idF BGBl I Nr 132/2002 – zu beurteilen wäre. Im Sinne der Rechtsprechung, wonach der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (vgl. in diesem Sinne etwa VfSlg 7376/1974, 7726/1975, 11.506/1987, 14.044/1995 uva.; siehe auch näher Hiesel, Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit gerichtlicher Verordnungs- und Gesetzesprüfungsanträge, ÖJZ1997, 841 846 ff.) erscheint daher der Eventualantrag als unzulässig.
II. Zu den erhobenen Bedenken
Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken. Zunächst soll jedoch kurz auf die Rechtsentwicklung und Verwaltungspraxis eingegangen werden.
[…]
2. Zu den Bedenken in Hinblick auf den Vertrauensschutz
Soweit das Landesverwaltungsgericht auf Seite 4 und 6 des Antrags – insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Eventualantrag – auf den Vertrauensschutz Bezug nimmt, verweist die Bundesregierung zunächst darauf, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, ZI. 2011/16/0221 – wie bereits dargelegt – einer langjährigen Verwaltungspraxis widerspricht.
Es kann kein Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich befugt ist, eine Rechtsprechung – selbst eines Höchstgerichtes – zu 'korrigieren': Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann 'selbst die Rechtsprechung eines Höchstgerichtes aber als Entscheidung nur von Einzelfällen nicht sofort Vertrauensschutz in demselben Ausmaß beanspruchen, wie eine Maßnahme des Gesetzgebers. An der grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers, im Rahmen der Verfassung rechtspolitisch unerwünschten Konsequenzen der Rechtsprechung mit einem Gesetzgebungsakt entgegenzutreten, kann nicht gezweifelt werden. Gerade vor dem Hintergrund einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung kann in dem Gesichtspunkt der Wahrung des Vertrauensschutzes eine sachliche Rechtfertigung für eine den gewünschten Rechtszustand wieder herstellende, je nach Sachlage auch rückwirkende Reaktion des Gesetzgebers liegen. Dabei kommt dem Gesetzgeber in der Frage der Rückwirkung seiner Maßnahme ein umso größerer rechtspolitischer Spielraum zu, je näher diese Maßnahme zeitlich an die Rechtsprechung anschließt' (vgl. VfSlg 15.231/1998, 17.311/2004). Diese von der Judikatur geforderten Kriterien liegen hier vor. Das Erkenntnis stammt vom November 2013. Der Initiativantrag zur Änderung des KFG 1967 wurde bereits im Dezember 2013 eingebracht und soll nach der Begründung die Rechtslage klarstellen. Die Kundmachung der Änderung im BGBl I erfolgte am 23. April 2014.
Der Gesetzgeber hat daher sehr rasch auf eine von ihm nicht erwünschte Auslegung des §82 Abs8 KFG 1967 reagiert und die 'alte Rechtslage' wiederhergestellt. In dieser Zeit vermochte das Erkenntnis des VwGH keine vertrauensbegründenden Umstände zu schaffen.
Eine Verletzung des Vertrauensschutzes auf Grund der rückwirkenden Änderung des Gesetzes wäre im Hinblick auf den Anlassfall auch insoweit nicht zu erkennen, als sich der maßgebliche Sachverhalt auch offenbar vor der Veröffentlichung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, 2011/16/0221, ereignet hat. Das rückwirkende In-Krafttreten ab dem Zeitpunkt, ab dem die 1-Monatsfrist in §82 Abs8 KFG 1967 geschaffen worden ist (BGBl I Nr 132/2002), nämlich ab 14. August 2002, war die Klarstellung und Fortschreibung der bisherigen Verwaltungsübung und behördlichen Vollzugspraxis. Die Verwaltungspraxis ist bis zu diesem Erkenntnis des VwGH durchgängig von der nunmehr gesetzlich klargestellten Interpretation des Kraftfahrgesetzes ausgegangen.
Das Verwaltungsgericht führt zum Eventualantrag weiter aus, dass – selbst bei Aufhebung der Rückwirkung – nur ein kurzer Zeitraum von der Kundmachung bis zum Inkrafttreten des §82 Abs8 KFG 1967 BGBl I Nr 26/2014 gegeben war, und es den Rechtsunterworfenen nur sehr schwer möglich bzw. nahezu unmöglich gewesen wäre, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Unabhängig davon, dass eine derartige Konstellation im Anlassfall ohnehin nicht vorliegt, kann dazu auch auf die Rechtsprechung verwiesen werden, wonach sich bereits aus allgemeinen Bedingungen der Strafbarkeit ergibt, dass Maßnahmen nur im Rahmen des Zumutbaren gefordert werden können (vgl. zB VfSlg 16.993/2003, VfGH 28. Juni 2014, G10/2013 u.a.). Sofern daher im Einzelfall für einzelne Betroffene eine Anpassung an die Neuregelung tatsächlich nicht bereits bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl I Nr 26/2014 möglich gewesen sein sollte, wäre dem nach Ansicht der Bundesregierung im Sinne dieser zit. Rechtsprechung Rechnung zu tragen, weshalb auch aus diesem Grund eine allfällige Aufhebung der mit dem Hauptantrag angefochtenen rückwirkenden Inkrafttretensbestimmung zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit ausreichend erschiene.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass §82 Abs8 KFG 1967 idF BGBl I Nr 26/2014 nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist."
Die Bundesregierung beantragt für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Teile des §82 Abs8 KFG 1967 idF BGBl 26/2014 gemäß Art140 Abs5 B‑VG, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, weil das System der KFZ-Zulassung sowie die damit zusammenhängende Besteuerung neu geregelt werden müsse.
4. Die beschwerdeführende Partei vor dem LVwG Vorarlberg erstattete eine Äußerung, in der sie sich den Bedenken des LVwG Vorarlberg anschließt.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):
1. §82 Abs8 KFG 1967, BGBl 267/1967 idF BGBl I 132/2002 (in der bis zur Kundmachung der Novelle am 23. April 2014 geltenden Fassung), lautete:
"§82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
(1) – (7) […]
(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß §37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(9) […]"
2. §82 Abs8 KFG 1967, BGBl 267/1967 idF BGBl I 26/2014 (kundgemacht am 23. April 2014), lautet:
"§82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
(1) – (7) […]
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß §37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(9) […]"
3. §134 Abs1 KFG 1967, BGBl 267/1967 idF BGBl I 57/2007 lautet:
"§134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) – (7) […]"
4. §135 Abs27 KFG 1967, BGBl I 26/2014 (kundgemacht am 23. April 2014), lautet:
"§135. Inkrafttreten und Aufhebung
(1) – (26) […]
(27) §82 Abs8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2014 tritt mit 14. August 2002 in Kraft."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Es ist nichts hervorgekommen, das daran zweifeln ließe, dass das LVwG Vorarlberg die im Hauptantrag angefochtene Bestimmung bei seiner Entscheidung denkmöglich anzuwenden hat, wovon auch die Bundesregierung zu Recht ausgeht.
1.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist der Hauptantrag zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Der Antrag ist begründet.
2.2.1. Das LVwG Vorarlberg behauptet einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art7 EMRK, weil durch die rückwirkende Inkraftsetzung des §82 Abs8 KFG 1967 idF BGBl I 26/2014 durch §135 Abs27 KFG 1967 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Verhalten strafbar werde, das zur Zeit seiner Begehung noch nicht strafbar gewesen sei.
2.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes enthält Art7 Abs1 EMRK unter anderem ein Verbot rückwirkender Strafgesetze (vgl. VfSlg 8087/1977; VfSlg 8195/1977). In seinem Erkenntnis VfSlg 11.776/1988 hat der Verfassungsgerichtshof zu Art7 Abs1 EMRK unter Verweis auf Frowein (damals in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, S. 183) festgestellt, dass Art7 EMRK eine der wichtigsten Grundlagen des rechtsstaatlichen Strafprozesses, aber darüber hinaus eine grundlegende Norm des Freiheitsschutzes enthält; ohne die Grundsätze nullum crimen sine lege und nulla poena sine lege ist auch die für einen Rechtsstaat fundamentale Rechtssicherheit nicht gewährleistet.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221 ausgesprochen, §82 Abs8 KFG 1967 sei so auszulegen, dass eine vorübergehende Verbringung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen vom österreichischen Bundesgebiet ins Ausland die einmonatige Frist gemäß §82 Abs8 KFG 1967 idF BGBl I 132/2002 unterbreche und bei einem nochmaligen Einbringen desselben KFZ in das österreichische Bundesgebiet von Neuem beginne. Das Verwenden eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen in Österreich ohne Zulassung sei unter diesen Bedingungen zulässig.
2.4. Als Reaktion auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit Bundesgesetz, BGBl I 26/2014, kundgemacht am 23. April 2014, §82 Abs8 KFG 1967 dahingehend geändert, dass nur die erstmalige Einbringung des KFZ in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet soll – entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – die einmonatige Frist nicht mehr unterbrechen können. Begründend wird dazu im Initiativantrag (IA 113/A XXV. GP) ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und in Abkehr von der bisherigen Verwaltungsübung in seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2011/16/0221 entschieden, dass die Einbringen in das Bundesgebiet gemäß §82 Abs8 KFG 1967 der Einbringung gemäß §79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt.
Dies würde bedeuten, dass Personen mit Hauptwohnsitz im Inland dauernd Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland benützen dürfen, wenn sie nur jeweils innerhalb der Monatsfrist das Fahrzeug ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen. Eine derartige Vorgangsweise kann weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden, noch entspricht sie den Intentionen des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Cura Treuhand C-451/99 vom 21. März 2002), sodass eine Novellierung des Kraftfahrgesetzes 1967 unumgänglich ist.
Es soll in der Bestimmung des §82 Abs8 KFG ausdrücklich klargestellt werden, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.
Diese klarstellende Bestimmung soll zur Vermeidung von Unsicherheiten und komplizierten Verfahren rückwirkend mit dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die 1-Monatsfrist in §82 Abs8 KFG verankert worden ist (14. August 2002)."
2.5. Auf Grund der Übergangsbestimmung des §135 Abs27 KFG 1967 ist die Strafbestimmung §82 Abs8 KFG 1967 rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft getreten. Diese Rückwirkungsanordnung verstößt gegen Art7 Abs1 EMRK.
Wenn die Bundesregierung unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 15.231/1998 und 17.311/2004 meint, dem Gesetzgeber komme in der Frage der Rückwirkung einer Maßnahme ein umso größerer rechtspolitischer Spielraum zu, je näher diese Maßnahme zeitlich an die Rechtsprechung anschließt, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass der am 23. April 2014 kundgemachte §135 Abs27 KFG 1967 eine Rückwirkung eines Gebots, das durch §134 Abs1 KFG 1967 strafbewehrt ist, mit 14. August 2002 vorsieht, weil Art7 Abs1 EMRK ein ausnahmsloses Rückwirkungsverbot enthält.
IV. Ergebnis
1. §135 Abs27 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl 267/1967 in der Fassung BGBl I 26/2014, ist wegen Verstoßes gegen Art7 Abs1 EMRK als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich veranlasst, von der ihm durch Art140 Abs7 zweiter Satz B‑VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
3. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B‑VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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