UFS RV/0288-F/13

UFSRV/0288-F/1327.9.2013

Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit Berufungen gegen im Abgabeneinhebungsverfahren erlassene Bescheide

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. Juni 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 28. Mai 2013 betreffend die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) brachte am 14. März 2013 beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Bewilligung einer Nachsicht ein. Mit Bescheid vom 6. Mai 2013 wurde dieses Nachsichtsersuchen als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und gleichzeitig eine Aussetzung der Einhebung des nachzusehenden Betrages gemäß § 212a BAO begehrt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2013 wurde der Aussetzungsantrag mit der Begründung abgewiesen, gemäß § 212a Abs. 1 BAO sei die Einhebung von Abgaben unter anderem nur dann aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge. Keine solche Abhängigkeit iSd § 212a Abs. 1 BAO liege vor, wenn gegen eine abweisliche Erledigung eines Nachsichtsansuchens berufen werde. Durch ein derartiges Rechtsmittel werde die Höhe der Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar berührt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde beantragt, den die Aussetzung der Einhebung abweisenden Bescheid aufzuheben und dem Begehren auf Aussetzung der Einhebung Folge zu geben. Begründend wurde ausgeführt, die Bescheidbegründung sei mangelhaft.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit steht, ob einem in Zusammenhang mit einem abweisenden Nachsichtsbescheid stehenden Aussetzungsantrag entsprochen werden kann.

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach dem Wortlaut des § 212a Abs. 1 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung nur dann möglich, wenn ein Bescheid angefochten wird, aus dem sich eine Nachforderung (ein Leistungsgebot) für den Abgabepflichtigen ergibt. Nachforderungen sind vor allem aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtungen, beispielsweise, wenn ein Einkommensteuerbescheid eine gegenüber den Vorauszahlungen höhere Abgabenzahlungsschuld vorschriebt (siehe dazu Ritz, BAO4, § 212a Tz 13). Im Unterschied dazu haben im Abgabeneinhebungsverfahren ergangene Bescheide - dazu gehören unter anderem Nachsichtsbescheide, Vollstreckungsbescheide, abweisende Erledigungen in einem Zahlungserleichterungs- und in einem Aussetzungsverfahren - in der Regel keine "Nachforderung" zur Folge, sodass eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit Berufungen gegen solche Bescheide grundsätzlich nicht in Betracht kommt (siehe dazu zB VwGH 05.12.1991, 91/14/0036; UFS 26.09.2011, RV/0517-S/11; UFS 31.05.2012, RV/0003-S/12).

Mangels Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212a BAO war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am 27. September 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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