Berufung betreffend die Abweisung eines Antrags um Aussetzung der Einhebung für Einkommensteuer im Zusammenhang mit einer Berufung wegen Nachsicht
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 17. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. August 2011 betreffend die Abweisung ein Antrages um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2 August 2011 wies das Finanzamt Salzburg-Land den im Zusammenhang mit einer Berufung gegen die Abweisung eines Nachsichtsansuchens seitens des Berufungswerbers (Bw) A gestellten Aussetzungsantrages betreffend die Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 49.627,46 als unbegründet ab.
Unter Zitierung des § 212a Abs. 1 BAO wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Aussetzung der Einhebung nur für Nachforderungen in Betracht komme. Aus dem Bescheid vom 6. Juli 20011, mit welchem das Nachsichtsansuchen abgewiesen wurde, ergab sich eine solche Nachforderung im hier maßgeblichen Sinne nicht, weshalb die Berufung abzuweisen war.
Dagegen erhob der Bw mit Schriftsatz vom 17. August 2011 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich schon aus dem letzten Satz des § 212a Abs. 1 BAO der Anspruch auf Aussetzung der vermeintlichen Abgabenschuld ergebe. Dieser Satz lautet: "Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird".
Der Bw habe in seiner Berufung umfassend dargelegt, warum er den vermeintlichen Betrag von 49.627,46 der Abgabenbehörde nicht schulde. Auf die weiteren Ausführungen betreffend Amtsmissbrauch wird verwiesen.
Der Bw weist weiters darauf hin, dass § 212a BAO vom Gesetzgeber deshalb konzipiert wurde, um im Fall einer strittigen Abgabe die Möglichkeit zu haben, dass die Einhebung dieser Abgabe ausgesetzt wird. Ebenso verweist er auf die Richtlinie über die Abgabeneinhebung (RAE) die unter Punkt 4.9.2 von einer Hemmung der Einbringung ausgeht.
Vergleichsweise verweist er auch auf eine Umsatzsteuervorschreibung bei der Fa. C die ebenfalls mit Berufung bekämpft wurde und für die eine Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde. Weiters verweist er auf den Umstand, dass sich die gegenständliche Einkommensteuer aufgrund von Gutschriften verringert habe, weshalb er durch die Nichtauszahlung dieser Beträge geschädigt sei.
Es werde daher die Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Einkommensteuer 2007 bis zur Erledigung der Berufung in der Hauptsache beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 212a Abs. 1 BAO lautet:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Aus § 212 a Abs. 1 BAO geht eindeutig hervor, dass eine Aussetzung der Einhebung nur dann möglich ist, wenn ein Bescheid angefochten wird, aus dem sich eine Nachforderung für den Abgabenpflichtigen ergibt. Wie schon vom Finanzamt richtig ausgeführt wurde, stellt die Abweisung eines Nachsichtsansuchens keinen Bescheid dar, der eine Nachforderung (ein Leistungsgebot) enthält. Vielmehr wird in einem Nachsichtsverfahren darüber abgesprochen, ob dem Abgabenschuldner Abgaben erlassen werden oder nicht. Durch einen abweisenden Nachsichtsbescheid tritt daher keine Änderung des schon vorher bestandenen Leistungsgebotes ein.
Wenn der Bw auf den letzten Satz des § 212 a Abs. 1 BAO anführt, ist darauf zu verweisen, dass aufgrund des Wortes "sinngemäß" ebenfalls ein Bescheid zugrunde liegen muss der eine Nachforderung zur Folge hat. Das ist aber bei einem einen abweisenden Nachsichtsbescheid, wie bereits oben dargestellt, nicht gegeben. Mit einem im Nachsichtsverfahren ergehenden Bescheid wird eben nicht über die Inanspruchnahme einer Abgabe abgesprochen. Dem Bw ist beizupflichten, dass § 212 a BAO im Falle von strittigen Abgaben anzuwenden ist. In einem Nachsichtsverfahren ist aber nicht die Höhe oder die gänzliche Inanspruchnahme einer Abgabe strittig, sondern geht es darum ob aus Billigkeitsgründen von der Einhebung der (richtig) vorgeschriebenen Abgaben Abstand genommen wird. Dazu ist auch darauf zu verweisen, dass Einwenden gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung im Nachsichtsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden können.
Da eben mit einem im Nachsichsverfahren ergehenden Bescheid keine Nachforderung im Sinne des § 212 a Abs. 1 BAO verbunden ist, gehen auch die Hinweise auf die RAE und auf einen Vergleichsfall betreffend eine vermeintliche (strittige) Umsatzsteuer bei einer anderen Firma ins Leere. Daran ändert auch nichts, dass der Bw subjektiv vermeint dass die gegenständliche Einkommensteuer 2007 zu Unrecht vorgeschrieben wurde und es sich nur um eine vermeintliche Abgabe handelt.
Der angefochtene Bescheid ist daher im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 212 a BAO ergangen, sodass die Berufung, wie im Spruch dargestellt, abzuweisen war.
Salzburg, am 26. September 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |