UFS RV/0003-S/12

UFSRV/0003-S/1231.5.2012

Aussetzung der Einhebung; Abgabennachsicht; keine Aussetzung im Nachsichtsverfahren

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HW., X-Stadt, vertreten durch Pricewaterhouse Coopers, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 5020 Salzburg, Rainerstraße 2, vom 2. Jänner 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

 

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2012 wies das Finanzamt Salzburg-Land ein (erneutes) Nachsichtsansuchen des Abgabepflichtigen HW. ab, weil die eingewendete sachliche Unbilligkeit in der Einhebung nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber mit Fax-Eingabe vom 19. Dezember 2012 berufen. Mit dieser Berufung hat der Berufungswerber einen nicht näher begründeten Antrag gemäß § 212 a BAO auf Aussetzung der Einhebung verbunden.

Diesen Aussetzungsantrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2012 mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Abweisung eines Nachsichtsansuchens keinen Bescheid darstelle, der eine Nachforderung (ein Leistungsgebot) enthalte. Durch einen abweisenden Nachsichtsbescheid trete keine Änderung des schon vorher bestandenen Leistungsgebotes ein.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass der Aussetzungsantrag in Zusammenhang mit einem Berufungsantrag betreffend Nachsicht eingebracht wurde, womit die Zuständigkeit auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen sei, weil das Finanzamt Salzburg-Land von einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht habe. Das Finanzamt habe diesen Bescheid daher als unzuständige Behörde erlassen, wodurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei.

Das Finanzamt verzichtete auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Der vorliegende Aussetzungsantrag steht in Zusammenhang mit einem abweisenden Nachsichtbescheid. Die Bewilligung oder Abweisung einer beantragten Abgabennachsicht im Sinne des § 236 BAO stellt eine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar. Dazu ist festzuhalten, dass eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit Berufungen gegen im Einhebungsverfahren erlassene Bescheide grundsätzlich nicht in Betracht kommt, da derartige Bescheide keine "Nachforderung" zur Folge haben. Von der Erledigung der Berufung gegen den die beantragte Nachsicht abweisenden Bescheid ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Aus dem Wortlaut des § 212 a Abs. 1 BAO geht eindeutig hervor, dass eine Aussetzung der Einhebung nur dann möglich ist, wenn ein Bescheid angefochten wird, aus dem sich eine Nachforderung für den Abgabepflichtigen ergibt. Die Abweisung eines Nachsichtsansuchens führt aber niemals zu einer Nachforderung. Durch einen abweisenden Nachsichtsbescheid erfährt das schon bestehende Leistungsgebot keine Änderung.

Damit ist das Schicksal der vorliegenden Berufung entschieden. Da es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 a BAO fehlt, konnte die beantragte Aussetzung der Einhebung aus Rechtsgründen nicht bewilligt werden.

Zur in der Berufung aufgeworfenen Frage nach der Zuständigkeit des Finanzamtes Salzburg-Land ist folgendes festzuhalten: ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung steht zwar in engem Zusammenhang mit Rechtsmitteln im zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungsverfahren, setzt aber ein von der Berufung in der "Hauptsache" unabhängiges Verfahren in Gang. Über den Aussetzungsantrag hat die Erstinstanz nach Maßgabe der im Einzelfall vorliegenden Sachlage abzusprechen. Gegen einen abweisenden Aussetzungsbescheid steht ein eigenständiges Rechtsmittel offen. Ob das Finanzamt in weiterer Folge eine Berufungsvorentscheidung erlässt oder die Berufung unmittelbar an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorlegt, richtet sich nach § 276 Abs. 1 BAO bzw. steht im Ermessen der Erstinstanz. Dem Verfahrensrecht der BAO ist keine Bestimmung zu entnehmen, nach der wegen eines Vorlageantrages in der Abgabensache, die Zuständigkeit bezüglich des Aussetzungsverfahrens auf den Unabhängigen Finanzsenat übergehen sollte. Die vom Berufungswerber vertretene Ansicht führte im Ergebnis dazu, dass die Rechtsmittelbehörde in Aussetzungsangelegenheiten erstinstanzlich zu entscheiden hätte.

Zusammenfassend fehlt es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 a BAO, sodass die beantragte Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen war. Die gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land eingebrachte Berufung war demnach als unbegründet abzuweisen.

 

Salzburg, am 31. Mai 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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