UFS RV/3519-W/11

UFSRV/3519-W/1110.9.2013

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0199 eingebracht. Mit Erk. vom 30.1.2014 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/7101010/2014 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch MB, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 2. November 2011 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 50.830,98 anstatt € 51.696,03 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom 2. November 2011 nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Ausmaß von € 51.696,03 in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw im Wesentlichen aus, dass die Erstbehörde es unterlassen habe, in der Begründung einen Sachverhalt hinreichend festzustellen und sich mit seiner Stellungnahme als Partei auseinanderzusetzen. Dabei habe es die Erstbehörde ebenso verabsäumt, im Rahmen der Beweiswürdigung die von ihr angestellten Erwägungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Eine Beweiswürdigung fehle zur Gänze. Die von der Erstbehörde vorgenommene Beurteilung der Rechtsfrage scheitere bereits daran, dass von ihr ein konkreter - überprüfbarer - Sachverhalt nicht festgestellt worden sei. Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt begnüge sich mit der Wiedergabe der verba legalia. Es werde von der Rechtsprechung der Höchstgerichte verlangt, dass ein Lebenssachverhalt festgestellt werde, der einem gesetzlichen Tatbestand zugeordnet werden könne, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetze. Ergebe der Interpretationsvorgang mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so habe die Behörde eine davon zu wählen und ihre Wahl zu begründen. Die Behörde habe auf alle vorgebrachten Tatsachen- und Rechtsausführungen einzugehen. Selbst ein Verweis auf die Aktenlage genüge nicht, ebenso wenig der Hinweis auf einzelnes Aktenmaterial oder eine "undifferenzierte Bezugnahme" auf Sachverständigengutachten. In der Begründung eines Bescheides dürfe auf die Begründung eines anderen Bescheides (gegen dieselbe Partei) nur verwiesen werden, sofern dies in ausreichend klarer Weise erfolge.

Der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung dafür, dass der Bw die ihm auferlegten Pflichten als Geschäftsführer (schuldhaft) verletzt hätte (es werde nicht ausgeführt, worin sein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen in concreto bestanden haben solle, geschweige denn, dass eine Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und Nichteinbringlichmachung der Abgaben bestehe). Es fehle nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern seien Beweismittel (im Einzelnen), auf die Feststellungen gegründet würden, nicht angeführt. Es werde nicht einmal ausgeführt, um welche konkreten Abgabenschulden (insbesondere für welche konkreten Zeiten, Dienstnehmer etc.) es sich handle. Die Gründe und Erwägungen, aus welchen den Bw eine Haftung an den angeblich offenen Beitragsschulden treffen sollte, fehlten gänzlich. Eine Auseinandersetzung der vom Bw bzw. seinem Steuerberater vertretenen Rechtsauffassung, wonach keine Abgabenschuldigkeit bestehe, finde nicht statt.

Unter Zugrundelegung der gefestigten Rechtsprechung sei der angefochtene Bescheid derart mangelhaft, dass ihm Nichtigkeit anhafte, weil er den rechtsstaatlichen Prinzipien widerspreche und den Grundsätzen der gesetzlichen Begründungspflicht nicht standzuhalten vermöge.

Die Erstbehörde habe es im erstinstanzlichen Verfahren gänzlich unterlassen, sich mit den Einwänden des Bw in seiner Äußerung vom 11. August 2011 auseinanderzusetzen, diese zu behandeln und zu beurteilen. Selbst die von ihm beantragten Beweise, insbesondere auf Vernehmung des Zeugen KS und seiner Person als Partei, wobei diese Beweismittel entscheidungsrelevant seien, seien nicht aufgenommen worden. Die Erstbehörde verkenne, dass sie die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit grob verletzt und missachtet habe.

Die vom Bw in seiner Äußerung vom 11. August 2011 erhobenen Einwände würden durch die Erstbehörde vollständig missachtet und negiert, sie fänden auch nicht nur ansatzweise inhaltlich Eingang in die Begründung des Haftungsbescheides, sie würden darin nicht einmal erwähnt. Aus welchen Erwägungen und Gründen die vom Bw gestellten Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen KS und Durchführung seiner Parteienvernehmung unterblieben seien, werde nicht angegeben. Allgemeine Hinweise auf Gesetze und Rechtsprechung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt widersprächen dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Bescheidbegründung.

Zweck des Ermittlungsverfahrens sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Damit würden zwei Prozessgrundsätze von weittragender Bedeutung nominiert, nämlich der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Grundsatz des Parteiengehörs.

Die Behörde habe den wahren Sachverhalt (die materielle Wahrheit) festzustellen, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend sei. Das Recht auf Gehör erschöpfe sich nicht darin, einer Partei Gelegenheit zur Äußerung zu geben und diese dann gänzlich insofern zu missachten, als sie so gut wie überhaupt nicht behandelt werde. Die Behörde sei verpflichtet, das Vorbringen einer Partei zu behandeln. Dem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs, dem allenfalls formell, keineswegs aber materiell entsprochen worden sei, werde von der Judikatur besondere Bedeutung beigemessen. Das Recht auf tatsächliches Parteiengehör sei die kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens.

Der Bw habe in seinen Äußerungen unter anderem eingewendet, dass kein haftungsrelevanter Tatbestand bestehe, dass im Zuge einer Abgabenprüfung durch den Prüfer behauptet worden sei, dass gewisse Beträge der Steuer- und Abgabenpflicht unterliegen würden, wobei dieser Rechtsansicht aber von Herrn KS und dem Bw begründet widersprochen worden sei, dass den Bw, selbst wenn ein Rückstand an Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeiträgen der Gemeinschuldnerin nachträglich zu Recht vorgeschrieben sein sollte, an der Nichtentrichtung kein wie immer auch geartetes Verschulden treffe, weil seine Rechtsauffassung juristisch vertretbar und begründet sei.

Sein entscheidungsrelevantes Vorbringen sei von der Erstbehörde schlichtweg übergangen worden, sodass sie letztlich Rechtsverweigerung zu vertreten habe.

Ob ein Abgaben-und Haftungsbescheid gegenüber der Gemeinschuldnerin in Rechtskraft erwachsen sei oder nicht, ob er bestritten oder akzeptiert worden sei, sei für die Rechtssphäre des Bw unerheblich und habe darauf keinen Einfluss.

Es sei im gesamten Verfahren nicht einmal ausgeführt worden, um welche konkreten Steuer- bzw. Abgabenschulden es sich handle. Schlagworte wie "Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag" unter Anführung einer Jahreszahl und Verrechnung eines Säumniszuschlages seien ihrem konkreten Inhalt nach nicht verifizierbare Begriffe von nicht nachvollziehbaren Beträgen. Es sei nicht ausreichend, lediglich "Begriffsworte" zu verwenden und daneben (irgendwelche) Beträge aufzulisten, zu denen kein konkreter Bezug hergestellt werde. Es wäre bereits bei Einleitung des Verfahrens an der Erstbehörde gelegen gewesen, jeden einzelnen Betrag aufzuschlüsseln, insbesondere anzugeben, aus welchem Sachverhalt sich die behauptete Beitragsschuld ableitet. Die Wiedergabe von Pauschalsummen ermögliche es nicht, die Beträge zu überprüfen und widerspreche daher den rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem Rechtsschutz.

Der Bw habe keine der ihm auferlegten Pflichten als Geschäftsführer (schuldhaft) verletzt, noch gegen sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen, sodass ihn keine Haftung für die behaupteten Abgabenbeträge, die weder konkretisiert, bestimmt noch bestimmbar seien, treffe.

Die Erstbehörde unterlasse es, anzuführen und zu begründen, inwiefern der Bw seine Pflichten als Geschäftsführer schuldhaft verletzt hätte. Die Wiedergabe der verba legalia reiche nicht aus, es sei ein konkreter Sachverhalt durch die Behörde darzulegen und unter Beweis zu stellen, sodass im Sinne des Rechtsschutzes eine konkrete, nachvollziehbare und rechtlich gesicherte Überprüfung möglich sei. Auf das Erfordernis der Kausalität werde überhaupt nicht eingegangen.

Die Behörde verkenne, dass der Bw grundsätzlich nicht beweispflichtig dafür sei, dass ihn kein Verschulden treffe. Negative Beweise seien nach der Rechtsprechung nicht zu führen und einer Partei nicht aufzuerlegen. Die Behauptungs- und Beweisführung erstrecke sich immer auf positive Tatsachen. Es gelte der Rechtssatz "negativa non sunt probanda".

Es sei an der Behörde gelegen, den haftungsrelevanten Sachverhalt konkret und substantiiert darzulegen. Die die Geschäftsführerhaftung geltend machende Behörde sei verbunden, den Sachverhalt, aus dem sich der Rückstand an Beiträgen ergeben solle, in concreto auszuführen und eine ihrer Ansicht nach rechtskonforme Beurteilung daran anzuschließen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde unterlasse es zu begründen, inwiefern der Bw Pflichten als Geschäftsführer schuldhaft verletzt hätte, sodass ihn eine Haftung treffen könnte.

Der Bw habe die gesamte Lohnverrechnung der G-GmbH richtig und ordnungsgemäß durchgeführt bzw. vornehmen lassen. Im Zeitpunkt der termingerechten Abfuhr der jeweiligen Steuern und Abgaben sei eine Mehrbelastung nicht festgestanden und sei ebenso wenig vorhersehbar gewesen. Die genau errechneten Lohnsteuern seien zeit- und ordnungsgemäß abgeführt worden. Die von den Finanzgesetzen vorgesehene Handlungsweise eines Abgabepflichtigen sei vom Bw vollkommen erfüllt worden.

Es werde durch die Behörde nicht einmal dargelegt, um welche konkreten Abgabenschulden es sich handle. Die am Konto der G-GmbH aushaftenden Abgabenbeträge seien für den Bw nicht verifizierbar und bestünden aus nicht nachvollziehbaren, geschweige denn aufgeschlüsselten und überprüfbaren Beträgen. Es sei aus faktischen und rechtlichen Gründen nicht möglich, dass im Zeitraum 2004 bis 2007 ein Rückstand in ausgewiesener Höhe entstanden sei. Ebenso sei eine allfällige Zinsenberechnung nicht überprüfbar, es seien weder die Zinsenhöhe noch die zu verzinsenden Beträge angegeben. Die Bescheide, an denen der Bw nicht beteiligt gewesen sei und die dem Bw bis vor kurzem unbekannt gewesen seien, stellten nicht mehr als eine unüberprüfbare Behauptung des Finanzamtes dar.

Sämtliche geschuldeten Beiträge seien - während seiner Zeit als Geschäftsführer - an das Finanzamt abgeführt und bezahlt worden, sodass kein wie immer auch gearteter Abgabenrückstand rechtens bestehe bzw. bestehen könne, geschweige denn, dass den Bw aufgrund eines schuldhaften Verhaltens eine Haftung überhaupt treffen würde.

Es sei an der Behörde gelegen, jeden einzelnen Betrag aufzuschlüsseln, insbesondere anzugeben, aus welchem Sachverhalt sich eine behauptete Abgabenschuld unter Anwendung welcher Rechtsvorschriften und Gesetzesauslegungen ableite. Die Wiedergabe von Pauschalsummen ermögliche es nicht, Beträge zu überprüfen, und widerspreche daher den rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem Rechtsschutz und einem fairen Verfahren gemäß Art. 6 MRK.

Im Rahmen einer Prüfung durch die GK seien vom Prüforgan für einen sehr langen und intensiven Zeitraum Feststellungen getroffen worden, die vom Bw und seinem Steuerberater, Herrn KS, nicht akzeptiert und als unrichtig bestritten worden seien. Ehe die Prüfung abgeschlossen gewesen sei, sei über das Vermögen der G-GmbH der Konkurs eröffnet worden, sodass die Geschäftsführung durch den Bw beendet worden sei. Zum Masseverwalter sei Herr WK, bestellt worden, mit dem das Prüfverfahren beendet worden sei. Der Masseverwalter habe den Entschluss gefasst, die Prüfungsergebnisse nicht zu beanstanden, weil diese im Konkursverfahren lediglich Konkursforderungen darstellten, die nur zu einem geringen Betrag befriedigt würden. Die Bekämpfung der aus Sicht des Bw und seines Steuerberaters unrichtigen Feststellungen bzw. der nicht zu Recht bestehenden Forderungen seitens der GK, des Finanzamtes und der ST hätten höhere Kosten verursacht, als die quotenmäßige Bezahlung der Gebühren bzw. Steuern als Konkursforderungen. Im Rahmen des Konkursverfahrens sei der Bw daher nicht (mehr) in der Lage gewesen, gegen die unrichtigen Ergebnisse der Prüfung weitere Einwände bzw. Berufung zu erheben, weil er ja als Geschäftsführer durch den Masseverwalter ersetzt worden sei. Die Prüfergebnisse hielten einer höchstgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Die im Schreiben vom 12. Juli 2011 auf Seite 2 unkonkret genannten Bescheide seien dem Bw bis zur Zustellung des Haftungsbescheides, mit welchem Abgaben- bzw. Haftungsbescheide der G-GmbH übermittelt worden seien, nicht bekannt gewesen. Diese seien dem Bw vorher weder zugestellt noch in sonstiger Weise zur Kenntnis gebracht worden. Der Bw habe an diesen Bescheiden nicht mitgewirkt und sei ebenso wenig Partei eines davor gelagerten Verfahrens gewesen, sodass diese Bescheide dem Bw gegenüber wirkungslos seien. Es sei unzulässig, dass sich eine Abgabenbehörde auf irgendwelche Bescheide berufe, die erst nach Erlassung eines Haftungsbescheides dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer zur Kenntnis gebracht würden.

Der Bw habe gegen diese Abgaben- bzw. Haftungsbescheide gemäß § 248 BAO Berufung eingebracht und verweise an dieser Stelle nochmals darauf, dass diese an die G-GmbH bzw. an den Masseverwalter ergangenen Bescheide bereits deswegen nichtig seien, weil sie keine Bescheidbegründung enthielten. Es sei nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht zulässig, als Begründung anzuführen, dass die Begründung für die Bescheide dem Bericht vom 18. Jänner 2010 zu entnehmen seien, wobei ein konkreter, nachvollziehbarer und in sich schlüssiger Zusammenhang zu dem Bericht nicht hergestellt werden könne. Der Bericht selbst sei nicht einmal Bestandteil der Bescheide. Bescheide, die aber der gesetzlichen Begründungspflicht vollkommen widersprächen, weil eine Begründung überhaupt fehle, seien nichtig.

Der Bericht vom 18. Jänner 2010 sei in sich weder schlüssig noch nachvollziehbar, letztlich vollkommen unkonkret. Die Wiedergabe von gesetzlichen Definitionen und FundsteIlen ohne Verbindung mit einem konkreten Sachverhalt, ohne einer Würdigung der Umstände und Beweise unter Anschluss einer rechtlichen Beurteilung sei nicht geeignet, eine Entscheidungs- oder sonstige Rechtsgrundlage zu bilden. Der Bericht erschöpfe sich in unüberprüfbaren Behauptungen und offenbar willkürlichen Zusammenstellungen. Das von Gesetzes wegen geforderte Niveau werde nicht einmal annähernd erreicht.

Die vom Bw bzw. seinem Steuerberater vertretene Rechtsauffassung sei begründet, weil sie sich mit der Verwaltungspraxis, mit den gefestigten Ergebnissen des wissenschaftlichen Studiums bzw. mit der Rechtssprechungsentwicklung decke, aber auch sonst einem aus den einschlägigen Vorschriften in methodisch zulässiger Weise ableitbaren und nachweisbaren Rechtsinhaltsverständnis entspreche.

Die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung sei dem Bw bislang unbekannt. Im Zuge der Prüfung sei durch den Prüfer - rechtsunrichtig - behauptet worden, dass gewisse Beträge - soweit dem Bw erinnerlich sei, der Ersatz von Reisekosten etc. - der Beitrags- bzw. Abgabenpflicht unterlägen, wobei dieser Rechtsansicht sowohl vom Steuerberater, Herrn KS, als auch vom Bw begründet widersprochen worden sei. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens seien sein kompetenter Steuerberater und der Bw von einer Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen worden. Wie schon ausgeführt, werde die Behörde den Sachverhalt unter Zugrundelegung einer rechtlichen Beurteilung konkret darzustellen haben, sodass der Bw im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehöres dazu Stellung beziehen könne.

Die Haftung könne sich in dem für die Abgabenbehörde günstigsten Fall nur auf Lohnsteuer- und Dienstgeberabgabenbeträge beziehen, die vor Beendigung der Organfunktion des Geschäftsführers fällig geworden seien, nicht aber auf später fällig werdende. Die Fälligkeit von Abgabenschulden sei frühestens nach Konkurseröffnung eingetreten.

Der Bw stelle daher den Antrag, die Berufungsbehörde möge seiner Berufung Folge geben und den angefochtenen Haftungsbescheid wegen Nichtigkeit aufheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von 21. März 1986 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des Gs vom 16. Juli 2009 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung mit Beschluss des Gs vom 11. April 2011 fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Dem Vertreter obliegt dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.10.2008, 2005/17/0002) kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die z.B. der gebotenen rechtzeitigen vollständigen Abgabenentrichtung entgegenstanden.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.4.2011, 2009/16/0106) auch, dass bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben (Dienstgeberbeitrag 2004 - 2007) keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw nicht behauptet. Aufgrund des Umstandes, dass noch am 16. Juni 2009 ein Betrag von € 58.540,97 auf das Abgabenkonto der Gesellschaft bezahlt wurde, sodass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft kein Rückstand aushaftete, bestehen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Entrichtung der Abgaben zum Zeitpunkt ihrer (gesetzlichen) Fälligkeit (17. Jänner 2005, 16. Jänner 2006, 15. Jänner 2007, 15. Jänner 2008).

Wie auch aus dem Vorbringen des Bw hervorgeht, liegen dem angefochtenen Haftungsbescheid die - dem Bw mit dem Haftungsbescheid übermittelten - Abgabenbescheide vom 18. Jänner 2010 zugrunde.

Da dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, ist es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw zur Haftung verwehrt, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bw hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist am 9. November 2011 auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).

Dem Einwand des Bw, dass er die gesamte Lohnverrechnung der G-GmbH habe vornehmen lassen und die genau errechneten Lohnsteuern zeit- und ordnungsgemäß abgeführt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass der verantwortliche Vertreter nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2002, 2002/15/0152) nicht von seiner Verantwortung befreit wird, wenn er seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 122 f, und Ritz, Bundesabgabenordnung², § 9 Tz 13, und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung). Der Bw hat konkrete Umstände, aus denen sich ergäbe, dass ihm trotz pflichtgemäßer Überwachung der mit diesen Agenden betrauten Personen die Abgabenrückstände verborgen bleiben konnten, nicht behauptet.

Sofern der Bw mit seinem Vorbringen, dass die vom Bw bzw. seinem Steuerberater vertretene Rechtsauffassung begründet sei, darlegen möchte, dass er aufgrund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre, ist dem zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.1997, 96/15/0269) mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Bw in keiner Weise dargetan wird, dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre.

Der Berufung war jedoch hinsichtlich der ersten Säumniszuschläge 2004 - 2007 in Höhe von € 310,99, € 186,62, € 182,61 und € 184,83 stattzugeben, da diese Abgaben laut Kontoabfrage erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens am 25. Februar 2010 fällig wurden.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben bei deren Fälligkeit durch den Bw konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw für die laut Rückstandsaufgliederung vom 4. September 2013 nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der G-GmbH im Ausmaß von € 50.830,98 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 10. September 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Geschäftsführer, schuldhafte Pflichtverletzung, Uneinbringlichkeit, Überwachung, Rechtsirrtum

Stichworte