BFG RV/7101010/2014

BFGRV/7101010/20145.5.2014

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101010.2014

 

Entscheidungstext

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr Michael Brunner, Wollzeile 6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 02.11.2011, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegen.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom 2. November 2011 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH im Ausmaß von Euro 51.696,03 in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung bemängelte der Bf das Fehlen einer ausreichenden Begründung des bekämpften Haftungsbescheides. Es sei "im gesamten Verfahren" nicht einmal ausgeführt worden, um welche konkreten Steuer- oder Abgabenschulden es sich handle. Die Wiedergabe von Pauschalsummen ermögliche es ihm nicht, die zu den Abgabenarten unter Anführung einer Jahreszahl angeführten Beträge zu überprüfen. Er habe die gesamte Lohnverrechnung der K-GmbH richtig und ordnungsgemäß durchgeführt oder vornehmen lassen. Im Zeitpunkt der termingerechten Abfuhr der jeweiligen Steuern und Abgaben sei eine Mehrbelastung nicht festgestanden und ebenso wenig vorhersehbar gewesen. Die genau errechneten Lohnsteuern seien zeit- und ordnungsgemäß abgeführt worden.

Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 10. September 2013, RV/3519-W/11, womit die Haftung auf Euro 50.830,98 anstatt Euro 51.696,03 eingeschränkt wurde, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2014, Zl. 2013/16/0199, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Nach der Aktenlage seien dem Bf Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 bis 2007 ausschließlich in Jahresbeträgen bekannt gegeben worden. Anderes sei auch im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt worden. Dass die seinerzeit an die K-GmbH oder deren Masseverwalter gerichteten Haftungsbescheide (hinsichtlich der Lohnsteuer) und Abgabenbescheide (hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge), welche dem Bf mit dem Haftungsbescheid übermittelt worden seien, die jedoch in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten seien, eine nähere Aufgliederung der Abgabenbeträge enthielten, wird - auch in der Gegenschrift - nicht behauptet.

Der Bf sei damit aber von der Abgabenbehörde nicht in die Lage gesetzt worden, konkret vorzubringen, weshalb er welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet habe, und so den ihm auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben inso­weit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie ver­walten, entrichtet werden.

Mit den im fortgesetzten Verfahren nunmehr vorgelegten an die Masseverwalterin gerichteten Haftungsbescheide (hinsichtlich der Lohnsteuer) und Abgabenbescheide (hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge) vom 18. Jänner 2010 wurden Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 bis 2007 ausschließlich in Jahresbeträgen ohne nähere Aufgliederung festgesetzt.

Da der Bf somit von der Abgabenbehörde nicht in die Lage gesetzt wurde, konkret vorzubringen, weshalb er welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet hat, und so den ihm auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen, war der angefochtene Haftungsbescheid vom 2. November 2011 wegen der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2013/16/0199, auf dessen Ausführungen im Übrigen verwiesen wird, festgestellten Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Wien, am 5. Mai 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte