UFS RV/0706-I/12

UFSRV/0706-I/1224.5.2013

Keine Familienbeihilfe bei nicht zielstrebigen und ernstlichen Bemühen um den Ausbildungserfolg

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom 23. September 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 18. September 2012 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 18. September 2012 forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) für das Kind A., geboren am 22. Dezember 1991, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 2.015,10 für die Monate Jänner bis September 2012 zurück. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) nur dann bestehe, wenn die Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung von Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete. Da A. im Schuljahr 2011/2012 in jedem Fach "nicht beurteilt" worden sei, bestehe für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 23. September 2012 die vorliegende Berufung erhoben und die Aufhebung des Rückforderungsbescheides beantragt.

Begründend wurde vorgebracht, dass der Sohn im Rückforderungszeitraum das Abendgymnasium besucht habe und beurteilt worden sei. Vorgelegt wurden die Semesterzeugnisse für das Wintersemester 2010, Sommersemester 2011, Wintersemester 2011 und Sommersemester 2012 sowie eine Schulbesuchsbestätigung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen steht fest, dass A., geboren am 22. Dezember 1991, im Wintersemester 2011/12 und im Sommersemester 2012 zwar beim Gymnasium für Berufstätige angemeldet war, dieses aber im Rückforderungszeitraum nicht mit der erforderlichen Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit besuchte.

Laut Zeugnis für das Wintersemester 2011/2012 war A. für vier Module angemeldet. Drei Module (Latein 2, Geschichte und Politische Bildung 3, Mathematik 3) blieben unbeurteilt. Deutsch wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.

Im folgenden Sommersemester 2012 wurde A. in keinem der fünf angemeldeten Module beurteilt.

Der Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 14. März 2013 wegen des Widerspruchs zum Berufungsvorbringen blieb unbeantwortet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

A. war im Rückforderungszeitraum bereits volljährig. Familienbeihilfe steht der Bw daher dann zu, wenn sich das anspruchsvermittelnde Kind in Berufsausbildung befindet.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8. 7. 2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015) sind unter diesem Begriff jedenfalls alle Arten von schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, wobei die allgemein bildende Schulausbildung dazu gehört. Dabei muss jedoch auch das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Essentieller Bestandteil ist es dabei, dass die vorgesehenen Prüfungen abgelegt werden, wobei es nicht auf die positive Beurteilung ankommt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/ Wanke, FLAG § 2 Rz 35).

Im Hinblick auf die Nichtbeurteilung in allen zu absolvierenden Modulen im Sommersemester 2012 kann kein Zweifel daran bestehen, dass im betreffenden Zeitraum nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Die Anwesenheit im Unterricht bzw. der Antritt zu Prüfungen war offensichtlich nicht in dem erforderlichen Umfang gegeben, dass eine Leistungsbeurteilung vorgenommen werden konnte.

Kein anderes Bild ergibt sich für das Wintersemester 2011/2012. Als einziges beurteiltes Fach scheint "Deutsch 3" auf. Dieses Modul nimmt laut Stundentafel insgesamt lediglich 3 Wochenstunden in Anspruch. Dieser Wert liegt somit weit unter dem zeitlichen Aufwand für den Besuch einer AHS oder BHS von etwa 30 Wochenstunden (vgl. UFS 2.4.2007, RV/0121-F/07; UFS 12.9.2007, RV/1780-W/07; UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05) Es ist daher auch für das Wintersemester 2011/2012 kein zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg erkennbar.

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht daher für den Rückforderungszeitraum nicht. Die Rückforderung durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht.

Wurde Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen, entfällt auch der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988). Die Kinderabsetzbeträge waren deshalb ebenfalls zurückzufordern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 24. Mai 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050
VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089
VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015
UFS 02.04.2007, RV/0121-F/07
UFS 12.09.2007, RV/1780-W/07
UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05

Stichworte