UFS RV/2950-W/12

UFSRV/2950-W/1226.2.2013

Nichtgewährung der Familienbeihilfe wegen Überschreitung der um ein Toleranzsemester verlängerten Mindeststudiendauer im ersten Studienabschnitt

 

Beachte:
B 405/2013-4: Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.9.2013 abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0205 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 21.11.2013.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des VN NN, Adresse, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin, 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4, vom 17. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 6. September 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum von März 2005 bis Jänner 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

NN Kd studierte an der Universität Wien ab Oktober 2002 Gegenstand. Laut Studienplan umfasste der erste Studienabschnitt vier Semester. VN NN, in der Folge Bw., bezog für seinen Sohn Kd zunächst für die Dauer von fünf Semestern, d.h. von Oktober 2002 bis Februar 2005, Familienbeihilfe.

Mit Bescheid vom 6.9.2007 wies das Finanzamt den Antrag auf Fortbezug der Familienbeihilfe für den Zeitraum von März 2005 bis Jänner 2006 mit der Begründung ab, die für den ersten Studienabschnitt aus der Studienrichtung Gegenstand vorgesehene Studiendauer sei mit 28.2.2005 überschritten und die erste Diplomprüfung erst am 1.2.2006 positiv abgeschlossen worden.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und die Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2005 bis Jänner 2006 zu gewähren. Begründend wurde ausgeführt, es sei nachgewiesen worden, dass Kd sämtliche Prüfungen des 1. Studienabschnittes im 5. Semester, bei welchem es sich um das Toleranzsemester zum 1. Studienabschnitt, welcher 4 Semester dauert, gehandelt hatte, abgelegt hätte, bis auf eine Prüfung, hinsichtlich welcher bestätigt worden sei, dass sie aus organisatorischen Gründen erst im Juni stattfinden habe können. Eine schriftliche Abschlussarbeit habe Kd im April 2005 noch rechtzeitig für das Wintersemester bei Univ. Prof. Mag. Dr. X zum Proseminar PROBLEMFACH abgegeben. Während des 5. und 6. Semesters habe Kd bereits für den zweiten Studienabschnitt gearbeitet. Wiederum aus inneruniversitären Gründen, weil nämlich die Korrektur der Arbeit für PROBLEMFACH 9 Monate gedauert habe, da dieser Professor ca. 300 Arbeiten zu korrigieren gehabt habe, habe Kd erst im November davon erfahren, dass die Arbeit negativ beurteilt worden sei und er eine Nachprüfung machen musste, was im Jänner 2006 geschehen sei. Es seien also universitäre Gründe für die Verzögerung der Beendigung des 1. Studienabschnittes um weitere 2 Semester vorgelegen. Schon aus diesem Grund wäre die Familienbeihilfe zuzusprechen gewesen. Davon abgesehen habe Kd ein Studium, welches eine Mindeststudiendauer von 9 Semestern aufweise, in 10 Semestern beendet. Der Gesetzgeber habe mit § 2 Familienlastenausgleichsgesetz den Versuch unternommen, die verwaltungsgerichtliche Judikatur, wonach es auf das zielstrebige Studieren für den Weitererhalt der Familienbeihilfe ankomme, in klare Regeln zu fassen. Die Zielstrebigkeit sei Kd nicht abzusprechen. Aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen komme es (zB hinsichtlich des Jusstudiums) zu sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Toleranzregelungen.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Der Bw. stellte einen Antrag auf Entscheidung durch die zweite Instanz.

Der Unabhängige Finanzsenat erließ eine abweisende Berufungsentscheidung.

Mit Beschluss vom 23.9.2008, B 1325/08 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei dem Gesetzgeber unbenommen, den Nachweis des hinreichenden Studienfortschrittes typisierend am erfolgreichen Abschluss von Studienabschnitten zu messen.

Mit Erkenntnis vom 18.11.2009, 2008/13/0212 hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führte begründend aus, die belangte Behörde habe keinen Sachverhalt festgestellt, der sich im Sinne der von ihr getroffenen Entscheidung unter die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften im Besonderen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG subsumieren ließe. Sachverhaltsfeststellungen fehlten fast völlig, das Ergebnis des Wegfalls des Anspruches mit März 2005 könne nicht abgeleitet werden. Die belangte Behörde habe sich begründungslos darüber hinweg gesetzt, dass die Abgabe der Arbeit des Sohnes des Beschwerdeführers im April 2005 nach der vorliegenden Bestätigung "fristgerecht" gewesen sei. Dass das von der belangten Behörde offenbar selbst angenommene Verstreichen von mehr als elf Monaten zwischen der Abgabe einer schriftlichen Arbeit und der nächsten Gelegenheit, zu der bei negativer Beurteilung erforderlichen Prüfung anzutreten, eine "im privaten Bereich verursachte Verzögerung" gewesen wäre, komme im angefochtenen Bescheid, falls er so gemeint sein sollte, nicht schlüssig zum Ausdruck. Die rechtliche Relevanz dieser vom Sohn des Beschwerdeführers allenfalls nicht zu vertretenden Verzögerung ließe sich aber nur auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über den Studienverlauf insgesamt beurteilen.

Im fortgesetzten Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat erließ dieser neuerlich eine abweisende Berufungsentscheidung. Hinsichtlich des zwischenzeitlich vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird auf den Inhalt dieser Berufungsentscheidung vom Datum, RV_Zahl, verwiesen.

Aufgrund einer gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.9.2012 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, bei der Beurteilung, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Anspruchszeitraum gegeben sei, sei grundsätzlich eine ex ante Prüfung vorzunehmen. Eine ex-post Betrachtung sei auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 1 FLAG oder im Falle der Zuordnung einer nach Semesterende absolvierten Prüfung zu einem vorangegangenen Semester nach universitären Vorschriften anzustellen. Der Sohn des Beschwerdeführers habe unstrittig den ersten Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit von vier Semestern und des "weiteren Toleranzsemesters" absolviert. Das Argument, es müsse zulässig sein, im Falle eines rascheren Abschlusses des zweiten Studienabschnittes die nicht verbrauchten (Toleranz-)Semester auch rückzutragen sei aufgrund der gebotenen ex ante Betrachtung nicht zulässig. Sei daher der erste Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" absolviert, so bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht deshalb weiter, weil bei einer ex post Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten worden wäre. Bei Überschreiten der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich des "Toleranzsemesters" falle der Familienbeihilfenanspruch weg, lebe jedoch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann wieder auf, wenn der betreffende Studienabschnitt verspätet, aber doch positiv absolviert sei. Die belangte Behörde sei daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für Kd mit Ende des fünften Semesters im ersten Studienabschnitt weggefallen sei. Ein "Wiederaufleben" dieses Anspruches, das Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Anspruch, nehme die belangte Behörde mit dem späteren positiven Abschluss des ersten Studienabschnittes an. Die vorgesehene Studienzeit werde durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verlängert. Sollte in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zeitraum zwischen der Abgabe der dann negativ beurteilten Arbeit im April 2005 und dem positiven Abschluss des ersten Studienabschnittes mit 1. Februar 2006 ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gelegen sein, welches Kd über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten gehindert hätte, die letzte Prüfung des ersten Abschnittes im zweiten Versuch positiv zu absolvieren, läge eine Studienbehinderung vor, die eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester bewirken könnte. Da die belangte Behörde lediglich darauf abgestellt habe, dass innerhalb der vorgesehenen Studienzeit einschließlich des "Toleranzsemesters" die abschließende Prüfung nicht erfolgreich abgelegt worden sei und es nicht für entscheidungswesentlich erachtet habe, "wann der Professor die Arbeit korrigiert hat", habe sie keine Feststellungen getroffen, ob die behauptete Korrekturzeit von neun Monaten zutreffe, ob dies (verglichen mit der zu erwartenden "üblichen" Korrekturzeit) ein ungewöhnliches und unvorhergesehenes Ereignis darstelle und ob sich dadurch der neuerliche Antritt zur Prüfung überhaupt und zutreffendenfalls um welchen Zeitraum verzögert habe.

Der Unabhängige Finanzsenat richtete an die Fakultät für BEZEICHNUNG folgendes Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO:

"In o.a. Berufungsverfahren ist der Anspruch des VNNN auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn KdNN für den Zeitraum ab März 2005 bis zur erfolgreichen Ablegung der letzten Prüfung des ersten Studienabschnittes strittig. Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits zwei Berufungsentscheidungen in dieser Sache ausgefertigt, die jedoch jeweils vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sind, weshalb dieses Auskunftsersuchen erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt. Für die Bearbeitung der Berufung ist nunmehr die o.a. Referentin zuständig.

Wesentlich für das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für Studenten ist die Absolvierung der einzelnen Studienabschnitte - gegenständlich des ersten Studienabschnitts - innerhalb der dafür vorgesehenen Studienzeit plus eines Toleranzsemesters. Dabei wird die Studienzeit, für welche Familienbeihilfe gewährt wird, im Fall des Vorliegens eines ungewöhnlichen oder unvorhersehbaren Ereignisses, welches den Studierenden für mehr als drei Monate behindert, verlängert.

In der Folge werden Erklärungen zu den einzelnen Fragen abgegeben. Die Fragen bzw. Ersuchen an die Fakultät wurden fett hervorgehoben.

Ein Versuch, den Studienverlauf im Sinne einer Abarbeitung der einzelnen Prüfungsfächer zu bestimmten Zeitpunkten in Verbindung mit den vorgelegten Zeugnissen bzw. dem beiliegenden Ausdruck über die abgelegten Prüfungen zu rekonstruieren ist daran gescheitert, dass die einzelnen Zeugnisse zum Teil andere Bezeichnungen tragen als die Bezeichnungen der Prüfungsteile der einzelnen Prüfungsfächer im Studienplan (die einzelnen Häckchen stammen nicht von der Referentin).

Mussten die Prüfungen in einer bestimmten Reihenfolge abgearbeitet werden oder konnten die einzelnen Prüfungen nach eigenem Gutdünken in einer beliebigen Reihenfolge abgelegt werden?

Die zunächst vorgelegte, nicht datierte Bestätigung, wonach die den ersten Studienabschnitt betreffenden Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der UE Übung mit Ende Februar 2005 abgeschlossen worden sind, steht im Widerspruch dazu, dass auch das Prüfungsfach FachX erst später abgeschlossen worden ist (siehe beiliegendes Diplomprüfungszeugnis).

Lagen für die verspätete Ablegung der UE Übung organisatorische Gründe der Universität vor, welche für KdNN ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt hätten, oder lediglich eine mangelnde Planung des KdNN? Wurden allenfalls noch weitere Prüfungen des ersten Studienabschnittes nach dem 28.2.2005 abgelegt?

Die Semesterarbeit zum Proseminar PROBLEMFACH wurde laut a.o. Univ.-Prof. X im April 2005 abgegeben. Das Ergebnis der Arbeit sei KdNN jedoch erst im November 2005 mitgeteilt worden.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist nunmehr zu prüfen, ob die Arbeit tatsächlich erst so spät beurteilt worden ist und ob dies für KdNN unvorhergesehen bzw. unabwendbar war. Wenn zB bekannt war, dass die Korrekturzeit derartiger Arbeiten so lange dauert, läge kein unvorhergesehenes Ereignis vor. Wenn es möglich war, diese Arbeit vorzuziehen und allenfalls andere Prüfungen, bei welchen man das Ergebnis in der Regel sofort erfährt, zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvieren, könnte durch entsprechende Gestaltung des persönlichen Studiums dafür gesorgt werden, dass auch im Fall des Nichtbestehens der Prüfung im gegenständlichen Proseminar das Studium noch in der dafür vorgesehenen Zeit positiv abgeschlossen werden kann. Der Abschluss des Studiums außerhalb der dafür vorgesehenen Zeit wäre dann nicht unabwendbar.

War die Verzögerung in der Beurteilung der Semesterarbeit für die damaligen Studenten unvorhersehbar oder mussten diese nach ihren Erfahrungen damit rechnen und konnten das Studium so planen, dass es auch bei einer negativen Beurteilung nicht zu einem Zeitverlust im Studienverlauf kommen würde? Wie viel Zeit benötigte es nach einer negativen Beurteilung im günstigsten Fall, um die fehlende Prüfung nachzuholen? Gab es dafür eine Wartefrist? Wie viel Zeit benötigte es nach einer positiven Beurteilung, die letzte Prüfung des Abschnittes abzulegen?

Es wird weiters ersucht, die abgelegten Prüfungen des ersten Studienabschnitts den einzelnen Studienfächern zuzuordnen. Dies kann auch anhand des beiliegenden Ausdruckes erfolgen."

Mit Schreiben vom 8.1.2013 führte die Rechtsvertreterin des Bw. aus, das Bezeichnung_Stud gehöre zu jenen Studienrichtungen, bei welchen eine bestimmte Reihenfolge der zu absolvierenden Vorlesungen, Seminare und Übungen nicht vorgesehen sei bzw. der Einteilung des Studenten obliege. Maßgeblich sei der Gesamterfolg und gehe sie deshalb auch keinesfalls mit dem Verwaltungsgerichtshof konform, dass eine ex post Betrachtung nicht stattzufinden habe. Mit der beiliegenden Aufstellung habe sich der Sohn des Bw. die Mühe gemacht, darzulegen, in welchem Umfang er Prüfungen des 2. Studienabschnittes vorzeitig absolviert habe, was zu dem äußerst zufriedenstellenden Gesamtergebnis geführt habe. Er habe sich das Studium offensichtlich sehr gut eingeteilt. Das neunmonatige Nichttätigwerden des Professors habe auf den Gesamtstudienerfolg überhaupt keine Auswirkung sondern nur auf die Nichtzahlung von Familienbeihilfe durch zwei Semester. Dem Schreiben beigelegt war eine Aufstellung der absolvierten Prüfungen samt entsprechenden Kommentaren.

Das an die Universität gerichtete Auskunftsersuchen wurde durch den Studienprogrammleiter Univ.-Prof. Mag. Dr. VNy Y und durch Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. VNx X, bei welchem die Lehrveranstaltung "Grundzüge der PROBLEMFACH" im Wintersemester 2005/2006 letztlich erfolgreich besucht wurde, wie folgt beantwortet:

Univ.-Prof. Mag. Dr. VNy Y führte aus, es habe kein ungewöhnliches oder unvorhersehbares Ereignis gegeben, dass als Erklärung für die verlängerte Studienzeit von Kd NN herangezogen werden könne. die überlange Studienzeit für den ersten Studienabschnitt liege allein in seiner mangelnden Studienleistung begründet. Begründend wurde wörtlich ausgeführt wie folgt:

"Die Regelstudienzeit im Diplomstudium"Gegenstand " beträgt gemäß Studienplan für die Studienrichtung, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien UOG 1993, Ausgabe für das Studienjahr 2001/02, Bezeichnung_MBl, für den 1. Studienabschnitt vier Semester. Unter Einbeziehung des Toleranzsemesters liegt die längstmögliche Studiendauer für die Gewährung der Familienbeihilfe demgemäß bei fünf Semestern.

Die Lehrveranstaltung "Proseminar Grundzüge der PROBLEMFACH" ist eine Pflichtveranstaltung gemäß Studienplan, 1. Studienabschnitt, für das Prüfungsfach b) "Grundlagen der Fach1", Prüfungsteil "PROBLEMFACH: Unterbezeichnung" und muss von jedem Studierenden absolviert werden. Das Proseminar wird regelmäßig jedes Wintersemester abgehalten. Es handelt sich um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung mit Anwesenheitspflicht. Wird eine derartige Lehrveranstaltung nicht positiv abgeschlossen, muss sie vom Studierenden als Ganzes einschließlich aller in ihr geforderten Leistungen wiederholt werden.

Herr KdNN hat in sein Gegenstand-Studium am 1. Oktober 2002, also im WS 2002/03 begonnen:

1. Obwohl in dem von der Studienkommission bzw. Studienprogrammleitung für die Studierenden erstellten empfohlenen (jedoch nicht verbindlichen) Studienverlaufsschema ausdrücklich vorgeschlagen wird, die Lehrveranstaltung "Proseminar Grundzüge der PROBLEM_FACH" bereits im 1. Semester zu absolvieren, hat Herr NN dies im WS 2002/03 nicht getan.

2. Ein Jahr später, im WS 2003/04, also in seinem dritten Semester, hat sich Herr NN zwar für das Proseminar (in der Gruppe von Herrn Koll. Prof. X) angemeldet, er hat jedoch keinerlei Leistung erbracht, weder die Abschlussprüfung absolviert noch die Übungsarbeit (die sog. "Semesterarbeit") erstellt und ist während des Semesters aus der Lehrveranstaltung "verschwunden", so dass er selbstverständlich keine Beurteilung erhalten konnte.

3. Wieder ein Jahr später, im WS 2004/05, also nunmehr bereits in seinem 5. Semester (!), hat sich Herr NN neuerlich für das Proseminar Grundzüge der PROBLEMFACH angemeldet. Diesmal ist er auch zur Abschlussprüfung angetreten, und zwar zum erstmöglichen Termin am 1.2.2005, hat jedoch mit einer sehr schlechten Leistung (nur 26 von 80 möglichen Punkten) kein positives Ergebnis erzielt, sondern ein "Nicht Genügend" (positiv erst ab 41 Punkten). Er erhielt - wie einige andere Studierende auch - ausnahmsweise die Chance einer Nachbesserung und durfte deshalb am 5.4.2005 nochmals zur Ablegung der schriftlichen Abschlussprüfung antreten - mit dem Ergebnis, dass diese Prüfung mit nur 19 Punkten noch deutlich schlechter war als die erste. Damit war allen - und selbstverständlich auch ihm (!) - klar, dass die Lehrveranstaltung nicht bestanden ist, zumal auch die von ihm am 14.4.2005 abgegebene Übungsarbeit ("Semesterarbeit") wegen fehlerhafter und minimalistischer Ausführung ebenfalls nicht akzeptiert und ihm zur Überarbeitung retourniert wurde. Die negative Abschlussnote der Lehrveranstaltung ("Nicht Genügend") wurde demgemäß in das Sammelzeugnis mit Datum 5.4.2005 eingetragen. Selbstverständlich wusste Herr NN, dass er das Proseminar nun im nächsten Wintersemester vollständig wiederholen muss, um positiv abzuschließen, denn das ist bei einem "Nicht Genügend" bei einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung die Regel. Damit war aber auch klar, dass er den 1. Studienabschnitt niemals mehr in der Regelstudienzeit plus ein Toleranzsemester würde abschließen können.

4. Demgemäß hat sich Herr NN wieder ein Jahr später, im WS 2005/06, also nunmehr bereits in seinem 7. Semester (!), ordnungsgemäß neuerlich für das "Proseminar Grundzüge der PROBLEMFACH " angemeldet und es auch diesmal - wieder bei Herrn Koll. Prof. X - mit der Schlussprüfung am 1.2.2006 mit der Note "Genügend" positiv absolviert.

Die Studienverzögerung von Herrn NN im 1. Studienabschnitt liegt daher ganz allein bei ihm , und zwar erstens in seiner schlechten Studienverlaufsplanung (erster ernsthafter Versuch, das Proseminar PROBLEMFACH positiv abzuschließen, erst in seinem 5. Semester (!), obwohl er es schon in seinem 1. oder 3. Semester hätte besuchen können) und zweitens in seiner schlechten Studienleistung (im WS 2004/05 zweimal durchgefallen, obwohl er als Ausnahmeregelung nochmals die Chance einer Nachbesserung erhielt).

Die verzögerte Absolvierung des "Proseminars Grundzüge der PROBLEMFACH" und der negative Abschluss dieser Lehrveranstaltung im WS 2004/05 aus eigenem Verschulden sowie die dadurch erforderliche Wiederholung ein Jahr später sind der entscheidende Grund für die Studienverzögerung von Herrn KdNN. Dennoch möchte ich auch auf Ihre anderen Fragen kurz eingehen:

1. Die Prüfungen im Diplomstudium Gegenstand, 1. Studienabschnitt, mussten nicht in einer bestimmten Reihenfolge abgearbeitet werden, sondern konnten nach eigenem Gutdünken in einer beliebigen Reihenfolge abgelegt werden.

2. Die von Herrn NN zunächst vorgelegte, nicht datierte Bestätigung, wonach die den ersten Studienabschnitt betreffenden Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der "UE Übung" mit Ende Februar 2005 abgeschlossen worden sind, ist falsch und stimmt überhaupt nicht. Sie wurde von einer Sekretärin des Instituts, die dazu gar nicht berechtigt gewesen ist, offenbar auf "Zureden" von Herrn NN oder als Gefälligkeit ihm gegenüber verfasst. Wäre die Sekretärin noch am Institut tätig (sie hat mittlerweile gekündigt), würde es für diese falsche Bestätigung eine offizielle Abmahnung bei der Personalabteilung geben. Herr NN ist auch bei dieser Lehrveranstaltung, die im Sommersemester 2004 stattfand, durchgefallen und die negative Abschlussnote wurde mit Datum 25.11.2004 in das Sammelzeugnis eingetragen. Da es sich bei der UE Übung ebenfalls um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung handelt, war ihm auch hier klar, dass er die gesamte Übung ein Jahr später, wenn sie wieder angeboten wird, also im Sommersemester 2005, zur Gänze wiederholen muss und demgemäß frühestens erst am 30.6.2005 positiv abschließen kann. Da das Sommersemester 2005 bereits das sechste Studiensemester von Herrn NN war, hat er auch bei dieser Lehrveranstaltung aus eigenem Verschulden wegen schlechter Leistung die Regelstudienzeit plus Toleranzsemester überschritten.

3. Für die verspätete Ablegung der "UE Übung" lagen demgemäß keinerlei organisatorische Gründe der Universität vor, die für Herrn NN ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt hätten, sondern lediglich seine eigene mangelnde Leistung.

4. Nach dem 28.2.2005 wurden zusätzlich zum "Proseminar Grundzüge der PROBLEM_FACH" und zur "UE Übung" noch folgende Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts abgelegt: - Veranstaltung1, 3-st. (Note 4, am 20.4.2005) - Veranstaltung2 I, 2-st. (Note 4 am 32.11.2005) Alle anderen Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts wurden vor dem 28.2.2005 absolviert.

5. Die Semesterarbeit zum Proseminar Grundzüge der PROBLEMFACH wurde von Herrn NN - wie schon erwähnt - am 14.4.2005 abgegeben, jedoch wegen ihrer fehlerhafte und minimalistischen Ausführung nicht akzeptiert und zur Überarbeitung retourniert. Da er bei der Lehrveranstaltung durchgefallen ist und das Proseminar negativ abgeschlossen wurde, durfte er für die Wiederholung des Proseminars im WS 2005/06 die bereits erstellte, aber zu überarbeitende Semesterarbeit "mitnehmen", damit er nicht eine vollständig neue Arbeit schreiben musste. Selbstverständlich wurde die Arbeit dann erst nach der von ihm abgegebenen überarbeiteten Version im November 2005 endgültig beurteilt. Dies hat aber mit seiner Studienverzögerung gar nichts zu tun - im Gegenteil, es ist ein Entgegenkommen unsererseits, dass Studierende, wenn sie im Proseminar durchfallen, die bereits erstellte Seminararbeit in die zu wiederholende Lehrveranstaltung "mitnehmen" können und nicht eine komplett neue "Semesterarbeit" schreiben müssen. Dass Herr NN nun gegenüber den Finanzbehörden die Beurteilung der Semesterarbeit erst nach ihrer Überarbeitung im November 2005, weil sie ja zunächst wegen grober Mängel im April 2005 nicht akzeptiert worden war und mit "Nicht Genügend" beurteilt worden wäre, hätte er sie nicht zur Verbesserung zurückgenommen, als Grund für seine Studienverzögerung nennt, kann - bei wohlwollender Interpretation - nur als Versuch der Irreführung des Finanzamtes gesehen werden, denn er selbst wusste selbstverständlich ganz genau, dass die Semesterarbeit erst beurteilt wird, nachdem er sie in überarbeiteter Form wieder abgegeben hat und dass er im Proseminar PROBLEMFACH im WS 2004/05 durchgefallen ist und das Proseminar im WS 2005/06 wiederholen muss, um zu einem positiven Abschluss zu gelangen.

6. Die Verzögerung in der Beurteilung der Semesterarbeit spielte daher für die Studienverzögerung von Herrn NN keinerlei Rolle - entscheidend dafür war die Tatsache, dass er - wie schon erläutert - bei der "UE Übung" im SS 2004 und beim "Proseminar Grundzüge der PROBLEMFACH" im WS 2004/05 wegen mangelnder eigener Leistung durchgefallen ist und beide Lehrveranstaltungen jeweils im nächsten Sommersemester (seinem 6. Semester) bzw. im Wintersemester (seinem 7. Semester) wiederholen musste, um positiv abzuschließen. Überdies war die Verzögerung bei der Beurteilung der Semesterarbeit für ihn keineswegs unvorhersehbar, sondern ganz klar vorhersehbar, da die Arbeit in ihrer Erstversion wegen grober Mängel nicht akzeptiert und zur Überarbeitung retourniert wurde. Klarerweise kann die Beurteilung dann erst erfolgen, nachdem die überarbeitete Fassung abgegeben worden ist, und das war erst im November 2005 der Fall. Auch das war Herrn NN voll bewusst, denn er erhielt für die Überarbeitung explizit einen Zeitraum bis Ende November 2005 eingeräumt.

7. Da die meisten Lehrveranstaltungen im Fach Gegenstand - wie in vielen anderen Fächern an der Universität auch - im Jahresrhythmus gelesen werden, also entweder jedes Sommersemester oder jedes Wintersemester, benötigt ein/e Studierende/r nach der negativen Beurteilung einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung ein Jahr, um die fehlende Lehrveranstaltung nachzuholen, das heißt, die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung positiv abzuschließen. Das wissen selbstverständlich alle Studierenden und planen ihren Studienverlauf entsprechend.

Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. VNx X gab zur behaupteten Studienverzögerung folgende Klarstellungen ab:

"Herr Mag. NN hat im WS 2005/06 als ordnungsgemäß angemeldeter Teilnehmer die oben genannte Lehrveranstaltung PS Grundzüge der PROBLEMFACH WS 2005/2006 bei mir besucht und diese auch mit Prüfungsdatum 1. Feber 2006 mit der Gesamtnote "genügend" positiv abgeschlossen.

Das Proseminar Grundzüge der PROBLEMFACH ist eine Lehrveranstaltung, die seit geraumer Zeit in zwei Gruppen mit identen Inhalten und Aufgabenstellungen von mir (Gruppe A) und meinem Kollegen Univ.Prof. Mag. Dr. VNyY (Gruppe B) abgehalten wird, und für deren positiven Abschluss sowohl eine schriftliche Prüfung positiv absolviert als auch im Laufe des Semesters eine eigenständige kleine wissenschaftliche Arbeit ("Semesterarbeit") verfasst werden muss, in der die in der Lehrveranstaltung erlernten Methoden und Techniken auch praktisch angewendet werden müssen. Da es sich dabei um eine relativ aufwändige Arbeit mit zahlreichen Datenanalysen, Grafiken und Interpretationen handelt, ist der letzte Abgabetermin, zu dem die Arbeit noch zur Beurteilung vorgelegt werden kann, meist erst im April des darauffolgenden Sommersemesters, häufig erst der erste Arbeitstag nach den Osterferien oder der darauf folgende Montag. Um den Studierenden entgegenzukommen, bieten die Lehrveranstaltungsleiter Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die die Lehrveranstaltung nicht positiv abgeschlossen haben, die Möglichkeit, ihre Semesterarbeiten, die aufgrund von Fehlern oder sonstigen Mängeln nicht positiv beurteilt werden können, bei einer Wiederholung der Lehrveranstaltung zu verbessern, also quasi "in die neue Lehrveranstaltung mitzunehmen" und neuerlich, in verbesserter Form, zur Beurteilung einzureichen.

Die Faktenlage ist nun wie folgt: Herr Mag. NN hat im Wintersemester 2004/2005 das Proseminar Grundzüge der PROBLEMFACH, Gruppe B, bei meinem Kollegen Professor Y besucht und wurde von ihm - nach zwei negativ beurteilten Antritten zur schriftlichen Schlussprüfung - mit der Gesamtnote "nicht genügend" abgeschlossen. Die schriftliche Abschlussarbeit (die "Semesterarbeit") zum Proseminar 2004/2005 wurde von Herrn Mag. NN im April 2005 bei Professor Y zwar fristgerecht abgegeben, wurde von ihm allerdings ebenfalls in der vorliegenden Form nicht als positiv bewertet, allerdings mit der Option, diese im Rahmen der notwendig gewordenen neuerlichen Belegung der Lehrveranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt überarbeiten zu können.

Herr Mag. NN hat sich daraufhin im folgenden WS 2005/2006 neuerlich für das PS Grundzüge der PROBLEMFACH (diesmal in Gruppe A, X) angemeldet, also muss er selbstverständlich darüber im Klaren gewesen sein, dass er im Proseminar im WS 2004/2005 bei Prof. Y negativ abgeschlossen worden war. Entsprechend den bei dieser Lehrveranstaltung geltenden Gepflogenheiten (siehe oben) habe ich ihm die Möglichkeit geboten, seine im vorangegangenen Proseminar bei Y eingereichte und von diesem als zu überarbeiten klassifizierte Semesterarbeit in das neue Proseminar "mitzunehmen" und im Laufe des Semesters so zu verbessern, dass im Falle eines positiven Abschlusses der schriftlichen Schlussprüfung am Ende des Semesters eine positive Gesamtbeurteilung der Lehrveranstaltung erfolgen kann.

Herr Mag. NN hat am 1. Februar 2006 zum ersten Prüfungstermin die schriftliche Schlussprüfung mit der Note "genügend" positiv absolviert und auch seine Semesterarbeit aus der bei Prof. Y im Jahr zuvor besuchten Lehrveranstaltung so weit verbessert, dass diese nun insgesamt ebenfalls mit "genügend" beurteilt werden konnte (sowohl das Original der schriftlichen Prüfung als auch der Semesterarbeit liegen noch vor).

Im Dezember 2005 ersuchte mich Herr Mag. NN um eine Bestätigung für das zuständige Finanzamt, dass er die Semesterarbeit zur Lehrveranstaltung PS Grundzüge der PROBLEMFACH im April 2005 fristgerecht abgegeben hat (bei Prof. Y in dessen Proseminar, bei dem er jedoch insgesamt mit der Gesamtnote "nicht genügend" beurteilt wurde), diese jedoch in der vorliegenden Form noch nicht positiv bewertet werden konnte, und dass der nächste mögliche Termin zum positiven Abschluss der genannten Lehrveranstaltung Ende des Wintersemesters 2006 ist. Beide in der Bestätigung getätigten Angaben entsprechen den Tatsachen, allerdings kann ich mich auf Grund des langen Zeitraums nicht mehr erinnern, mit welcher Begründung bzw. zu welchem Zweck Herr Mag. NN diese Bestätigung angefordert hat.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

1. Herrn Mag. NN ist in keinerlei Hinsicht eine Studienverzögerung durch überlange Korrekturzeiten widerfahren, ganz im Gegenteil, durch die Mitnahme der Semesterarbeit aus dem PS Y aus dem WS 2004/2005 in das PS X 2005/2006 und durch die Möglichkeit, diese im Zuge der letztgenannten Lehrveranstaltung zu verbessern, wurde ihm der Abschluss der neuen Lehrveranstaltung zum erstmöglichen Termin am 1. Februar 2006 erleichtert.

2. Herrn Mag. NNs Argumentation, er hätte erst nach neun Monaten von seiner negativen Beurteilung erfahren, ist schlicht und einfach falsch bzw. täuschend - bei äußerst wohlwollender Interpretation bestenfalls ein Missverständnis. Die von ihm angeführte Zeitspanne von neun Monaten bezieht sich auf zwei unterschiedliche Lehrveranstaltungen, nämlich auf jene von Prof. Y aus dem Wintersemester 2004/2005 und auf meine vom Wintersemester 2005/2006, die er neuerlich belegen musste, weil er bei Y im Vorjahr durchgefallen war.

3. Selbstverständlich muss ihm bewusst gewesen sein, dass er von Prof. Y im PS 2004/2005 insgesamt negativ beurteilt wurde, sonst hätte er sich ja nicht neuerlich für das im WS 2005/2006 stattfindende Proseminar bei mir angemeldet - eine solche persönliche Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung wird ja nicht automatisch durchgeführt. Tatsache ist vielmehr, dass Herr Mag. NN zwar das PS Grundzüge der PROBLEMFACH in meiner Lehrveranstaltung im Wintersemester 2005/2006 mit 01.02.2006 zum erstmöglichen Termin positiv abgeschlossen hat, allerdings nachdem er im Vorjahr in der Lehrveranstaltung des Wintersemesters 2004/2005 von Professor Y negativ beurteilt worden war und daher die Lehrveranstaltung wiederholen musste.

4. Ein früherer Abschluss der Lehrveranstaltung "Grundzüge der PROBLEMFACH" wäre daher keinesfalls möglich gewesen, vielmehr wird in der Argumentation von Herrn Mag. NN verschwiegen, dass sich die von ihm angeführte Zeitspanne zwischen Abgabe der Semesterarbeit und Endbeurteilung auf zwei unterschiedliche Lehrveranstaltungen bezieht. Seine Leistung wurde sehr wohl fristgerecht beurteilt, und zwar zunächst mit "nicht genügend" für das Wintersemester 2004/2005 von Professor Y , sodass er sich selbst für meine Lehrveranstaltung im Wintersemester 2005/2006 persönlich wieder angemeldet hat - er muss sich also der negativen Gesamtbeurteilung seiner Leistung im Proseminar des Wintersemesters 2004/2005 durch Professor Y sehr wohl bewusst gewesen sein. Meine positive Abschlussbeurteilung der Leistung von Herrn Mag. NN mit "genügend" vom 01.02.2006 hingegen bezieht sich auf die Lehrveranstaltung "PS Grundzüge der PROBLEMFACH, Gruppe A" vom Wintersemester 2005/2006, deren Besuch für Herrn Mag. NN notwendig wurde, weil er im Vorjahr bei Y durchgefallen war.

In einer ergänzenden Stellungnahme hat die Rechtsvertreterin des Bw. ausgeführt, dass Kd ein Studium, welches eine Mindeststudiendauer von 9 Semestern aufweist, in 10 Semestern mit dem Mag. rer. nat. beendet hat. Es gebe kein fachgerechtes Argument dafür, die Familienbeihilfe für ein Semester weniger als die Mindeststudiendauer zu gewähren außer juristischem Formalismus. Die ex post bzw. ex ante Betrachtungen des Verwaltungsgerichtshofs seien schlichtweg falsch. Zur inhaltlichen Stellungnahme der beiden Professoren werde eine Mail von Kd NN als Stellungnahme übersendet sowie eine Aufstellung über seine Stundenleistungen, Einteilungen, Zugangsbeschränkungen, Fächer und Voraussetzungen für einen Beginn der Diplomarbeit. Die Fragestellung an die Universität nach einem "unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis", naturgemäß hervorgerufen durch die VwGH Entscheidung, sei an der Grundthematik vorbeigegangen. Wie sich aus der Aufstellung des Sohnes des Bw. ersehen lasse, sei offenbar dieses Fach bei diesem Professor das einzige, mit den sonstigen Leistungen erfolgreich umrundete Handycap gewesen. Es bleibe daher beim Antrag auf Nachzahlung der Familienbeihilfe, wobei der Zuspruch für nur ein 9. Semester (also für das auf die Mindeststudiendauer fehlende Semester) akzeptabel wäre.

Vorgelegt wurden die Berufungsentscheidung RV_Zahl2 vom Datum2, ein Schreiben von Kd NN und eine Aufstellung der absolvierten Prüfungen.

Das Schreiben von Kd NN hatte folgenden Wortlaut:

"Also zu meiner Zeit war das so:

Die Arbeit war unabhängig von der Prüfung zu schreiben, es war das Proseminar PROBL_EMFACH (Bei Vorlesungen gab es nur Prüfungen, bei Übungen meist nur Arbeiten und bei Proseminaren meistens Prüfung UND Arbeit - unabhängig voneinander, es mussten beide Sachen absolviert werden) Jedoch bestand beim Proseminar PROBLEMFACH die Möglichkeit mit einer guten Arbeit eine schlechte Prüfung auszubessern! Heute ist ja durch den Bachelor ein anderes Studienprogramm als zu meiner Zeit - vielleicht geht das heute nicht mehr und vielleicht muss man heute nur eine Prüfung machen und die Arbeit nur ersatzweise, zu meiner Zeit war grundsätzlich beides zu absolvieren. Offizielle Aufzeichnungen habe ich in meinen Dokumenten hierzu leider auch keine.

Ob ich bei Y 2 mal angetreten bin weiß ich leider nicht mehr genau, offizielle Aufzeichnungen hierzu habe ich in meinen Dokumenten nicht. Aber es ist möglich, dass es so war, da es viele Kollegen so gehalten haben: Bei langen Korrekturzeiten (wenn man nicht wusste, ob man bestanden hatte) trat man vorsorglich ein 2. Mal an. Vielleicht auch ich ... Sollte ich 2 mal nicht bestanden haben und auch die Arbeit nicht geschafft haben, ändert das nach meiner Rechtsauffassung nichts an der Grundthematik:

Wenn jemand ansonsten schnell studiert und sich nur die Zeit "blöd einteilt" und dann noch Misserfolge in nur EINEM Fach hat und es trotzdem zu Wege bringt, in der Toleranzzeit fertig zu werden. (siehe Zeitaufstellung und Diagramme in meiner email von Weihnachten)

Wechsel zu X , da ich ja wiederholen musste (Prüfung und Arbeit):

Seine Termine passten besser in den Stundenplan (er galt auch als netter (siehe Briefe der beiden Herren Professoren).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ...

Mag. Kd NN hat mit seinem Studium der Gegenstand im Oktober 2002 begonnen. Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte, der erste Studienabschnitt umfasst vier Semester. Bereits im zuletzt vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2010/16/0084 geführten Verfahren war unstrittig, dass er den ersten Studienabschnitt nicht innerhalb der Toleranzfrist (vier Semester plus ein Semester) abgeschlossen hat.

Strittig ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum nach dem fünften Semester bis zum erfolgreichen Abschluss des ersten Studienabschnittes.

Aufgrund der vorgelegten Bestätigung des ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. VNx X, gemäß welcher die Semesterarbeit zum Proseminar PROBLEMFACH "fristgerecht" abgegeben wurde, welche "leider nicht positiv bewertet werden konnte" in Verbindung mit der auf Seite 6 der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Behauptung, es könne Kd nicht zugerechnet werden, dass "die Arbeit in weiterer Folge 9 Monate lang nicht beurteilt wurde", hielt es der Verwaltungsgerichtshof für möglich, dass der Sohn des Bw. durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis (nämlich eine nicht vorhergesehene überlange Dauer für die Korrektur der Semesterarbeit) für mehr als drei Monate gehindert war, die fehlende Prüfung nachzuholen und die Studienzeit daher um ein Semester zu erstrecken wäre.

Nach Darlegung des tatsächlichen Ablaufes der Ereignisse durch den Studienprogrammleiter Univ.-Prof. Mag. Dr. VNy Y und durch Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. VNx X geht der Unabhängige Finanzsenat nicht davon aus, dass ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis vorgelegen ist.

Das Proseminar Grundzüge der PROBLEMFACH war eine Pflichtveranstaltung des ersten Studienabschnitts. Es wurde regelmäßig jedes Wintersemester abgehalten. Es handelte sich um eine Lehrveranstaltung mit Anwesenheitspflicht. Für den positiven Abschluss des Proseminars musste sowohl eine schriftliche Prüfung positiv absolviert als auch im Laufe des Semesters eine eigenständige kleine wissenschaftliche Arbeit ("Semesterarbeit") verfasst werden, in der die in der Lehrveranstaltung erlernten Methoden und Techniken auch praktisch angewendet werden mussten.Wurde eine derartige Lehrveranstaltung nicht positiv abgeschlossen, musste sie vom Studierenden als Ganzes einschließlich aller in ihr geforderten Leistungen wiederholt werden. Es wurde den Studenten jedoch gestattet, eine vom Professor als mangelhaft beurteilte Semesterarbeit zu überarbeiten und in dem in der Folge besuchten Proseminar neuerlich einzureichen, was der Sohn des Bw. auch gemacht hat.

In dem von der Studienkommission bzw. Studienprogrammleitung für die Studierenden erstellten empfohlenen (jedoch nicht verbindlichen) Studienverlaufsschema wird ausdrücklich vorgeschlagen, diese Lehrveranstaltung im ersten Semester zu absolvieren. Im dritten Semester hat sich der Sohn des Bw. erstmals für das Proseminar angemeldet, er hat jedoch weder die Abschlussprüfung absolviert noch die Übungsarbeit (die sog. "Semesterarbeit") erstellt, so dass er keine Beurteilung erhalten konnte. Ein ernsthafter Versuch, das Proseminar am Anfang seines Studiums abzuschließen, ist daher nicht anzunehmen. Im fünften Semester ist er erstmals zur Abschlussprüfung angetreten, hat jedoch kein positives Ergebnis erzielt. Bei einer Wiederholungsprüfung am 5.4.2005 wurde er auch nicht positiv beurteilt, die am 14.4.2005 abgegebene Übungsarbeit ("Semesterarbeit") wurde als mangelhaft beurteilt und ihm zur Überarbeitung retourniert. Die negative Abschlussnote der Lehrveranstaltung ("Nicht Genügend") wurde in das Sammelzeugnis mit Datum 5.4.2005 eingetragen.

Im Hinblick darauf, dass das Proseminar im Wintersemester 2004/2005 nicht positiv abgeschlossen werden konnte, war der erste mögliche Termin für eine Wiederholung das Wintersemester 2005/2006. Grund für die Verzögerung bei Abschluss des ersten Studienabschnittes war daher nicht eine verspätete Korrektur der Semesterarbeit sondern das Nichtbestehen der Prüfung. Ein verspäteter Abschluss hätte auch vermieden werden können, wenn der Sohn des Bw. den Empfehlungen der Studienkommission bzw. Studienprogrammleitung gefolgt und das Proseminar bereits im ersten Semester absolviert hätte. In diesem Fall hätte eine nicht bestandene Prüfung bzw. die Verbesserung der schriftlichen Arbeit noch innerhalb der vorgesehenen Studienzeit nachgeholt werden können. Auch wenn das Proseminar im dritten Semester ernsthaft betrieben und in derselben Weise wie nunmehr fortgesetzt worden wäre, hätte das Proseminar ein Jahr früher abgeschlossen werden können. Durch das Verschieben auf den letzten möglichen Termin bestand jedoch keine Möglichkeit mehr, eine mangelnde Leistung noch innerhalb der Toleranzfrist wieder nachzuholen.

Dass kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorlag, geht auch aus Punkt 5 des Schreibens der Rechtsvertreterin des Bw. vom 20.2.2013 hervor, in welchem erklärt wird, die Fragestellung an die Universität, naturgemäß hervorgerufen durch die VwGH Entscheidung, nach einem "unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis" gehe an der Grundthematik vorbei.

Der Sohn des Bw. hat das Studium, welches eine Mindeststudiendauer von neun Semestern hatte, letztlich innerhalb von zehn Semestern abgeschlossen. Aufgrund des verspäteten Abschlusses des ersten Studienabschnittes wurde die Familienbeihilfe nur für etwas mehr als acht Semester ausbezahlt (fünf Semester für den ersten Studienabschnitt, für Februar 2006, für das Sommersemester 2006, für das Wintersemester 2006/2007, für das Sommersemester 2007 und für Oktober 2007, d.h., bis zum Abschluss von drei Monaten nach Beendigung des Studiums).

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, welche der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 27.9.2012, 2010/16/0084 ausführlich dargelegt hat, ist bei der Beurteilung des Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe von einer ex ante Betrachtung auszugehen. Der Gesetzeswortlaut ist diesbezüglich eindeutig, die vom Bw. gewünschte Auslegung widerspricht sowohl dem Gesetz als auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der im Berufungsverfahren vertretenen, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichenden Rechtsansicht schließt sich der Unabhängige Finanzsenat nicht an.

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 26. Februar 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

VwGH, 2010/16/0084

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