Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., vertreten durch Steuerberater, vom 8. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 2. August 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und beantragte Aufwendungen für eine Kneippkur (Schmerztherapie) iHv. € € 1.146,90 und € 184,- als außergewöhnliche Belastung. Der Bw. ist laut Bescheid des BSA vom 9.3.1992 (auf Grund einer chronischen Bronchitis und Asthma mit 70% und Zustand der Lungentuberkulose 40%) zu 50% behindert.
Der Bw. legte zum Nachweis mehrere (drei) Bestätigungen von praktischen Ärzten und Psychotherapeuten sowie eines Lungenfacharztes betreffend den Krankheitszustand vor, wonach der Bw. an einer Osteoporose, Herzinsuffienz und Stoffwechselstörung leide und durch die wirkungsvollen Medikamente sowie Homöopathie und Kuraufenthalte der Gesundheitszustand stabilisiert werden solle.
Der Bw. absolvierte eine vierzehntätige Kneippkur im Kurhaus K. in B. und legte zwei Rechnungen über die absolvierte Pauschalkur inkl. Arzthonorar und Kurarztkontrolluntersuchung vom 8.4.2010 zum Nachweis vor. Eine Rückerstattung der Behandlungskosten durch die Sozialversicherungsanstalt gibt es nicht.
Dem Bw. wurden jeweils folgende Leistungen und Behandlungen verrechnet: eine ärztliche Untersuchung und Kontrolluntersuchung; 4 Heilmassagen, 2 D. Breuss Massagen, 8 Bäder und Güsse, 2 große Heusäcke, 4 Schlammpackungen und 2 Kohlensäurebäder.
Im Einkommensteuerbescheid wurden die Kurkosten nicht anerkannt und im Rahmen eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes folgendes dargelegt:
"Bzgl. Kurkosten Haushaltsersparnis)
Krankheitskosten (Kurkosten) können grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Bei der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen als Tatbestandsvoraussetzung des § 34 EStG 1988 ist jedoch zu beachten, dass eine damit allenfalls verbundene Ersparnis anderer Ausgaben die Belastung mindert.
Da Ihnen zumindest für Essen auch bei Nichtvorliegen einer Krankheit Ausgaben angefallen wären, liegt diesbezüglich keine außergewöhnliche zwangsläufig erwachsende Belastung iSd §°34 EStG 1988 vor, welche Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ausgaben für Essen treffen jeden Steuerpflichtigen gleichermaßen und sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar.
Ebenfalls wurde die vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung - aus der hervorgeht, dass die Kur aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist (bzw. aufgrund Ihrer Behinderung erfolgte) und unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgte - nicht vorgelegt. Ein Kostenersatz durch die Sozial-versicherung (bzw. deren Abweisung) wurde ebenfalls nicht nachgewiesen.
Diesbezüglich werden Sie ersucht eine ärztliche Bestätigung nachzureichen, dass der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit Ihrer Krankheit (in diesem Fall mit Ihrer Behinderung) steht und aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist und unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt. Außerdem ist ein Kurprogramm (mit Ablauf) und die Bewilligung der zuständigen Krankenkassa nachzureichen."
Der Bw. legte folgende Ergänzungen zum Einkommensteuerbescheid 2010 vom 27.10.2011 vor:
"Kurverordnungen:
Wenn die Pensionsversicherung die eingereichte Kur verweigert, bleibt mir wegen Erhaltung meiner Lebensfähigkeit die Kur selbst zu Finanzieren.
Der Ablauf der Kur beginnt mit dem persönlichen Antrag beim Hausarzt, der die Kurverordnungen mit seinem Attest, an die zuständige Pensionsversicherungs- Anstalt zur Bewilligung einsendet.
Wird die Kurverordnungen bewilligt, bleiben die Kosten für den jeweiligen Tagessatz der Kurverwaltung, die Kosten bei einer nicht bewilligten Kurverordnungen sind für mich eine Belastung.
In B. mache ich eine Kneippkur auf eigene Kosten um wieder über die Runden zu kommen. Die jeweiligen Anwendungen betreffen den Bewegungsapparat, (Knie Schulter Ellbogen und Sprunggelenke) Auch meine Diät Anforderungen werden berücksichtigt.
Einen Nachweis der medizinischen Gründe liegt über Jahrzehnte der PVA vor.
Eine Linderung oder Verbesserung geht aus den jeweiligen Abschlussberichten der Kurärzte an die PVA hervor.
Die NÖ-Krankenkasse ist in die Kurbewilligung nicht involviert.
Medizinische Chronologie:
1946 Wegen schwerer Tuberkulose, und starker Unterernährung bei offener Carverne zur Erholung mit dem Roten Kreuz zwei Monate auf Erholung in Irland bei GIeenkrie
1947 Nachhaltige Wiederherstellung in Ö. bei einer Bauernfamilie in M.
1962 Blinddarm OP Kaiserin Elisabethspital, erster Asthmaanfall nach OP
1966 Nach Italienurlaub. Mit schweren Asthmaanfällen sofort ins Wilhelminenspital auf die Interne transferiert zu Prof. Dr. O.. 9 Monate mit schwersten Astmaanfälle. Nach einer falschen Medikamentengabe , Medikamendöse ANEMIE Nach 55 (fünfundfünfzig Direkttransfusionen) und 4 Knochenmarkspenden leichte Verbesserung der Blutwerte.
(Aufruf über die Kronenzeitung und bei Rundfunk im Radio, haben sich vier Soldaten freiwillig gemeldet.
(Per Erlass durch den Kompaniechef durften die Soldaten Knochenmark spenden.) Wegen dauernder Magenblutungen OP auf der Chirurgie Billroth 11 Ulcus duodeni. 9.66 Geburt meiner Tochter I.!
1967 Im Februar wegen schwerer Hepatitis AB wieder zurück ins WilhelminenspitaI Nach Medikamentöser Behandlung der Leber und der Nieren, nach drei Monaten SpitaIsaufenthalt zur Wiederherstellung nach G. OÖ. Die PensionsversicherungsAnstalt der Angestellten beantragt meine Frühpensionierung auf Grund dauernder Spitalsaufenthalte.
(Habe ich abgelehnt, ich wollte meiner jungen Familie nicht zur Last fallen) Ich habe meine Tätigkeit in der Firma Ing. Y als Heizungstechniker wieder aufgenommen" in der ich bis zu meiner Pensionierung weiter tätig war!
1972 KR WilhelminenspitaI, wieder schwere Asthmaanfalle. Erste Gaben von Kortison ,(Volon 80)
1977 Kuraufenthalt Hochegg, nach dauernden Astmaanfällen.
1978 Status Astmatikus wieder Wilhelminenspital
1979 Kuraufenthalt Hochegg. Verlegung nach Wr. Neustadt wegen Stirnhöhleneiterung. Stirnhöhlen Resektion rechts KR Wr. Neustadt OP Prof. Prim. Dr. W. erstmals wieder Normale Blutwerte.
1983 Wieder Revision der Stirnhöhlen KR Lainz bei OA Dr. R.
1985 KR Lainz Pulmologie. Notaufnahme Status Astmatikus Schmerzen in der li. Brust
1986 Kuraufenthalt Hochegg
1988 KR Hanusch Krankenhaus Lungenabteilung Prim. Dr. H. wieder Astmaanfälle
1991 04.1991 Abbruch ihres Studiums in Cambridge, Tod meiner Tochter I. in Wien (Suizid)
Danach schwere Depressionen, Wieder Verschlechterung meines gesamt Zustandes.
1991 Erstmals Behandlung meines Asthmas und deren Schädigungen durch die laufenden Kortison gaben, neben der allgemeinen Medikamenten Therapie, mit homöopatischen Mitteln als Ergänzung, bei Dr. S..
1993 Frühpensionierung im September 1993
1995 KR Lainz Urologische Abteilung. Entfernung eines Kelchsteines aus der linken Niere. Univ. Prof. Dr. P.
1995 November, Anaphilaktischer Schock nach Niereninfiltrat für ein Nierenröntgen. Reanimation durch Notarzt Im Institut, mit Rettung ins Otto Wagner Spital
1996 KR Rudolfstiftung Urologische Abteilung wieder reichl. Steinmasse. PSWL bei OA Dr. T.
1998 Osterporoserisikoermittlung bei Univ. Prof. DDr.U.
2000 Silvester 2000 auf 2001 Anaphilaktischer Schock mit Reanimation durch den Notarzt. Überführung ins AKH auf die Notfallambulanz. 3 Wochen auf der Intensivstation danach 3 Wochen auf der Lungenstation. Feststellung einer Histamin Unverträglichkeit, und einer multiplen Arzneimittelallergie.
2001 Beginn einer Behandlung mit homöopatischen Mitteln, bei Dr. S., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin und öÄK - Diplom für Homöopathie, Wien 13.,
2002 Augen OP links AKH Wien, Augenabtl. bei Prof. Dr. Sch., Katarakt OP leider falsche Kunststofflinse eingesetzt (Kurzsichtig)
2003 Augen OP rechts Hanusch Krankenhaus Augenabteilung bei OA Dr. Ü., Zweite Katarakt OP richtige Kunststofflinse eingesetzt (Weitsichtigkeit)
Der Unterschied zwischen KURZsichtig und WEITsichtig wurde an beiden Augen durch Berücksichtigung der Brillenkonstruktion ausgeglichen.
2003 KR Göttlicher Heiland OP der Nabelhernie und zugleich Inguinalhernie links und rechts. OP durch OA Dr. N.
2004 Anaphilaktischer Schock nach Zimtgenuss. KR Otto Wagner Lungenabteilung Prim. Dr. Hu.
25. August Herzambulanz KR Hanusch Herzrythmusstörungen
27 August Herznotfallambulanz KR Hanusch bei OA Dr. Wr.
2004 KR Hietzing Herzstation Prim. Dr. O., nach dauernden Herzrythmusstörungen sofortige Kardioversion durchgeführt von OA Dr. D.
2006 KR Otto Wagner Spital wieder Status Asthmatikus , Stationärer Aufenthalt.
2007 KR Speising Orthopädie Implantation am linken Knie Varusgonathrose OP durchgeführt von OA Dr. Ch.
2007 REHAB nach OP im Sanatorium Dr. G.R. Adr.G.P.
2008 KR Hietzing OP eines Plattenepithelkarzinom am rechten Unterschenkel OP. Prof. Dr. St.
2009 Kuraufenthalt Bad Tatzmannsdorf 14.01.09 - 04.02.09
2010 Kuraufenthalt B. 28.03- 10.04.20010 Privat"
Zusammenfassender Befundbericht des Lungenfacharztes:
"Herr Bw., geb. am 29.09.1938, ist hierorts seit 2006 in Kontrolle und Behandlung.
Anamnestisch ist seit der Jugend ein Asthma bronchiale bekannt.
Früher waren zeitweise Cortison-Depotinjektionen (Volon) erforderlich.
Seit 2001 ist eine Histaminintoleranz bekannt.
Zeitweise kommt es verstärkt zum Auftreten von Atemnot sowie auch zu rezidivierenden
Atemwegsinfektion.
In der zuletzt am 7.9.2011 durchgeführten Lungenfunktion findet sich weiterhin eine deutliche
Bronchialobstruktion.
Diagnose:
Asthma bronchiale.
Zeichen eines Emphysems.
Derzeit erfolgt seitens der Lunge eine Therapie mit Symbicort TH sowie Sultanol DA."
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt begründet:
"Hinsichtlich des Kuraufenthaltes in B. und B.S. wurden keine Nachweise erbracht, dass der Aufenthalt unter ärztlicher Aufsicht bzw. Betreuung stattfand. Es wurde auch kein Nachweis erbracht aufgrund welcher Krankheit die Kur unmittelbar vorgenommen wurde.
Weiteres liegt kein Nachweis einer kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung sowie kein kurärztlich erstellter Plan bzw. vorhergehende ärztliche Anordnung oder verpflichtende Therapieverschreibung vor. Auch das am Ende einer Kur übliche ausgestellte medizinische Attest bzw. ein ärztlicher Befund wurde nicht vorgelegt. Daher konnten die beantragten Kurkosten iHv insgesamt 1.531,58 € nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Mit einer außerhalb eines medizinischen Behandlungsplanes stehenden, bloßen ärztlichen Empfehlung - umso mehr, wenn sie erst nachträglich gegeben wird - wird den o.a. Anforderungen an die Nachweisführung entstandener Kosten für gewöhnlich nicht entsprochen werden. Dies insbesondere bei von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbaren Kosten.
Abschließend ist im Bezug der streitgegenständlichen Punkte im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung folgendes zu erwähnen:
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Kosten einer Heilbehandlung, Arztkosten, Spitalskosten sowie Kosten für Kuren, Therapien und Medikamente, sofern sie nachweislich der Heilung oder zumindest Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit bzw. Behinderung dienen, als außergewöhnliche Belastung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Aus dieser demonstrativen Aufzählung ergibt sich aber, dass nicht jede Behandlung einer Krankheit oder einer Behinderung eine als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Heilbehandlung darstellt. Nicht davon erfasst sind damit Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken kann (VwGH 23.6.1996, 95/15/0018)."
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Entscheidung gestellt und als Begründung folgender Sachverhalt dargelegt:
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde fristgerecht der Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz zur Entscheidung gestellt und ergänzend vorgebracht:
"In der Bescheidbegründung vom 13.1.2012 wurde über den Kuraufenthalt in B. abgesprochen und darauf hingewiesen, dass von meinem Mandanten kein kurärztlicher Plan vorgelegt wurde. Herr Bw war sich dieser Notwendigkeit der Vorlage nicht bewusst und legt nun den Kurplan bei. Er möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass Kuraufenthalte, sowie die im Zusammenhang mit seinen Krankheiten anfallenden Kosten nicht aus "Jux und Tollerei" bezahlt werden, da diese Kosten ihm in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zwangsläufig erwachsen, da sie für ihn zur Stabilisierung seines Allgemeinzustandes beitragen. Auch sind diese Kosten, im Zusammenhang mit den Behandlungen, nicht der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, da diese außergewöhnlich, zwangsläufig sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Es wurde ersucht, den Betrag für die Kurkosten in Höhe von € 1.531,58 als außergewöhnliche Belastung außerhalb der zumutbaren Mehrbelastung anzurechnen und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13. Jänner 2012 dahingehend abzuändern." In der Beilage wurde der Kurplan B. vom 28.3.2010 vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 EStG 1998 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein.
Sie muss zwangsläufig erwachsen.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung muss dann abgelehnt werden, wenn auch nur eine der in § 34 EStG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gem. § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann."
Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden.
Zu den Krankheitskosten zählen auch Heil-und Kurkosten.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 22. 2.2001, 98/15/0123; 25.4.2002, 2000/15/0139) von folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung aus:
Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren.
Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4.10.1977, 2755/76, 2103/77, 2104/77).
An den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1973, 1792/72) strenge Anforderungen gestellt werden.
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.
Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2001, 98/15/0123 und z.B. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ergangene Urteilt des BFH vom 12.6.1991, III R 102/89, BStBl II 1991, 763).
Der Steuerpflichtige ist für das Vorliegen der angeführten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Ausgaben für eine so genannte Kurreise als außergewöhnliche Belastung auch nachweispflichtig (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 31.3.1998, 93/13/0192).
Strittig ist, ob die Aufwendungen für einen zweiwöchigen Aufenthalt in Bad Kreuzen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 34 EStG oder Aufwendungen der Lebensführung gem. §°20 EStG darstellen.
Lt. Befund der behandelnden Ärzte leidet der Bw. an einer Osteoporose, Herzinsuffienz und Stoffwechselstörung und soll durch wirkungsvolle Medikamente sowie Homöopathie und Kuraufenthalte der Gesundheitszustand stabilisiert werden.
Wie bereits ausgeführt, wären die Kosten für den Kuraufenthalt nur dann zwangsläufig erwachsen, wenn durch ein ärztliches Zeugnis vor Antritt der Kur nachgewiesen worden wäre, dass genau diese Reise zur Heilung oder Linderung der Beschwerden notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Vom Bw. wurde zwar ein Befund der Orthopädin vorgelegt, jedoch ohne Empfehlung einer Kur.
Es wurden weder Verordnungen zur physikalischen Behandlung noch eine Zuweisung zu einer Kur vorgelegt, woraus die Notwendigkeit noch die Dauer genau dieses Kuraufenthaltes hervorgehen. Auch gibt es keine Kostenerstattung von einer (Betriebs)Krankenkasse oder teilweise Kostenerstattung für die einzelnen Heilbehandlungen.
Der Ablauf einer klassischen Kur sieht weiters vor Beginn der Anwendungen des Weiteren eine kurärztliche Untersuchung vor, bei der die für die Linderung der Leiden zu erfolgenden Behandlungen in Form eines Kurplanes festgelegt werden; eine derartige Kur erfolgt unter laufender ärztlicher Kontrolle am Kurort, somit unter kurärztliche Begleitung, und sieht eine Abschlussuntersuchung samt kurärztlichem Befund vor.
Aus den beigebrachten Unterlagen (Arzthonorarrechnung, Rechnungen über die erbrachten Leistungen und Verpflegung) ist ersichtlich, welche Behandlungen in diesen zwei Wochen im Kurhaus durchgeführt wurden. Für den gesamten Zeitraum wurde ein Therapieplan als Verordnung vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Bw. insgesamt 6 Massagen, 4 Schlammpackungen und 2 Kohlensäurebäder, 2 große Heusäcke sowie 8 (Kneipp)Güsse erhalten hat.
Nach herrschender Lehre und Judikatur (z.B. VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116; UFS 6.4.2010, RV/0079 F/09; Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 34 Rz 90) kann von einem kurmäßig geregelten Tagesablauf bzw. von unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgenden Behandlungen nur gesprochen werden, wenn ein Kurprogramm absolviert wird, das jenem von den Kuranstalten der Krankenkassen angebotenen Kurprogrammen entspricht. In diesen Kuranstalten wird - wie auch aus dem beigebrachten Therapieplan betreffend die vom Bw. absolvierte Kur in B. ersichtlich ist - in der Regel auf der Grundlage einer kurärztlichen Untersuchung ein speziell auf die krankheitsmäßigen Bedürfnisse des Patienten abgestimmter Behandlungsplan erstellt, der täglich mehrere Therapiestunden vorsieht und dessen Wirksamkeit während des Kuraufenthaltes im Rahmen eines ärztlichen Zwischenberichts überprüft wird. Nach Abschluss der Kur erfolgte eine ärztliche Schlussuntersuchung.
Während des zweiwöchigen Aufenthaltes wurden 22 Behandlungen erhalten. Die Anzahl und Dauer der während der Aufenthalte in B. in Anspruch genommenen Therapien entspricht somit nicht dem Umfang eines Kurprogrammes, wie es von Kuranstalten der Krankenkassen angeboten wird, sodass diesbezüglich von einem reglementierten kurmäßigen Tagesabläufen gesprochen werden.
Für die Aufwendungen für die im Kurhaus B. in Anspruch genommenen Behandlungen wurden im erklärten Ausmaß keine Rückvergütungen der Sozialversicherung erlangt, im bekämpften Bescheid als außergewöhnliche Belastungen auch nicht mit Selbstbehalt anerkannt. Ein Zusammenhang mit der laut Bundessozialamt festgestellten Behinderung besteht ebenso nicht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht jede auf ärztliches Anraten durchgeführte Kurreise eine außergewöhnliche Belastung darstellt. Es ist vielmehr erforderlich, dass die im Gesetz normierten Erfordernisse wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Erhaltung und oder Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen zu stellen sind.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. Oktober 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verordnung |