UFS RV/2933-W/12

UFSRV/2933-W/1223.10.2012

Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Altenheim wegen einer durch eine Behinderung bedingten Betreungsbebürftigkeit als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1000 Wien, A-Straße 1, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, vom 4. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Martin König, vom 7. August 2007 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist eine behinderte Pensionistin, die mit ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2006 Kosten für ein Apartment in einem Altenheim als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 geltend gemacht hat. Mit den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002 bis 2006 verneinte das Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988, woraufhin die steuerliche Vertreterin Berufung gegen die letztgenannten Bescheide erhob. Mit dem Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0186, hob der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtsmeinung des Finanzamts bestätigende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 21. Juli 2008, RV/2103-W/08 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Über die Berufung wurde erwogen:

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen u. a. durch eine eigene körperliche Behinderung hat, steht ihm gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein Freibetrag zu (Abs. 3 leg. cit.), wenn er keine pflegebedingte Geldleistung erhält. Gemäß Absatz 5 dieser Gesetzesstelle können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6). § 34 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt, dass u.a. Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5), ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010, 2008/13/0145, zufolge ergibt sich aus der Bestimmung des § 35 EStG 1988, dass aus dem Titel einer Behinderung entstehende Kosten entweder in Form eines Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 (gestaffelt nach dem auf Grund einer amtlichen Bescheinigung i. S. des § 35 Abs. 4 leg. cit. nachzuweisenden Grad der Behinderung) oder (wahlweise) in tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Kosten einer Behinderung können bereits im Zusammenhang mit einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit entstehen, wenn jemand - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, angewiesen ist. In diesem Fall steht es dem behinderten Steuerpflichtigen im Sinn des § 35 EStG 1988 auch frei, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, EStG36, § 34 Einzelfälle, Stichwort Alters(-Pflege)heim). Dabei ist auch der Bezug von Pflegegeld nicht Voraussetzung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2010, 2007/13/0051).

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1987, 86/13/0084, zufolge können die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen so lange keine außergewöhnliche Belastung sein, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden.

Mit dem kassatorischen Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0186, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu der die Bw. betreffenden Berufungsentscheidung für die Einkommensteuer 2002 bis 2006 aus, dass der vorliegende Fall - wie schon der mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010, 2008/13/0126 entschiedene - in Bezug auf die Aerkennung von Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 35 Abs. 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 EStG 1988 jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010, 2008/13/0145, zu Grunde lag. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es einem behinderten Steuerpflichtigen im Sinn des § 35 EStG 1988, der behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen, freisteht, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in der Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen (wobei es auch nicht auf den Bezug von Pflegegeld ankommt, vgl. schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2010, 2007/13/0051). Damit waren die auf die Bw. entfallenen Kosten für das Appartement 425 in dem in Rede stehenden Wohnhaus von (€ 12.240 - € 2.354,40 (Haushaltsersparnis) =) € 9.885,60 für das Jahr 2002, (€ 13.536,55 - € 2.354,40 (Haushaltsersparnis) =) € 11.182,15 für das Jahr 2003, (€ 13.212,00 - 2.354,40 (Haushaltsersparnis) =) € 10.857,60 für das Jahr 2004, € 13.878,00 - 2.354,40 (Haushaltsersparnis) =) € 11.523,60 für das Jahr 2005 sowie (€ 14.738,25 - 1.883,52 (Haushaltsersparnis) =) € 12.854,73 für das Jahr 2006 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 35 Abs. 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 5 Berechnungsblätter

Wien, am 23. Oktober 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Altenheim, außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Heimunterbringung, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Betreuungsbedürftigkeit

Verweise:

VwGH 30.06.2010, 2008/13/0145
VwGH 16.12.1987, 86/13/0084
VwGH 26.05.2010, 2007/13/0051
UFS 21.07.2008, RV/2103-W/08

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