UFS RV/2910-W/12

UFSRV/2910-W/1222.10.2012

Kosten für ein Apartment in einem Pensionistenheim als außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung im Sinn des §35 EStG 1988

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1000 Wien, A-Straße 1, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüfer, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, vom 5. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Martin König, vom 4. Dezember 2008 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist eine Pensionistin, deren Grad der Behinderung von 70 % laut Bestätigung des Bundessozialamts bereits seit 2005 besteht.

Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 verneinte das Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Anerkennung der mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 geltend gemachten Apartmentkosten von (€ 9.791,50 - € 1.271,38=) € 8.520,12 als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988, woraufhin die steuerliche Vertreterin Berufung gegen den letztgenannten Bescheid erhob. Mit dem Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0185, hob der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtsmeinung des Finanzamts bestätigende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 21. Juli 2008, RV/2111-W/08 betreffend Einkommensteuer 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Über die Berufung wurde erwogen:

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen u. a. durch eine eigene körperliche Behinderung hat, steht ihm gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein Freibetrag zu (Abs. 3 leg. cit.), wenn er keine pflegebedingte Geldleistung erhält. Gemäß Absatz 5 dieser Gesetzesstelle können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6). § 34 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt, dass u. a. Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5), ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010, 2008/13/0145, zufolge ergibt sich aus der Bestimmung des § 35 EStG 1988, dass aus dem Titel einer Behinderung entstehende Kosten entweder in Form eines Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 (gestaffelt nach dem auf Grund einer amtlichen Bescheinigung i. S. des § 35 Abs. 4 leg. cit. nachzuweisenden Grad der Behinderung) oder (wahlweise) in tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Kosten einer Behinderung können bereits im Zusammenhang mit einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit entstehen, wenn jemand - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen und daher auf eine Betreuung, wie sie in einem Alters- oder Pflegeheim typisch ist, angewiesen ist. In diesem Fall steht es dem behinderten Steuerpflichtigen im Sinn des § 35 EStG 1988 auch frei, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, EStG36, § 34 Einzelfälle, Stichwort Alters(-Pflege)heim). Dabei ist auch der Bezug von Pflegegeld nicht Voraussetzung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2010, 2007/13/0051).

Den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1987, 86/13/0084, und 27. Mai 2003, 97/14/0102 zufolge können die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zu tragenden Aufwendungen so lange keine außergewöhnliche Belastung sein, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden.

Mit dem kassatorischen Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0185, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu der die Bw. betreffenden Berufungsentscheidung für die Einkommensteuer 2006 aus, dass der vorliegende Fall - wie schon der mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010, 2008/13/0126 entschiedene - in Bezug auf die Anerkennung von Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 35 Abs. 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 EStG 1988 jenem gleicht, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010, 2008/13/0145, zu Grunde lag. In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es einem behinderten Steuerpflichtigen im Sinn des § 35 EStG 1988, der behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen, freisteht, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in der Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen (wobei es auch nicht auf den Bezug von Pflegegeld ankommt, vgl. schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2010, 2007/13/0051).

Da die belangte Behörde dies ihrer Entscheidung - unter Berufung auf die zum Teil noch zu früheren Rechtslagen ergangenen, nicht oder nicht explizit die Rechtsfolgen einer Behinderung behandelnden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1987, 86/13/0084, und vom 27. Mai 2003, 97/14/0102 - auch im vorliegenden Fall nicht zu Grunde gelegt hat, war der angefochtene Bescheid in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Außer Streit steht die Bestätigung des Bundessozialamts, derzufolge der Grad der Behinderung von 70 % bereits seit 2005 bestanden hat.

Wenn der Darstellung in der Berufung in Verbindung mit dem Vorlageantrag nach die Bw. vom August 2005 bis Ende April 2006 die überwiegende Zeit in mehreren Krankenhäusern verbracht hatte, in der Zeit zwischen den Krankenhausaufenthalten von der Tochter gepflegt worden war, die Betreuung immer zeitaufwendiger und aus familiären Gründen nicht mehr möglich gewesen war, war glaubhaft, dass, wenn die Bw. direkt vom Spital ins Heim transportiert worden, Aufwendungen für Betreuungskosten in dem von der Bw. im Streitjahr für ihren Aufenthalt im Seniorenpflegeheim bezahlten Betrag von € 9.791,50 enthalten waren. Damit waren die auf die Bw. entfallenen Appartementkosten von (€ 9.791,50 - € 1.271,38 (Haushaltsersparnis) =) € 8.520,12 für das Jahr 2006 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 35 Abs. 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 22. Oktober 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Behinderung, außergewöhnliche Belastung, tatsächliche Kosten, Pensionistenheim, Pflegeheimkosten

Verweise:

VwGH 30.06.2010, 2008/13/0145
VwGH 16.12.1987, 86/13/0084
VwGH 26.05.2010, 2007/13/0051
UFS 21.07.2008, RV/2111-W/08

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