UFS RV/1670-W/12

UFSRV/1670-W/1216.10.2012

Berechnung der Stundungszinsen bei nachträglicher Herabsetzung einer Abgabenschuld

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0114 eingebracht. Mit Erk. v. 26.11.2014 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Ö-KG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 21. Februar 2012 und 28. Februar 2012 betreffend Stundungszinsen entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 7. September 2011 brachte der Berufungswerber (Bw) vor, dass mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 10. März 2011, RV/0508-W/11, von einer Bemessungsgrundlage von ursprünglich € 74.734,79 für die Zeit vom 4. Juni 2009 bis 28. März 2010 Stundungszinsen in Höhe von € 2.984,31 festgesetzt worden seien.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 8. Juni 2010 seien von einer Bemessungsgrundlage von ursprünglich € 74.734,79 für die Zeit vom 29. März 2010 bis 8. Juni 2010 Stundungszinsen im Betrag von € 721,04 festgesetzt worden.

Während beider Stundungszeiträume sei das Abgabenkonto des Bw mit Einkommensteuer 1993 gemäß Bescheid vom 19. April 2006 in Höhe von € 42.960,55 und Einkommensteuer 1998 gemäß Bescheid vom 15. Mai 2006 in Höhe von € 16.875,07, somit insgesamt € 59.835,62, belastet gewesen. Diese Abgabenschuldigkeiten seien später auf die Beträge von € 2.163,90 (Einkommensteuer 1993 gemäß Bescheid vom 2. Dezember 2011) und € 15.400,83 (Einkommensteuer 1998 gemäß Bescheid vom 21. Februar 2011), somit insgesamt € 17.564,73, herabgesetzt worden. Dies bedeute einen nachträglichen Herabsetzungsbetrag von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 42.270,89.

Weiters sei im Rechtssinne während der in Rede stehenden Stundungszeiträume das Abgabenkonto des Bw als Rechtsnachfolger der D-KG, veranlagt zur Steuernummer 8/7, dem Bw deshalb zuzurechnen, weil das Vermögen der D-KG aufgrund des Beschlusses des Handelsgerichts Wien vom 4. März 2004 in sinngemäßer Anwendung des § 142 HGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Bw übertragen worden sei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2005, 2005/13/0004, 0005, 0008, führe in seinem zweiten Absatz ausdrücklich aus, dass im Stundungszeitraum die Umsatzsteuer 1992 gemäß Bescheid vom 3. August 1998 in Höhe von -€ 40,26, die Umsatzsteuer 1993 gemäß Bescheid vom 3. August 1998 in Höhe von -€ 52.575,02 und die Umsatzsteuer 1995 gemäß Bescheid vom 3. August 1998 in Höhe von € 69.970,20 der D-KG, somit insgesamt € 17.354,92, dem Rechtsbestand angehörten.

Aufgrund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 3. Mai 2010, RV/1365-W/08, seien diese Abgabenschuldigkeiten auf die Beträge von -€ 691,92 (Umsatzsteuer 1992), -€ 71.964,42 (Umsatzsteuer 1993) und € 39.094,21 (Umsatzsteuer 1995), somit insgesamt -€ 33.562,13, herabgesetzt worden.

Sohin sei es zu einer weiteren Herabsetzung von im Stundungszeitraum dem Bw zuzurechnenden Abgabenschuldigkeiten um € 50.917,05 gekommen, sodass sich der gesamte relevante Herabsetzungsbetrag auf € 93.187,94 (€ 42.270,89 zuzüglich € 50.917,05) belaufe und damit den stundungsgegenständlichen Maximalbetrag von € 74.734,79 jedenfalls übersteige.

Daher werde gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO der Antrag auf Neuberechnung der mit Bescheiden vom 10. März 2011 (Berufungsentscheidung) und 8. Juni 2010 festgesetzten Stundungszinsen jeweils mit einem Betrag von € 0,00 gestellt.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 änderte das Finanzamt die mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 10. März 2011, RV/0508-W/11, auf € 2.984,31 herabgesetzten Stundungszinsen 2010 auf € 1.296,35 und die mit Bescheid des Finanzamtes vom 8. Juni 2010 festgesetzten Stundungszinsen 2010 in Höhe von € 721,04 auf € 313,21 ab.

Mit weiterer Eingabe vom 7. September 2011 brachte der Bw vor, dass mit Bescheid vom 9. März 2005 von einer Bemessungsgrundlage von ursprünglich € 60.000,00 für die Zeit vom 11. Jänner 2005 bis 8. März 2005 Stundungszinsen in Höhe von € 508,81 festgesetzt worden seien.

Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 seien von einer Bemessungsgrundlage von ursprünglich € 26.608,84 für die Zeit vom 5. April 2005 bis 28. Dezember 2005 Stundungszinsen im Betrag von € 239,22 festgesetzt worden.

Während beider Stundungszeiträume sei das Abgabenkonto des Bw mit der Einkommensteuer 1993 gemäß Bescheid vom 23. Juli 1998 in Höhe von € 21.514,80 und der Einkommensteuer 1998 gemäß Bescheid vom 24. November 2003 in Höhe von € 39.039,85, somit insgesamt € 60.554,65, belastet gewesen.

Die Einkommensteuer 1993 sei gemäß Bescheid vom 2. Dezember 2011 (richtig wohl: 10. Februar 2011) auf den Betrag von € 2,163,90 und die Einkommensteuer 1998 sei gemäß Bescheid vom 21. Februar 2011 (richtig wohl:23. Februar 2011) auf den Betrag von € 15.400,83 (somit insgesamt € 17.564,73) herabgesetzt worden.

Dies bedeute einen nachträglichen Herabsetzungsbetrag von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 42.989,92.

Weiters sei im Rechtssinne während der in Rede stehenden Stundungszeiträume das Abgabenkonto des Bw als Rechtsnachfolger der D-KG, veranlagt zur Steuernummer 8/7, dem Bw deshalb zuzurechnen, weil das Vermögen der D-KG aufgrund des Beschlusses des Handelsgerichts Wien vom 4. März 2004 in sinngemäßer Anwendung des § 142 HGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Bw übertragen worden sei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2005, 2005/13/0004, 0005, 0008, führe in seinem zweiten Absatz ausdrücklich aus, dass im Stundungszeitraum die Umsatzsteuer 1992 gemäß Bescheid vom 3. August 1998 in Höhe von -€ 40,26, die Umsatzsteuer 1993 gemäß Bescheid vom 3. August 1998 in Höhe von -€ 52.575,02 und die Umsatzsteuer 1995 gemäß Bescheid vom 3. August 1998 in Höhe von € 69.970,20 der D-KG, somit insgesamt € 17.354,92, dem Rechtsbestand angehörten.

Aufgrund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 3. Mai 2010, RV/1365-W/08, seien die Umsatzsteuer 1992 auf den Betrag von -€ 691,92, die Umsatzsteuer 1993 auf den Betrag von -€ 71.964,42 und die Umsatzsteuer 1995 auf den Betrag von € 39.094,21 (somit insgesamt -€ 33.562.13) herabgesetzt worden.

Sohin sei es zu einer weiteren Herabsetzung von im Stundungszeitraum dem Bw zuzurechnenden Abgabenschuldigkeiten um € 50.917,05 gekommen, sodass sich der gesamte relevante Herabsetzungsbetrag auf € 93.906,97 (Berechnung € 42.989,92 zuzüglich € 50.917,05) belaufe und damit den stundungsgegenständlichen Maximalbetrag von € 60.000,00 jedenfalls übersteige.

Daher werde gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO der Antrag auf Neuberechnung der mit Bescheiden vom 9. März 2005 und 13. Jänner 2006 festgesetzten Stundungszinsen jeweils mit einem Betrag von € 0,00 gestellt.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 änderte das Finanzamt die mit Bescheid vom 9. März 2005 festgesetzten Stundungszinsen 2005 in Höhe von € 508,81 auf € 119,59 und die mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 festgesetzten Stundungszinsen 2005 in Höhe von € 239,22 auf € 0,00 ab.

In den dagegen eingebrachten Berufungen beantragte der Bw, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die streitverfangenen Stundungszinsen statt mit € 119,59, € 313,21 und € 1.296,35 jeweils mit € 0,00 festgesetzt werden.

Streitgegenständlich sei in Ansehung der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Anträge vom 7. September 2011 jeweils lediglich, ob auch diejenigen Abgabenherabsetzungen Auswirkungen auf die Stundungszinsenbemessungsgrundlage hätten, die solche Abgaben beträfen, die ursprünglich zu St.Nr. 8/7 verbucht worden seien. Zu dieser Steuernummer seien ursprünglich die Abgabenschuldigkeiten der D-KG erfasst worden, hinsichtlich derer jedoch der Bw mit Ablauf des 4. März 2004 zum Gesamtrechtsnachfolger geworden sei.

Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge seien Abgabenschulden und -gutschriften, die die seinerzeitige D-KG beträfen, mit Ablauf des 4. März 2004 unmittelbar dem Bw zuzurechnen, sodass sie - soweit es sich um wiederkehrend zu erhebende Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO handle - mit den unmittelbar den Bw betreffenden Abgabenschuldigkeiten nach der in Rede stehenden Norm zusammengefasst zu verbuchen gewesen wären. Ab dem 4. März 2004 seien nämlich die hier allein interessierenden Umsatzsteuerschulden der D-KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu Umsatzsteuerschulden des Bw geworden, sodass ihre Herabsetzung aufgrund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 3. Mai 2010 auch unmittelbar zusammengefasst mit den sonstigen, den Bw betreffenden Lastschriften, Zahlungen und Gutschriften zu verbuchen gewesen wäre.

Wenn das dortige Finanzamt dies - etwa aus EDV-technischen Gründen - unterlassen (und die Buchung weiterhin gesondert zu St.Nr. 8/7 durchgeführt) habe, so habe dies der in § 213 Abs. 1 BAO in Ansehung der dargestellten Gesamtrechtsnachfolge normierten Vorgangsweise widersprochen und sei für die Ermittlung der Auswirkungen von Abgabenherabsetzungen auf die Stundungszinsenbemessungsgrundlage unbeachtlich. Vielmehr habe die Stundungszinsenbemessungsgrundlage so ermittelt zu werden, als wären ab 4. März 2004 die die D-KG betreffenden Abgaben gemeinsam mit den den Bw selbst unmittelbar betreffenden, wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zusammengefasst verbucht worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Entsprechend den Begründungen der angefochtenen Bescheide ist nach Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 212 Anm. 59, unter nachträglicher Herabsetzung einer Abgabenschuld iSd § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO jede nach Beginn des Zeitraumes, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, durch Bescheid oder durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis erfolgte Minderung einer auf dem Abgabenkonto gebuchten Abgabenschuldigkeit - unabhängig davon, ob diese Gegenstand einer Zahlungserleichterung ist oder war - zu verstehen.

Die Meinung des Bw, dass die unter der St.Nr. 8/7 verbuchte Umsatzsteuer 1992, 1993 und 1995 der D-KG mit den unmittelbar den Bw betreffenden Abgabenschuldigkeiten aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge nach § 213 Abs. 1 BAO zusammengefasst zu verbuchen gewesen wäre, übersieht, dass diese Umsatzsteuer bereits am 3. August 1998 und somit lange vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge am Abgabenkonto der D-KG zu verbuchen war.

Auch der Einwand, dass ab dem 4. März 2004 die hier allein interessierenden Umsatzsteuerschulden der D-KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu Umsatzsteuerschulden des Bw geworden seien, ist schon deshalb nicht zutreffend, da der Saldo am Abgabenkonto St.Nr. 8/7 am 4. März 2004 € 0,00 betrug und die in Rede stehende Umsatzsteuer somit bereits durch Tilgung erloschen war.

Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Minderung einer auf dem Abgabenkonto gebuchten Abgabenschuldigkeit aufgrund der mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 3. Mai 2010, RV/1365-W/08, erfolgten Herabsetzungen wurden diese Herabsetzungsbeträge zu Recht nicht im Rahmen der Neuberechnung der Stundungszinsen berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 16. Oktober 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Gesamtrechtsnachfolge, Herabsetzungsbetrag, nachträglicher Herabsetzung

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